Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundesarbeitskammer, *, vertreten durch Dr. Sebastian Schumacher, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei e* GmbH, *, vertreten durch die Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Mai 2022, GZ 4 R 21/22w-20, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 26. November 2021, GZ 11 Cg 65/21b-13, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.197,80 EUR (darin 366,30 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
[1] Die Klägerin ist ein klageberechtigter Verband nach § 29 KSchG. Die Beklagte betreibt Fitnessstudios und Fitnessanlagen in Wien. [1] Die Klägerin ist ein klageberechtigter Verband nach Paragraph 29, KSchG. Die Beklagte betreibt Fitnessstudios und Fitnessanlagen in Wien.
[2] Die Klägerin begehrte von der Beklagten, es zu unterlassen, zwei näher bezeichnete Klauseln oder sinngleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu verwenden oder sich auf sie zu berufen. Zudem begehrte sie, ihr die Ermächtigung zur Veröffentlichung des klagestattgebenden Urteils in der Samstags-Regionalausgabe der „Kronen-Zeitung“ für das Bundesland Wien zu erteilen.
[3] Die Beklagte bestritt das Klagevorbringen und beantragte die Abweisung dieses Klagebegehrens. Sie begehrte zudem, ihr die Ermächtigung zur Veröffentlichung des klageabweisenden Urteils zu erteilen.
[4] Das Erstgericht wies das Klagebegehren und den von der Beklagten gestellten Gegenveröffentlichungsantrag ab.
[5] Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung des Erstgerichts ab und gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige, und ließ die ordentliche Revision zu. Die Auslegung von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmter Geschäftsbranchen, welche in der Regel für eine größere Anzahl von Kunden und damit Verbrauchern bestimmt und von Bedeutung seien, bilde eine erhebliche Rechtsfrage, wenn solche Klauseln – wie hier – vom Obersten Gerichtshof bisher noch nicht zu beurteilen gewesen seien.
[6] Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die – von der Klägerin beantwortete – Revision der Beklagten.
Rechtliche Beurteilung
[7] Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
1. Allgemeine Grundsätze
[8] 1.1. Wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die er von ihm geschlossenen Verträgen zugrunde legt, oder in Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, oder wer solche Bedingungen für den geschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann gemäß § 28 Abs 1 KSchG von einem nach § 29 KSchG berechtigten Verband auf Unterlassung geklagt werden. Dieses Unterlassungsgebot schließt auch das Verbot ein, sich auf eine solche Bedingung zu berufen, soweit sie unzulässigerweise vereinbart worden ist. [8] 1.1. Wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die er von ihm geschlossenen Verträgen zugrunde legt, oder in Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, oder wer solche Bedingungen für den geschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann gemäß Paragraph 28, Absatz eins, KSchG von einem nach Paragraph 29, KSchG berechtigten Verband auf Unterlassung geklagt werden. Dieses Unterlassungsgebot schließt auch das Verbot ein, sich auf eine solche Bedingung zu berufen, soweit sie unzulässigerweise vereinbart worden ist.
[9] 1.2. Eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist nach § 879 Abs 3 ABGB nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. [9] 1.2. Eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt.
[10] Mit der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB wurde ein bewegliches System geschaffen, in dem einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit“ berücksichtigt werden können (RIS-Justiz RS0016914 [T54, T61]). Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, hat sich am dispositiven Recht als dem Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs zu orientieren (RS0014676 [T7, T13, T43]). Weicht eine Klausel von dispositiven Rechtsvorschriften ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners schon dann vor, wenn es für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung gibt. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht (RS0016914 [T3, T4, T32]; RS0014676 [T21]). [10] Mit der Inhaltskontrolle nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB wurde ein bewegliches System geschaffen, in dem einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit“ berücksichtigt werden können (RIS-Justiz RS0016914 [T54, T61]). Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, hat sich am dispositiven Recht als dem Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs zu orientieren (RS0014676 [T7, T13, T43]). Weicht eine Klausel von dispositiven Rechtsvorschriften ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners schon dann vor, wenn es für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung gibt. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht (RS0016914 [T3, T4, T32]; RS0014676 [T21]).
