Rechtssatz
Bei allgemeinen Geschäftsbedingungen wird der "schwächere" Vertragspartner des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Bereich der Auslegung unklarer Klauseln durch die Unklarheitsregel des § 915 zweiter Halbsatz ABGB geschützt.Bei allgemeinen Geschäftsbedingungen wird der "schwächere" Vertragspartner des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Bereich der Auslegung unklarer Klauseln durch die Unklarheitsregel des Paragraph 915, zweiter Halbsatz ABGB geschützt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0018008Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.08.2014