RS OGH 2025/6/25 2Ob215/10x; 6Ob120/15p; 5Ob33/18s; 6Ob44/22x; 2Ob11/23s; 5Ob169/22x; 9Ob18/23x; 4Ob

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Veröffentlicht am 25.06.2025
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Rechtssatz

Im Verbandsverfahren nach § 28 KSchG bietet der Urteilsspruch in der Regel keinen klaren Aufschluss darüber, welche Klauseln mit den von einem bereits bestehenden Unterlassungsgebot konkret umfassten Klauseln „sinngleich“ sind. Es kommt daher auf die Entscheidungsgründe an. Der Kreis sinngleicher Klauseln bestimmt sich nach den Gründen, aus denen die Verwendung der konkret inkriminierten Klauseln verboten worden ist.Im Verbandsverfahren nach Paragraph 28, KSchG bietet der Urteilsspruch in der Regel keinen klaren Aufschluss darüber, welche Klauseln mit den von einem bereits bestehenden Unterlassungsgebot konkret umfassten Klauseln „sinngleich“ sind. Es kommt daher auf die Entscheidungsgründe an. Der Kreis sinngleicher Klauseln bestimmt sich nach den Gründen, aus denen die Verwendung der konkret inkriminierten Klauseln verboten worden ist.

Entscheidungstexte

  • RS0127694">2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    Veröff: SZ 2012/20
  • RS0127694">6 Ob 120/15p
    Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 120/15p
    Vgl aber; Beisatz: Die Entscheidungsgründe sind nur zur Beantwortung der Frage, ob eine neu formulierte Klausel sinngleich zu einer bereits entschiedenen ist, heranzuziehen. (T1)
    Beisatz: So schon 1 Ob 210/12g. (T2)
    Beisatz: Daraus resultiert keine Beschränkung der rechtlichen Überprüfung durch die Rechtsmittelgerichte. (T3)
    Beisatz: Die Rechtsmittelentscheidung kann sich auf rechtliche Argumente zur Unzulässigkeit einzelner Klauseln stützen, die im erstinstanzlichen Verfahren überhaupt nicht vorgetragen oder zwar vorgetragen wurden, denen das Erstgericht aber nicht gefolgt ist. (T4)
  • RS0127694">5 Ob 33/18s
    Entscheidungstext OGH 28.08.2018 5 Ob 33/18s
    Vgl
  • RS0127694">6 Ob 44/22x
    Entscheidungstext OGH 09.12.2022 6 Ob 44/22x
    Vgl; Beis wie T4
  • RS0127694">2 Ob 11/23s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.02.2023 2 Ob 11/23s
    Beisatz: Hier: Zum Unterlassungsbegehren im Titelverfahren, das den Wortlaut einer inkriminierten Klausel wiedergibt, die wiederum via Hyperlinks auf weitere Dokumente verweist. Klausel und Verweise wurden insgesamt als intransparent beurteilt. (T5)
  • RS0127694">5 Ob 169/22x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.04.2023 5 Ob 169/22x
    vgl; Beisatz wie T4
  • RS0127694">9 Ob 18/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 9 Ob 18/23x
    Beisatz wie T4
  • RS0127694">4 Ob 158/23y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.03.2024 4 Ob 158/23y
    Beisatz wie T4
  • RS0127694">4 Ob 102/23p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2024 4 Ob 102/23p
    nur T4
  • RS0127694">8 Ob 145/24t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.03.2025 8 Ob 145/24t
    Beisatz wie T4
  • RS0127694">5 Ob 191/24k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2025 5 Ob 191/24k
    Beisatz nur wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127694

Im RIS seit

23.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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