[11] Mangels dispositiven Rechts entspricht die gröbliche Benachteiligung der Auffälligkeit des Leistungswertmissverhältnisses iSv § 879 Abs 2 Z 4 ABGB. Diesfalls kommt es also auf das Vorliegen einer übermäßigen, leicht erkennbaren Äquivalenzstörung an, die nicht durch die besonderen Umstände des Falls gerechtfertigt ist. Wo keine dispositivrechtlichen Maßstäbe für den vom Gesetzgeber gewünschten Interessenausgleich existieren, muss somit ein auffallendes Missverhältnis der wechselseitigen Interessen bestehen (5 Ob 110/22w [Rz 13]). [11] Mangels dispositiven Rechts entspricht die gröbliche Benachteiligung der Auffälligkeit des Leistungswertmissverhältnisses iSv Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB. Diesfalls kommt es also auf das Vorliegen einer übermäßigen, leicht erkennbaren Äquivalenzstörung an, die nicht durch die besonderen Umstände des Falls gerechtfertigt ist. Wo keine dispositivrechtlichen Maßstäbe für den vom Gesetzgeber gewünschten Interessenausgleich existieren, muss somit ein auffallendes Missverhältnis der wechselseitigen Interessen bestehen (5 Ob 110/22w [Rz 13]).
[12] Die Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB setzt voraus, dass die zu prüfende Vertragsbestimmung nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt. Diese Ausnahme ist möglichst eng zu verstehen und soll auf die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen beschränkt bleiben (RS0016908 [T1]). Nicht schon jede die Hauptleistung betreffende Vertragsbestimmung ist der Kontrolle entzogen. Bestimmungen, die die Preisberechnung in allgemeiner Form regeln oder die vertragstypische Leistung in allgemeiner Form näher umschreiben, fallen nicht unter die Ausnahme der Inhaltskontrolle (RS0016931, RS0016908 [T16]). Nur Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen, sollen der Inhaltskontrolle entzogen sein, nicht jedoch Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen (RS0016931 [T11]; RS0016908 [T5]). [12] Die Inhaltskontrolle nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB setzt voraus, dass die zu prüfende Vertragsbestimmung nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt. Diese Ausnahme ist möglichst eng zu verstehen und soll auf die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen beschränkt bleiben (RS0016908 [T1]). Nicht schon jede die Hauptleistung betreffende Vertragsbestimmung ist der Kontrolle entzogen. Bestimmungen, die die Preisberechnung in allgemeiner Form regeln oder die vertragstypische Leistung in allgemeiner Form näher umschreiben, fallen nicht unter die Ausnahme der Inhaltskontrolle (RS0016931, RS0016908 [T16]). Nur Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen, sollen der Inhaltskontrolle entzogen sein, nicht jedoch Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen (RS0016931 [T11]; RS0016908 [T5]).
[13] 1.3. Nach § 6 Abs 1 Z 1 zweiter Fall KSchG sind für den Verbraucher Vertragsbestimmungen iSd § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen er während einer unangemessen langen Frist an den Vertrag gebunden ist. Diese Norm bietet daher auch für Dauerschuldverhältnisse einen im Einzelfall anhand einer Interessenabwägung auszufüllenden Orientierungsrahmen (RS0121007 [T2]). Bei der Prüfung, ob eine unangemessen lange Vertragsbindung vorliegt, ist eine Gesamtwertung aller einschlägigen Vertragsumstände vorzunehmen. Die Interessen des Unternehmers auf Durchführung des Vertrags sind gegen die Interessen des Verbrauchers auf angemessene und feststellbare Erfüllungszeit abzuwägen. Die Angemessenheit der Frist richtet sich nach der Art des Geschäfts und den von redlichen Vertragsparteien üblicherweise vereinbarten Fristen (RS0121007 [T3, T4]). [13] 1.3. Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall KSchG sind für den Verbraucher Vertragsbestimmungen iSd Paragraph 879, ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen er während einer unangemessen langen Frist an den Vertrag gebunden ist. Diese Norm bietet daher auch für Dauerschuldverhältnisse einen im Einzelfall anhand einer Interessenabwägung auszufüllenden Orientierungsrahmen (RS0121007 [T2]). Bei der Prüfung, ob eine unangemessen lange Vertragsbindung vorliegt, ist eine Gesamtwertung aller einschlägigen Vertragsumstände vorzunehmen. Die Interessen des Unternehmers auf Durchführung des Vertrags sind gegen die Interessen des Verbrauchers auf angemessene und feststellbare Erfüllungszeit abzuwägen. Die Angemessenheit der Frist richtet sich nach der Art des Geschäfts und den von redlichen Vertragsparteien üblicherweise vereinbarten Fristen (RS0121007 [T3, T4]).
[14] Die sachliche Rechtfertigung einer längeren Bindung des Verbrauchers kann sich insbesondere aus dem Interesse des Unternehmers ergeben, ein aufgrund des Umfangs seiner Investitionen besonders hohes wirtschaftliches Risiko durch eine sachgerechte Kalkulation beschränken zu können (4 Ob 62/22d; RS0121007 [T11]; RS0123616).
