Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Fedra als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Kinzel, Dr. Reithofer, Dr. Stix und Dr. Schubert als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. Herbert W*****, vertreten durch Dr. Robert A. Kronegger, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Firma A*****-AG, *****, vertreten durch Dr. Kurt Bielau, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 928.457,- sA, infolge Revision der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 25. November 1976, GZ 1 R 133/76-91, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 6. August 1976, GZ 7 Cg 404/74-85, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung
1.) den Beschluss
gefasst:
Der Revision beider Parteien wird teilweise Folge gegeben. Die Urteile der Gerichte erster und zweiter Instanz werden im Ausspruch über
a) den Nichtbestand der Klagsforderung hinsichtlich eines Teilbetrages von S 158.866,70 sA
Spruch
Im Übrigen wird der Revision beider Parteien nicht Folge gegeben. Das angefochtene Urteil, das hinsichtlich des Nichtbestandes der Klagsforderung mit einem Teilbetrag von S 85.369,57 sA und der Abweisung des Klagebegehrens hinsichtlich dieses Betrages als nicht in Beschwerde gezogen unberührt bleibt, wird insoweit bestätigt, als die Klagsforderung mit einem Teilbetrag von S 25.655,- sA als nicht zu Recht bestehend erkannt und das Klagebegehren hinsichtlich dieses Betrages abgewiesen wurde.
Die Kostenentscheidung wird der Endentscheidung vorbehalten.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit der am 30. Juni 1969 überreichten Klage begehrte der Kläger von der Beklagten nach Klagsänderung (AS 373, 582) zuletzt die Zahlung von S 928.457,- samt stufenweise berechneten Verzugszinsen. Zur Begründung dieses Begehrens brachte der Kläger im Wesentlichen vor:
Er sei seit Juni 1948 bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter beschäftigt gewesen und am 21. Juli 1956 bei Fortdauer des Angestelltenverhältnisses zum Vorstandsmitglied bestellt worden. Mit dem Dienstvertrag vom 9. Juli 1958 seien die Rechte und Pflichten des Klägers als Vorstandsmitglied und Angestellter neu geregelt und hiebei vereinbart worden, dass seine Dienstzeit vom 1. Juni 1948 an eingerechnet werde. Auf Grund dieses Vertrages habe der Kläger bei Auflösung des Dienstverhältnisses Anspruch auf eine Abfertigung in der Höhe eines Jahresbezuges und nach einer Wartezeit von 10 effektiven Dienstjahren Anspruch auf eine Pension. Seine Dienstbezüge und Pensionsansprüche seien verhältnismäßig zu erhöhen, falls nach dem Kollektivvertrag für die Angestellten der Papier-, Zellulose-, Holzstoff- und Pappenindustrie Gehaltserhöhungen eintreten sollten. Im Dienstvertrag sei dem Kläger ein Jahresgehalt von S 175.000,-, zahlbar in 14 Teilen zugesichert worden. Die Beklagte habe sein Dienstverhältnis mit 30. Juni 1966 aufgelöst und ihn auch als Vorstandsmitglied enthoben. An der Vertragsauflösung treffe den Kläger kein Verschulden. Auf Grund der Valorisierungsvereinbarung habe der Kläger zuletzt Anspruch auf einen Monatsgehalt von S 22.340,- gehabt. Der Kläger habe die von der Beklagten stets, zuletzt mit Schreiben vom 19. November 1965 anerkannten Valorisierungsansprüche auf Ersuchen der Beklagten gestundet. Für die Jahre 1958 bis 1965 ergebe sich ein Valorisierungsanspruch von S 496.155,-. In den Urlaubsjahren 1965/66 und 1966/67 habe der Kläger den ihm zustehenden Urlaub von 30 Werktagen pro Jahr nicht konsumieren können. Er habe daher Anspruch auf eine Urlaubsentschädigung von je S 30.070,- für jedes dieser Urlaubsjahre. Die im Dienstvertrag zugesicherte Abfertigung betrage S 312.760,-. Nach Anrechnung des von der Beklagten seit 1. Juli 1966 bezahlten Konsulentenhonorars von S 208.800,- habe der Kläger als Abfertigung noch S 103.960,- zu fordern. Der Pensionsanspruch des Klägers errechne sich für die Zeit vom 1. Juli 1967 bis 30. Juni 1969 mit S 367.248,- und für die Zeit vom 1. Juli 1969 bis 30. Juni 1972 mit S 641.638,70. Für den zweitgenannten Zeitraum verbleibe nach Anrechnung des Konsulentenhonorars von S 138.000,- und der ASVG-Pension von insgesamt S 192.725,20 ein Pensionsanspruch von S 310.913,50. Der Kläger habe seine Ansprüche in dem am 24. November 1965 über das Vermögen der Beklagten eröffneten Ausgleichsverfahren Sa 28/75 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz ordnungsgemäß angemeldet. Nach dem am 5. April 1968 gerichtlich bestätigten Ausgleich seien die nicht bevorrechteten Forderungen mit 40 % zu befriedigen. Von den nunmehr geltend gemachten Ansprüchen falle lediglich der Gehaltsvalorisierungsanspruch unter den Ausgleich und vermindere sich daher von S 496.155,- auf S 198.462,-.
Der Kläger machte also zuletzt - unter Vernachlässigung eines Groschenbetrages (50 Groschen) - folgende Ansprüche geltend:
1.) Gehaltsvalorisierung für die Jahre
1958 bis einschließlich 1965 198.462,- S
2.) Abfertigung 103.960,- S
3.) Urlaubsentschädigung 1965/66 30.070,- S
4.) Urlaubsentschädigung 1966/67 30.070,- S
5.) Pension für die Zeit vom 1. Juli 1967
bis 30. Juni 1972 678.161,- S
1,040.723,- S
Davon brachte der Kläger eine Gegenforderung der Beklagten an Benützungsentgelt für die Dienstwohnung im anerkannten Betrag von 112.266,- (für die Zeit vom 1. Juli 1967 bis 30. Juni 1972) in Abzug. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass der Beklagten für die Zeit vom 1. Juli 1966 bis 30. Juni 1967 kein Benützungsentgelt gebühre, da er die Naturalleistung der Dienstwohnung bei der Berechnung der Abfertigung nicht berücksichtigt habe.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wendete im Wesentlichen folgendes ein: Sämtliche Ansprüche des Klägers seien nicht bevorrechtete Ausgleichsforderungen und nicht fällig, da der Kläger ein Organ und nicht Dienstnehmer der Beklagten gewesen sei und weil sich die Beklagte der Überwachung der Ausgleichserfüllung durch Sachwalter unterworfen habe. Die beklagte Partei sei daher auch nicht passiv legitimiert. Dem Kläger sei am 1. Juni 1966 die Bestreitung des Gesamtanspruches schriftlich zur Kenntnis gebracht worden; die Klagsansprüche seien daher insgesamt verjährt. Sämtlichen Ansprüchen stehe die Einrede aus dem § 78 Abs 2 AktG 1937 entgegen; der für die schlechte finanzielle Lage der Beklagten verantwortliche Vorstand habe sich keine Leistungen versprechen lassen dürfen, zu deren Gewährung der Aufsichtsrat nicht berechtigt gewesen sei. In analoger Anwendung des § 78 Abs 3 AktGes 1937 könne der Kläger Ansprüche nur für zwei Jahre seit der Auflösung des Dienstverhältnisses geltend machen. Das Klagebegehren sei in seiner Gesamtheit sittenwidrig und es fehle dem Kläger auch der Rechtsschutzanspruch, weil es gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstieße, wenn ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft, das für den Ausgleich der Gesellschaft verantwortlich sei, von der Gesellschaft rückständiges Entgelt und auf Lebensdauer eine Pension bezahlt bekäme (AS 288, 401). Der Kläger habe auf die Valorisierungsansprüche schlüssig und ausdrücklich verzichtet. Das behauptete Anerkenntnis der Valorisierungsansprüche durch die Beklagte sei unwirksam. Ein Abfertigungsanspruch gebühre dem Kläger bestenfalls in der Höhe des im letzten Jahr seiner Tätigkeit bezogenen Jahresgehaltes von S 175.000,-. Dieser unterliege der