Norm
KSchG §6 Abs3Rechtssatz
Auch bei der Auslegung von Klauseln im Verbandsprozess ist entsprechend der diesbezüglichen Rechtsprechung zum Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG auf das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen Durchschnittskunden abzustellen.Auch bei der Auslegung von Klauseln im Verbandsprozess ist entsprechend der diesbezüglichen Rechtsprechung zum Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG auf das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen Durchschnittskunden abzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126158Im RIS seit
05.10.2010Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026