[15] 1.4. Nach § 6 Abs 3 KSchG ist eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. [15] 1.4. Nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG ist eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist.
[16] Dieses Transparenzgebot für Verbrauchergeschäfte soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Geschäftsbedingungen sicherstellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird, ihm unberechtigte Pflichten abverlangt werden, ohne dass er sich zur Wehr setzt, oder er über Rechtsfolgen getäuscht oder ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird (RS0115217 [T8]; RS0115219 [T9, T21, T43]). Das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG soll es dem Verbraucher ermöglichen, sich aus dem Vertragsformblatt zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren (RS0115217 [T41]). Das setzt die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig ist oder von ihm jedenfalls festgestellt werden kann. Das können naturgemäß auch Fachbegriffe sein, nicht aber Begriffe, die so unbestimmt sind, dass sich ihr Inhalt jeder eindeutigen Festlegung entzieht. Der durch ihre Verwendung geschaffene weite Beurteilungsspielraum schließt es aus, dass der Verbraucher Klarheit über seine Rechte und Pflichten gewinnen kann (RS0115217 [T3]). Aus dem Transparenzgebot kann eine Pflicht zur Vollständigkeit folgen, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden andernfalls unklar bleiben (RS0115219). Einzelwirkungen des Transparenzgebots sind demnach das Gebot der Erkennbarkeit und Verständlichkeit, das Gebot, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen, das Bestimmt-heitsgebot, das Gebot der Differenzierung, das Richtigkeitsgebot und das Gebot der Vollständigkeit (RS0115217 [T12]; RS0115219 [T12]). Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen Durchschnittskunden (RS0126158). [16] Dieses Transparenzgebot für Verbrauchergeschäfte soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Geschäftsbedingungen sicherstellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird, ihm unberechtigte Pflichten abverlangt werden, ohne dass er sich zur Wehr setzt, oder er über Rechtsfolgen getäuscht oder ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird (RS0115217 [T8]; RS0115219 [T9, T21, T43]). Das Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG soll es dem Verbraucher ermöglichen, sich aus dem Vertragsformblatt zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren (RS0115217 [T41]). Das setzt die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig ist oder von ihm jedenfalls festgestellt werden kann. Das können naturgemäß auch Fachbegriffe sein, nicht aber Begriffe, die so unbestimmt sind, dass sich ihr Inhalt jeder eindeutigen Festlegung entzieht. Der durch ihre Verwendung geschaffene weite Beurteilungsspielraum schließt es aus, dass der Verbraucher Klarheit über seine Rechte und Pflichten gewinnen kann (RS0115217 [T3]). Aus dem Transparenzgebot kann eine Pflicht zur Vollständigkeit folgen, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden andernfalls unklar bleiben (RS0115219). Einzelwirkungen des Transparenzgebots sind demnach das Gebot der Erkennbarkeit und Verständlichkeit, das Gebot, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen, das Bestimmt-heitsgebot, das Gebot der Differenzierung, das Richtigkeitsgebot und das Gebot der Vollständigkeit (RS0115217 [T12]; RS0115219 [T12]). Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen Durchschnittskunden (RS0126158).
[17] 1.5. Im Verbandsprozess nach § 28 KSchG sind Klauseln im „kundenfeindlichsten“ Sinn auszulegen (RS0016590 [T14]; RS0038205 [T4, T11]). Es ist von der Auslegungsvariante auszugehen, die für die Kunden der Beklagten die nachteiligste ist (RS0016590 [T5, T17]). Das der Klausel vom Verwender der AGB beigelegte Verständnis ist im Verbandsprozess nicht maßgeblich (RS0016590 [T23]). [17] 1.5. Im Verbandsprozess nach Paragraph 28, KSchG sind Klauseln im „kundenfeindlichsten“ Sinn auszulegen (RS0016590 [T14]; RS0038205 [T4, T11]). Es ist von der Auslegungsvariante auszugehen, die für die Kunden der Beklagten die nachteiligste ist (RS0016590 [T5, T17]). Das der Klausel vom Verwender der AGB beigelegte Verständnis ist im Verbandsprozess nicht maßgeblich (RS0016590 [T23]).
