Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und Hon.-Prof. Dr. Dehn und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und Dr. Stefula in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, Prinz-Eugen-Straße 20–22, 1040 Wien, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. Dezember 2019, GZ 4 R 162/18z-21, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 31. August 2018, GZ 39 Cg 27/17i-13, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahingehend abgeändert, dass das Unterlassungsbegehren auch hinsichtlich der Klausel 18 (Punkt III Z 4.3.2 Satz 2 und 3 GB KK) sowie des ersten Satzes der Klausel 19 (Punkt III Z 4.3.2 Satz 2 GB KK) abgewiesen wird.Die angefochtene Entscheidung wird dahingehend abgeändert, dass das Unterlassungsbegehren auch hinsichtlich der Klausel 18 (Punkt römisch drei Ziffer 4 Punkt 3 Punkt 2, Satz 2 und 3 GB KK) sowie des ersten Satzes der Klausel 19 (Punkt römisch drei Ziffer 4 Punkt 3 Punkt 2, Satz 2 GB KK) abgewiesen wird.
Im Übrigen wird die angefochtene Entscheidung bestätigt.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist ein gemäß § 29 Abs 1 KSchG klagebefugter Verband. Die Beklagte betreibt ein Kreditinstitut iSd § 1 BWG, ist Unternehmerin gemäß § 1 KSchG und verkehrt rechtsgeschäftlich auch mit Verbrauchern im Sinn dieser Bestimmung. Dabei schließt sie mit Verbrauchern Verträge über Bankprodukte unter Verwendung – unter anderem – folgender Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblätter:Die Klägerin ist ein gemäß Paragraph 29, Absatz eins, KSchG klagebefugter Verband. Die Beklagte betreibt ein Kreditinstitut iSd Paragraph eins, BWG, ist Unternehmerin gemäß Paragraph eins, KSchG und verkehrt rechtsgeschäftlich auch mit Verbrauchern im Sinn dieser Bestimmung. Dabei schließt sie mit Verbrauchern Verträge über Bankprodukte unter Verwendung – unter anderem – folgender Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblätter:
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen der [Beklagten] idF 2015 (im Folgenden: „AGB“),1. Allgemeine Geschäftsbedingungen der [Beklagten] in der Fassung 2015, (im Folgenden: „AGB“),
2. Geschäftsbedingungen für Kreditkarten der [Beklagten] idF April 2016 (im Folgenden: „GB KK“),2. Geschäftsbedingungen für Kreditkarten der [Beklagten] in der Fassung , April 2016 (im Folgenden: „GB KK“),
3. Konditionenübersicht KontoBox Giroprodukte und Dienstleistungen für Privatkunden idF 4. 2. 2016 (im Folgenden: „Konditionenübersicht KontoBox“) und3. Konditionenübersicht KontoBox Giroprodukte und Dienstleistungen für Privatkunden in der Fassung 4 2 2016, (im Folgenden: „Konditionenübersicht KontoBox“) und
4. Kundenrichtlinien für die Kontokarte MOBIL idF März 2016 (im Folgenden: „Kundenrichtlinien MOBIL“).4. Kundenrichtlinien für die Kontokarte MOBIL in der Fassung , März 2016 (im Folgenden: „Kundenrichtlinien MOBIL“).
Gegenstand der Unterlassungs- und Urteilsveröffentlichungsbegehren der Klägerin vor dem Erstgericht waren 54 Klauseln dieser AGB und Vertragsformblätter.
Die Klägerin brachte vor, die beanstandeten Klauseln würden gegen gesetzliche Gebote oder Verbote oder die guten Sitten verstoßen oder seien nicht ausreichend transparent. Wiederholungsgefahr bestehe, weil die Beklagte die Klauseln laufend im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern verwende.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und stellte hinsichtlich des klagsabweisenden Urteilsspruchs ein Urteilsveröffentlichungsbegehren. Sie bestritt die gegen die einzelnen Klauseln erhobenen Vorwürfe. Die Klauseln seien wirksam und zulässig, ausreichend klar formuliert und nicht gröblich benachteiligend für den Verbraucher, sie stünden mit dem Gesetz sowie den guten Sitten im Einklang. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht, soweit die Klauseln bereits geändert und nicht mehr verwendet würden.
Die wechselseitigen Vorbringen werden – wenn und soweit zum Verständnis dieser Entscheidung erforderlich – in der Folge im Zusammenhang mit den einzelnen Klauseln näher dargelegt.
Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren hinsichtlich aller Klauseln statt mit Ausnahme der Klauseln 20, 36, 37 und 46 (Punkt I. des Ersturteils), hinsichtlich derer es mit Klagsabweisung vorging (Punkt II. des Ersturteils). Weiters gab es dem Begehren der Klägerin auf Veröffentlichung des klagsstattgebenden Teils des Urteilspruchs statt (Punkt III. des Ersturteils). Das Urteilsveröffentlichungsbegehren der Beklagten wurde abgewiesen (Punkt IV. des Ersturteils). Die Beklagte wurde weiters zum Ersatz der unter einem bestimmten Verfahrenskosten verurteilt (Punkt V. des Ersturteils).Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren hinsichtlich aller Klauseln statt mit Ausnahme der Klauseln 20, 36, 37 und 46 (Punkt römisch eins. des Ersturteils), hinsichtlich derer es mit Klagsabweisung vorging (Punkt römisch zwei. des Ersturteils). Weiters gab es dem Begehren der Klägerin auf Veröffentlichung des klagsstattgebenden Teils des Urteilspruchs statt (Punkt römisch drei. des Ersturteils). Das Urteilsveröffentlichungsbegehren der Beklagten wurde abgewiesen (Punkt römisch vier. des Ersturteils). Die Beklagte wurde weiters zum Ersatz der unter einem bestimmten Verfahrenskosten verurteilt (Punkt römisch fünf. des Ersturteils).
Das Erstgericht stellte fest, dass sich die beanstandeten Klauseln, deren sich die Beklagte als Unternehmerin beim Abschluss von Girokonto-Verträgen und Verträgen über andere Bankprodukte mit Verbrauchern bedient, außer in den eingangs genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch im „Antrag auf Eröffnung einer KontoBox“ und im Schreiben „Wichtige Änderung zu ihrem Konto“ vom Oktober 2016 finden. Seine rechtliche Beurteilung zu den einzelnen Klauseln wird – wenn und soweit zum Verständnis dieser Entscheidung erforderlich – im Folgenden dargestellt.