Kürzung durch den Ausgleich. Einen Pensionsanspruch habe der Kläger nicht, weil er bei seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen der Beklagten die Wartezeit von zehn effektiven Dienstjahren als Vorstandsmitglied noch nicht erfüllt gehabt habe (AS 199 f). Der Kläger könne auch deshalb keine Pension verlangen, weil er es als Vorstandsmitglied verabsäumt habe, hiefür Rücklagen zu bilden. Außerdem habe der Kläger die Pensionsforderungen im Ausgleichsverfahren mit einem kapitalisierten Betrag geltend gemacht und sei daran gebunden. Nach § 15 Abs 2 AO sei die Pension als Forderung auf wiederkehrende Leistungen nach ihrem Schätzwert zur Zeit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens zu berechnen und entsprechend dem gerichtlich bestätigten Ausgleich zu kürzen. Die auf die vertraglichen Pensionsforderungen anzurechnenden Pensionsbezüge nach dem ASVG seien höher als die vom Kläger berücksichtigten Beträge. Eine Urlaubsentschädigung sei im Vorstandsanstellungsvertrag nicht vorgesehen. Der Kläger hätte pflichtwidrig gehandelt, wenn er in der damaligen Situation der Gesellschaft seinen Urlaub angetreten hätte; er könne daher aus dem pflichtgemäßen Nichtverbrauch des Urlaubes keinen Entschädigungsanspruch ableiten. Die im Übrigen überhöhte Urlaubsentschädigung gebühre dem Kläger auch deshalb nicht, weil er 1966 trotz Fortbezug seines Gehaltes keine Arbeitsleistung für die Beklagte zu erbringen hatte. Der Beklagten stünden Gegenforderungen zu, die gegen die Klagsforderungen aufrechnungsweise geltend gemacht würden. Der Kläger habe vom 1. Juli 1966 bis 30. Juni 1972 an Konsulentenhonorar S 346.800,- bezogen, das vereinbarungsgemäß auf allfällige Forderungen des Klägers anzurechnen sei. Für die titellose Benützung der Dienstwohnung vom 1. Juli 1966 bis 30. Juni 1972 habe der Kläger ein Benützungsentgelt von insgesamt S 208.000,- (AS 50 und 400) zu entrichten. Der Kläger hafte der Beklagten für den Schaden, den er durch die Verletzung seiner Obliegenheiten als Vorstandsmitglied mitverursacht und mitverschuldet habe. Die Gesellschaft sei bereits 1961 zahlungsunfähig gewesen. Dies hätten die Vorstandsmitglieder spätestens bei Fertigstellung der Bilanz für das Geschäftsjahr 1961 gewusst. Die Beklagte habe spätestens im Jahre 1963 die Hälfte ihres Grundkapitals verloren gehabt. Durch die pflichtwidrige Geschäftsführung des Vorstandes sei von 1962 bis 1965 ein Substanzverlust von 33 Mio Schilling eingetreten. In dem auch dem Vorstand und dem Aufsichtsrat zur Kenntnis gebrachten betriebswirtschaftlichen Untersuchungsbericht vom 5. Mai 1965 sei festgehalten worden, dass die Beklagte zahlungsunfähig sei. Dennoch habe der Vorstand erst Monate später die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens beantragt.Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wendete im Wesentlichen folgendes ein: Sämtliche Ansprüche des Klägers seien nicht bevorrechtete Ausgleichsforderungen und nicht fällig, da der Kläger ein Organ und nicht Dienstnehmer der Beklagten gewesen sei und weil sich die Beklagte der Überwachung der Ausgleichserfüllung durch Sachwalter unterworfen habe. Die beklagte Partei sei daher auch nicht passiv legitimiert. Dem Kläger sei am 1. Juni 1966 die Bestreitung des Gesamtanspruches schriftlich zur Kenntnis gebracht worden; die Klagsansprüche seien daher insgesamt verjährt. Sämtlichen Ansprüchen stehe die Einrede aus dem Paragraph 78, Absatz 2, AktG 1937 entgegen; der für die schlechte finanzielle Lage der Beklagten verantwortliche Vorstand habe sich keine Leistungen versprechen lassen dürfen, zu deren Gewährung der Aufsichtsrat nicht berechtigt gewesen sei. In analoger Anwendung des Paragraph 78, Absatz 3, AktGes 1937 könne der Kläger Ansprüche nur für zwei Jahre seit der Auflösung des Dienstverhältnisses geltend machen. Das Klagebegehren sei in seiner Gesamtheit sittenwidrig und es fehle dem Kläger auch der Rechtsschutzanspruch, weil es gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstieße, wenn ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft, das für den Ausgleich der Gesellschaft verantwortlich sei, von der Gesellschaft rückständiges Entgelt und auf Lebensdauer eine Pension bezahlt bekäme (AS 288, 401). Der Kläger habe auf die Valorisierungsansprüche schlüssig und ausdrücklich verzichtet. Das behauptete Anerkenntnis der Valorisierungsansprüche durch die Beklagte sei unwirksam. Ein Abfertigungsanspruch gebühre dem Kläger bestenfalls in der Höhe des im letzten Jahr seiner Tätigkeit bezogenen Jahresgehaltes von S 175.000,-. Dieser unterliege der Kürzung durch den Ausgleich. Einen Pensionsanspruch habe der Kläger nicht, weil er bei seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen der Beklagten die Wartezeit von zehn effektiven Dienstjahren als Vorstandsmitglied noch nicht erfüllt gehabt habe (AS 199 f). Der Kläger könne auch deshalb keine Pension verlangen, weil er es als Vorstandsmitglied verabsäumt habe, hiefür Rücklagen zu bilden. Außerdem habe der Kläger die Pensionsforderungen im Ausgleichsverfahren mit einem kapitalisierten Betrag geltend gemacht und sei daran gebunden. Nach Paragraph 15, Absatz 2, AO sei die Pension als Forderung auf wiederkehrende Leistungen nach ihrem Schätzwert zur Zeit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens zu berechnen und entsprechend dem gerichtlich bestätigten Ausgleich zu kürzen. Die auf die vertraglichen Pensionsforderungen anzurechnenden Pensionsbezüge nach dem ASVG seien höher als die vom Kläger berücksichtigten Beträge. Eine Urlaubsentschädigung sei im Vorstandsanstellungsvertrag nicht vorgesehen. Der Kläger hätte pflichtwidrig gehandelt, wenn er in der damaligen Situation der Gesellschaft seinen Urlaub angetreten hätte; er könne daher aus dem pflichtgemäßen Nichtverbrauch des Urlaubes keinen Entschädigungsanspruch ableiten. Die im Übrigen überhöhte Urlaubsentschädigung gebühre dem Kläger auch deshalb nicht, weil er 1966 trotz Fortbezug seines Gehaltes keine Arbeitsleistung für die Beklagte zu erbringen hatte. Der Beklagten stünden Gegenforderungen zu, die gegen die Klagsforderungen aufrechnungsweise geltend gemacht würden. Der Kläger habe vom 1. Juli 1966 bis 30. Juni 1972 an Konsulentenhonorar S 346.800,- bezogen, das vereinbarungsgemäß auf allfällige Forderungen des Klägers anzurechnen sei. Für die titellose Benützung der Dienstwohnung vom 1. Juli 1966 bis 30. Juni 1972 habe der Kläger ein Benützungsentgelt von insgesamt S 208.000,- (AS 50 und 400) zu entrichten. Der Kläger hafte der Beklagten für den Schaden, den er durch die Verletzung seiner Obliegenheiten als Vorstandsmitglied mitverursacht und mitverschuldet habe. Die Gesellschaft sei bereits 1961 zahlungsunfähig gewesen. Dies hätten die Vorstandsmitglieder spätestens bei Fertigstellung der Bilanz für das Geschäftsjahr 1961 gewusst. Die Beklagte habe spätestens im Jahre 1963 die Hälfte ihres Grundkapitals verloren gehabt. Durch die pflichtwidrige Geschäftsführung des Vorstandes sei von 1962 bis 1965 ein Substanzverlust von 33 Mio Schilling eingetreten. In dem auch dem Vorstand und dem Aufsichtsrat zur Kenntnis gebrachten betriebswirtschaftlichen Untersuchungsbericht vom 5. Mai 1965 sei festgehalten worden, dass die Beklagte zahlungsunfähig sei. Dennoch habe der Vorstand erst Monate später die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens beantragt.
