TE OGH 2019/4/3 1Ob124/18v

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.04.2019
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei e***** AG, *****, vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. April 2018, GZ 11 R 200/17p, 11 R 201/17k-22, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 6. Oktober 2017, GZ 17 Cg 13/17v-12, in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 31. Oktober 2017, GZ 17 Cg 13/17v-15, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird teilweise Folge gegeben. Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichts wird hinsichtlich der Klauseln 13 und 14 [Spruchpunkte 2.) 13. und 2.) 14.] und in der Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass das Urteil insofern lautet:

„1.)a.) Die beklagte Partei ist gegenüber der klagenden Partei schuldig, die Verwendung der nachstehend genannten Klauseln oder sinngleicher Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen und es weiters zu unterlassen, sich auf diese oder sinngleiche Klauseln zu berufen, soweit diese bereits Inhalt der von der beklagten Partei mit Verbrauchern abgeschlossenen Verträge geworden sind:

13. Der KI kann für die Übermittlung der Monatsabrechnung zwischen der Zusendung in Papierform oder der Zugänglichmachung als Download auf der Homepage m*****.at samt entsprechender Benachrichtigung (per Email an die letzte vom KI bekanntgegebene E-Mailadresse) über die Verfügbarkeit der Abrechnung wählen. (Punkt 11.1., zweiter Satz)

14. Sofern der KI eine Zusendung der Monatsabrechnung in Papierform verlangt, ist S***** berechtigt, dafür einen angemessenen Kostenersatz in Rechnung zu stellen. (Punkt 11.1., dritter Satz)

Kostenersatz für Übermittlung der Monatsabrechnung in Papierform gemäß Punkt 11.1. (ab 01. 08. 2017): EUR 1,10 (Punkt 18.10.)

1.)b.) Die Leistungsfrist zu Spruchpunkt 1.) a.) wird mit sechs Monaten festgesetzt.

...

3.) Der klagenden Partei wird die Ermächtigung erteilt, den klagestattgebenden Teil des Urteilsspruchs im Umfang des Unterlassungsbegehrens und der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils einmal österreichweit im redaktionellen Teil einer Samstagsausgabe der 'Neuen Kronenzeitung' auf Kosten der beklagten Partei mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien und in Fettdruckumrandung in Normallettern zu veröffentlichen.

4.) Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 2.537,37 EUR an Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 1.587,70 EUR an Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 1.187,58 EUR an Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist ein zur Unterlassungsklage gemäß § 29 KSchG berechtigter Verband.Die Klägerin ist ein zur Unterlassungsklage gemäß Paragraph 29, KSchG berechtigter Verband.

Die Beklagte ist ein Kreditinstitut im Sinn des § 1 BWG. Sie tritt im Rahmen ihrer österreichweiten Tätigkeit auch in rechtsgeschäftlichen Kontakt mit Verbrauchern. Insbesondere schließt sie mit Verbrauchern Kreditkartenverträge ab, die in den Anwendungsbereich des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG) fallen. Sie verwendet dabei Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Ihrem Antragsformular („Kartenauftrag“) sind die AGB für die von ihr herausgegebenen Kreditkarten sowie die Besonderen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: BesGB) für den von ihr angebotenen Dienst „Info SMS“ angeschlossen.Die Beklagte ist ein Kreditinstitut im Sinn des Paragraph eins, BWG. Sie tritt im Rahmen ihrer österreichweiten Tätigkeit auch in rechtsgeschäftlichen Kontakt mit Verbrauchern. Insbesondere schließt sie mit Verbrauchern Kreditkartenverträge ab, die in den Anwendungsbereich des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG) fallen. Sie verwendet dabei Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Ihrem Antragsformular („Kartenauftrag“) sind die AGB für die von ihr herausgegebenen Kreditkarten sowie die Besonderen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: BesGB) für den von ihr angebotenen Dienst „Info SMS“ angeschlossen.

Unter Punkt 1 des Antragsformulars der Beklagten kann sie ein Kunde mit der Ausstellung einer P***** Visa- oder einer P***** Mastercard beauftragen. Der Kunde hat anzugeben, bis zu welchem Zeitpunkt die Zusendung erbeten wird. Unter Punkt 3 des Antragsformulars der Beklagten kann der Kunde entscheiden, ob er Transaktionen (Bezahlung und Bargeldbehebung) mit PIN-Code oder mit Unterschrift bestätigen möchte. In beiden Fällen stimmt er zu, den PIN-Code automatisch wenige Tage nach der Zustellung der Karte zu erhalten, weil er diesen „in vielen Ländern für das Bezahlen an Terminals mit PIN-Codeeingabe und für weltweite Bargeldabhebungen sowie bei bestimmten Kontaktloszahlungen“ benötigt. Unter Punkt 4 des Antragsformulars kann sich der Kunde für die „Info SMS“ um 1 EUR pro Karte und Monat „anmelden“. Mit der „Info SMS“ erhält er „bei jedem Umsatz ab EUR 150 und zumeist auch bei Beträgen darunter eine SMS mit Händler- und Umsatzdaten“. Mit der Bestellung der „Info SMS“ stimmt der Kunde den BesGB der Beklagten für den Dienst der „Info SMS“ zu. Unter Punkt 5 des Antragsformulars kann der Kunde entscheiden, ob die Abrechnung über die erbrachten Leistungen ein Mal im Monat als Download auf m*****.at zur Verfügung gestellt oder in Papierform übermittelt wird. Der Kunde erklärt sich bei einer Übermittlung der Abrechnung in Papierform damit einverstanden, dass ihm ein Kostenersatz von 1,10 EUR pro Abrechnung verrechnet wird. Bei der Online-Abrechnung stimmt der Kunde zu, dass er in wenigen Tagen nach Zustellung der Karte ein Einmalpasswort für die dafür notwendige Registrierung für das 3D-Secure-Verfahren erhält.

Die Beklagte stellt die Monatsabrechnungen als pdf im jeweiligen Account des Kunden auf ihrer Website zum Download bereit. Das pdf ist auf der Website für zumindest fünf Monate abrufbar.

Die Beklagte nutzt in ihrer Poststraße für Abrechnungen und Transaktionen Hochgeschwindigkeits-maschinen, um in intensiven Zeiten, wie etwa am Monatsende und Monatsanfang, in kurzer Zeit sehr viele Rechnungen drucken und kuvertieren zu können, um sicherzustellen, dass sie dem Kunden vor der Abbuchung zugestellt werden. Die Wartung der Maschinen ist auch deshalb aufwendig, weil eine Verfügbarkeit von 100 % gewährleistet sein muss. Aufgrund der Verarbeitung sensibler Daten muss eine sichere Software eingesetzt werden. Der Betrieb der Poststraße erfordert weitere Ausgaben für Material wie Toner, Papier und Kuverts. Die Poststraße selbst sowie die Lagerung des Materials nehmen eine erhebliche Gebäudefläche in Anspruch, wofür die Beklagte Miete zahlen muss. In der Poststraße sind drei bis fünf Personen tätig. Die gedruckten Sendungen werden der Post übergeben, sodass Transportkosten und Porto entsprechend den Standardtarifen der Österreichischen Post anfallen. Etwa 80 % der Sendungen wiegen unter 20 Gramm, sodass jeweils ein Porto von 0,68 EUR anfällt. Die restlichen Sendungen liegen zwischen 20 und 25 Gramm, sodass jeweils ein Porto von 1,25 EUR zu entrichten ist. Die „Vollkosten“ der Herstellung und Versendung einer Abrechnung in Papierform betragen durchschnittlich zumindest 1,10 EUR.

Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren der Klägerin hinsichtlich der Klauseln 1 (zweiter Satz), 5, 9 bis 11, 15, 16, 20, 21 und 23 unter Setzung einer Leistungsfrist von vier Monaten statt und wies es hinsichtlich der Klauseln 1 (erster Satz), 3, 4, 6 bis 8, 12 bis 14, 17, 18 und 22 ab.

Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Parteien teilweise Folge und dem Unterlassungsbegehren unter Setzung einer sechsmonatigen Leistungsfrist zu den Klauseln 3, 5, 6, 9 bis 11, 15 (zweiter Satz), 16 bis 18, 20, 21 und 23 statt und ermächtigte die Klägerin hinsichtlich dieser Klauseln zur Urteilsveröffentlichung. Das Unterlassungsbegehren der Klägerin hinsichtlich der Klauseln 1 (erster und zweiter Satz), 4, 7, 8, 12 bis 14, 15 (erster Satz) und 22 wies es ab.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige, und erklärte die ordentliche Revision im Hinblick auf eine (vermeintliche) Judikaturdivergenz zur Leistungsfrist für zulässig.

In ihren dagegen erhobenen Revisionen beantragen die Parteien jeweils die Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts im Sinn einer gänzlichen Klagsstattgebung bzw -abweisung.

Die Parteien beantragen jeweils, die Revision der Prozessgegnerin zurückzuweisen, in eventu ihr keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionen sind zur Klarstellung der Rechtslage zulässig. Die Revision der Klägerin ist teilweise, die der Beklagten nicht berechtigt.

I. Die Auslegungsgrundsätze für Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsformblätter wurden bereits vom Berufungsgericht umfassend dargelegt; darauf wird verwiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).römisch eins. Die Auslegungsgrundsätze für Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsformblätter wurden bereits vom Berufungsgericht umfassend dargelegt; darauf wird verwiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Die Behandlung der einzelnen Klauseln folgt der numerischen Reihenfolge.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen beruhen noch auf der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Erbringung von Zahlungsdiensten 2018 (ZaDiG 2018), BGBl I 2018/17. Mit dem am 1. 6. 2018 in Kraft getretenen ZaDiG 2018 wurde die neue Zahlungsdienste-Richtlinie (kurz: PSD II; Richtlinie [EU] 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. 11. 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und der Verordnung [EU] Nr 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG, ABl Nr L 337 vom 23. 12. 2015 S 35) umgesetzt. Eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz (hier erst im Stadium des Revisionsverfahrens) eingetretene Änderung der Rechtslage erfordert eine doppelte Prüfung. Grundsätzlich ist der Unterlassungsanspruch zwar nach der Sach- und Rechtslage bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu beurteilen. Ein in die Zukunft wirkendes Verbot kann aber nach ständiger Rechtsprechung nur dann erlassen oder bestätigt werden, wenn das beanstandete Verhalten auch nach der (neuen) Rechtslage im Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung rechtswidrig ist (5 Ob 33/18s mwN; vgl RIS-Justiz RS0037660 [T2]; RS0123158 [T2, T8]).Die Entscheidungen der Vorinstanzen beruhen noch auf der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Erbringung von Zahlungsdiensten 2018 (ZaDiG 2018), BGBl I 2018/17. Mit dem am 1. 6. 2018 in Kraft getretenen ZaDiG 2018 wurde die neue Zahlungsdienste-Richtlinie (kurz: PSD römisch zwei; Richtlinie [EU] 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. 11. 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und der Verordnung [EU] Nr 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG, ABl Nr L 337 vom 23. 12. 2015 S 35) umgesetzt. Eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz (hier erst im Stadium des Revisionsverfahrens) eingetretene Änderung der Rechtslage erfordert eine doppelte Prüfung. Grundsätzlich ist der Unterlassungsanspruch zwar nach der Sach- und Rechtslage bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu beurteilen. Ein in die Zukunft wirkendes Verbot kann aber nach ständiger Rechtsprechung nur dann erlassen oder bestätigt werden, wenn das beanstandete Verhalten auch nach der (neuen) Rechtslage im Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung rechtswidrig ist (5 Ob 33/18s mwN; vergleiche RIS-Justiz RS0037660 [T2]; RS0123158 [T2, T8]).

II. Die vom Berufungsgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage wurde bereits in der Entscheidung 9 Ob 82/17z (ebenso 6 Ob 56/18f; 1 Ob 57/18s) beantwortet und wird von keiner Partei angeschnitten. Darauf braucht daher nicht näher eingegangen zu werden.römisch zwei. Die vom Berufungsgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage wurde bereits in der Entscheidung 9 Ob 82/17z (ebenso 6 Ob 56/18f; 1 Ob 57/18s) beantwortet und wird von keiner Partei angeschnitten. Darauf braucht daher nicht näher eingegangen zu werden.

III. Zu den einzelnen Klauseln:römisch drei. Zu den einzelnen Klauseln:

1. Klausel 1, erster Satz:

„Der Kreditkartenvertrag kommt durch Zustellung der Kreditkarte (kurz: Karte) an den KI [Anm.: Karteninhaber] zustande (§ 864 Abs 1 ABGB).“ (Punkt 2.1.)„Der Kreditkartenvertrag kommt durch Zustellung der Kreditkarte (kurz: Karte) an den KI [Anm.: Karteninhaber] zustande (Paragraph 864, Absatz eins, ABGB).“ (Punkt 2.1.)

Die Klägerin brachte zusammengefasst vor, dass nach § 35 Abs 2 ZaDiG die Versendung eines Zahlungsinstruments oder von personalisierten Sicherheitsmerkmalen nur zulässig sei, wenn dies entweder mit dem Kunden vereinbart sei oder der Kunde den Zahlungsdienstleister dazu auffordere. Die beanstandete Klausel stelle nicht darauf ab, ob eine entsprechende Vereinbarung mit dem bzw eine Aufforderung des Kunden vorliege, weshalb sie gegen § 35 Abs 2 ZaDiG verstoße. Der Text „Zusendung erbeten bis“ im Antragsformular sei weder eine Vereinbarung noch eine ausdrückliche Aufforderung.Die Klägerin brachte zusammengefasst vor, dass nach Paragraph 35, Absatz 2, ZaDiG die Versendung eines Zahlungsinstruments oder von personalisierten Sicherheitsmerkmalen nur zulässig sei, wenn dies entweder mit dem Kunden vereinbart sei oder der Kunde den Zahlungsdienstleister dazu auffordere. Die beanstandete Klausel stelle nicht darauf ab, ob eine entsprechende Vereinbarung mit dem bzw eine Aufforderung des Kunden vorliege, weshalb sie gegen Paragraph 35, Absatz 2, ZaDiG verstoße. Der Text „Zusendung erbeten bis“ im Antragsformular sei weder eine Vereinbarung noch eine ausdrückliche Aufforderung.

Die Klausel weise den Kunden nicht darauf hin, dass im Fall der Versendung aufgrund einer Vereinbarung mit dem Kunden der Zahlungsdienstleister das Risiko der Versendung oder eines Missbrauchs (§ 35 Abs 2 iVm § 47 iVm § 36 Abs 1 und 2 ZaDiG regeln die Haftung des Kunden für Missbrauchsschäden) trage, weshalb die vorliegende Klausel die Rechtslage verschleiere und daher intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG sei.Die Klausel weise den Kunden nicht darauf hin, dass im Fall der Versendung aufgrund einer Vereinbarung mit dem Kunden der Zahlungsdienstleister das Risiko der Versendung oder eines Missbrauchs (Paragraph 35, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 47, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz eins und 2 ZaDiG regeln die Haftung des Kunden für Missbrauchsschäden) trage, weshalb die vorliegende Klausel die Rechtslage verschleiere und daher intransparent im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG sei.