Das Berufungsgericht gab der gegen den klagsabweisenden Teil des Ersturteils gerichteten Berufung der Klägerin nicht Folge. Das Verfahren über die Berufung der Beklagten gegen die Spruchpunkte I.2. bis I.5. und I.29. bis I.33. des Ersturteils (betreffend die Klauseln 2 bis 5 und 29 bis 33) sowie III. und IV. (Urteilsveröffentlichungsanträge beider Parteien) unterbrach das Berufungsgericht bis zur Entscheidung des EuGH über den vom Obersten Gerichtshof am 25. 1. 2019 zu 8 Ob 24/18x gestellten Antrag auf Vorabentscheidung. Im Übrigen änderte das Berufungsgericht in teilweiser Stattgebung der Berufung der Beklagten das Ersturteil dahin ab, dass das Unterlassungsbegehren auch hinsichtlich der Klauseln Nr 17, 44 und 52 abgewiesen wird; ansonsten wurde der klagsstattgebende Teil des Ersturteils bestätigt. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts zu den einzelnen Klauseln wird – wenn und soweit zum Verständnis dieser Entscheidung erforderlich – im Folgenden dargestellt.Das Berufungsgericht gab der gegen den klagsabweisenden Teil des Ersturteils gerichteten Berufung der Klägerin nicht Folge. Das Verfahren über die Berufung der Beklagten gegen die Spruchpunkte römisch eins.2. bis römisch eins.5. und römisch eins.29. bis römisch eins.33. des Ersturteils (betreffend die Klauseln 2 bis 5 und 29 bis 33) sowie römisch drei. und römisch vier. (Urteilsveröffentlichungsanträge beider Parteien) unterbrach das Berufungsgericht bis zur Entscheidung des EuGH über den vom Obersten Gerichtshof am 25. 1. 2019 zu 8 Ob 24/18x gestellten Antrag auf Vorabentscheidung. Im Übrigen änderte das Berufungsgericht in teilweiser Stattgebung der Berufung der Beklagten das Ersturteil dahin ab, dass das Unterlassungsbegehren auch hinsichtlich der Klauseln Nr 17, 44 und 52 abgewiesen wird; ansonsten wurde der klagsstattgebende Teil des Ersturteils bestätigt. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts zu den einzelnen Klauseln wird – wenn und soweit zum Verständnis dieser Entscheidung erforderlich – im Folgenden dargestellt.
Das Berufungsgericht bewertete den Entscheidungsgegenstand mit über 5.000 EUR und ließ die ordentliche Revision mit der Begründung zu, es seien zum Teil Klauseln zu beurteilen, zu denen noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege, etwa die Klauseln 36 und 46, die aber regelmäßig einen größeren Personenkreis beträfen.
Der klagsabweisende Teil des Berufungsurteils erwuchs unangefochten in Rechtskraft, ebenso der klagsstattgebende Teil hinsichtlich der Klauseln 1, 40, 41, 42, 53 und 54.
Gegen den übrigen klagsstattgebenden Teil des Berufungsurteils richtet sich die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Beklagten mit einem auf diesbezügliche Klagsabweisung (somit in Bezug auf die Klauseln 6 bis 16, 18, 19, 21 bis 28, 34, 35, 38, 39, 43, 45 und 47 bis 51) gerichteten Abänderungs-, hilfsweise einem Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung die Zurückweisung der Revision, hilfsweise dieser nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund sowie deshalb gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig, weil das Berufungsgericht hinsichtlich der Klausel 18 von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist.Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund sowie deshalb gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig, weil das Berufungsgericht hinsichtlich der Klausel 18 von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist.
Sie ist auch teilweise berechtigt.
1. Zu den nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Verbandsprozess zu beachtenden Grundsätzen kann auf die Ausführungen in der Entscheidung des erkennenden Senats 9 Ob 73/17a (Pkt II) verwiesen werden.1. Zu den nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Verbandsprozess zu beachtenden Grundsätzen kann auf die Ausführungen in der Entscheidung des erkennenden Senats 9 Ob 73/17a (Pkt römisch zwei) verwiesen werden.
2. Zu den Klauseln im Einzelnen (Unterlassungsbegehren):
2.1. Klausel 6 (Z 49 Abs 1 der AGB): „Der Kunde räumt dem Kreditinstitut ein Pfandrecht an Sachen und Rechten jeder Art ein, die in die Innehabung des Kreditinstituts gelangen.“2.1. Klausel 6 (Ziffer 49, Absatz eins, der AGB): „Der Kunde räumt dem Kreditinstitut ein Pfandrecht an Sachen und Rechten jeder Art ein, die in die Innehabung des Kreditinstituts gelangen.“
Klausel 7 (Z 50 Abs 2 der AGB): „Das Pfandrecht entsteht mit der Erlangung der Innehabung der Pfandsache durch das Kreditinstitut, sofern Ansprüche des Kreditinstituts gemäß Abs 1 bestehen, andernfalls mit dem Zeitpunkt des späteren Entstehens solcher Ansprüche.“Klausel 7 (Ziffer 50, Absatz 2, der AGB): „Das Pfandrecht entsteht mit der Erlangung der Innehabung der Pfandsache durch das Kreditinstitut, sofern Ansprüche des Kreditinstituts gemäß Absatz eins, bestehen, andernfalls mit dem Zeitpunkt des späteren Entstehens solcher Ansprüche.“
Das Berufungsgericht untersagte diese Klauseln als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB und intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG, wobei es sich der Beurteilung des Obersten Gerichtshofs in seiner Entscheidung 6 Ob 228/16x, der bereits wortgleiche Klauseln zu beurteilen hatte, anschloss.Das Berufungsgericht untersagte diese Klauseln als gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB und intransparent iSd Paragraph 6, Absatz 3, KSchG, wobei es sich der Beurteilung des Obersten Gerichtshofs in seiner Entscheidung 6 Ob 228/16x, der bereits wortgleiche Klauseln zu beurteilen hatte, anschloss.
Die Revision der Beklagten ist insoweit nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat wie bereits vom Berufungsgericht festgehalten in seiner Entscheidung 6 Ob 228/16x zwei identische Klauseln (dort Nr 13 und 14) wegen Verletzung von § 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 3 KSchG als unzulässig beurteilt. Der 6. Senat hob dabei hervor, dass die Klauseln alle Ansprüche sichern sollen. Er verwies auf die aus § 458 ABGB abzuleitende Pflicht des Pfandgebers zur Unterlassung einer Verschlechterung der Pfandsache durch eigenes willkürliches Verhalten. Aus Z 51 Abs 2 der AGB (diese lauteten hier wie dort: „Das Kreditinstitut wird unbeschadet des bestehenden Pfandrechtes Dispositionen des Kunden zugunsten Dritter über Guthaben auf Girokonten durchführen, solange dem Kunden keine Mitteilung des Kreditinstituts über die Geltendmachung des Pfandrechtes zugegangen ist. Eine Pfändung des Guthabens gilt nicht als Disposition des Kunden.“) ergebe sich, dass das Kreditinstitut aufgrund der Pfandrechtsbegründung nach Verständigung des Kunden keine Dispositionen über das Guthaben auf Girokonten mehr zulassen müsse. Wenn nun Kunden Girokonten als Gehaltskonto nutzen, so sei damit auch die Verfügungsgewalt über das Arbeitseinkommen von der Zustimmung des Kreditinstituts abhängig. Damit müsse die umfassende und zudem unabhängig von einem tatsächlichen Sicherungsinteresse der Bank erfolgende Pfandrechtsbegründung als gröblich benachteiligend qualifiziert werden.Der Oberste Gerichtshof hat wie bereits vom Berufungsgericht festgehalten in seiner Entscheidung 6 Ob 228/16x zwei identische Klauseln (dort Nr 13 und 14) wegen Verletzung von Paragraph 879, Absatz 3, ABGB und Paragraph 6, Absatz 3, KSchG als unzulässig beurteilt. Der 6. Senat hob dabei hervor, dass die Klauseln alle Ansprüche sichern sollen. Er verwies auf die aus Paragraph 458, ABGB abzuleitende Pflicht des Pfandgebers zur Unterlassung einer Verschlechterung der Pfandsache durch eigenes willkürliches Verhalten. Aus Ziffer 51, Absatz 2, der AGB (diese lauteten hier wie dort: „Das Kreditinstitut wird unbeschadet des bestehenden Pfandrechtes Dispositionen des Kunden zugunsten Dritter über Guthaben auf Girokonten durchführen, solange dem Kunden keine Mitteilung des Kreditinstituts über die Geltendmachung des Pfandrechtes zugegangen ist. Eine Pfändung des Guthabens gilt nicht als Disposition des Kunden.“) ergebe sich, dass das Kreditinstitut aufgrund der Pfandrechtsbegründung nach Verständigung des Kunden keine Dispositionen über das Guthaben auf Girokonten mehr zulassen müsse. Wenn nun Kunden Girokonten als Gehaltskonto nutzen, so sei damit auch die Verfügungsgewalt über das Arbeitseinkommen von der Zustimmung des Kreditinstituts abhängig. Damit müsse die umfassende und zudem unabhängig von einem tatsächlichen Sicherungsinteresse der Bank erfolgende Pfandrechtsbegründung als gröblich benachteiligend qualifiziert werden.