Der Kläger bestritt die Richtigkeit der Einwendungen der Beklagten, insbesondere das ihm zur Last gelegte pflichtwidrige Verhalten als Vorstandsmitglied. Er sei als Papierfachmann in den Fachvorstand der Beklagten berufen worden und habe die finanzielle Situation der Beklagten mangels entsprechender Fachkenntnisse in Finanz- und Wirtschaftsfragen nicht erkennen können. Die behaupteten Schadenersatzforderungen seien unbegründet und im Übrigen gemäß § 84 Abs 6 AktGes 1937 verjährt, da sie nach dem Vorbringen der Beklagten schon in den Jahren 1962 bis 1965 entstanden seien. Die Hauptversammlung habe stets dem Vorstand die Entlastung erteilt. Im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung habe die Beklagte keinen Schaden gehabt, weil ihr von ihren Gläubigern Schulden von 60 Mio Schilling erlassen worden seien. Die Aufrechnung gegen seine Forderungen aus dem Angestelltenverhältnis sei teilweise unzulässig. Seine Hauptforderung beruhe auf einem Dienstvertrag, die Schadenersatzforderungen der Beklagten würden jedoch aus einer angeblichen Verletzung der Pflichten als Vorstandsmitglied abgeleitet. Die geltend gemachten Schadenersatzforderungen seien auch nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz verfallen. Hilfsweise werde eine Pensionsabfindung begehrt.Der Kläger bestritt die Richtigkeit der Einwendungen der Beklagten, insbesondere das ihm zur Last gelegte pflichtwidrige Verhalten als Vorstandsmitglied. Er sei als Papierfachmann in den Fachvorstand der Beklagten berufen worden und habe die finanzielle Situation der Beklagten mangels entsprechender Fachkenntnisse in Finanz- und Wirtschaftsfragen nicht erkennen können. Die behaupteten Schadenersatzforderungen seien unbegründet und im Übrigen gemäß Paragraph 84, Absatz 6, AktGes 1937 verjährt, da sie nach dem Vorbringen der Beklagten schon in den Jahren 1962 bis 1965 entstanden seien. Die Hauptversammlung habe stets dem Vorstand die Entlastung erteilt. Im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung habe die Beklagte keinen Schaden gehabt, weil ihr von ihren Gläubigern Schulden von 60 Mio Schilling erlassen worden seien. Die Aufrechnung gegen seine Forderungen aus dem Angestelltenverhältnis sei teilweise unzulässig. Seine Hauptforderung beruhe auf einem Dienstvertrag, die Schadenersatzforderungen der Beklagten würden jedoch aus einer angeblichen Verletzung der Pflichten als Vorstandsmitglied abgeleitet. Die geltend gemachten Schadenersatzforderungen seien auch nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz verfallen. Hilfsweise werde eine Pensionsabfindung begehrt.
Das Erstgericht entschied, dass die eingeklagte Forderung mit S 658.565,73 sA zu Recht und mit S 269.891,27 nicht zu Recht, die Gegenforderung der Beklagten "in der Höhe der eingeklagten Forderung (S 658.565,73 sA)" zu Recht bestehe. Es wies daher das Klagebegehren zur Gänze ab. Das Erstgericht stellte folgendes fest: Der Kläger stand zur Beklagten seit Juni 1948 in einem Angestelltenverhältnis. Am 21. Juli 1956 wurde er zum Vorstandsmitglied der Beklagten bestellt. Diese Bestellung fand ihren Niederschlag im Vertrag vom 9. Juli 1958, Beilage 1, folgenden Inhaltes: "Für alle Fälle, in denen die zurückgelegte Dienstzeit von Bedeutung ist, wird die Dienstzeit vom 1. Juni 1948 an gerechnet. Dem Kläger gebührt für seine Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes ein Gehalt von S 175.000,- jährlich, zahlbar in 14 Teilen zu S 12.500,- und zwar in 12 Raten allmonatlich im vorhinein, je eine Rate am 1. Juni und 1. Dezember eines jeden Jahres. Nach einer Wartezeit von 10 effektiven Dienstjahren gebührt dem Kläger eine Pension. Diese beträgt nach einer Wartezeit von 10 Jahren 40 % des letzten Gehaltsbezuges und steigt für jedes weitere anrechenbare Dienstjahr um 2 %, höchstens jedoch auf 75 %. Eine von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten gebührende Pension bzw Unfallsrente ist auf die Pensionsansprüche des Klägers anzurechnen. Gehalt und Pension sind wertgesichert auszuzahlen. Als Wertmaßstab gilt der kollektivvertragliche Gehalt des höchstbezahlten Angestellten der Papier-, Zellulose-, Holzstoff- und Pappenindustrie. Bei Auflösung des Dienstverhältnisses hat der Kläger Anspruch auf eine Abfertigung in der Höhe des zuletzt bezogenen Jahresentgeltes. Dem Kläger steht ein jährlicher Urlaub von 30 Werktagen zu. Im Übrigen gelten für das zwischen den Streitteilen bestehende Dienstverhältnis, insoweit im Vertrag keine Sonderbestimmungen getroffen werden, die Bestimmungen des Kollektivvertrages der Angestellten der Papier-, Zellulose-, Holzstoff- und Pappenindustrie bzw die Bestimmungen des Angestelltengesetzes in der jeweiligen Fassung". Der Kläger bezog bis zu seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen der Beklagten den vereinbarten Monatsgehalt von S 12.500,- (14 x im Jahr). In dem vom Vorstand am 30. Juni 1964 errichteten Protokoll (Beilage C) wurde der valorisierte Anspruch des Klägers für die Zeit vom 1. Mai 1958 bis 30. Juni 1964 mit S 312.329,- festgestellt und vom Kläger die Erklärung abgegeben, dass er diesen Anspruch zur Forderung erhebt, "in Anbetracht der finanziellen Lage des Unternehmens derzeit jedoch von einer Liquidierung oder Gutschrift Abstand nimmt". Dieses Vorstandsprotokoll war Gegenstand der 58. Sitzung des Aufsichtsrates am 7. September 1964, bei welcher der Vorstand eine einstimmige Willenserklärung dahin abgab, dass er sich bereit erkläre, auf die Valorisierungsforderungen zugunsten des Unternehmens zu verzichten, d. h. diese zurückzustellen, wenn das Unternehmen in inländischen Händen verbleibt (Beilage II). Als Vorsitzerstellvertreter des Aufsichtsrates verwies Dr. A***** auf § 78 AktGes 1937, erklärte aber, dass er zur rechtlichen Beurteilung der Sache derzeit nicht Stellung nehmen möchte. Der Vorsitzerstellvertreter stellte nach Umfrage fest, "dass mit Rücksicht auf die schwebenden Sanierungsverhandlungen diese Angelegenheit derzeit noch nicht spruchreif ist und auch keine Notwendigkeit besteht, heute darüber einen Beschluss zu fassen; dies wurde einstimmig zur Kenntnis genommen". Am 26. Jänner 1965 wurde den Vorstandsmitgliedern in der Aktennotiz Beilage ./D bestätigt, dass in Ergänzung des Vorstandsprotokolles vom 30. Juni 1964 Beilage ./C den Vorstandsmitgliedern mit Stichtag 31. Dezember 1964 aus dem Titel der Gehaltsvalorisierung Ansprüche von insgesamt S 1,569.411,- zustehen, wovon auf den Kläger S 366.691,- entfallen. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass der Betrag von S 1,569.411,- buchmäßig erfasst wurde und in der Bilanz zum 31. Dezember 1964 unter der Position "sonstige Verbindlichkeiten" ausgewiesen erscheint. Im Juni 1965 erwarben 14 im österreichischen Papierkartell zusammengeschlossene österreichische Aktiengesellschaften den überwiegenden Teil des Aktienkapitals von S 29,013.000,-, nämlich Aktien im Nennwert von S 29,005.000,-. Bei der 49. ordentlichen Hauptversammlung am 15. September 1965, zu der Inhaber von Aktien im Nennwert von S 29,005.000,- erschienen, wurde dem Vorstand und dem Aufsichtsrat für die Geschäftsjahre 1963 und 1964 die Entlastung erteilt. Der Bericht des Vorstandes für das Geschäftsjahr 1964 enthält die Ermittlung der Rückstellungen für ungewisse Schulden zum Bilanzstichtag 31. Dezember 1964 im Betrag von S 1,829.480,-, mit dem Hinweis, dass davon S 1,569.411,- auf voraussichtliche Gehaltsbezüge des Vorstandes entfallen. In der Bilanz ist der Betrag von S 1,829.480,- als Rückstellung für ungewisse Schulden ausgewiesen.Das Erstgericht entschied, dass die eingeklagte Forderung mit S 658.565,73 sA zu Recht und mit S 269.891,27 nicht zu Recht, die Gegenforderung der Beklagten "in der Höhe der eingeklagten Forderung (S 658.565,73 sA)" zu Recht bestehe. Es wies daher das Klagebegehren zur Gänze ab. Das Erstgericht stellte folgendes fest: Der Kläger stand zur Beklagten seit Juni 1948 in einem Angestelltenverhältnis. Am 21. Juli 1956 wurde er zum Vorstandsmitglied der Beklagten bestellt. Diese Bestellung fand ihren Niederschlag im Vertrag vom 9. Juli 1958, Beilage 1, folgenden Inhaltes: "Für alle Fälle, in denen die zurückgelegte Dienstzeit von Bedeutung ist, wird die Dienstzeit vom 1. Juni 1948 an gerechnet. Dem Kläger gebührt für seine Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes ein Gehalt von S 175.000,- jährlich, zahlbar in 14 Teilen zu S 12.500,- und zwar in 12 Raten allmonatlich im vorhinein, je eine Rate am 1. Juni und 1. Dezember eines jeden Jahres. Nach einer Wartezeit von 10 effektiven Dienstjahren gebührt dem Kläger eine Pension. Diese beträgt nach einer Wartezeit von 10 Jahren 40 % des letzten Gehaltsbezuges und steigt für jedes weitere anrechenbare Dienstjahr um 2 %, höchstens jedoch auf 75 %. Eine von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten gebührende Pension bzw Unfallsrente ist auf die Pensionsansprüche des Klägers anzurechnen. Gehalt und Pension sind wertgesichert auszuzahlen. Als Wertmaßstab gilt der kollektivvertragliche Gehalt des höchstbezahlten Angestellten der Papier-, Zellulose-, Holzstoff- und Pappenindustrie. Bei Auflösung des Dienstverhältnisses hat der Kläger Anspruch auf eine Abfertigung in der Höhe des zuletzt bezogenen Jahresentgeltes. Dem Kläger steht ein jährlicher Urlaub von 30 Werktagen zu. Im Übrigen gelten für das zwischen den Streitteilen bestehende Dienstverhältnis, insoweit im Vertrag keine Sonderbestimmungen getroffen werden, die Bestimmungen des Kollektivvertrages der Angestellten der Papier-, Zellulose-, Holzstoff- und Pappenindustrie bzw die Bestimmungen des Angestelltengesetzes in der jeweiligen Fassung". Der Kläger bezog bis zu seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen der Beklagten den vereinbarten Monatsgehalt von S 12.500,- (14 x im Jahr). In dem vom Vorstand am 30. Juni 1964 errichteten Protokoll (Beilage C) wurde der valorisierte Anspruch des Klägers für die Zeit vom 1. Mai 1958 bis 30. Juni 1964 mit S 312.329,- festgestellt und vom Kläger die Erklärung abgegeben, dass er diesen Anspruch zur Forderung erhebt, "in Anbetracht der finanziellen Lage des Unternehmens derzeit jedoch von einer Liquidierung oder Gutschrift Abstand nimmt". Dieses Vorstandsprotokoll war Gegenstand der 58. Sitzung des Aufsichtsrates am 7. September 1964, bei welcher der Vorstand eine einstimmige Willenserklärung dahin abgab, dass er sich bereit erkläre, auf die Valorisierungsforderungen zugunsten des Unternehmens zu verzichten, d. h. diese zurückzustellen, wenn das Unternehmen in inländischen Händen verbleibt (Beilage römisch zwei). Als Vorsitzerstellvertreter des Aufsichtsrates verwies Dr. A***** auf Paragraph 78, AktGes 1937, erklärte aber, dass er zur rechtlichen Beurteilung der Sache derzeit nicht Stellung nehmen möchte. Der Vorsitzerstellvertreter stellte nach Umfrage fest, "dass mit Rücksicht auf die schwebenden Sanierungsverhandlungen diese Angelegenheit derzeit noch nicht spruchreif ist und auch keine Notwendigkeit besteht, heute darüber einen Beschluss zu fassen; dies wurde einstimmig zur Kenntnis genommen". Am 26. Jänner 1965 wurde den Vorstandsmitgliedern in der Aktennotiz Beilage ./D bestätigt, dass in Ergänzung des Vorstandsprotokolles vom 30. Juni 1964 Beilage ./C den Vorstandsmitgliedern mit Stichtag 31. Dezember 1964 aus dem Titel der Gehaltsvalorisierung Ansprüche von insgesamt S 1,569.411,- zustehen, wovon auf den Kläger S 366.691,- entfallen. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass der Betrag von S 1,569.411,- buchmäßig erfasst wurde und in der Bilanz zum 31. Dezember 1964 unter der Position "sonstige Verbindlichkeiten" ausgewiesen erscheint. Im Juni 1965 erwarben 14 im österreichischen Papierkartell zusammengeschlossene österreichische Aktiengesellschaften den überwiegenden Teil des Aktienkapitals von S 29,013.000,-, nämlich Aktien im Nennwert von S 29,005.000,-. Bei der 49. ordentlichen Hauptversammlung am 15. September 1965, zu der Inhaber von Aktien im Nennwert von S 29,005.000,- erschienen, wurde dem Vorstand und dem Aufsichtsrat für die Geschäftsjahre 1963 und 1964 die Entlastung erteilt. Der Bericht des Vorstandes für das Geschäftsjahr 1964 enthält die Ermittlung der Rückstellungen für ungewisse Schulden zum Bilanzstichtag 31. Dezember 1964 im Betrag von S 1,829.480,-, mit dem Hinweis, dass davon S 1,569.411,- auf voraussichtliche Gehaltsbezüge des Vorstandes entfallen. In der Bilanz ist der Betrag von S 1,829.480,- als Rückstellung für ungewisse Schulden ausgewiesen.
