RS OGH 2014/6/12 5Ob698/79, 5Ob543/81, 6Ob626/91, 6Ob46/99d, 8Ob3/04f, 2Ob137/08y, 2Ob222/09z, 2Ob13

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Veröffentlicht am 06.05.1980
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Rechtssatz

Bei allgemeinen Geschäftsbedingungen wird der "schwächere" Vertragspartner des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Bereich der Auslegung unklarer Klauseln durch die Unklarheitsregel des § 915 zweiter Halbsatz ABGB geschützt.Bei allgemeinen Geschäftsbedingungen wird der "schwächere" Vertragspartner des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Bereich der Auslegung unklarer Klauseln durch die Unklarheitsregel des Paragraph 915, zweiter Halbsatz ABGB geschützt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0018008

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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