Es ist – worauf die Revision hinweist – zwar richtig, dass Z 52 ihrer AGB vorsieht, dass das Kreditinstitut auf Verlangen des Kunden Sicherheiten freigibt, soweit es an diesen kein berechtigtes Interesse hat. Dies ändert aber nichts daran, dass bis auf Weiteres – nämlich solange nicht der Kunde ein derartiges Verlangen auf Freigabe geäußert und zudem die beklagte Bank diesem Verlangen entsprochen hat („Freigabe“) – Guthaben des Kunden auf Spar-, Giro- oder sonstigen Konten bei der Beklagten verpfändet wären und daher ein Kunde nach § 458 ABGB auf diese nicht zugreifen dürfte. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die unpfändbaren Ansprüche des Kunden nicht vom Pfandrecht nach Klausel 6 erfasst sind, stellt dies einen massiven Eingriff in die Disposition des Kunden dar. Dass das Pfandrecht nach Klausel 6 wegen der Formulierung von Z 49 Abs 2 Satz 1 der AGB („Das Pfandrecht besteht insbesondere auch an allen pfändbaren Ansprüchen des Kunden gegenüber dem Kreditinstitut, zB aus Guthaben.“) auf pfändbare Ansprüche des Kunden beschränkt ist, wie die Revision meint, ist im Übrigen fraglich, ist an dieser Stelle doch nur die Rede davon, dass das Pfandrecht „insbesondere auch“ an allen pfändbaren Ansprüchen besteht, sodass ein Umkehrschluss nicht von vornherein zwingend ist.Es ist – worauf die Revision hinweist – zwar richtig, dass Ziffer 52, ihrer AGB vorsieht, dass das Kreditinstitut auf Verlangen des Kunden Sicherheiten freigibt, soweit es an diesen kein berechtigtes Interesse hat. Dies ändert aber nichts daran, dass bis auf Weiteres – nämlich solange nicht der Kunde ein derartiges Verlangen auf Freigabe geäußert und zudem die beklagte Bank diesem Verlangen entsprochen hat („Freigabe“) – Guthaben des Kunden auf Spar-, Giro- oder sonstigen Konten bei der Beklagten verpfändet wären und daher ein Kunde nach Paragraph 458, ABGB auf diese nicht zugreifen dürfte. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die unpfändbaren Ansprüche des Kunden nicht vom Pfandrecht nach Klausel 6 erfasst sind, stellt dies einen massiven Eingriff in die Disposition des Kunden dar. Dass das Pfandrecht nach Klausel 6 wegen der Formulierung von Ziffer 49, Absatz 2, Satz 1 der AGB („Das Pfandrecht besteht insbesondere auch an allen pfändbaren Ansprüchen des Kunden gegenüber dem Kreditinstitut, zB aus Guthaben.“) auf pfändbare Ansprüche des Kunden beschränkt ist, wie die Revision meint, ist im Übrigen fraglich, ist an dieser Stelle doch nur die Rede davon, dass das Pfandrecht „insbesondere auch“ an allen pfändbaren Ansprüchen besteht, sodass ein Umkehrschluss nicht von vornherein zwingend ist.
Entgegen der Ansicht der Revision steht die Entscheidung 6 Ob 228/16x nicht in Widerspruch zur Vorjudikatur des Obersten Gerichtshofs. In der Entscheidung 4 Ob 179/02f wurde die dort beurteilte, Gemeinschaftskonten betreffende Klausel Z 50 Abs 1 Satz 2 schon deshalb als unwirksam angesehen, da die Nachteiligkeit für den Kontomitinhaber bei „Und“-Konten unzweifelhaft gegeben war. Die Wirksamkeit in Bezug auf „Oder“-Konten ließ die Entscheidung ausdrücklich offen. Entgegen den Ausführungen der Revision lässt sich aus ihr damit nicht auf die Zulässigkeit der streitgegenständlichen Klauseln schließen. Selbiges gilt für die Entscheidung 6 Ob 167/13x. Der Oberste Gerichtshof erblickte damals zwar in einer der Klausel 6 entsprechenden Bestimmung sowohl den Pfandbestellungsvertrag als auch das Verfügungsgeschäft. Ob die Bestimmung § 6 Abs 3 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB entspricht, war aber nicht Gegenstand der Entscheidung; es handelte sich auch nicht um eine Verbrauchersache.Entgegen der Ansicht der Revision steht die Entscheidung 6 Ob 228/16x nicht in Widerspruch zur Vorjudikatur des Obersten Gerichtshofs. In der Entscheidung 4 Ob 179/02f wurde die dort beurteilte, Gemeinschaftskonten betreffende Klausel Ziffer 50, Absatz eins, Satz 2 schon deshalb als unwirksam angesehen, da die Nachteiligkeit für den Kontomitinhaber bei „Und“-Konten unzweifelhaft gegeben war. Die Wirksamkeit in Bezug auf „Oder“-Konten ließ die Entscheidung ausdrücklich offen. Entgegen den Ausführungen der Revision lässt sich aus ihr damit nicht auf die Zulässigkeit der streitgegenständlichen Klauseln schließen. Selbiges gilt für die Entscheidung 6 Ob 167/13x. Der Oberste Gerichtshof erblickte damals zwar in einer der Klausel 6 entsprechenden Bestimmung sowohl den Pfandbestellungsvertrag als auch das Verfügungsgeschäft. Ob die Bestimmung Paragraph 6, Absatz 3, KSchG und Paragraph 879, Absatz 3, ABGB entspricht, war aber nicht Gegenstand der Entscheidung; es handelte sich auch nicht um eine Verbrauchersache.