[18] Auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Bedingungen ist nicht Rücksicht zu nehmen; für eine geltungserhaltende Reduktion ist kein Raum (RS0038205 [T1]). Damit ist die Aufgliederung einer (einzelnen) eigenständigen Klausel, die teils Verbotenes, teils Erlaubtes enthält, gemeint (RS0038205 [T7]). Für die Qualifikation einer Klausel als eigenständig iSd § 28 KSchG ist nicht die Gliederung des Klauselwerks maßgeblich. Zwei unabhängige Regelungen können in einem Punkt oder sogar in einem Satz der AGB enthalten sein. Es kommt vielmehr darauf an, ob ein materiell eigenständiger Regelungsbereich vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Bestimmungen isoliert voneinander wahrgenommen werden können (RS0121187 [T1]). Dabei kommt auch der sprachlichen Unselbständigkeit ein gewisses Gewicht zu (RS0121187 [T11]). [18] Auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Bedingungen ist nicht Rücksicht zu nehmen; für eine geltungserhaltende Reduktion ist kein Raum (RS0038205 [T1]). Damit ist die Aufgliederung einer (einzelnen) eigenständigen Klausel, die teils Verbotenes, teils Erlaubtes enthält, gemeint (RS0038205 [T7]). Für die Qualifikation einer Klausel als eigenständig iSd Paragraph 28, KSchG ist nicht die Gliederung des Klauselwerks maßgeblich. Zwei unabhängige Regelungen können in einem Punkt oder sogar in einem Satz der AGB enthalten sein. Es kommt vielmehr darauf an, ob ein materiell eigenständiger Regelungsbereich vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Bestimmungen isoliert voneinander wahrgenommen werden können (RS0121187 [T1]). Dabei kommt auch der sprachlichen Unselbständigkeit ein gewisses Gewicht zu (RS0121187 [T11]).
2. Klausel 1
[19] 2.1. Die erste der zwei von der Klägerin beanstandeten Klauseln lautet:
„Für alle Verträge, die nach dem 30.11.2016 abgeschlossen wurden, gilt: Hinzu kommt eine jährliche Servicepauschale von € 40,00, die bei Einzugsermächtigung mit der ersten fälligen Rate und in weiterer Folge alle 12 Monate vom Konto abgebucht wird oder bei Barzahlung der gesamten Vertragssumme mit dieser Bar abgerechnet wird (gilt sowohl für reguläre Mitgliedschaften als auch für Aktions-Mitgliedschaften). Durch die Bezahlung der jährlichen Servicepauschale hat der Kunde 1 x pro Jahr das Recht auf ein kostenloses Personal Training. Die Servicepauschale dient außerdem der Erhaltung der Qualitätsstandards und der Investitionen in Geräte und Infrastruktur.“
[20] 2.2. Die Klägerin brachte vor, die Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG und sei gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. Darüber hinaus verstoße die Klausel gegen § 5a Abs 1 Z 3 KSchG, § 6c KSchG sowie § 4 Abs 2 Z 4 und 5 FAGG. [20] 2.2. Die Klägerin brachte vor, die Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG und sei gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Darüber hinaus verstoße die Klausel gegen Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 3, KSchG, Paragraph 6 c, KSchG sowie Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 FAGG.
[21] 2.3. Das Erstgericht sah die Klausel als zulässig an. Die Servicepauschale sei ein zusätzliches Entgelt, das der Kunde neben den monatlichen Beiträgen zu zahlen habe. Auf welcher kalkulatorischen Grundlage ein Marktteilnehmer seine Preise gestalte, müsse er nicht offen legen. Daher habe der Oberste Gerichtshof bisher keine grundsätzlichen Einwände gegen die Verrechnung von Servicepauschalen geäußert. Die Tatsache der Verrechnung einer Servicepauschale sei daher unbedenklich und deren Höhe erscheine hier nicht unüblich. Die Klausel sei daher weder überraschend noch gröblich benachteiligend.
[22] 2.4. Das Berufungsgericht beurteilte die Klausel als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. [22] 2.4. Das Berufungsgericht beurteilte die Klausel als gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB.