Die Beklagte erwiderte, dass die Kriterien des § 35 Abs 2 ZaDiG erfüllt seien, weil der Kunde am Antragsformular durch Ausfüllen des gewünschten Zustelldatums sie ausdrücklich auffordere, ihm das Zahlungsinstrument zuzusenden („Zusendung erbeten bis …“). Die Klausel sehe keine andere als die gesetzliche vorgesehene Haftung vor und weiche nicht zum Nachteil des Verbrauchers vom positiven Recht ab. Dass die gesetzliche Haftungsbestimmung in der Klausel nicht wiedergegeben werde, schade nicht und mache die AGB sogar besser lesbar. Es sei nicht die Aufgabe des Erstellers von AGB, einschlägigen „Nachhilfeunterricht“ zu erteilen. Die Klausel sei nicht intransparent.Die Beklagte erwiderte, dass die Kriterien des Paragraph 35, Absatz 2, ZaDiG erfüllt seien, weil der Kunde am Antragsformular durch Ausfüllen des gewünschten Zustelldatums sie ausdrücklich auffordere, ihm das Zahlungsinstrument zuzusenden („Zusendung erbeten bis …“). Die Klausel sehe keine andere als die gesetzliche vorgesehene Haftung vor und weiche nicht zum Nachteil des Verbrauchers vom positiven Recht ab. Dass die gesetzliche Haftungsbestimmung in der Klausel nicht wiedergegeben werde, schade nicht und mache die AGB sogar besser lesbar. Es sei nicht die Aufgabe des Erstellers von AGB, einschlägigen „Nachhilfeunterricht“ zu erteilen. Die Klausel sei nicht intransparent.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Kunde fordere durch Ausfüllen von Punkt 1 des Antragsformulars und des Feldes „Zusendung erbeten bis ...“ die Beklagte auf, ihm die Kreditkarte zuzusenden. Dies sei ein Angebot des Kunden. Der Kreditkartenvertrag komme erst mit Annahme des Angebots durch die Beklagte, nämlich mit der Zustellung der Kreditkarte zustande. Es wäre nicht zielführend in den AGB, die erst mit Zustellung der Kreditkarte Vertragsinhalt würden, anzugeben, dass die Zustellung der Kreditkarte nur zulässig sei, wenn eine Aufforderung des Kunden oder eine Vereinbarung vorliege.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klausel zulässig, weil sie lediglich das Zustandekommen des Kreditvertrags regle. Der „Kartenauftrag“ enthalte eingangs die Rubrik „Zusendung erbeten bis ...“ und damit eine Aufforderung zur Zusendung der Karte. Damit liege entsprechend § 35 Abs 2 ZaDiG die Zustimmung des Kunden der Kreditkarte vor. Der Hinweis auf § 864 Abs 1 ABGB stelle zudem klar, dass der Zusendung der Kreditkarte ein Antrag des Karteninhabers (Kunden) vorangegangen sein müsse. § 35 Abs 2 ZaDiG sehe die Aufforderung des Kunden zur Übersendung des Zahlungsinstruments als ausreichend an. Die Klausel sei auch nicht intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG. Sie betreffe lediglich das Zustandekommen des Vertrags und habe keine Bedeutung für das Tragen des Missbrauchsrisikos, weil sie die gesetzlichen Regelungen des ZaDiG über die Risikotragung unberührt lasse. Die Klausel enthalte keine Haftungsregelung; beim Kunden könne auch nicht der Eindruck entstehen, das Risiko der Versendung würde ihn treffen.Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klausel zulässig, weil sie lediglich das Zustandekommen des Kreditvertrags regle. Der „Kartenauftrag“ enthalte eingangs die Rubrik „Zusendung erbeten bis ...“ und damit eine Aufforderung zur Zusendung der Karte. Damit liege entsprechend Paragraph 35, Absatz 2, ZaDiG die Zustimmung des Kunden der Kreditkarte vor. Der Hinweis auf Paragraph 864, Absatz eins, ABGB stelle zudem klar, dass der Zusendung der Kreditkarte ein Antrag des Karteninhabers (Kunden) vorangegangen sein müsse. Paragraph 35, Absatz 2, ZaDiG sehe die Aufforderung des Kunden zur Übersendung des Zahlungsinstruments als ausreichend an. Die Klausel sei auch nicht intransparent im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. Sie betreffe lediglich das Zustandekommen des Vertrags und habe keine Bedeutung für das Tragen des Missbrauchsrisikos, weil sie die gesetzlichen Regelungen des ZaDiG über die Risikotragung unberührt lasse. Die Klausel enthalte keine Haftungsregelung; beim Kunden könne auch nicht der Eindruck entstehen, das Risiko der Versendung würde ihn treffen.

Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt. Die inkriminierte Klausel befindet sich im Punkt „Vertragsabschluss“. Der Hinweis auf § 864 Abs 1 ABGB bringt zwar zum Ausdruck, dass der Kunde keine ausdrückliche Annahmeerklärung zu erwarten hat, allerdings wird dadurch auch klargestellt, dass es sich bei der Zusendung der Karte um die Annahme eines Angebots des Kunden handelt. Auch bei kundenfeindlichster Auslegung kann der Klausel nicht der Inhalt entnommen werden, der Kreditkartenvertrag komme ohne vorangegangenen Antrag des Kunden zustande. Es bedarf in diesem Zusammenhang auch keines Hinweises, dass die Zusendung nur auf Aufforderung des Kunden erfolgen darf, weil diese durch das Ausfüllen des „Kartenauftrags“/Antragsformulars zweifelsfrei gegeben ist.Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt. Die inkriminierte Klausel befindet sich im Punkt „Vertragsabschluss“. Der Hinweis auf Paragraph 864, Absatz eins, ABGB bringt zwar zum Ausdruck, dass der Kunde keine ausdrückliche Annahmeerklärung zu erwarten hat, allerdings wird dadurch auch klargestellt, dass es sich bei der Zusendung der Karte um die Annahme eines Angebots des Kunden handelt. Auch bei kundenfeindlichster Auslegung kann der Klausel nicht der Inhalt entnommen werden, der Kreditkartenvertrag komme ohne vorangegangenen Antrag des Kunden zustande. Es bedarf in diesem Zusammenhang auch keines Hinweises, dass die Zusendung nur auf Aufforderung des Kunden erfolgen darf, weil diese durch das Ausfüllen des „Kartenauftrags“/Antragsformulars zweifelsfrei gegeben ist.

Die Klausel ist auch nicht intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG. Der fehlende Hinweis auf die Risikotragung der Beklagten verschleiert nicht die Rechtslage. Die Klausel enthält keine Haftungsregelung und kann somit auch nicht von zwingenden Risikotragungsregeln des ZaDiG (bzw ZaDiG 2018) abweichen.Die Klausel ist auch nicht intransparent im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. Der fehlende Hinweis auf die Risikotragung der Beklagten verschleiert nicht die Rechtslage. Die Klausel enthält keine Haftungsregelung und kann somit auch nicht von zwingenden Risikotragungsregeln des ZaDiG (bzw ZaDiG 2018) abweichen.

