Norm
ABGB §879 Abs3 ERechtssatz
Nach § 6 Abs 1 Z 1 KSchG sind für den Verbraucher Vertragsbestimmungen iSd § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen er während einer unangemessen langen Frist an den Vertrag gebunden ist. Diese Norm bietet daher auch für Dauerschuldverhältnisse einen im Einzelfall anhand einer Interessenabwägung auszufüllenden Orientierungsrahmen (10 Ob 34/05f). Maßgebend ist dabei eine Gesamtbeurteilung wesentlicher Elemente des Schuldverhältnisses (1 Ob 176/98h = SZ 71/141). Wählt der Mieter einer Telekommunikationsanlage eine Vertragsvariante mit dem niedrigsten monatlichen Mietzins, so muss er eine Mindestdauer des Schuldverhältnisses in Kauf nehmen, um dem Vermieter einen angemessenen Gewinn zu ermöglichen. (Hier: Bindung für 120 Monate zuzüglich der Monate ab der Betriebsbereitschaft der Anlage für das laufende Jahr erscheint unter bestimmten Voraussetzungen nicht unangemessen hoch.)Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG sind für den Verbraucher Vertragsbestimmungen iSd Paragraph 879, ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen er während einer unangemessen langen Frist an den Vertrag gebunden ist. Diese Norm bietet daher auch für Dauerschuldverhältnisse einen im Einzelfall anhand einer Interessenabwägung auszufüllenden Orientierungsrahmen (10 Ob 34/05f). Maßgebend ist dabei eine Gesamtbeurteilung wesentlicher Elemente des Schuldverhältnisses (1 Ob 176/98h = SZ 71/141). Wählt der Mieter einer Telekommunikationsanlage eine Vertragsvariante mit dem niedrigsten monatlichen Mietzins, so muss er eine Mindestdauer des Schuldverhältnisses in Kauf nehmen, um dem Vermieter einen angemessenen Gewinn zu ermöglichen. (Hier: Bindung für 120 Monate zuzüglich der Monate ab der Betriebsbereitschaft der Anlage für das laufende Jahr erscheint unter bestimmten Voraussetzungen nicht unangemessen hoch.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121007Im RIS seit
29.06.2006Zuletzt aktualisiert am
30.01.2026