[23] Die Hauptleistungspflichten beim hier zu beurteilenden Vertragstypus seien die Zurverfügungstellung der Fitnessgeräte gegen die Leistung monatlicher Beiträge. Bei kundenfeindlichster Auslegung der Klausel sei anzunehmen, dass das durch die Servicepauschale erworbene jährliche „Personal Training“ lediglich eine kurze Unterweisung in die Funktionsweise der Geräte umfasse, also eine Leistung, die als Nebenpflicht ohnehin von dem durch den monatlichen Beitrag abgegoltenen Leistungsumfang der Beklagten umfasst sei. Auch die Erhaltung der Qualitätsstandards und die Investitionen in Geräte und Infrastruktur seien ohne Zweifel Nebenpflichten, die bereits durch den monatlichen Beitrag abgegolten seien. Durch die mit der Klausel 1 vereinbarte Servicepauschale werde daher die Hauptleistungspflicht der Beklagten dadurch eingeschränkt, dass für ohnehin mit dem monatlichen Entgelt abgegoltene Leistungen ein weiteres jährliches Entgelt gefordert werde. Die Klausel unterliege daher der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB und sei im Sinn dieser Bestimmung gröblich benachteiligend, weil einer zusätzlichen Leistung des Verbrauchers keine zusätzliche Leistung des Unternehmers gegenüberstehe. [23] Die Hauptleistungspflichten beim hier zu beurteilenden Vertragstypus seien die Zurverfügungstellung der Fitnessgeräte gegen die Leistung monatlicher Beiträge. Bei kundenfeindlichster Auslegung der Klausel sei anzunehmen, dass das durch die Servicepauschale erworbene jährliche „Personal Training“ lediglich eine kurze Unterweisung in die Funktionsweise der Geräte umfasse, also eine Leistung, die als Nebenpflicht ohnehin von dem durch den monatlichen Beitrag abgegoltenen Leistungsumfang der Beklagten umfasst sei. Auch die Erhaltung der Qualitätsstandards und die Investitionen in Geräte und Infrastruktur seien ohne Zweifel Nebenpflichten, die bereits durch den monatlichen Beitrag abgegolten seien. Durch die mit der Klausel 1 vereinbarte Servicepauschale werde daher die Hauptleistungspflicht der Beklagten dadurch eingeschränkt, dass für ohnehin mit dem monatlichen Entgelt abgegoltene Leistungen ein weiteres jährliches Entgelt gefordert werde. Die Klausel unterliege daher der Inhaltskontrolle nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB und sei im Sinn dieser Bestimmung gröblich benachteiligend, weil einer zusätzlichen Leistung des Verbrauchers keine zusätzliche Leistung des Unternehmers gegenüberstehe.
[24] Die Klausel sei zudem intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG, insbesondere weil die Dauer und der Inhalt des durch die Servicepauschale erworbenen jährlichen „Personal Trainings“ nicht festgelegt sei. Es bleibe völlig unklar, ob es sich um eine bloß kurze Unterweisung in die Funktionsweise der Geräte oder um eine allenfalls auch mehrstündige individuelle Betreuung beim Training handle. Selbst bei Bejahung des Vorliegens einer Hauptleistungspflicht wäre die Klausel daher unzulässig. [24] Die Klausel sei zudem intransparent iSd Paragraph 6, Absatz 3, KSchG, insbesondere weil die Dauer und der Inhalt des durch die Servicepauschale erworbenen jährlichen „Personal Trainings“ nicht festgelegt sei. Es bleibe völlig unklar, ob es sich um eine bloß kurze Unterweisung in die Funktionsweise der Geräte oder um eine allenfalls auch mehrstündige individuelle Betreuung beim Training handle. Selbst bei Bejahung des Vorliegens einer Hauptleistungspflicht wäre die Klausel daher unzulässig.
[25] Auf die Bestimmungen der § 6c KSchG, § 5a Abs 1 Z 3 KSchG und § 4 Abs 1 Z 4 und 5 KSchG sei demnach nicht mehr einzugehen. [25] Auf die Bestimmungen der Paragraph 6 c, KSchG, Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 3, KSchG und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 KSchG sei demnach nicht mehr einzugehen.
[26] 2.5. Die Beklagte vertritt in ihrer Revision – zusammengefasst – den Standpunkt, das Berufungsgericht habe sich mit seiner Auslegung des Begriffs „Personal Training“ über den eindeutigen Bedeutungsgehalt hinweggesetzt, den Empfängerhorizont der angesprochenen Verkehrskreise außer Acht gelassen und damit gesetzliche Interpretationsregeln missachtet. Schon nach dem allgemeinen Wortsinn und Sprachgebrauch bedeute „Personal Training“ ein individuelles Training in Eins-zu-Eins-Betreuung mit einem ausgebildeten Fitnesstrainer. Das entspreche auch dem maßgeblichen Verständnis eines durchschnittlichen Kunden von Fitnessbetrieben. Die vom Berufungsgericht angenommene Bedeutung des Begriffs „Personal Training“, im Sinne einer schlichten Einweisung in Geräte, habe die Klägerin nicht einmal behauptet. Das Berufungsgericht habe diese Bedeutung ohne ein entsprechendes Vorbringen und ohne Beweisergebnisse angenommen. Das verletze den Dispositionsgrundsatz und damit einen tragenden Grundsatz des Verfahrensrechts. Das Berufungsgericht dürfe seine rechtlichen Erwägungen auch bei der Auslegung von Urkunden nicht auf einen hypothetischen, die erstgerichtlichen Feststellungen ergänzenden Sachverhalt stützen, ohne selbst eine Beweiswiederholung oder Ergänzung durchgeführt zu haben. Es liege daher auch eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes vor.
