Norm
KSchG §28Rechtssatz
Im Verbandsverfahren nach § 28 KSchG bietet der Urteilsspruch in der Regel keinen klaren Aufschluss darüber, welche Klauseln mit den von einem bereits bestehenden Unterlassungsgebot konkret umfassten Klauseln „sinngleich“ sind. Es kommt daher auf die Entscheidungsgründe an. Der Kreis sinngleicher Klauseln bestimmt sich nach den Gründen, aus denen die Verwendung der konkret inkriminierten Klauseln verboten worden ist.Im Verbandsverfahren nach Paragraph 28, KSchG bietet der Urteilsspruch in der Regel keinen klaren Aufschluss darüber, welche Klauseln mit den von einem bereits bestehenden Unterlassungsgebot konkret umfassten Klauseln „sinngleich“ sind. Es kommt daher auf die Entscheidungsgründe an. Der Kreis sinngleicher Klauseln bestimmt sich nach den Gründen, aus denen die Verwendung der konkret inkriminierten Klauseln verboten worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127694Im RIS seit
23.04.2012Zuletzt aktualisiert am
12.08.2025