RS OGH 2025/10/21 1Ob43/97y; 1Ob333/98x; 1Ob46/99t; 6Ob262/99v; 10Ob40/00f; 7Ob272/01b; 5Ob258/01d;

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Veröffentlicht am 18.03.1997
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Rechtssatz

Bei einem mehrseitigem Treuhandverhältnis hat der Treuhänder die - gegensätzlichen - Interessen aller Treugeber bestmöglich zu wahren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107334

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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