[27] Die jährliche Servicepauschale finde sich nicht nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern werde zudem jeweils individuell ausverhandelt. Diese die Klausel überlagernde Vereinbarung einer zahlenmäßig umschriebenen Hauptleistungspflicht unterliege nicht der Inhaltskontrolle gemäß § 879 Abs 3 ABGB. Die Klausel sei auch nicht intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG. Sie sei weder unverständlich noch unvollständig, noch verstoße sie gegen das Bestimmtheitsgebot. [27] Die jährliche Servicepauschale finde sich nicht nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern werde zudem jeweils individuell ausverhandelt. Diese die Klausel überlagernde Vereinbarung einer zahlenmäßig umschriebenen Hauptleistungspflicht unterliege nicht der Inhaltskontrolle gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Die Klausel sei auch nicht intransparent iSd Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. Sie sei weder unverständlich noch unvollständig, noch verstoße sie gegen das Bestimmtheitsgebot.
2.6. Beurteilung des Senats
[28] Der Senat hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet die Begründung des Berufungsgerichts hingegen im Wesentlichen für zutreffend (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). [28] Der Senat hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet die Begründung des Berufungsgerichts hingegen im Wesentlichen für zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO).
[29] a. Der Oberste Gerichtshof beschäftigte sich erst jüngst gleich in mehreren Entscheidungen mit Zusatzentgelten bei Fitnessstudio-Verträgen. In den Entscheidungen 4 Ob 59/22p, 4 Ob 62/22d, 6 Ob 62/22v, 9 Ob 88/22i, 9 Ob 106/22m und 8 Ob 80/22f beurteilte er Klauseln, die den Kunden zur Leistung einer Servicepauschale verpflichten, als unzulässig. Klauseln, die ein Zusatzentgelt nicht zur Abgeltung einer nur aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall erforderlichen Mehrleistung, sondern zur Abgeltung einer im Regelfall mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten verbundenen Leistung vorsehen, seien als Nebenleistungen gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. Der Kunde erhalte keinerlei über die vertragliche Hauptleistung hinausgehende „Service“-Leistungen, sondern es müssten nach den AGB Zusatzleistungen – welcher Art immer – nochmals gesondert entgolten werden. [29] a. Der Oberste Gerichtshof beschäftigte sich erst jüngst gleich in mehreren Entscheidungen mit Zusatzentgelten bei Fitnessstudio-Verträgen. In den Entscheidungen 4 Ob 59/22p, 4 Ob 62/22d, 6 Ob 62/22v, 9 Ob 88/22i, 9 Ob 106/22m und 8 Ob 80/22f beurteilte er Klauseln, die den Kunden zur Leistung einer Servicepauschale verpflichten, als unzulässig. Klauseln, die ein Zusatzentgelt nicht zur Abgeltung einer nur aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall erforderlichen Mehrleistung, sondern zur Abgeltung einer im Regelfall mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten verbundenen Leistung vorsehen, seien als Nebenleistungen gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Der Kunde erhalte keinerlei über die vertragliche Hauptleistung hinausgehende „Service“-Leistungen, sondern es müssten nach den AGB Zusatzleistungen – welcher Art immer – nochmals gesondert entgolten werden.
[30] b. Die Beklagte wendet sich nicht gegen diese Rechtsprechung, sondern beruft sich auf die in diesen Entscheidungen angesprochene mögliche Rechtfertigung einer Servicepauschale, wenn diese tatsächlich (über die mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten verbundenen Leistungen hinaus) erbrachten Dienstleistungen und konkret entstandenen Kosten entspricht (vgl etwa 4 Ob 59/22p). Als über die vertragliche Hauptleistung hinausgehende „Service“-Leistung erhalte der Kunde hier ein „Personal Training“. [30] b. Die Beklagte wendet sich nicht gegen diese Rechtsprechung, sondern beruft sich auf die in diesen Entscheidungen angesprochene mögliche Rechtfertigung einer Servicepauschale, wenn diese tatsächlich (über die mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten verbundenen Leistungen hinaus) erbrachten Dienstleistungen und konkret entstandenen Kosten entspricht vergleiche etwa 4 Ob 59/22p). Als über die vertragliche Hauptleistung hinausgehende „Service“-Leistung erhalte der Kunde hier ein „Personal Training“.
[31] Das Berufungsgericht kam allerdings zu dem Ergebnis, dass das damit angebotene „Personal Training“ sich in der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung auch in einer kurzen Unterweisung in die Funktionsweise der Geräte erschöpfen könne; eine Leistung, die im Regelfall mit der Erfüllung der vertraglichen (Hauptleistungs-)Pflichten verbunden sei.