In 1 Ob 105/14v war eine ähnliche Klausel (Klausel 1.) zu beurteilen und wurde dort als unzulässig angesehen. Allerdings sollte dort die Zustellung der Karte an die im „Kartenauftrag“ genannte Adresse erfolgen, wobei sowohl die Privat- als auch die Geschäftsadresse angeführt waren. Der Kunde hatte keine Möglichkeit, im „Kartenauftrag“ anzugeben, an welche der genannten Adressen die Zustellung erfolgen sollte. Da „die im 'Kartenauftrag' genannte Adresse“ somit nicht eindeutig war, erachtete der Oberste Gerichtshof die Klausel als intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG. Überdies sah er einen Verstoß gegen § 35 Abs 2 ZaDiG (nunmehr § 64 Abs 2 ZaDiG 2018), weil die Klausel weder eine Aufforderung des Kunden noch eine Vereinbarung über die Zusendung enthielt. Die genannte Entscheidung ist für die Beurteilung der gegenständlichen Klausel 1, erster Satz, aber nicht relevant, weil sich im „Kartenauftrag“/Antragsformular nur eine einzige Adresse findet und zudem durch den Kunden eine Aufforderung zur Zusendung der Kreditkarte erfolgt („Zusendung erbeten bis …“).In 1 Ob 105/14v war eine ähnliche Klausel (Klausel 1.) zu beurteilen und wurde dort als unzulässig angesehen. Allerdings sollte dort die Zustellung der Karte an die im „Kartenauftrag“ genannte Adresse erfolgen, wobei sowohl die Privat- als auch die Geschäftsadresse angeführt waren. Der Kunde hatte keine Möglichkeit, im „Kartenauftrag“ anzugeben, an welche der genannten Adressen die Zustellung erfolgen sollte. Da „die im 'Kartenauftrag' genannte Adresse“ somit nicht eindeutig war, erachtete der Oberste Gerichtshof die Klausel als intransparent gemäß Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. Überdies sah er einen Verstoß gegen Paragraph 35, Absatz 2, ZaDiG (nunmehr Paragraph 64, Absatz 2, ZaDiG 2018), weil die Klausel weder eine Aufforderung des Kunden noch eine Vereinbarung über die Zusendung enthielt. Die genannte Entscheidung ist für die Beurteilung der gegenständlichen Klausel 1, erster Satz, aber nicht relevant, weil sich im „Kartenauftrag“/Antragsformular nur eine einzige Adresse findet und zudem durch den Kunden eine Aufforderung zur Zusendung der Kreditkarte erfolgt („Zusendung erbeten bis …“).

2. Klausel 1, zweiter Satz:

„Dem KI [Anm.: Karteninhaber] wird eine persönliche Identifikationsnummer (kurz: PIN) in einem Kuvert getrennt von der Karte übermittelt.“ (Punkt 2.1.)

Die Klägerin brachte dazu vor, dass nach § 35 Abs 2 ZaDiG die Versendung eines Zahlungsinstruments oder von personalisierten Sicherheitsmerkmalen nur zulässig sei, wenn sie entweder mit dem Kunden vereinbart sei oder der Kunde den Zahlungsdienstleister dazu auffordere. Die Klausel stelle nicht darauf ab, ob eine entsprechende Vereinbarung mit der Aufforderung des Kunden vorliege und verstoße daher gegen § 35 Abs 2 ZaDiG. Da die vorliegende Klausel den Kunden auch nicht auf den Umstand hinweise, dass im Fall der Versendung der Zahlungsdienstleister das Risiko der Versendung oder eines Missbrauchs trage, werde ihm die Rechtslage verschleiert, weshalb die Klausel intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG sei.Die Klägerin brachte dazu vor, dass nach Paragraph 35, Absatz 2, ZaDiG die Versendung eines Zahlungsinstruments oder von personalisierten Sicherheitsmerkmalen nur zulässig sei, wenn sie entweder mit dem Kunden vereinbart sei oder der Kunde den Zahlungsdienstleister dazu auffordere. Die Klausel stelle nicht darauf ab, ob eine entsprechende Vereinbarung mit der Aufforderung des Kunden vorliege und verstoße daher gegen Paragraph 35, Absatz 2, ZaDiG. Da die vorliegende Klausel den Kunden auch nicht auf den Umstand hinweise, dass im Fall der Versendung der Zahlungsdienstleister das Risiko der Versendung oder eines Missbrauchs trage, werde ihm die Rechtslage verschleiert, weshalb die Klausel intransparent im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG sei.