Mit Schreiben vom 19. November 1965, Beilage ./E, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine Ansprüche aus dem Titel der Gehaltsvalorisierung bis einschließlich 1964 S 366.691,-, für das erste Halbjahr 1965 S 60.584,- und für Juli bis November 1965 S 49.200,-, insgesamt also S 476.475,- betragen. Am 24. November 1965 wurde über das Vermögen der Beklagten das Ausgleichsverfahren eröffnet. Am 19. Jänner 1966 meldete der Kläger im Ausgleichsverfahren seine Valorisierungsansprüche bis 31. Oktober 1965 im Ausmaß von S 485.924,- als nicht bevorrechtete Forderung, eine bevorrechtete Valorisierungsforderung von S 14.400,- den kapitalisierten Pensionsanspruch von S 1,489.810,-, weiters als bevorrechtete Forderung eine Urlaubsentschädigung von S 30.070,- für das Urlaubsjahr 1965/66 sowie den Rest des valorisierten Gehaltsanspruches für November und Dezember 1965 im Betrage von S 42.020,- an. In der 64. Aufsichtsratsitzung am 9. Feber 1966 (Beilage ./2) wurde der Kläger mit seiner Zustimmung als Vorstandsmitglied abberufen und sein Dienstvertrag einvernehmlich zum 30. Juni 1966 gekündigt. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden dem Kläger seine bisherigen Vorstandsbezüge von S 12.500,- monatlich einschließlich des aliquoten Anteiles an Urlaubs- und Weihnachtsgeld zugestanden. Im Protokoll wurde festgehalten, dass der damit verbundene Verzicht des Klägers auf die Auswirkung der Wertsicherungsklausel für die Zeit vom 1. Juni 1966 bis 30. Juni 1966 nicht auch als Verzicht für die Bemessungsgrundlage der Pensions-, Abfertigungs- und sonstigen Ansprüche des Klägers zu gelten habe. Am 21. September 1966 wurde Dr. Georg S*****, der Repräsentant der Fa. H*****, die zuvor die überwiegende Aktienmehrheit erworben hatte, als Vorstandsmitglied im Handelsregister eingetragen. Die beklagte Gesellschaft war sohin in ausländische Hände übergegangen. Nach dem am 5. April 1968 bestätigten Ausgleich vom 15. Dezember 1967 erhalten die nicht bevorrechteten Gläubiger eine Quote von 40 %. Das Ausgleichsverfahren wurde am 7. Mai 1968 aufgehoben. Bei der 50. ordentlichen Hauptversammlung am 15. Dezember 1967 kam kein Beschluss auf Entlastung des Vorstandes und Aufsichtsrates für die Geschäftsjahre 1965 und 1966 zustande. Am 2. November 1970 wurde Frau Anna E*****, eine italienische Staatsbürgerin, nach Erwerb der überwiegenden Aktienmehrheit als alleiniges Vorstandsmitglied im Handelsregister eingetragen.
Der Gehalt eines höchstbezahlten Angestellten in des papiererzeugenden Industrie (Verwendungsgruppe VI nach 5 Verwendungsjahren) betrug am 1. August 1958 S 5.300,- brutto. Seither traten folgende Änderungen im Gehaltsschema und damit in den vereinbarten Bezügen des Klägers ein:Der Gehalt eines höchstbezahlten Angestellten in des papiererzeugenden Industrie (Verwendungsgruppe römisch sechs nach 5 Verwendungsjahren) betrug am 1. August 1958 S 5.300,- brutto. Seither traten folgende Änderungen im Gehaltsschema und damit in den vereinbarten Bezügen des Klägers ein:
Kollektivvertraglicher Kollektivvertraglicher Gehalt in der
Vertraglicher
Geltungsbeginn Verwendungsgruppe VI
Gehaltsanspruch brutto
nach 5 Verwendungsjahren
1. 8.1958 5.300,--
12.500,--
1. 6.1961 6.354,--
14.985,--
1. 3.1963 6.990,--
16.485,--
1. 4.1964 7.620,--
17.971,--
1. 5.1965 8.400,--
19.811,--
1. 7.1966 9.324,--
21.990,--
1. 2.1968 9.931,--
23.422,--
1. 6.1969 11.024,--
26.000,--
1.12.1970 12.678,--
29.900,--
1. 5.1972 14.453,--
24.087,--
Der Kläger bezog von der Pensionsversicherungsanstalt der
Angestellten bis 30. Juni 1972 an Pension insgesamt S 193.925,60. Das
angemessene Benützungsentgelt für die vom Kläger benützte
Dienstwohnung der Beklagten betrug für die Zeit vom 1. Juli 1966 bis
30. Juni 1967 S 18.030,- und für den Zeitraum vom 1. Juli 1967 bis
30. Juni 1972 S 112.266,-. Ab 1. Jänner 1966 war der Kläger nicht
mehr für die Beklagte tätig. Er sprach die Festlegung des Termines
für den Urlaub der Urlaubsjahre 1965/66 und 1966/67 nie mit der
Beklagten ab.
