RS OGH 1997/9/9 4Ob215/97i, 9ObA105/99b, 6Ob309/00k, 8ObA5/02x, 7Ob68/11t, 6Ob228/16x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1997
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Norm

KSchG §12

Rechtssatz

Der Oberste Gerichtshof ging in der Entscheidung ÖBA 1994, 807 = ecolex 1994, 385 davon aus, daß eine Forderungsverpfändung dann nicht dem Verbot des § 12 Abs 1 KSchG unterliege, wenn der Gläubiger nach den Vertragsbedingungen erst nach der Ermächtigung der Schuldnerin und nach Fälligkeit des Kredites und Verzug der Schuldnerin die verpfändete Gehaltsforderung vom Dienstgeber einziehen durfte. Das Verbot des § 12 Abs 1 KSchG gilt freilich dann nicht, wenn Lohnansprüche oder Gehaltsansprüche zwar vor Fälligkeit der Unternehmerforderung, aber bedingt mit Wirkung ab Fälligkeit abgetreten werden; in diesem Fall liegt eine Zession ab Fälligkeit vor.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 215/97i
    Entscheidungstext OGH 09.09.1997 4 Ob 215/97i
    Veröff: SZ 70/174
  • 9 ObA 105/99b
    Entscheidungstext OGH 01.09.1999 9 ObA 105/99b
    Vgl auch; nur:
  • 6 Ob 309/00k
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 309/00k
    Vgl auch; nur: Der Oberste Gerichtshof ging in der Entscheidung ÖBA 1994, 807 = ecolex 1994, 385 davon aus, daß eine Forderungsverpfändung dann nicht dem Verbot des § 12 Abs 1 KSchG unterliege, wenn der Gläubiger nach den Vertragsbedingungen erst nach der Ermächtigung der Schuldnerin und nach Fälligkeit des Kredites und Verzug der Schuldnerin die verpfändete Gehaltsforderung vom Dienstgeber einziehen durfte. (T1); Veröff: SZ 74/91
  • 8 ObA 5/02x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2002 8 ObA 5/02x
    Vgl auch; Beisatz: Dem Verbot der Gehaltsabtretung des §12 Abs1 KSchG unterfällt nach dem Willen des Gesetzgebers nur die Zession und nach berichtigender Auslegung durch die Rechtsprechung auch die Verpfändung mit bedingungsloser Ermächtigung zur außergerichtlichen Verwertung. (T2)
  • 7 Ob 68/11t
    Entscheidungstext OGH 12.10.2011 7 Ob 68/11t
    Auch
  • 6 Ob 228/16x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 228/16x
    Vgl; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108387

Im RIS seit

09.10.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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