Die Beklagte wendete ein, es sei redundant, für die Zusendung der Sicherheitsmerkmale eine separate Vereinbarung zu fordern, wenn die Zusendung eines Zahlungsinstruments bereits vereinbart worden sei und der Kunde hierzu aufgefordert habe. Außerdem stimme der Kunde im Antragsformular ausdrücklich zu, dass er einen PIN-Code und ein Einmalpasswort zur Registrierung für das 3D-Secure-Verfahren jeweils in einer separaten Zusendung einige Tage nach der Zustellung des Zahlungsinstruments erhalte. Dies stelle eine Vereinbarung dar. Die Zusendung von Sicherheitsmerkmalen sei in der genannten Gesetzesbestimmung nicht geregelt. Nicht nur der Wortlaut der Bestimmung, sondern auch eine historische und richtlinienkonforme Interpretation spreche für dieses Ergebnis. § 35 Abs 2 ZaDiG setze Art 57 Abs 2 und Abs 1 lit b der Richtlinie 2007/64/EG (kurz: PSD I) um. Art 57 Abs 2 leg cit regle nur die Risikotragung der Versendung, was für die Klauselprüfung irrelevant sei. Art 57 Abs 1 lit b PSD I spreche wie auch § 35 Abs 2 zweiter Satz ZaDiG ausschließlich von der Zusendung eines Zahlungsinstruments, die Zusendung von Sicherheitsmerkmalen sei nicht geregelt. Dies sei eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gewesen, zumal dieser in Art 57 Abs 1 lit a leg cit den Umgang mit Sicherheitsmerkmalen regle und weder dort noch in lit b die Zusendung von Sicherheitsmerkmalen an dieselben Voraussetzungen wie für die Zusendung des Zahlungsinstruments knüpfe. Nach dem Zweck der Regelung solle der Kunde vor der Zusendung unerwünschter Zahlungsinstrumente geschützt werden. Seien diese wirksam vereinbart worden und fordere der Kunde dazu auf, wäre es redundant, für die nachfolgende Zusendung der Sicherheitsmerkmale erneut eine separate Vereinbarung zu fordern. Im Übrigen stimme der Kunde (in Punkt 3. des Feldes 9 im „Kartenauftrag“) ausdrücklich zu, dass er einen PIN-Code und das Einmalpasswort jeweils in einer separaten Zusendung einige Tage nach Zustellung der Karte an die von ihm angegebene Korrespondenzadresse erhalte, weshalb damit auch die Zusendung im Sinn des § 35 Abs 2 ZaDiG vereinbart sei. Die AGB seien dem Antragsformular unmittelbar angehängt und würden stets gemeinsam mit diesem im Geschäftsverkehr verwendet. Es bestehe kein Risiko der Verwendung der AGB ohne das Antragsformular. Für die gegenständliche Prüfung sei nur die derzeitige tatsächliche Verwendung maßgeblich. Dass die gesetzliche Haftungsbestimmung nicht wiedergegeben werde, schade nicht und mache die AGB sogar besser lesbar. Es sei nicht Aufgabe des Erstellers von AGB, einschlägigen „Nachhilfeunterricht“ zu erteilen.Die Beklagte wendete ein, es sei redundant, für die Zusendung der Sicherheitsmerkmale eine separate Vereinbarung zu fordern, wenn die Zusendung eines Zahlungsinstruments bereits vereinbart worden sei und der Kunde hierzu aufgefordert habe. Außerdem stimme der Kunde im Antragsformular ausdrücklich zu, dass er einen PIN-Code und ein Einmalpasswort zur Registrierung für das 3D-Secure-Verfahren jeweils in einer separaten Zusendung einige Tage nach der Zustellung des Zahlungsinstruments erhalte. Dies stelle eine Vereinbarung dar. Die Zusendung von Sicherheitsmerkmalen sei in der genannten Gesetzesbestimmung nicht geregelt. Nicht nur der Wortlaut der Bestimmung, sondern auch eine historische und richtlinienkonforme Interpretation spreche für dieses Ergebnis. Paragraph 35, Absatz 2, ZaDiG setze Artikel 57, Absatz 2 und Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2007/64/EG (kurz: PSD römisch eins) um. Artikel 57, Absatz 2, leg cit regle nur die Risikotragung der Versendung, was für die Klauselprüfung irrelevant sei. Artikel 57, Absatz eins, Litera b, PSD römisch eins spreche wie auch Paragraph 35, Absatz 2, zweiter Satz ZaDiG ausschließlich von der Zusendung eines Zahlungsinstruments, die Zusendung von Sicherheitsmerkmalen sei nicht geregelt. Dies sei eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gewesen, zumal dieser in Artikel 57, Absatz eins, Litera a, leg cit den Umgang mit Sicherheitsmerkmalen regle und weder dort noch in Litera b, die Zusendung von Sicherheitsmerkmalen an dieselben Voraussetzungen wie für die Zusendung des Zahlungsinstruments knüpfe. Nach dem Zweck der Regelung solle der Kunde vor der Zusendung unerwünschter Zahlungsinstrumente geschützt werden. Seien diese wirksam vereinbart worden und fordere der Kunde dazu auf, wäre es redundant, für die nachfolgende Zusendung der Sicherheitsmerkmale erneut eine separate Vereinbarung zu fordern. Im Übrigen stimme der Kunde (in Punkt 3. des Feldes 9 im „Kartenauftrag“) ausdrücklich zu, dass er einen PIN-Code und das Einmalpasswort jeweils in einer separaten Zusendung einige Tage nach Zustellung der Karte an die von ihm angegebene Korrespondenzadresse erhalte, weshalb damit auch die Zusendung im Sinn des Paragraph 35, Absatz 2, ZaDiG vereinbart sei. Die AGB seien dem Antragsformular unmittelbar angehängt und würden stets gemeinsam mit diesem im Geschäftsverkehr verwendet. Es bestehe kein Risiko der Verwendung der AGB ohne das Antragsformular. Für die gegenständliche Prüfung sei nur die derzeitige tatsächliche Verwendung maßgeblich. Dass die gesetzliche Haftungsbestimmung nicht wiedergegeben werde, schade nicht und mache die AGB sogar besser lesbar. Es sei nicht Aufgabe des Erstellers von AGB, einschlägigen „Nachhilfeunterricht“ zu erteilen.

Das Erstgericht erachtete die Klausel als intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG, weil der Eindruck entstehe, dass die besondere Zustimmung des Kunden für den Versand von personalisierten Sicherheitsmerkmalen keine notwendige Voraussetzung wäre, was die Rechtslage verschleiere. Überdies sei zum Zeitpunkt der Zustellung des PIN-Codes der Kreditkartenvertrag bereits zustande gekommen und die AGB seien Vertragsinhalt. Insofern wäre ein Hinweis in der Klausel, dass die Zustellung des PIN-Codes nur zulässig sei, wenn eine Aufforderung des Kunden oder eine Vereinbarung vorliege, hier sinnvoll und im Sinn der Rechtsprechung notwendig. Dieser Satz der Klausel verstoße gegen § 35 Abs 2 ZaDiG.Das Erstgericht erachtete die Klausel als intransparent im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG, weil der Eindruck entstehe, dass die besondere Zustimmung des Kunden für den Versand von personalisierten Sicherheitsmerkmalen keine notwendige Voraussetzung wäre, was die Rechtslage verschleiere. Überdies sei zum Zeitpunkt der Zustellung des PIN-Codes der Kreditkartenvertrag bereits zustande gekommen und die AGB seien Vertragsinhalt. Insofern wäre ein Hinweis in der Klausel, dass die Zustellung des PIN-Codes nur zulässig sei, wenn eine Aufforderung des Kunden oder eine Vereinbarung vorliege, hier sinnvoll und im Sinn der Rechtsprechung notwendig. Dieser Satz der Klausel verstoße gegen Paragraph 35, Absatz 2, ZaDiG.

Das Berufungsgericht erachtete die Klausel als zulässig und wies das Klagebegehren ab. Der Kunde stimme bereits im „Kartenauftrag“ zu, den PIN-Code automatisch wenige Tage nach Zustellung der Karte zu erhalten. Der „Kartenauftrag“ enthalte (in Punkt 3) die Formulierung „Ich erhalte diesen [PIN-Code] automatisch wenige Tage nach Zustellung meiner Karte zugesendet“. In Punkt 9 3. des Kartenauftrags erteile der Kunde die Zustimmung zur Zusendung des PIN-Codes („Ich stimme zu, dass ich automatisch einen PIN-Code [= persönliche Identifikationsnummer] und das Einmalpasswort [zur Registrierung für das 3D Secure Verfahren] jeweils in einer separaten Zusendung einige Tage nach der Zustellung der Karte an die von mir angegebene [Korrespondenz-]Adresse erhalte.“). Damit sei von einer Zustimmung des Karteninhabers zur Übermittlung des PIN-Codes durch Zusendung auszugehen, die durch die Annahme des Kreditkartenvertrags und Zustellung der Kreditkarte Vertragsinhalt geworden sei. Die Klausel enthalte lediglich die Information über die getrennte Übermittlung des PIN-Codes. Ein Verstoß gegen § 35 Abs 2 ZaDiG liege nicht vor. Die Klausel sei auch nicht intransparent (im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG), weil der Karteninhaber die Zustimmung zur Übersendung bereits in seinem „Kartenauftrag“ erteilt habe. Ein weiterer Hinweis, dass die Zustellung des PIN-Codes nur zulässig sei, wenn eine Aufforderung des Kunden oder eine Vereinbarung vorläge, sei aufgrund der Gestaltung des Kartenauftragsformulars und des Vertragsinhalts entbehrlich.Das Berufungsgericht erachtete die Klausel als zulässig und wies das Klagebegehren ab. Der Kunde stimme bereits im „Kartenauftrag“ zu, den PIN-Code automatisch wenige Tage nach Zustellung der Karte zu erhalten. Der „Kartenauftrag“ enthalte (in Punkt 3) die Formulierung „Ich erhalte diesen [PIN-Code] automatisch wenige Tage nach Zustellung meiner Karte zugesendet“. In Punkt 9 3. des Kartenauftrags erteile der Kunde die Zustimmung zur Zusendung des PIN-Codes („Ich stimme zu, dass ich automatisch einen PIN-Code [= persönliche Identifikationsnummer] und das Einmalpasswort [zur Registrierung für das 3D Secure Verfahren] jeweils in einer separaten Zusendung einige Tage nach der Zustellung der Karte an die von mir angegebene [Korrespondenz-]Adresse erhalte.“). Damit sei von einer Zustimmung des Karteninhabers zur Übermittlung des PIN-Codes durch Zusendung auszugehen, die durch die Annahme des Kreditkartenvertrags und Zustellung der Kreditkarte Vertragsinhalt geworden sei. Die Klausel enthalte lediglich die Information über die getrennte Übermittlung des PIN-Codes. Ein Verstoß gegen Paragraph 35, Absatz 2, ZaDiG liege nicht vor. Die Klausel sei auch nicht intransparent (im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG), weil der Karteninhaber die Zustimmung zur Übersendung bereits in seinem „Kartenauftrag“ erteilt habe. Ein weiterer Hinweis, dass die Zustellung des PIN-Codes nur zulässig sei, wenn eine Aufforderung des Kunden oder eine Vereinbarung vorläge, sei aufgrund der Gestaltung des Kartenauftragsformulars und des Vertragsinhalts entbehrlich.

Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt. Zutreffend argumentierte das Berufungsgericht, dass die Aufforderung bzw Zustimmung zur Zusendung des PIN-Codes nicht in der Klausel selbst erfolgen muss. Die Zustimmung zur Zusendung wird im Antragsformular erteilt. Die Klausel selbst regelt nur die Art der Übersendung. Bereits in 1 Ob 105/14v (Klausel 1.) ist der erkennende Senat von einer einheitlichen Beurteilung der AGB und des Kartenantrags ausgegangen. Dementsprechend reicht die im Kartenantrag erteilte Zustimmung zur Übersendung des PIN-Codes aus. Die Klausel verstößt nicht gegen § 35 Abs 2 ZaDiG und nunmehr § 64 Abs 2 ZaDiG 2018. Sie ist auch nicht intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG, erweckt sie doch in keiner Weise den Eindruck, dass der Karteninhaber das Versendungsrisiko trägt.Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt. Zutreffend argumentierte das Berufungsgericht, dass die Aufforderung bzw Zustimmung zur Zusendung des PIN-Codes nicht in der Klausel selbst erfolgen muss. Die Zustimmung zur Zusendung wird im Antragsformular erteilt. Die Klausel selbst regelt nur die Art der Übersendung. Bereits in 1 Ob 105/14v (Klausel 1.) ist der erkennende Senat von einer einheitlichen Beurteilung der AGB und des Kartenantrags ausgegangen. Dementsprechend reicht die im Kartenantrag erteilte Zustimmung zur Übersendung des PIN-Codes aus. Die Klausel verstößt nicht gegen Paragraph 35, Absatz 2, ZaDiG und nunmehr Paragraph 64, Absatz 2, ZaDiG 2018. Sie ist auch nicht intransparent im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG, erweckt sie doch in keiner Weise den Eindruck, dass der Karteninhaber das Versendungsrisiko trägt.

3. Klausel 3:

… S***** ist ferner berechtigt, das Vertragsverhältnis mit dem KI [Anm.: Karteninhaber] aus wichtigem Grund vorzeitig mit sofortiger Wirkung aufzulösen und die Karte durch jedes Vertragsunternehmen einziehen zu lassen, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist. Das liegt insbesondere dann vor, wenn … der KI trotz Mahnung wiederholt mit der Begleichung der Forderungen in Verzug ist oder wiederholt sonstige wesentliche Pflichten aus diesem Vertrag verletzt hat.“ (Punkt 3.4.2.)

Die Klägerin brachte dazu vor, die Klausel verstoße gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB, weil sie eine Kündigung des Vertrags durch den Zahlungsdienstleister auch in Fällen ermögliche, in denen kein ausreichender sachlicher Grund vorliege und die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für den Unternehmer nicht unzumutbar sei. Ein mehrfacher Zahlungsverzug des Karteninhabers trotz Mahnung müsse nicht zwangsläufig mit einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenssituation des Kunden einhergehen, die die Vertragsfortsetzung für die Beklagte unzumutbar mache. Der Kunde könne etwa mehrfach kurzfristig in Zahlungsverzug geraten, weil er verabsäumt habe, rechtzeitig vor Abbuchung der monatlichen Kartenabrechnung für eine entsprechende Deckung am Konto Sorge zu tragen. Die Klausel setze weder eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Karteninhabers voraus noch die Gefahr, dass der Karteninhaber seinen vertraglichen Zahlungspflichten länger als bloß kurzfristig nicht nachkommen könne. Die Klausel stelle nicht darauf ab, in welchem zeitlichen Abstand der mehrfache Zahlungsverzug auftrete und differenziere nicht nach der Höhe der Zahlungsrückstände. Außerdem müsse der Kunde bei Zahlungsverzug ohnehin hohe Verzugszinsen zahlen. Weiters sei unklar, um welche Pflichten es sich bei „wesentlichen Pflichten aus diesem Vertrag“ handle, sodass die Klausel intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG sei.Die Klägerin brachte dazu vor, die Klausel verstoße gegen Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, KSchG und Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, weil sie eine Kündigung des Vertrags durch den Zahlungsdienstleister auch in Fällen ermögliche, in denen kein ausreichender sachlicher Grund vorliege und die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für den Unternehmer nicht unzumutbar sei. Ein mehrfacher Zahlungsverzug des Karteninhabers trotz Mahnung müsse nicht zwangsläufig mit einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenssituation des Kunden einhergehen, die die Vertragsfortsetzung für die Beklagte unzumutbar mache. Der Kunde könne etwa mehrfach kurzfristig in Zahlungsverzug geraten, weil er verabsäumt habe, rechtzeitig vor Abbuchung der monatlichen Kartenabrechnung für eine entsprechende Deckung am Konto Sorge zu tragen. Die Klausel setze weder eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Karteninhabers voraus noch die Gefahr, dass der Karteninhaber seinen vertraglichen Zahlungspflichten länger als bloß kurzfristig nicht nachkommen könne. Die Klausel stelle nicht darauf ab, in welchem zeitlichen Abstand der mehrfache Zahlungsverzug auftrete und differenziere nicht nach der Höhe der Zahlungsrückstände. Außerdem müsse der Kunde bei Zahlungsverzug ohnehin hohe Verzugszinsen zahlen. Weiters sei unklar, um welche Pflichten es sich bei „wesentlichen Pflichten aus diesem Vertrag“ handle, sodass die Klausel intransparent im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG sei.