Bis zum Jahre 1960 reichten die wirtschaftlichen Erfolge der Beklagten aus, um den Betrieb ohne wesentliche Substanzverluste aufrecht zu erhalten. Ab 1961 trat eine unverkennbare Abwärtsentwicklung ein, deren Ursachen unter anderem in der von Haus aus zu gering dimensionierten Eigenkapitalausstattung, der Inflexibilität des Inlandsmarktes und in den sich verschärfenden Konkurrenzverhältnissen auf dem Weltmarkt lagen. In den Jahren 1961 und 1962 wurden beträchtliche Investitionen vorgenommen und es wurde dem Unternehmen zusätzliches Fremdkapital von 79 Mio Schilling zugeführt. Die Zuführung von Fremdkapital in diesem Ausmaß war vom wirtschaftlichen bzw kaufmännischen Standpunkt nicht vertretbar. Die Rentabilität wurde ab diesem Zeitpunkt negativ. Der Einsatz von zusätzlichem Fremdkapital führte zu einer wesentlichen Verschlechterung der Wirtschaftslage. Spätestens mit dem Bekanntwerden der Ergebnisse des Geschäftsjahres 1962 hätte ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden müssen. Der Zusammenbruch war bei sorgfältiger Beobachtung der Entwicklung vorauszusehen. Dass es erst 1965 dazu kam, ist unter anderem auf neue unverantwortliche Kreditaufnahmen in den Jahren 1962 und 1963 zurückzuführen. Im später eingeleiteten Insolvenzverfahren kam es zum Nachlass von verzinslichem Fremdkapital in der Höhe von rund 60 Mio Schilling. Infolge der nicht rechtzeitigen Anmeldung des Ausgleiches entstand der Beklagten durch den Anfall von Fremdkapitalkosten (bei einer durchschnittlichen Verzinsung von 5 %) im Jahre 1965 ein Schaden von etwa 3 Mio Schilling. Ein weiterer Schaden von 1,4 Mio Schilling erwuchs der Beklagten für das Jahr 1965 dadurch, dass die auf das zusätzliche Fremdkapital entfallenden Kosten nicht erwirtschaftet werden konnten. Die von der Beklagten gezahlten Gehälter lagen rund 14 % über dem österreichischen Branchendurchschnitt. Bei einem Sicherheitsabschlag von 4 % sind 10 % der bezahlten Gehälter überhöht, wodurch sich für das Jahr 1965 ein Schaden von 1,2 Mio Schilling ergibt. Die durch die wirtschaftlich nicht vertretbaren Investitionen der Jahre 1961 und 1962 angespannte Liquiditätssituation hatte im Geschäftsverkehr allgemeine Nachteile zur Folge, die sich besonders beim Materialeinkauf auswirkten. Durch den erhöhten Materialaufwand entstand 1965 ein weiterer Schaden von mindestens 4,1 Mio Schilling. Der gesamte der Beklagten durch den Vorstand zugefügte Schaden betrug für das Jahr 1965 rund 9,7 Mio Schilling, wovon auf die Zeit bis zur Eröffnung des Ausgleichsverfahrens rund 8,5 Mio Schilling entfallen. Rechtlich führte das Erstgericht aus, dass die Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft deren Dienstnehmer seien und daher der Vorrechte der Dienstnehmer nach der Konkurs- und Ausgleichsordnung teilhaftig würden. Ansprüche, die nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen der Aktiengesellschaft oder aus einer nach Einleitung des Insolvenzverfahrens erfolgten einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses entstanden seien, nähmen nicht am Ausgleichsverfahren teil und könnten daher im vollen Umfang verlangt und erfüllt werden. Solche Ansprüche seien keine Ausgleichsforderungen und daher nicht anmeldungstauglich. Relevant sei daher nur die Anmeldung der Ansprüche auf Gehaltsvalorisierung bis 30. Oktober 1965. Durch den festgestellten Beschluss der 49. ordentlichen Hauptversammlung vom 15. September 1965 habe die Beklagte den Valorisierungsanspruch dem Grunde nach und für die Zeit bis 31. Dezember 1964 auch der Höhe nach - mit S 366.691,- - schlüssig anerkannt. Ein schlüssiger Verzicht des Klägers auf Gehaltsvalorisierung sei durch das Anerkenntnis überholt. Die Verjährung sei durch die am 19. Jänner 1966 erfolgte Anmeldung der Gehaltsvalorisierungsansprüche im Ausgleichsverfahren bis zur gerichtlichen Bestätigung des Ausgleiches gehemmt gewesen. Für das Jahr 1965 betrage der Valorisierungsanspruch S 93.767,34. Die dem Kläger aus dem Titel der Gehaltsvalorisierung zustehende Forderung belaufe sich insgesamt auf S 460.458,34, die Ausgleichsquote dieser nichtbevorrechten Forderung daher auf S 184.183,33. Die nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens entstandene und vom Ausgleich nicht berührte Abfertigung errechne sich unter Berücksichtigung der Valorisierung mit S 277.354,-. Die unentgeltliche Benützung der Dienstwohnung sei als Bestandteil des Gehaltes anzusehen und daher auch bei der Abfertigung zu berücksichtigen, sodass der Beklagten aus dem Titel der Benützung der Dienstwohnung vom 1. Juli 1966 bis 30. Juni 1967 keine Gegenforderung zustehe. Der Pensionsanspruch des Klägers habe sich im Sinne der im Prozess des Vorstandsmitgliedes Prof. Dr. W***** ergangenen oberstgerichtlichen Entscheidung vom 30. Juli 1977, 2 Ob 356/74 gemäß § 15 Abs 2 AO in einen seinem Wert entsprechend zu kapitalisierenden Abfindungsanspruch verwandelt. Diese Anspruchsumwandlung sei mit der gerichtlichen Bestätigung des Ausgleiches eine endgültige geworden. Der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen kapitalisierte Barwert der Pensionsforderung hätte nach der Außerstreitstellung der Parteien im Zeitpunkt der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens S 850.000,-Bis zum Jahre 1960 reichten die wirtschaftlichen Erfolge der Beklagten aus, um den Betrieb ohne wesentliche Substanzverluste aufrecht zu erhalten. Ab 1961 trat eine unverkennbare Abwärtsentwicklung ein, deren Ursachen unter anderem in der von Haus aus zu gering dimensionierten Eigenkapitalausstattung, der Inflexibilität des Inlandsmarktes und in den sich verschärfenden Konkurrenzverhältnissen auf dem Weltmarkt lagen. In den Jahren 1961 und 1962 wurden beträchtliche Investitionen vorgenommen und es wurde dem Unternehmen zusätzliches Fremdkapital von 79 Mio Schilling zugeführt. Die Zuführung von Fremdkapital in diesem Ausmaß war vom wirtschaftlichen bzw kaufmännischen Standpunkt nicht vertretbar. Die Rentabilität wurde ab diesem Zeitpunkt negativ. Der Einsatz von zusätzlichem Fremdkapital führte zu einer wesentlichen Verschlechterung der Wirtschaftslage. Spätestens mit dem Bekanntwerden der Ergebnisse des Geschäftsjahres 1962 hätte ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden müssen. Der Zusammenbruch war bei sorgfältiger Beobachtung der Entwicklung vorauszusehen. Dass es erst 1965 dazu kam, ist unter anderem auf neue unverantwortliche Kreditaufnahmen in den Jahren 1962 und 1963 zurückzuführen. Im später eingeleiteten Insolvenzverfahren kam es zum Nachlass von verzinslichem Fremdkapital in der Höhe von rund 60 Mio Schilling. Infolge der nicht rechtzeitigen Anmeldung des Ausgleiches entstand der Beklagten durch den Anfall von Fremdkapitalkosten (bei einer durchschnittlichen Verzinsung von 5 %) im Jahre 1965 ein Schaden von etwa 3 Mio Schilling. Ein weiterer Schaden von 1,4 Mio Schilling erwuchs der Beklagten für das Jahr 1965 dadurch, dass die auf das zusätzliche Fremdkapital entfallenden Kosten nicht erwirtschaftet werden konnten. Die von der Beklagten gezahlten Gehälter lagen rund 14 % über dem österreichischen Branchendurchschnitt. Bei einem Sicherheitsabschlag von 4 % sind 10 % der bezahlten Gehälter überhöht, wodurch sich für das Jahr 1965 ein Schaden von 1,2 Mio Schilling ergibt. Die durch