Norm
EO §35 Abs3 BRechtssatz
Gingen die Vorinstanzen auf Vorbringen, das gegen die Eventualmaxime verstieß, sachlich ein, hielten aber das Oppositionsbegehren dennoch nicht für berechtigt, darf der OGH wegen des zwingenden Charakters der Vorschrift des § 35 Abs. 3 EO nicht auf das ausgeschlossene Vorbringen Bedacht nehmen.Gingen die Vorinstanzen auf Vorbringen, das gegen die Eventualmaxime verstieß, sachlich ein, hielten aber das Oppositionsbegehren dennoch nicht für berechtigt, darf der OGH wegen des zwingenden Charakters der Vorschrift des Paragraph 35, Absatz 3, EO nicht auf das ausgeschlossene Vorbringen Bedacht nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0008666Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.07.2025