Norm
EheG §55aRechtssatz
Diese Bestimmung des § 72 EheG gilt auch für einen nach § 55a EheG vertraglich geregelten Unterhalt, soweit er gemäß § 69a Abs 1 EheG einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten ist.Diese Bestimmung des Paragraph 72, EheG gilt auch für einen nach Paragraph 55 a, EheG vertraglich geregelten Unterhalt, soweit er gemäß Paragraph 69 a, Absatz eins, EheG einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118211Im RIS seit
22.11.2003Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021