[32] Die Beklagte wendet sich gegen diese Auslegung des Begriffs „Personal Training“. In ihrer Argumentation dazu greift die Beklagte auf die Grundsätze der Vertragsauslegung (§§ 914 ff ABGB) im Allgemeinen und die Regeln der Auslegung von AGB im Besonderen zurück (vgl RS0112256; RS0017960; RS0008901). Dieser Rückgriff ist jedoch insofern nicht zielführend, als bei der Verbandsklage die Auslegung der Klauseln im „kundenfeindlichsten“ Sinn zu erfolgen hat (RS0016590 [T14]; RS0038205 [T4, T11]). Das Berufungsgericht ist demnach zu Recht von der Auslegungsvariante ausgegangen, die für die Kunden der Beklagten die nachteiligste ist. Es hat sich dabei nicht über den Wortlaut der Klausel und den Wortsinn des Begriffs „Personal Training“ hinweggesetzt. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dessen Bedeutungsgehalt schlichtweg nicht eindeutig; er lässt keineswegs nur die von der Beklagten gewünschte Auslegung zu. Bezeichnend dafür ist etwa der Umstand, dass die Beklagte in ihrem Referat der Begriffserklärung des „Personal Trainer“ in Wikipedia Aspekte seiner Tätigkeitsbeschreibung auslässt, der das kundenfeindlichste Verständnis des Berufungsgerichts eher stützt, nämlich den Umstand, dass „Personal Trainer“ Personen während des Trainings betreuen, Hilfestellung geben und wenn nötig fehlerhafte Bewegungsabläufe korrigieren sowie in Fitness-Center eventuell auch für die Wartung der Trainingsgeräte zuständig sind. [32] Die Beklagte wendet sich gegen diese Auslegung des Begriffs „Personal Training“. In ihrer Argumentation dazu greift die Beklagte auf die Grundsätze der Vertragsauslegung (Paragraphen 914, ff ABGB) im Allgemeinen und die Regeln der Auslegung von AGB im Besonderen zurück vergleiche RS0112256; RS0017960; RS0008901). Dieser Rückgriff ist jedoch insofern nicht zielführend, als bei der Verbandsklage die Auslegung der Klauseln im „kundenfeindlichsten“ Sinn zu erfolgen hat (RS0016590 [T14]; RS0038205 [T4, T11]). Das Berufungsgericht ist demnach zu Recht von der Auslegungsvariante ausgegangen, die für die Kunden der Beklagten die nachteiligste ist. Es hat sich dabei nicht über den Wortlaut der Klausel und den Wortsinn des Begriffs „Personal Training“ hinweggesetzt. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dessen Bedeutungsgehalt schlichtweg nicht eindeutig; er lässt keineswegs nur die von der Beklagten gewünschte Auslegung zu. Bezeichnend dafür ist etwa der Umstand, dass die Beklagte in ihrem Referat der Begriffserklärung des „Personal Trainer“ in Wikipedia Aspekte seiner Tätigkeitsbeschreibung auslässt, der das kundenfeindlichste Verständnis des Berufungsgerichts eher stützt, nämlich den Umstand, dass „Personal Trainer“ Personen während des Trainings betreuen, Hilfestellung geben und wenn nötig fehlerhafte Bewegungsabläufe korrigieren sowie in Fitness-Center eventuell auch für die Wartung der Trainingsgeräte zuständig sind.
[33] c. Die in diesem Zusammenhang behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor. Im Verbandsverfahren nach § 28 KSchG kann sich die Rechtsmittelentscheidung auf rechtliche Argumente zur Unzulässigkeit einzelner Klauseln stützen, die im erstinstanzlichen Verfahren überhaupt nicht vorgetragen oder zwar vorgetragen wurden, denen das Erstgericht aber nicht gefolgt ist (6 Ob 44/22x; RS0127694 [T4]). Die Auslegung einer nach Form und Inhalt unbestrittenen Urkunde ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung (RS0043422 [T1]). Bei dieser im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vorzunehmenden Auslegung ist das Gericht nicht an die von den Parteien vorgebrachten Bedeutungs- bzw Auslegungsvarianten gebunden. [33] c. Die in diesem Zusammenhang behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor. Im Verbandsverfahren nach Paragraph 28, KSchG kann sich die Rechtsmittelentscheidung auf rechtliche Argumente zur Unzulässigkeit einzelner Klauseln stützen, die im erstinstanzlichen Verfahren überhaupt nicht vorgetragen oder zwar vorgetragen wurden, denen das Erstgericht aber nicht gefolgt ist (6 Ob 44/22x; RS0127694 [T4]). Die Auslegung einer nach Form und Inhalt unbestrittenen Urkunde ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung (RS0043422 [T1]). Bei dieser im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vorzunehmenden Auslegung ist das Gericht nicht an die von den Parteien vorgebrachten Bedeutungs- bzw Auslegungsvarianten gebunden.