Die Beklagte wendete zusammengefasst ein, die Klausel stelle darauf ab, ob die Vertragsfortsetzung unzumutbar sei. Der beanstandete Satz nenne zur besonderen Transparenz Beispiele der Unzumutbarkeit, was durch das Folgewort „insbesondere“ zu erkennen sei. Überdies sei nur der wiederholte Verzug ein Auflösungsgrund. Es sei im Rahmen von AGB nicht für jeden Kunden individuell definierbar, wann eine Bonitätsverschlechterung vorliege, die die Erfüllung von Verbindlichkeiten gefährde. Es sei daher eine allgemeine Formulierung notwendig. Eine seitenlange Auflistung wäre für einen Durchschnittskunden nicht sinnvoll lesbar, unverständlich und jedenfalls intransparent. Bei wiederholtem Verzug bestehe die Gefahr der Uneinbringlichkeit der Forderung. Bei wiederholter mangelnder Deckung des Kontos handle es sich nicht um ein einmaliges Versehen eines an sich bonitätsstarken Schuldners, sondern entweder um einen Schuldner, dessen wirtschaftliche Situation so beeinträchtigt sei, dass das Geld jeweils für die Deckung der dringendsten Verbindlichkeit umgeschichtet werden müsse, oder um einen Schuldner, der mehr ausgebe als er einnehme. Die Klausel stelle darauf ab, dass jeweils eine Mahnung erfolgt sei. Es handle sich jedenfalls um einen wiederholt unzuverlässigen Schuldner, sodass hinreichende Gründe für die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung vorliegen. Bei einem Kreditkartenvertrag würden grundsätzlich geringe Summen kreditiert. Aufgrund des Massengeschäftscharakters sei auch der Ausfall von geringfügigen Forderungen relevant. Dürfte ein Verzug mit geringen Summen zu keiner Kündigung führen, müsste ein Kreditkartenunternehmen „sehenden Auges“ weitere Kredite vergeben, die niemals zurückgezahlt würden.

Das Erstgericht verneinte die von der Klägerin behaupteten Verstöße. § 6 Abs 2 Z 1 KSchG normiere, dass Vertragsbestimmungen, nach welchen der Unternehmer ohne sachliche Rechtfertigung vom Vertrag zurücktreten könne, nur verbindlich seien, wenn sie einzeln ausgehandelt würden. Der Begriff „Rücktritt“ sei für Dauerschuldverhältnisse aber teleologisch dahin auszudehnen, dass darunter gerade auch die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund zu verstehen sei. Dauerschuldverhältnisse dürften durch einseitige Erklärung vorzeitig aufgelöst werden, wenn ein wichtiger Grund vorliege, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragsteile unzumutbar erscheinen lasse. Wenn die Vertragsfortsetzung unzumutbar sei, liege auch eine sachliche Rechtfertigung des Vertragsrücktritts im Sinne des § 6 Abs 2 Z 1 KSchG vor. Diese Rechtslage werde in der Klausel wiedergegeben. Danach würden demonstrative Beispiele genannt („insbesondere“). Ein wiederholter Verzug mit der Begleichung der Forderung trotz Mahnung sei abstrakt geeignet, die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar zu machen, ebenso die wiederholte Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Vertrag. Ob dies jeweils eingetreten sei, sei im Einzelfall zu prüfen. Insofern verstoße die Klausel nicht gegen § 879 Abs 3 ABGB. Eine Vertragsauflösung ohne sachliche Rechtfertigung enthalte diese Klausel nicht, weshalb kein Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG vorliege. Die Formulierung „wiederholte Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Vertrag“ lasse zwar unbeantwortet, welche Vertragspflichten konkret gemeint seien, die Klausel sei aber nicht intransparent, weil es sich bloß um eine demonstrative Aufzählung handle. Im Einzelfall bleibe zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses unzumutbar geworden sei. Eine Aufzählung jeder denkbaren Form der Vertragsverletzung sei unzumutbar und wäre auch der Klarheit und Verständlichkeit der AGB abträglich, was dem Normzweck des § 6 Abs 3 KSchG zuwiderliefe.Das Erstgericht verneinte die von der Klägerin behaupteten Verstöße. Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, KSchG normiere, dass Vertragsbestimmungen, nach welchen der Unternehmer ohne sachliche Rechtfertigung vom Vertrag zurücktreten könne, nur verbindlich seien, wenn sie einzeln ausgehandelt würden. Der Begriff „Rücktritt“ sei für Dauerschuldverhältnisse aber teleologisch dahin auszudehnen, dass darunter gerade auch die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund zu verstehen sei. Dauerschuldverhältnisse dürften durch einseitige Erklärung vorzeitig aufgelöst werden, wenn ein wichtiger Grund vorliege, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragsteile unzumutbar erscheinen lasse. Wenn die Vertragsfortsetzung unzumutbar sei, liege auch eine sachliche Rechtfertigung des Vertragsrücktritts im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, KSchG vor. Diese Rechtslage werde in der Klausel wiedergegeben. Danach würden demonstrative Beispiele genannt („insbesondere“). Ein wiederholter Verzug mit der Begleichung der Forderung trotz Mahnung sei abstrakt geeignet, die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar zu machen, ebenso die wiederholte Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Vertrag. Ob dies jeweils eingetreten sei, sei im Einzelfall zu prüfen. Insofern verstoße die Klausel nicht gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Eine Vertragsauflösung ohne sachliche Rechtfertigung enthalte diese Klausel nicht, weshalb kein Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, KSchG vorliege. Die Formulierung „wiederholte Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Vertrag“ lasse zwar unbeantwortet, welche Vertragspflichten konkret gemeint seien, die Klausel sei aber nicht intransparent, weil es sich bloß um eine demonstrative Aufzählung handle. Im Einzelfall bleibe zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses unzumutbar geworden sei. Eine Aufzählung jeder denkbaren Form der Vertragsverletzung sei unzumutbar und wäre auch der Klarheit und Verständlichkeit der AGB abträglich, was dem Normzweck des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG zuwiderliefe.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und dem Klagebegehren statt. Die inkriminierte Klausel habe nichts mit der Frage der Bonität zu tun, die im vorangehenden Satzteil der Klausel geregelt sei („... die Vermögenslage des KIs [Anm.: Karteninhabers] sich wesentlich zu verschlechtern droht oder bereits wesentlich verschlechtert hat und dadurch die Gefahr besteht, dass er seine vertraglichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber S***** länger als bloß kurzfristig nicht erfüllen kann.“ [Punkt 3.4.2. Satz 3 der AGB]). In der Klausel werde die Zahlungsmoral, also der unzuverlässige Karteninhaber, angesprochen. Zur „Hauptvertragspflicht“ des Karteninhabers gehöre die Abdeckung seines Kontos und eine Verwendung der Karte, die es ihm ermögliche, seine Zahlungsverpflichtung zu erfüllen. Dass der wiederholte Zahlungsverzug trotz Mahnung die Interessen des Kreditkartenunternehmers beeinträchtigen könne, liege „auf der Hand“. Fraglich sei nur, ob die weite Fassung der Formulierung nicht auch Fälle erfassen könne, die nicht vor dem Hintergrund der mangelnden Zahlungsmoral des Kunden stünden, weil zB eine mangelnde Kontoabdeckung Gründe haben könne, die zwar der Sphäre des Karteninhabers zuzurechnen seien (wie zB das Nichteinlangen einer erwarteten Zahlung), aber ihm persönlich nicht vorwerfbar seien, so zB bei Verlust oder Diebstahl von Bargeld im Ausland verbunden mit vermehrtem Einsatz der Kreditkarte. Die Formulierung „wiederholt“ impliziere, dass die Kreditkartenunternehmung bereits beim zweiten derartigen Verzug einen Karteneinzug vornehmen dürfe, selbst wenn der zweite Verzug in einem langen zeitlichen Abstand zum ersten Verzug liege. Da hier – auch – keine zeitlichen Verknüpfungen vorgenommen würden, verstoße die Klausel 3 gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und dem Klagebegehren statt. Die inkriminierte Klausel habe nichts mit der Frage der Bonität zu tun, die im vorangehenden Satzteil der Klausel geregelt sei („... die Vermögenslage des KIs [Anm.: Karteninhabers] sich wesentlich zu verschlechtern droht oder bereits wesentlich verschlechtert hat und dadurch die Gefahr besteht, dass er seine vertraglichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber S***** länger als bloß kurzfristig nicht erfüllen kann.“ [Punkt 3.4.2. Satz 3 der AGB]). In der Klausel werde die Zahlungsmoral, also der unzuverlässige Karteninhaber, angesprochen. Zur „Hauptvertragspflicht“ des Karteninhabers gehöre die Abdeckung seines Kontos und eine Verwendung der Karte, die es ihm ermögliche, seine Zahlungsverpflichtung zu erfüllen. Dass der wiederholte Zahlungsverzug trotz Mahnung die Interessen des Kreditkartenunternehmers beeinträchtigen könne, liege „auf der Hand“. Fraglich sei nur, ob die weite Fassung der Formulierung nicht auch Fälle erfassen könne, die nicht vor dem Hintergrund der mangelnden Zahlungsmoral des Kunden stünden, weil zB eine mangelnde Kontoabdeckung Gründe haben könne, die zwar der Sphäre des Karteninhabers zuzurechnen seien (wie zB das Nichteinlangen einer erwarteten Zahlung), aber ihm persönlich nicht vorwerfbar seien, so zB bei Verlust oder Diebstahl von Bargeld im Ausland verbunden mit vermehrtem Einsatz der Kreditkarte. Die Formulierung „wiederholt“ impliziere, dass die Kreditkartenunternehmung bereits beim zweiten derartigen Verzug einen Karteneinzug vornehmen dürfe, selbst wenn der zweite Verzug in einem langen zeitlichen Abstand zum ersten Verzug liege. Da hier – auch – keine zeitlichen Verknüpfungen vorgenommen würden, verstoße die Klausel 3 gegen Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, KSchG.