Die inkriminierten und in einem so engen Zusammenhang stehenden Klauseln, dass die Unzulässigkeit der ersten unweigerlich die Unzulässigkeit der zweiten nach sich ziehen muss, sind damit aus den bereits in 6 Ob 228/16x genannten Gründen zu untersagen.
2.2. Klausel 8 (Z 54 der AGB): „Sicherheiten, die keinen Markt- oder Börsenpreis haben, wird das Kreditinstitut von einem Sachverständigen schätzen lassen. Das Ergebnis der Schätzung wird das Kreditinstitut dem Kunden zusammen mit der Aufforderung mitteilen, binnen angemessener Frist einen Kaufinteressenten namhaft zu machen, der auch innerhalb dieser Frist zumindest den ermittelten Schätzwert als Kaufpreis an das Kreditinstitut bezahlt. Wird vom Kunden innerhalb der Frist kein Kaufinteressent namhaft gemacht bzw der Kaufpreis vom namhaft gemachten Interessenten nicht bezahlt, ist das Kreditinstitut unwiderruflich berechtigt, die Sicherheit im Namen des Kunden zumindest zum Schätzwert zu verkaufen. Der Verkaufserlös dient der Tilgung der besicherten Forderungen, ein allfälliger Überhang steht dem Kunden zu.“2.2. Klausel 8 (Ziffer 54, der AGB): „Sicherheiten, die keinen Markt- oder Börsenpreis haben, wird das Kreditinstitut von einem Sachverständigen schätzen lassen. Das Ergebnis der Schätzung wird das Kreditinstitut dem Kunden zusammen mit der Aufforderung mitteilen, binnen angemessener Frist einen Kaufinteressenten namhaft zu machen, der auch innerhalb dieser Frist zumindest den ermittelten Schätzwert als Kaufpreis an das Kreditinstitut bezahlt. Wird vom Kunden innerhalb der Frist kein Kaufinteressent namhaft gemacht bzw der Kaufpreis vom namhaft gemachten Interessenten nicht bezahlt, ist das Kreditinstitut unwiderruflich berechtigt, die Sicherheit im Namen des Kunden zumindest zum Schätzwert zu verkaufen. Der Verkaufserlös dient der Tilgung der besicherten Forderungen, ein allfälliger Überhang steht dem Kunden zu.“
Klausel 9 (Z 55 der AGB): „Das Kreditinstitut ist auch berechtigt, die Sicherheit exekutiv zu verwerten oder – soweit sie keinen Markt- oder Börsenpreis hat – außergerichtlich versteigern zu lassen.“Klausel 9 (Ziffer 55, der AGB): „Das Kreditinstitut ist auch berechtigt, die Sicherheit exekutiv zu verwerten oder – soweit sie keinen Markt- oder Börsenpreis hat – außergerichtlich versteigern zu lassen.“
Das Berufungsgericht untersagte die Klauseln als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB, wobei es sich wiederum der Beurteilung des 6. Senats in der zu zwei vergleichbaren Klauseln ergangenen Entscheidung 6 Ob 228/16x anschloss.Das Berufungsgericht untersagte die Klauseln als gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, wobei es sich wiederum der Beurteilung des 6. Senats in der zu zwei vergleichbaren Klauseln ergangenen Entscheidung 6 Ob 228/16x anschloss.
Die Revision der Beklagten ist insoweit nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat wie bereits vom Berufungsgericht ausgeführt auch diese beiden Klauseln bereits in seiner Entscheidung 6 Ob 228/16x als gegen § 879 Abs 3 ABGB verstoßend beurteilt (dort Klauseln 15 und 16). Die dortige Klausel 16 enthielt im Vergleich zur streitgegenständlichen Klausel 9 zwar ein „und“ anstelle eines „oder“; unzweifelhaft war damit aber ebenso eine alternative Pfandverwertungsart gemeint, wodurch dieser Unterschied im Wortlaut der Klausel semantisch zu keinem Unterschied führt. Die gröbliche Benachteiligung des Kunden durch die beiden Klauseln begründete der 6. Senat wie folgt:Der Oberste Gerichtshof hat wie bereits vom Berufungsgericht ausgeführt auch diese beiden Klauseln bereits in seiner Entscheidung 6 Ob 228/16x als gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB verstoßend beurteilt (dort Klauseln 15 und 16). Die dortige Klausel 16 enthielt im Vergleich zur streitgegenständlichen Klausel 9 zwar ein „und“ anstelle eines „oder“; unzweifelhaft war damit aber ebenso eine alternative Pfandverwertungsart gemeint, wodurch dieser Unterschied im Wortlaut der Klausel semantisch zu keinem Unterschied führt. Die gröbliche Benachteiligung des Kunden durch die beiden Klauseln begründete der 6. Senat wie folgt:
[Zur hier 8. und dort 15. Klausel]: „Nach § 466a Abs 1 ABGB können der Pfandgläubiger und der Pfandgeber abweichende Arten der außergerichtlichen Pfandverwertung vereinbaren, wodurch diese Vorschriften nicht zwingend sind (ErläutRV 1058 BlgNR XXII. GP 68). Bei der Abweichung einer Klausel von dispositiven Rechtsvorschriften liegt aber angesichts der 'verdünnten Willensfreiheit' bei AGB eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners schon dann vor, wenn sie unangemessen ist (RIS-Justiz RS0016914). Hier ist zu berücksichtigen, dass die Klausel 15 abweichend vom dispositiven Recht statt einer öffentlichen Versteigerung durch einen befugten Unternehmer die Bestimmung des Schätzwerts einem Sachverständigen überlässt, der von der Beklagten ausgewählt wird und dessen Unabhängigkeit in keiner Weise gewährleistet ist, zumal es sich beispielsweise auch um einen Dienstnehmer der Beklagten handeln könnte. Berücksichtigt man, dass das Kreditinstitut zwar kein unbedingtes Interesse daran haben wird, einen Verwertungserlös zu erzielen, der über die besicherte Forderung hinausgeht, wohl aber an einer raschen Befriedigung seiner Forderung interessiert ist, so muss der Verzicht auf eine öffentliche Versteigerung als gröblich benachteiligend qualifiziert werden. Da die Klausel zudem abweichend von § 466a Abs 1 ABGB, der die außergerichtliche Verwertung auf bewegliche körperliche Sachen beschränkt, auch Unternehmensanteile und Liegenschaften umfasst und abweichend von § 466b Abs 1 ABGB zudem eine Unterschreitung der dort vorgesehenen Monatsfrist zulässt, liegt auch darin eine unangemessene Abweichung vom dispositiven Recht, die eine gröbliche Benachteiligung im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB begründet.[Zur hier 8. und dort 15. Klausel]: „Nach Paragraph 466 a, Absatz eins, ABGB können der Pfandgläubiger und der Pfandgeber abweichende Arten der außergerichtlichen Pfandverwertung vereinbaren, wodurch diese Vorschriften nicht zwingend sind (ErläutRV 1058 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 68, ). Bei der Abweichung einer Klausel von dispositiven Rechtsvorschriften liegt aber angesichts der 'verdünnten Willensfreiheit' bei AGB eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners schon dann vor, wenn sie unangemessen ist (RIS-Justiz RS0016914). Hier ist zu berücksichtigen, dass die Klausel 15 abweichend vom dispositiven Recht statt einer öffentlichen Versteigerung durch einen befugten Unternehmer die Bestimmung des Schätzwerts einem Sachverständigen überlässt, der von der Beklagten ausgewählt wird und dessen Unabhängigkeit in keiner Weise gewährleistet ist, zumal es sich beispielsweise auch um einen Dienstnehmer der Beklagten handeln könnte. Berücksichtigt man, dass das Kreditinstitut zwar kein unbedingtes Interesse daran haben wird, einen Verwertungserlös zu erzielen, der über die besicherte Forderung hinausgeht, wohl aber an einer raschen Befriedigung seiner Forderung interessiert ist, so muss der Verzicht auf eine öffentliche Versteigerung als gröblich benachteiligend qualifiziert werden. Da die Klausel zudem abweichend von Paragraph 466 a, Absatz eins, ABGB, der die außergerichtliche Verwertung auf bewegliche körperliche Sachen beschränkt, auch Unternehmensanteile und Liegenschaften umfasst und abweichend von Paragraph 466 b, Absatz eins, ABGB zudem eine Unterschreitung der dort vorgesehenen Monatsfrist zulässt, liegt auch darin eine unangemessene Abweichung vom dispositiven Recht, die eine gröbliche Benachteiligung im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB begründet.