[34] Es besteht auch kein Widerspruch zwischen dem erzielten Auslegungsergebnis und „Feststellungen“ des Erst- oder Berufungsgerichts. Die Bezug habenden Ausführungen haben keinen Feststellungscharakter.
[35] d. Die Behauptung der Beklagten, die jährliche Servicepauschale werde zusätzlich individuell als Hauptleistungspflicht ausgehandelt, hat in diesem Verbandsverfahren keine Relevanz. Bereits das Berufungsgericht hat diesem Einwand zutreffend entgegnet, dass die zu prüfende Klausel keine Einschränkung dahin enthält, dass die Servicepauschale nur bei individueller Vereinbarung im Vertrag gelten soll. In diesem Sinn weist die Beklagte in ihrer Revision an anderer Stelle selbst darauf hin, dass im Verbandsprozess die individuelle Aushandlung von Vertragsklauseln ohnehin nicht in Betracht kommt.
[36] e. Auf dieser Grundlage ist dem Berufungsgericht daher zuzustimmen, wenn es die Klausel 1 als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB qualifiziert, weil einer zusätzlichen Leistung des Verbrauchers keine zusätzliche Leistung des Unternehmers gegenübersteht. [36] e. Auf dieser Grundlage ist dem Berufungsgericht daher zuzustimmen, wenn es die Klausel 1 als gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB qualifiziert, weil einer zusätzlichen Leistung des Verbrauchers keine zusätzliche Leistung des Unternehmers gegenübersteht.
[37] Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht aber auch darin, dass die Klausel 1 jedenfalls auch intransparent ist. Mangels Festlegung insbesondere der Dauer und des Inhalts des „Personal Trainings“ bleibt schließlich unklar, was im Rahmen dessen überhaupt geschuldet ist.
[38] Die Beklagte stützt ihren gegenteiligen Standpunkt auf ihr Verständnis des Begriffs „Personal Training“ (als individuelles Training in Eins-zu-Eins-Betreuung mit einem ausgebildeten Fitnesstrainer). Diese Argumentation überzeugt aber auch im Zusammenhang mit dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG nicht. Selbst bei diesem „kundenfreundlichen“ Verständnis vermag der Begriff allein nicht, den Verbraucher über seine damit verbundenen Ansprüche ausreichend bestimmt zu informieren. [38] Die Beklagte stützt ihren gegenteiligen Standpunkt auf ihr Verständnis des Begriffs „Personal Training“ (als individuelles Training in Eins-zu-Eins-Betreuung mit einem ausgebildeten Fitnesstrainer). Diese Argumentation überzeugt aber auch im Zusammenhang mit dem Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG nicht. Selbst bei diesem „kundenfreundlichen“ Verständnis vermag der Begriff allein nicht, den Verbraucher über seine damit verbundenen Ansprüche ausreichend bestimmt zu informieren.
3. Klausel 2
[39] 3.1. Die zweite von der Klägerin beanstandete Klausel lautet:
„Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Für die ersten 12 Monate beginnend mit dem auf den Vereinbarungsbeginn folgenden 01. des Monats wird auf die Kündigungsmöglichkeit verzichtet. Die Vereinbarung kann von beiden Vertragsparteien mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Kündigungsverzichtes und danach jeweils zum 30.06. und zum 31.12. eines jeden Jahres mit einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich gekündigt werden.“
[40] 3.2. Die Klägerin brachte vor, die Klausel verstoße gegen § 6 Abs 1 Z 1 KSchG iVm § 879 Abs 3 ABGB und das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG. Das Schriftformgebot verstoße gegen § 864a ABGB und sei gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. [40] 3.2. Die Klägerin brachte vor, die Klausel verstoße gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG in Verbindung mit Paragraph 879, Absatz 3, ABGB und das Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. Das Schriftformgebot verstoße gegen Paragraph 864 a, ABGB und sei gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB.
[41] 3.3. Das Erstgericht beurteilte die Klausel als zulässig. Der Regelungsinhalt der Klausel sei nicht intransparent, sondern klar: Kündigungstermin sei erstmals nach Ablauf von 12 Monaten nach dem ersten auf den Vertragsabschluss folgenden Monatsersten, danach an jedem 30. 6. und 31. 12. eines jeden Jahres. Die Kündigungsfrist betrage ein Monat, was für jeden