Entscheidungen zu § 879 ABGB

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RS UVS Oberösterreich 1995/06/26 VwSen-250360/33/Lg/Bk

Rechtssatz: Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, daß zwischen dem Berufungswerber und der OEG (im Rahmen ihrer "Teilrechtsfähigkeit" - § 124 Abs.1 HGB; vgl Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts, 5. A, 34f, 83ff) Verträge über die Erbringung von Arbeitsleistungen geschlossen wurden. Es stellt sich die Frage, ob die Erbringung der Arbeitsleistungen durch die Gesellschaft der OEG als Beschäftigung durch den Berufungswerber qualifiziert werden kann... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 26.06.1995

RS UVS Oberösterreich 1994/10/24 VwSen-260090/7/Wei/Bk

Rechtssatz: Liegt der Zweck einer zivilrechtlichen Vereinbarung allein in der Vereitelung der Durchsetzung wasserpolizeilicher Aufträge, so ist diese gemäß § 879 ABGB als nichtig anzusehen. Die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung dient nur dem Zweck, eine grundbücherliche Rangordnung für den künftigen Erwerber zu begründen bzw. für ein Jahr zu sichern, verschafft aber nicht das Eigentumsrecht selbst und läßt dieses auch nicht rückwirkend entstehen. Aus diesen
Gründe: ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 24.10.1994

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