Damit kommt aber dem in der Revision der Beklagten geltend gemachten (angeblichen) Mangel des berufungsgerichtlichen Verfahrens keine Relevanz zu; auf eine gröbliche Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB hat sich der Kläger bereits in der Klage berufen.“Damit kommt aber dem in der Revision der Beklagten geltend gemachten (angeblichen) Mangel des berufungsgerichtlichen Verfahrens keine Relevanz zu; auf eine gröbliche Benachteiligung nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB hat sich der Kläger bereits in der Klage berufen.“
[Zur hier 9. und dort 16. Klausel]: „Nach § 466b Abs 2 ABGB ist der Verkauf beweglicher körperlicher Sachen im Wege einer öffentlichen Versteigerung durch einen dazu befugten Unternehmer durchzuführen. Sowohl die Öffentlichkeit der Versteigerung als auch die Beiziehung eines befugten Unternehmers ist eine Schutzvorschrift zu Gunsten des Schuldners, weil dadurch gewährleistet werden soll, dass ein möglichst großer Interessentenkreis angesprochen und ein möglichst hoher Veräußerungserlös erzielt wird; der Ausdruck 'befugter Unternehmer' ist dabei auf die öffentlich-rechtliche Befugnis, eine Versteigerung durchzuführen, insbesondere die gewerberechtliche Erlaubnis, zu beziehen (ErläutRV 1058 BlgNR XXII. GP 69). Demgegenüber ermöglicht die Klausel 16 bei Auslegung im kundenfeindlichsten Sinn (RIS-Justiz RS0016590) auch nicht-öffentliche Versteigerungen, also etwa eine Versteigerung unter zwei, vom Bankinstitut ausgewählten Interessenten. Dadurch ist aber nicht gewährleistet, dass ein dem Marktpreis entsprechender Veräußerungserlös erzielt wird, weshalb die Klausel jedenfalls gegen § 879 Abs 3 ABGB verstößt.“[Zur hier 9. und dort 16. Klausel]: „Nach Paragraph 466 b, Absatz 2, ABGB ist der Verkauf beweglicher körperlicher Sachen im Wege einer öffentlichen Versteigerung durch einen dazu befugten Unternehmer durchzuführen. Sowohl die Öffentlichkeit der Versteigerung als auch die Beiziehung eines befugten Unternehmers ist eine Schutzvorschrift zu Gunsten des Schuldners, weil dadurch gewährleistet werden soll, dass ein möglichst großer Interessentenkreis angesprochen und ein möglichst hoher Veräußerungserlös erzielt wird; der Ausdruck 'befugter Unternehmer' ist dabei auf die öffentlich-rechtliche Befugnis, eine Versteigerung durchzuführen, insbesondere die gewerberechtliche Erlaubnis, zu beziehen (ErläutRV 1058 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 69, ). Demgegenüber ermöglicht die Klausel 16 bei Auslegung im kundenfeindlichsten Sinn (RIS-Justiz RS0016590) auch nicht-öffentliche Versteigerungen, also etwa eine Versteigerung unter zwei, vom Bankinstitut ausgewählten Interessenten. Dadurch ist aber nicht gewährleistet, dass ein dem Marktpreis entsprechender Veräußerungserlös erzielt wird, weshalb die Klausel jedenfalls gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB verstößt.“
Die in der Revision gegen die Richtigkeit der Beurteilung des 6. Senats vorgetragenen Argumente schlagen nicht durch.
Die Revision meint, es wäre „selbstverständlich“, dass der Sachverständige unabhängig sein müsse. Damit gesteht sie zum einen zu, dass es ein Problem darstellte, wenn sie als Bank die Schätzung von einem nicht unabhängigen, sondern etwa von einem bei ihr angestellten Sachverständigen vornehmen ließe, und zum anderen, dass sich dieses Erfordernis nicht aus der Klausel 8 ergibt. Wenn der Gesetzgeber einer Einrichtung die Hinzuziehung eines Sachverständigen in einer bestimmten Angelegenheit vorschreibt, sieht er immer wieder ausdrücklich vor, dass der Sachverständige von der Einrichtung unabhängig sein muss, so etwa in § 9 Abs 1 Satz 1 ÜbernahmeG, § 92 Abs 2 Satz 2 VersicherungsaufsichtsG 2016 oder §§ 26 Abs 4 Satz 1 und 27 Abs 4 Satz 1 ÖkostromG 2012. Der Gesetzgeber macht dies insbesondere in solchen Bereichen, in denen davon auszugehen ist, dass sich in den Reihen der jeweiligen Einrichtung Sachverständige befinden. Eine solche Situation liegt auch bei Banken vor. Eine diesbezügliche explizite Vorgabe enthält die Klausel 8 nicht. Entgegen der Ansicht der Revision lässt sich der Klausel 8 auch nicht entnehmen, dass es sich beim Sachverständigen um einen solchen im Sinn des SDG handeln müsse, sodass auch aus diesem Gesetz nicht die Unabhängigkeit des Sachverständigen abgeleitet werden kann. Folglich würde die Klausel jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung die Hinzuziehung eines bei der Beklagten angestellten Sachverständigen tragen.Die Revision meint, es wäre „selbstverständlich“, dass der Sachverständige unabhängig sein müsse. Damit gesteht sie zum einen zu, dass es ein Problem darstellte, wenn sie als Bank die Schätzung von einem nicht unabhängigen, sondern etwa von einem bei ihr angestellten Sachverständigen vornehmen ließe, und zum anderen, dass sich dieses Erfordernis nicht aus der Klausel 8 ergibt. Wenn der Gesetzgeber einer Einrichtung die Hinzuziehung eines Sachverständigen in einer bestimmten Angelegenheit vorschreibt, sieht er immer wieder ausdrücklich vor, dass der Sachverständige von der Einrichtung unabhängig sein muss, so etwa in Paragraph 9, Absatz eins, Satz 1 ÜbernahmeG, Paragraph 92, Absatz 2, Satz 2 VersicherungsaufsichtsG 2016 oder Paragraphen 26, Absatz 4, Satz 1 und 27 Absatz 4, Satz 1 ÖkostromG 2012. Der Gesetzgeber macht dies insbesondere in solchen Bereichen, in denen davon auszugehen ist, dass sich in den Reihen der jeweiligen Einrichtung Sachverständige befinden. Eine solche Situation liegt auch bei Banken vor. Eine diesbezügliche explizite Vorgabe enthält die Klausel 8 nicht. Entgegen der Ansicht der Revision lässt sich der Klausel 8 auch nicht entnehmen, dass es sich beim Sachverständigen um einen solchen im Sinn des SDG handeln müsse, sodass auch aus diesem Gesetz nicht die Unabhängigkeit des Sachverständigen abgeleitet werden kann. Folglich würde die Klausel jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung die Hinzuziehung eines bei der Beklagten angestellten Sachverständigen tragen.