Zudem verstoße die Formulierung „wiederholt sonstige wesentliche Pflichten aus diesem Vertrag verletzt hat“ jedenfalls gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG. Es sei völlig unklar, um welche Vertragspflichten es sich handle. Diese Bestimmung berechtige das Kreditkartenunternehmen, die Kreditkarte ankündigungslos einzuziehen, ohne dass dem Karteninhaber vor Augen geführt werde, welche Vertragspflichten in diesem Sinn wesentlich seien und zur Vertragsauflösung führen könnten. Damit würden dem Verbraucher seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag verschleiert.Zudem verstoße die Formulierung „wiederholt sonstige wesentliche Pflichten aus diesem Vertrag verletzt hat“ jedenfalls gegen das Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. Es sei völlig unklar, um welche Vertragspflichten es sich handle. Diese Bestimmung berechtige das Kreditkartenunternehmen, die Kreditkarte ankündigungslos einzuziehen, ohne dass dem Karteninhaber vor Augen geführt werde, welche Vertragspflichten in diesem Sinn wesentlich seien und zur Vertragsauflösung führen könnten. Damit würden dem Verbraucher seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag verschleiert.

Die Revision der Beklagten ist nicht berechtigt. Nach § 30 Abs 5 ZaDiG (nunmehr § 51 Abs 5 ZaDiG 2018) bleibt die vorzeitige Aufhebung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund unberührt. Nach den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 207 BlgNR 24. GP, 37) können sich wichtige Gründe „aus einer wesentlichen Vertragsverletzung, aber auch im Zusammenhang mit anderen Bestimmungen des österreichischen oder des Gemeinschaftsrechtes ergeben“. Die außerordentliche Kündigung des Kreditkartenvertrags (Dauerschuldverhältnis) durch das Kreditkartenunternehmen ist zulässig, wenn diesem die Aufrechterhaltung des Vertrags unzumutbar wird. Das kann zB auch bei einer Verschlechterung der Vermögenssituation der Fall sein (9 Ob 31/15x [zu Klausel 5]). Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, dass der anhaltende Zahlungsverzug trotz Mahnung durchaus eine relevante Gefährdung darstellen kann – zB wenn dies in mehreren aufeinanderfolgenden Abrechnungsperioden geschieht. Allerdings bildet die fehlende zeitliche Verknüpfung des „wiederholten“ Zahlungsverzugs entgegen ihrer Ansicht einen Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG. Eine oft nur kurzfristige Kontoüberziehung sagt nicht notwendigerweise etwas über die sonstigen Vermögensverhältnisse des Verbrauchers aus (9 Ob 31/15x [zu Klausel 5]). Ein solcher vorübergehender Zahlungsverzug kann aber auch dann vorliegen, wenn eine Mahnung durch die Beklagte erfolgt.Die Revision der Beklagten ist nicht berechtigt. Nach Paragraph 30, Absatz 5, ZaDiG (nunmehr Paragraph 51, Absatz 5, ZaDiG 2018) bleibt die vorzeitige Aufhebung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund unberührt. Nach den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 207 BlgNR 24. GP, 37) können sich wichtige Gründe „aus einer wesentlichen Vertragsverletzung, aber auch im Zusammenhang mit anderen Bestimmungen des österreichischen oder des Gemeinschaftsrechtes ergeben“. Die außerordentliche Kündigung des Kreditkartenvertrags (Dauerschuldverhältnis) durch das Kreditkartenunternehmen ist zulässig, wenn diesem die Aufrechterhaltung des Vertrags unzumutbar wird. Das kann zB auch bei einer Verschlechterung der Vermögenssituation der Fall sein (9 Ob 31/15x [zu Klausel 5]). Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, dass der anhaltende Zahlungsverzug trotz Mahnung durchaus eine relevante Gefährdung darstellen kann – zB wenn dies in mehreren aufeinanderfolgenden Abrechnungsperioden geschieht. Allerdings bildet die fehlende zeitliche Verknüpfung des „wiederholten“ Zahlungsverzugs entgegen ihrer Ansicht einen Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, KSchG. Eine oft nur kurzfristige Kontoüberziehung sagt nicht notwendigerweise etwas über die sonstigen Vermögensverhältnisse des Verbrauchers aus (9 Ob 31/15x [zu Klausel 5]). Ein solcher vorübergehender Zahlungsverzug kann aber auch dann vorliegen, wenn eine Mahnung durch die Beklagte erfolgt.

Zudem ist – womit das Berufungsgericht zutreffend argumentierte – die Formulierung „sonstige wesentliche Pflichten aus diesem Vertrag verletzt“ als intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG anzusehen. Wenn die Beklagte meint, dass dies eine ebenso gebräuchliche Formulierung wie ein „wichtiger Grund“ sei und eine abschließende Aufzählung dieser wesentlichen Vertragspflichten oder wichtigen Gründen nicht möglich sei, so ist ihr entgegenzuhalten, dass sie keine einzige „sonstige wesentliche“ Vertragspflicht nennt, deren wiederholte Verletzung eine Auflösung des Kreditkartenvertrags ermöglichen soll. Im Übrigen kann auf die zutreffende Beurteilung des Berufungsgerichts hingewiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).Zudem ist – womit das Berufungsgericht zutreffend argumentierte – die Formulierung „sonstige wesentliche Pflichten aus diesem Vertrag verletzt“ als intransparent im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG anzusehen. Wenn die Beklagte meint, dass dies eine ebenso gebräuchliche Formulierung wie ein „wichtiger Grund“ sei und eine abschließende Aufzählung dieser wesentlichen Vertragspflichten oder wichtigen Gründen nicht möglich sei, so ist ihr entgegenzuhalten, dass sie keine einzige „sonstige wesentliche“ Vertragspflicht nennt, deren wiederholte Verletzung eine Auflösung des Kreditkartenvertrags ermöglichen soll. Im Übrigen kann auf die

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten