§ 879 ABGB

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.12.2024

(1) Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Insbesondere sind folgende Verträge nichtig:

1.

wenn etwas für die Unterhandlung eines Ehevertrages bedungen wird;

1a.

wenn etwas für die Vermittlung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung bedungen wird;

2.

wenn ein Rechtsfreund eine ihm anvertraute Streitsache ganz

oder teilweise an sich löst oder sich einen bestimmten Teil des Betrages versprechen läßt, der der Partei zuerkannt wird;

3.

wenn eine Erbschaft oder ein Vermächtnis, die man von einer dritten Person erhofft, noch bei Lebzeiten derselben veräußert wird;

4.

wenn jemand den Leichtsinn, die Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten für eine Leistung eine Gegenleistung versprechen oder gewähren läßt, deren Vermögenswert zu dem Werte der Leistung in auffallendem Mißverhältnisse steht.

(3) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt.

In Kraft seit 01.07.1992 bis 31.12.9999
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2 Kommentare zu § 879 ABGB


Kommentar zum § 879 ABGB von freddy10

  • 1,0 bei 1 Bewertung

Ist dann das österreichische Rundfunkgebührengesetz nicht ebenfalls Sittenwidrig?

Denn dies besagt, das jeder Fernseher mit eingebauten Tuner als Empfangsgerät zählt, was aber absolut nicht stimmt, da in Österreich ein Empfang ausschließlich mittels DVB-T2 Tuner möglich ist. Die GIS jedoch generell für alle Geräte mit Tuner, auch wenn sie ke... mehr lesen...

§ 879 ABGB | 1. Version | 1676 Aufrufe | 10.03.20

Kommentar zum § 879 ABGB von Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger; MSc

  • 5,0 bei 2 Bewertungen

Wann ist ein Vertrag wegen "Wucher" anfechtbar?

Wucher iS der Ziffer 4 von § 879 Abs.2 ABGB  liegt vor, wenn ein leicht erkennbares, auffallendes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, der Bewucherte dieses wegen Leichtsinns, Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung nicht... mehr lesen...

§ 879 ABGB | 1. Version | 4841 Aufrufe | 28.10.17

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