Wenn die Revision meint, zentrales Argument des 6. Senats wäre, dass die Bank kein unbedingtes Interesse daran haben würde, einen über die besicherten Forderungen hinausgehenden Verwertungserlös zu erzielen, wohl aber ihre Forderungen rasch zu befriedigen, und dass all dies weder durch Feststellungen gedeckt noch zutreffend sei, so überzeugt dies nicht. Die vom 6. Senat geschilderte Interessenlage liegt auf der Hand.
Gegen die Beurteilung des 6. Senats, die (hier) Klausel 9 (dort: Klausel 16) sei gröblich benachteiligend, weil sie bei kundenfeindlicher Auslegung auch nicht öffentliche Versteigerungen zwischen zB zwei Interessenten ermögliche und damit gerade nicht gewährleiste, dass ein möglichst hoher Preis erzielt wird, bringt die Revisionswerberin vor, die Klausel stelle nur klar, dass die Beklagte zum freihändigen Verkauf nicht verpflichtet sei. Dies überzeugt aber nicht, weil die Klausel die Beklagte ausdrücklich berechtigt, die Sicherheit exekutiv zu verwerten oder außergerichtlich versteigern zu lassen. Dass die außergerichtliche Versteigerung eine öffentliche sein muss, ist der Klausel nicht zu entnehmen und entgegen der Ansicht in der Revision keine Selbstverständlichkeit.
Der erkennende Senat schließt sich bereits aus diesen Gründen der Beurteilung des 6. Senats, dass die beiden Klauseln gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB sind, an.Der erkennende Senat schließt sich bereits aus diesen Gründen der Beurteilung des 6. Senats, dass die beiden Klauseln gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB sind, an.
2.3. Klausel 10 (Z 56 Abs 1 Satz 1 und 2 der AGB): „Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren verbrieften) bei Fälligkeit der besicherten Forderung kündigen und einziehen. Vorher ist die Einziehung der als Sicherheit dienenden Forderung bei deren Fälligkeit zulässig.“2.3. Klausel 10 (Ziffer 56, Absatz eins, Satz 1 und 2 der AGB): „Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren verbrieften) bei Fälligkeit der besicherten Forderung kündigen und einziehen. Vorher ist die Einziehung der als Sicherheit dienenden Forderung bei deren Fälligkeit zulässig.“
Das Berufungsgericht untersagte die Klausel unter anderem als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. Sie enthalte nämlich – anders als § 466e Abs 2 ABGB, wonach etwa ein (infolge der Forderungseinziehung) erhaltener Betrag nach den Bestimmungen über die Anlegung von Mündelgeld veranlagt werden müsse – keinerlei Schutzvorschrift zugunsten des Pfandschuldners für den Fall der Einziehung jener Forderung vor Fälligkeit der besicherten Forderung. Schon deswegen weiche die Klausel unangemessen von der dispositiven Rechtslage ab. Unter Hinweis darauf ging das Berufungsgericht auf die Richtigkeit der Argumente der Beklagten gegen die Argumentation in der Entscheidung 6 Ob 228/16x, welche eine wortgleiche Klausel mit einer anderen Begründung als gröblich benachteiligend qualifizierte, nicht ein.Das Berufungsgericht untersagte die Klausel unter anderem als gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Sie enthalte nämlich – anders als Paragraph 466 e, Absatz 2, ABGB, wonach etwa ein (infolge der Forderungseinziehung) erhaltener Betrag nach den Bestimmungen über die Anlegung von Mündelgeld veranlagt werden müsse – keinerlei Schutzvorschrift zugunsten des Pfandschuldners für den Fall der Einziehung jener Forderung vor Fälligkeit der besicherten Forderung. Schon deswegen weiche die Klausel unangemessen von der dispositiven Rechtslage ab. Unter Hinweis darauf ging das Berufungsgericht auf die Richtigkeit der Argumente der Beklagten gegen die Argumentation in der Entscheidung 6 Ob 228/16x, welche eine wortgleiche Klausel mit einer anderen Begründung als gröblich benachteiligend qualifizierte, nicht ein.
Die Revision bestreitet die Richtigkeit sowohl der Beurteilung des Berufungsgerichts als auch jener der Entscheidung 6 Ob 228/16x. Sie zieht die Ansicht des 6. Senats in Zweifel, wonach § 466e ABGB nur eine erforderliche Kündigung erlaube, hingegen die Voraussetzung der Erforderlichkeit in der 10. Klausel nicht vorhanden sei.Die Revision bestreitet die Richtigkeit sowohl der Beurteilung des Berufungsgerichts als auch jener der Entscheidung 6 Ob 228/16x. Sie zieht die Ansicht des 6. Senats in Zweifel, wonach Paragraph 466 e, ABGB nur eine erforderliche Kündigung erlaube, hingegen die Voraussetzung der Erforderlichkeit in der 10. Klausel nicht vorhanden sei.
Die Revision ist insoweit nicht berechtigt.
Der Revision ist inhaltlich insoweit zuzustimmen, als die Klausel 10 allein die Frage des Zeitpunkts der Einziehung von als Sicherheit bestellten Forderungen regelt. Was mit der eingezogenen Forderung – also dem Geldbetrag – danach geschieht, befindet sich außerhalb ihres Regelungsbereichs, weshalb das allfällige Fehlen diesbezüglicher Schutzvorschriften nicht zur Unzulässigkeit der Klausel führen kann.
Wie bereits erwähnt hat der Obersten Gerichtshof in seiner Entscheidung 6 Ob 228/16x eine mit der hier zu beurteilenden idente Klausel (dort Nr 17) als gröblich benachteiligend qualifiziert. Der 6. Senat führte damals aus:
„§ 466e Abs 1 ABGB sieht für Pfandrechte an einem Inhaber- oder Orderpapier vor, dass der Pfandgläubiger berechtigt ist, eine etwa erforderliche Kündigung vorzunehmen und die Forderung aus dem Wertpapier einzuziehen. Nach § 466e Abs 2 ABGB kann der Pfandgläubiger, wenn die Forderung aus dem verpfändeten Papier bereits fällig ist, diese auch dann einziehen, wenn die gesicherte Forderung noch nicht fällig ist, wodurch er ein Pfandrecht an der erhaltenen Leistung erwirbt, den erhaltenen Betrag aber nach den Bestimmungen über die Anlegung von Mündelgeld veranlagen muss.„§ 466e Absatz eins, ABGB sieht für Pfandrechte an einem Inhaber- oder Orderpapier vor, dass der Pfandgläubiger berechtigt ist, eine etwa erforderliche Kündigung vorzunehmen und die Forderung aus dem Wertpapier einzuziehen. Nach Paragraph 466 e, Absatz 2, ABGB kann der Pfandgläubiger, wenn die Forderung aus dem verpfändeten Papier bereits fällig ist, diese auch dann einziehen, wenn die gesicherte Forderung noch nicht fällig ist, wodurch er ein Pfandrecht an der erhaltenen Leistung erwirbt, den erhaltenen Betrag aber nach den Bestimmungen über die Anlegung von Mündelgeld veranlagen muss.
Satz 1 der Klausel 17 erlaubt der Beklagten – anders als § 466e Abs 1 ABGB – unabhängig von der Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme eine vorzeitige Kündigung der Forderung des Kunden, womit – insbesondere bei langfristigen Anlageprodukten – erhebliche finanzielle Nachteile verbunden sein können, obwohl die Beklagte auch bei Unterbleiben der vorzeitigen Kündigung durch diese Forderung besichert wäre. Eine solche sachlich nicht gerechtfertigte Abweichung vom dispositiven Recht verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB. Darüber hinaus ist das Kündigungsrecht nicht auf Inhaber- oder Orderpapiere beschränkt, sondern erfasst – bei kundenfeindlichster Auslegung – auch Ansprüche aus Lebensversicherungen, Ausgedingeverträgen oder Leibrenten, was angesichts der damit vielfach verbundenen Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Kunden eine gröbliche Benachteiligung darstellt.Satz 1 der Klausel 17 erlaubt der Beklagten – anders als Paragraph 466 e, Absatz eins, ABGB – unabhängig von der Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme eine vorzeitige Kündigung der Forderung des Kunden, womit – insbesondere bei langfristigen Anlageprodukten – erhebliche finanzielle Nachteile verbunden sein können, obwohl die Beklagte auch bei Unterbleiben der vorzeitigen Kündigung durch diese Forderung besichert wäre. Eine solche sachlich nicht gerechtfertigte Abweichung vom dispositiven Recht verstößt gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Darüber hinaus ist das Kündigungsrecht nicht auf Inhaber- oder Orderpapiere beschränkt, sondern erfasst – bei kundenfeindlichster Auslegung – auch Ansprüche aus Lebensversicherungen, Ausgedingeverträgen oder Leibrenten, was angesichts der damit vielfach verbundenen Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Kunden eine gröbliche Benachteiligung darstellt.
Im Zusammenhang mit Satz 2 der Klausel 17 ist auf § 12 Abs 1 KSchG zu verweisen, wonach eine Lohn- oder Gehaltsforderung des Verbrauchers dem Unternehmer nicht zur Sicherung oder Befriedigung seiner noch nicht fälligen Forderungen abgetreten werden darf. Nach der Absicht des Gesetzgebers erfasst die Bestimmung zwar nicht die Verpfändung von Lohn- oder Gehaltsforderungen. Eine solche soll einerseits deshalb nicht unmöglich gemacht werden, weil eine Lohn- oder Gehaltsforderung des Arbeitnehmers oft das einzige Sicherungsmittel ist, das er bei einer notwendigen Kreditaufnahme anbieten kann, weil sie also oft seine einzige Kreditbasis ist, und weil andererseits Gefahren bei der Verpfändung einer Lohn- oder Gehaltsforderung nicht bestehen: Gläubiger der Lohn- oder Gehaltsforderung bleibt ja der Verbraucher als Dienstnehmer, dem Unternehmer steht nur ein Sicherungsrecht hieran zu. Der Unternehmer kann auf die ihm verpfändete Forderung mit der Wirkung, dass der Dienstgeber an ihn zu zahlen hat, nur im Exekutionsweg greifen; die Exekution setzt wieder einen Exekutionstitel voraus, den sich der Unternehmer in der Regel erst durch einen Prozess gegen den Verbraucher beschaffen kann, sodass also der Bestand der gesicherten Forderung zunächst vom Gericht geprüft wird (ErläutRV 744 BlgNR XIV. GP 32 f). Auch nach der Entscheidung 9 ObA 361/93 unterliegt eine Forderungsverpfändung dann nicht dem Verbot des § 12 Abs 1 KSchG, wenn der Gläubiger nach den Vertragsbedingungen erst nach der Ermächtigung der Schuldnerin und nach Fälligkeit des Kredits und Verzug der Schuldnerin die verpfändete Gehaltsforderung vom Dienstgeber einziehen durfte. Dem Verbot der Gehaltsabtretung des § 12 Abs 1 KSchG unterfällt aber nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur die Zession, sondern nach berichtigender Auslegung durch die Rechtsprechung auch die Verpfändung mit bedingungsloser Ermächtigung zur außergerichtlichen Verwertung (RIS-Justiz RS0108387 [T2]).“Im Zusammenhang mit Satz 2 der Klausel 17 ist auf Paragraph 12, Absatz eins, KSchG zu verweisen, wonach eine Lohn- oder Gehaltsforderung des Verbrauchers dem Unternehmer nicht zur Sicherung oder Befriedigung seiner noch nicht fälligen Forderungen abgetreten werden darf. Nach der Absicht des Gesetzgebers erfasst die Bestimmung zwar nicht die Verpfändung von Lohn- oder Gehaltsforderungen. Eine solche soll einerseits deshalb nicht unmöglich gemacht werden, weil eine Lohn- oder Gehaltsforderung des Arbeitnehmers oft das einzige Sicherungsmittel ist, das er bei einer notwendigen Kreditaufnahme anbieten kann, weil sie also oft seine einzige Kreditbasis ist, und weil andererseits Gefahren bei der Verpfändung einer Lohn- oder Gehaltsforderung nicht bestehen: Gläubiger der Lohn- oder Gehaltsforderung bleibt ja der Verbraucher als Dienstnehmer, dem Unternehmer steht nur ein Sicherungsrecht hieran zu. Der Unternehmer kann auf die ihm verpfändete Forderung mit der Wirkung, dass der Dienstgeber an ihn zu zahlen hat, nur im Exekutionsweg greifen; die Exekution setzt wieder einen Exekutionstitel voraus, den sich der Unternehmer in der Regel erst durch einen Prozess gegen den Verbraucher beschaffen kann, sodass also der Bestand der gesicherten Forderung zunächst vom Gericht geprüft wird (ErläutRV 744 BlgNR römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode 32, f). Auch nach der Entscheidung 9 ObA 361/93 unterliegt eine Forderungsverpfändung dann nicht dem Verbot des Paragraph 12, Absatz eins, KSchG, wenn der Gläubiger nach den Vertragsbedingungen erst nach der Ermächtigung der Schuldnerin und nach Fälligkeit des Kredits und Verzug der Schuldnerin die verpfändete Gehaltsforderung vom Dienstgeber einziehen durfte. Dem Verbot der Gehaltsabtretung des Paragraph 12, Absatz eins, KSchG unterfällt aber nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur die Zession, sondern nach berichtigender Auslegung durch die Rechtsprechung auch die Verpfändung mit bedingungsloser Ermächtigung zur außergerichtlichen Verwertung (RIS-Justiz RS0108387 [T2]).“
Tatsächlich sind – worauf die Revision hinweist – nach der Literatur „erforderliche“ Kündigungen iSd § 466e ABGB nur solche, die zur Ausübung des Einziehungsrechts erforderlich sind, also sogenannte Fälligkeitskündigungen (Fidler in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 466e Rz 21 mwH). Unter Hinweis darauf wurde die Entscheidung 6 Ob 228/16x in der Literatur dahingehend kritisiert, es sei nicht recht klar, weshalb dem Kunden ein Nachteil drohen solle, wenn die Bank eine iSd § 466e Abs 1 ABGB nicht erforderliche Kündigung ausspricht; nach dem herrschenden Verständnis sei eine solche nicht erforderliche Kündigung nämlich funktions- bzw wirkungslos, weil die Bank die ohne Erfordernis „gekündigte“ Forderung ohnehin einziehen könne (Iro/Kellner/Riss in Bollenberger/Oppitz, Österreichisches Bankvertragsrecht3 Rz 1/403).Tatsächlich sind – worauf die Revision hinweist – nach der Literatur „erforderliche“ Kündigungen iSd Paragraph 466 e, ABGB nur solche, die zur Ausübung des Einziehungsrechts erforderlich sind, also sogenannte Fälligkeitskündigungen (Fidler in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 Paragraph 466 e, Rz 21 mwH). Unter Hinweis darauf wurde die Entscheidung 6 Ob 228/16x in der Literatur dahingehend kritisiert, es sei nicht recht klar, weshalb dem Kunden ein Nachteil drohen solle, wenn die Bank eine iSd Paragraph 466 e, Absatz eins, ABGB nicht erforderliche Kündigung ausspricht; nach dem herrschenden Verständnis sei eine solche nicht erforderliche Kündigung nämlich funktions- bzw wirkungslos, weil die Bank die ohne Erfordernis „gekündigte“ Forderung ohnehin einziehen könne (Iro/Kellner/Riss in Bollenberger/Oppitz, Österreichisches Bankvertragsrecht3 Rz 1/403).
Diese Autoren räumen aber ein, dass man Vorbehalte gegen die in Rede stehende Klausel deshalb haben kann, weil sie für eine Kündigungsmöglichkeit des Sicherheitennehmers lediglich die Pfandreife zur Voraussetzung macht, wohingegen für die Verwertung von Forderungen durch Kündigung und Einziehung ebenso wie bei körperlichen beweglichen Sachen die Androhung und die Einhaltung der Wartefrist in Analogie zu § 466b Abs 1 ABGB verlangt wird, wodurch der Sicherheitengeber bei Information über eine bevorstehende Kündigung möglicherweise Vorkehrungen treffen kann, um die Kündigung abzuwenden oder daraus resultierende Nachteile gering zu halten (Iro/Kellner/Riss aaO). Der erkennende Senat schließt sich diesen Vorbehalten gegen die Klausel an. Schon weil der Bank eine Kündigungsmöglichkeit eingeräumt wird, die nicht zur Voraussetzung hat, dass die Bank dem Kunden zuvor die Kündigung angedroht hat (vgl § 466b Abs 1 ABGB), ist Satz 1 der 10. Klausel gröblich benachteiligend. Auf die Erforderlichkeit der Androhung wurde in der Revisionsbeantwortung im Übrigen zutreffend hingewiesen.Diese Autoren räumen aber ein, dass man Vorbehalte gegen die in Rede stehende Klausel deshalb haben kann, weil sie für eine Kündigungsmöglichkeit des Sicherheitennehmers lediglich die Pfandreife zur Voraussetzung macht, wohingegen für die Verwertung von Forderungen durch Kündigung und Einziehung ebenso wie bei körperlichen beweglichen Sachen die Androhung und die Einhaltung der Wartefrist in Analogie zu Paragraph 466 b, Absatz eins, ABGB verlangt wird, wodurch der Sicherheitengeber bei Information über eine bevorstehende Kündigung möglicherweise Vorkehrungen treffen kann, um die Kündigung abzuwenden oder daraus resultierende Nachteile gering zu halten (Iro/Kellner/Riss aaO). Der erkennende Senat schließt sich diesen Vorbehalten gegen die Klausel an. Schon weil der Bank eine Kündigungsmöglichkeit eingeräumt wird, die nicht zur Voraussetzung hat, dass die Bank dem Kunden zuvor die Kündigung angedroht hat vergleiche Paragraph 466 b, Absatz eins, ABGB), ist Satz 1 der 10. Klausel gröblich benachteiligend. Auf die Erforderlichkeit der Androhung wurde in der Revisionsbeantwortung im Übrigen zutreffend hingewiesen.
Der Satz 2 der Klausel 10 knüpft durch das Wort „vorher“ an den Satz 1 an, sodass ein unmittelbarer Zusammenhang beider Sätze besteht. Die Unzulässigkeit und damit der Wegfall des ersten Satzes bewirkt folglich auch die Unzulässigkeit des zweiten Satzes.
2.4. Klausel 11 (Z 56 Abs 1 Satz 3 und 4 der AGB): „Bei drohendem Wertverlust der als Sicherheit dienenden Forderung ist deren Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig. Der Kunde ist davon nach Möglichkeit vorweg zu informieren.“2.4. Klausel 11 (Ziffer 56, Absatz eins, Satz 3 und 4 der AGB): „Bei drohendem Wertverlust der als Sicherheit dienenden Forderung ist deren Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig. Der Kunde ist davon nach Möglichkeit vorweg zu informieren.“
Auch diese Klausel wurde vom Berufungsgericht für unzulässig erklärt, wofür es sich der Begründung in der Entscheidung 6 Ob 228/16x zu einer wortgleichen Bestimmung anschloss. Der 6. Senat hatte damals zur (hier 11. und dort 18. Klausel) ausgeführt: „Nach § 460a Abs 1 ABGB kann der Pfandgläubiger das Pfand bereits vor der Fälligkeit seiner Forderung außergerichtlich verwerten, wenn eine bewegliche körperliche Sache einschließlich eines Inhaber- oder Orderpapiers als Pfand zu verderben oder 'erheblich und dauernd so an Wert zu verlieren droht, dass die Sicherheit des Pfandgläubigers gefährdet wird', wobei der Pfandgläubiger dem Pfandgeber tunlichst die Gelegenheit zur Leistung einer anderweitigen Sicherheit einzuräumen hat. Nach der Klausel 18 besteht ein Kündigungsrecht nicht bloß, wenn ein 'erheblicher und dauernder' Wertverlust droht, sondern es reicht bereits jeder drohende Wertverlust. Da bei allen Finanzprodukten, die sich an Börsen- oder Marktpreisen orientieren, ein Wertverlust häufig nicht ausgeschlossen sein wird, verleiht die Klausel bei kundenfeindlichster Auslegung