die wirtschaftlich nicht vertretbaren Investitionen der Jahre 1961 und 1962 angespannte Liquiditätssituation hatte im Geschäftsverkehr allgemeine Nachteile zur Folge, die sich besonders beim Materialeinkauf auswirkten. Durch den erhöhten Materialaufwand entstand 1965 ein weiterer Schaden von mindestens 4,1 Mio Schilling. Der gesamte der Beklagten durch den Vorstand zugefügte Schaden betrug für das Jahr 1965 rund 9,7 Mio Schilling, wovon auf die Zeit bis zur Eröffnung des Ausgleichsverfahrens rund 8,5 Mio Schilling entfallen. Rechtlich führte das Erstgericht aus, dass die Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft deren Dienstnehmer seien und daher der Vorrechte der Dienstnehmer nach der Konkurs- und Ausgleichsordnung teilhaftig würden. Ansprüche, die nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen der Aktiengesellschaft oder aus einer nach Einleitung des Insolvenzverfahrens erfolgten einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses entstanden seien, nähmen nicht am Ausgleichsverfahren teil und könnten daher im vollen Umfang verlangt und erfüllt werden. Solche Ansprüche seien keine Ausgleichsforderungen und daher nicht anmeldungstauglich. Relevant sei daher nur die Anmeldung der Ansprüche auf Gehaltsvalorisierung bis 30. Oktober 1965. Durch den festgestellten Beschluss der 49. ordentlichen Hauptversammlung vom 15. September 1965 habe die Beklagte den Valorisierungsanspruch dem Grunde nach und für die Zeit bis 31. Dezember 1964 auch der Höhe nach - mit S 366.691,- - schlüssig anerkannt. Ein schlüssiger Verzicht des Klägers auf Gehaltsvalorisierung sei durch das Anerkenntnis überholt. Die Verjährung sei durch die am 19. Jänner 1966 erfolgte Anmeldung der Gehaltsvalorisierungsansprüche im Ausgleichsverfahren bis zur gerichtlichen Bestätigung des Ausgleiches gehemmt gewesen. Für das Jahr 1965 betrage der Valorisierungsanspruch S 93.767,34. Die dem Kläger aus dem Titel der Gehaltsvalorisierung zustehende Forderung belaufe sich insgesamt auf S 460.458,34, die Ausgleichsquote dieser nichtbevorrechten Forderung daher auf S 184.183,33. Die nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens entstandene und vom Ausgleich nicht berührte Abfertigung errechne sich unter Berücksichtigung der Valorisierung mit S 277.354,-. Die unentgeltliche Benützung der Dienstwohnung sei als Bestandteil des Gehaltes anzusehen und daher auch bei der Abfertigung zu berücksichtigen, sodass der Beklagten aus dem Titel der Benützung der Dienstwohnung vom 1. Juli 1966 bis 30. Juni 1967 keine Gegenforderung zustehe. Der Pensionsanspruch des Klägers habe sich im Sinne der im Prozess des Vorstandsmitgliedes Prof. Dr. W***** ergangenen oberstgerichtlichen Entscheidung vom 30. Juli 1977, 2 Ob 356/74 gemäß Paragraph 15, Absatz 2, AO in einen seinem Wert entsprechend zu kapitalisierenden Abfindungsanspruch verwandelt. Diese Anspruchsumwandlung sei mit der gerichtlichen Bestätigung des Ausgleiches eine endgültige geworden. Der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen kapitalisierte Barwert der Pensionsforderung hätte nach der Außerstreitstellung der Parteien im Zeitpunkt der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens S 850.000,-
betragen. Dieser erst nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens entstandene Anspruch unterliege nicht der Kürzung durch den Ausgleich. Die Anmeldung der nicht anmeldungstauglichen Pensionsforderung sei rechtlich unerheblich, zumal die Forderung im Ausgleichsverfahren ohnehin bestritten worden sei. Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung stehe dem Kläger nicht zu, da er den Urlaub nicht ohne sein Verschulden nicht habe verbrauchen können. Ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft sei kein von seinem Dienstgeber abhängiger Angestellter im engeren Sinne; von ihm könne erwartet werden, dass es wegen des Urlaubes an das zuständige Organ der Aktiengesellschaft herantrete. Der Kläger habe die Möglichkeit gehabe, den Urlaub während seiner Freistellung im ersten Halbjahr 1966 zu konsumieren. Nach Abzug des Konsulentenhonorars von S 346.800,-, des Benützungsentgeltes für die Zeit vom 1. Juli 1967 bis 30. Juni 1972 in der Höhe von S 112.266,- und des Pensionsbezuges von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten im Ausmaß von S 193.925,60 verbleibe vom Gesamtanspruch des Klägers von S 1,311.537,33 (Gehaltsvalorisierung S 184.183,34, Abfertigung S 277.354,-, Pensionsabfindung S 850.000,-) eine Restforderung von S 658.565,73. Die Passivlegitimation der Beklagten sei trotz Überwachung der Ausgleichserfüllung durch Sachwalter zu bejahen, da ein Sachwalter allenfalls die Stellung eines Ausgleichsverwalters habe, ein Ausgleichsverwalter jedoch nicht wie der Masseverwalter Prozesspartei sei. Die Bestimmung des § 78 Abs 3 AG 1973 stehe dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen, da der Kläger nicht Ersatz für einen durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstandenen Schaden verlange. Der Pensionsanspruch sei erst am 1. Juli 1967 entstanden und daher nicht verjährt. Der Kläger hafte als Vorstandsmitglied für den durch die Unterlassung der rechtzeitigen Anmeldung des Ausgleiches im Jahre 1965 bis zur Eröffnung des Ausgleichsverfahrens entstandenen Schadens von 8,5 Mio Schilling. Es sei Pflicht jedes einzelnen Vorstandsmitgliedes, auf eine entsprechende Beschlussfassung des Vorstandes hinzuwirken und bei Erfolglosigkeit seiner Bemühungen selbst den Antrag auf Einleitung des Ausgleichsverfahrens zu stellen. Die beklagte Gesellschaft habe zu behaupten und zu beweisen, dass durch die Geschäftsführung des Klägers ein Schaden entstanden sei. In den Fällen des § 84 Abs 3 AktG 1937 - nach dem Vorbringen der Beklagten sei hier an den Sondertatbestand der Z 6 zu denken - treffe den Kläger die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Gesellschaft daraus kein Schaden erwachsen sei. Jedenfalls sei der Kläger zur Abwehr seiner Ersatzpflicht gemäß § 84 Abs 2 Satz 2 AktG 1937 zum Gegenbeweis verhalten, dass er die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anwendet, also weder objektiv noch subjektiv pflichtwidrig gehandelt habe. Die Beklagte habe durch den Beschluss der 49. ordentlichen Hauptversammlung auf Entlastung des Vorstandes auf allfällige Schadenersatzansprüche gegen den Kläger für die Zeit bis 31. Dezember 1964 schlüssig verzichtet. Der Kläger hafte jedoch für den der Beklagten durch die Tätigkeit des Vorstandes in der Zeit vom 1. Jänner bis 24. November 1965 erwachsenen Schaden. Der Einwand des Klägers, dass der Schaden der Beklagten durch den ihr von den Gläubigern gewährten Schulderlass kompensiert werde, sei unbegründet, weil für die Berechnung der Vorteilsausgleichung der Zeitpunkt der Schädigung maßgebend sei und Leistungen eines Dritten auf den dem Geschädigten gegen den Schädiger zustehenden Ersatzanspruch nur angerechnet werden könnten, wenn der Schädiger dem Dritten gegenüber ersatzpflichtig sei. Im Jahre 1965 habe die Beklagte durch die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens keine Vorteile gehabt. Der Kläger sei den geschädigten Gläubigern der Beklagten gegenüber nicht ersatzpflichtig.betragen. Dieser erst nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens entstandene Anspruch unterliege nicht der Kürzung durch den Ausgleich. Die Anmeldung der nicht anmeldungstauglichen Pensionsforderung sei rechtlich unerheblich, zumal die Forderung im Ausgleichsverfahren ohnehin bestritten worden sei. Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung stehe dem Kläger nicht zu, da er den Urlaub nicht ohne sein Verschulden nicht habe verbrauchen können. Ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft sei kein von seinem Dienstgeber abhängiger Angestellter im engeren Sinne; von ihm könne erwartet werden, dass es wegen des Urlaubes an das zuständige Organ der Aktiengesellschaft herantrete. Der Kläger habe die Möglichkeit gehabe, den Urlaub während seiner Freistellung im ersten Halbjahr 1966 zu konsumieren. Nach Abzug des Konsulentenhonorars von S 346.800,-, des Benützungsentgeltes für die Zeit vom 1. Juli 1967 bis 30. Juni 1972 in der Höhe von S 112.266,- und des Pensionsbezuges von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten im Ausmaß von S 193.925,60 verbleibe vom Gesamtanspruch des Klägers von S 1,311.537,33 (Gehaltsvalorisierung S 184.183,34, Abfertigung S 277.354,-, Pensionsabfindung S 850.000,-) eine Restforderung von S 658.565,73. Die Passivlegitimation der Beklagten sei trotz Überwachung der Ausgleichserfüllung durch Sachwalter zu bejahen, da ein Sachwalter allenfalls die Stellung eines Ausgleichsverwalters habe, ein Ausgleichsverwalter jedoch nicht wie der Masseverwalter Prozesspartei sei. Die Bestimmung des Paragraph 78, Absatz 3, AG 1973 stehe dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen, da der Kläger nicht Ersatz für einen durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstandenen Schaden verlange. Der Pensionsanspruch sei erst am 1. Juli 1967 entstanden und daher nicht verjährt. Der Kläger hafte als Vorstandsmitglied für den durch die Unterlassung der rechtzeitigen Anmeldung des Ausgleiches im Jahre 1965 bis zur Eröffnung des Ausgleichsverfahrens entstandenen Schadens von 8,5 Mio Schilling. Es sei Pflicht jedes einzelnen Vorstandsmitgliedes, auf eine entsprechende Beschlussfassung des Vorstandes hinzuwirken und bei Erfolglosigkeit seiner Bemühungen selbst den Antrag auf Einleitung des Ausgleichsverfahrens zu stellen. Die beklagte Gesellschaft habe zu behaupten und zu beweisen, dass durch die Geschäftsführung des Klägers ein Schaden entstanden sei. In den Fällen des Paragraph 84, Absatz 3, AktG 1937 - nach dem Vorbringen der Beklagten sei hier an den Sondertatbestand der Ziffer 6, zu denken - treffe den Kläger die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Gesellschaft daraus kein Schaden erwachsen sei. Jedenfalls sei der Kläger zur Abwehr seiner Ersatzpflicht gemäß Paragraph 84, Absatz 2, Satz 2 AktG 1937 zum Gegenbeweis verhalten, dass er die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anwendet, also weder objektiv noch subjektiv pflichtwidrig gehandelt habe. Die Beklagte habe durch den Beschluss der 49. ordentlichen Hauptversammlung auf Entlastung des Vorstandes auf allfällige Schadenersatzansprüche gegen den Kläger für die Zeit bis 31. Dezember 1964 schlüssig verzichtet. Der Kläger hafte jedoch für den der Beklagten durch die Tätigkeit des Vorstandes in der Zeit vom 1. Jänner bis 24. November 1965 erwachsenen Schaden. Der Einwand des Klägers, dass der Schaden der Beklagten durch den ihr von den Gläubigern gewährten Schulderlass kompensiert werde, sei unbegründet, weil für die Berechnung der Vorteilsausgleichung der Zeitpunkt der Schädigung maßgebend sei und Leistungen eines Dritten auf den dem Geschädigten gegen den Schädiger zustehenden Ersatzanspruch nur angerechnet werden könnten, wenn der Schädiger dem Dritten gegenüber ersatzpflichtig sei. Im Jahre 1965 habe die Beklagte durch die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens keine Vorteile gehabt. Der Kläger sei den geschädigten Gläubigern der Beklagten gegenüber nicht ersatzpflichtig.
Beide Teile bekämpften das Urteil des Erstgerichtes mit Berufung. Der Kläger wollte erreichen, dass die eingeklagte Forderung mit einem weiteren Betrag von S 184.521,70 (hievon S 25.655,-
Urlaubsentschädigung für das Urlaubsjahr 1965/66, der Rest Pensionsbezug) als zu Recht bestehend und die Gegenforderung der Beklagten als nicht zu Recht bestehend festgestellt werde. Die Beklagte begehrte die gänzliche Abweisung der Klagsforderung, d. h. das Urteil, dass die Klagsforderung zur Gänze als nicht zu Recht bestehend erkannt werde. Das Berufungsgericht gab keiner der Berufungen Folge. Es verneinte das Vorliegen der vom Kläger geltend gemachten Feststellungsmängel und billigte auf der Tatsachengrundlage des Erstgerichtes, die es durch die Feststellung ergänzte, dass der Aufsichtsrat den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht für das Jahr 1964 gebilligt habe, auch die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz. Die Regel, dass sich der Naturalanspruch des Angestellten auf Urlaub bei zufälliger Unmöglichkeit der Erfüllung in einen Geldanspruch verwandle, könne im Einzelfall ausnahmsweise nicht zum Zuge kommen. So gebühre bei einer vom Dienstgeber gleichzeitig mit der Kündigung ausgesprochenen Dienstfreistellung im Ausmaß des noch nicht verbrauchten Urlaubes keine Urlaubsentschädigung. Nach Punkt XV des Dienstvertrages hätte der Kläger den Urlaub im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Vorstandes absprechen müssen. Der Kläger habe den Nichtverbrauch des Urlaubes selbst verschuldet und daher keinen Anspruch auf Urlaubsentschädigung. Der Pensionsanspruch des Klägers sei ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen von unbestimmter Dauer. Dieser sei durch die gerichtliche Bestätigung des Ausgleiches in einen Abfindungsanspruch verwandelt worden. Es sei rechtlich unerheblich, dass die Pensionsansprüche erst nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens fällig geworden waren, zumal der Ausgleich erst mit Beschluss vom 5. April 1968 bestätigt worden sei. Die Pensionsabfindung unterliege nicht dem Ausgleich, weil sie erst nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens existent geworden sei. Die analoge Anwendung des § 46 Abs 1 Z 4 KO sei im Ausgleichsverfahren unzulässig. Der Aktennotiz vom 26. Jänner 1965 und dem Schreiben der Beklagten vom 19. November 1965 komme für die Valorisierungsansprüche des Klägers für die Zeit bis 31. Dezember 1964 zufolge der schlüssigen Anerkennung dieser Ansprüche durch die Hauptversammlung als das höchste und den Aufsichtsrat als das zuständige Organ keine Bedeutung zu. Die Anerkennung der Valorisierung dem Grunde nach erstrecke sich auch auf das Jahr 1965. Der nur bedingte Verzicht des Vorstandes auf die Gehaltsvalorisierung sei nicht rechtswirksam geworden. Da für den Eintritt der Bedingung kein Termin gesetzt worden sei, spiele es keine Rolle, dass das Unternehmen zunächst in den Besitz österreichischer Papierfabriken übergegangen sei. Zur Haftung des Klägers für den Schaden der Beklagten führte das Berufungsgericht aus, dass sich ein Mitglied eines mehrgliedrigen Vorstandes einer Aktiengesellschaft auch im Falle der Verteilung der Geschäfte und Aufgaben unter die Vorstandsmitglieder nicht einseitig auf sein Arbeitsgebiet beschränken dürfe. Das Vorstandsmitglied bleibe verpflichtet, die nicht zu seinem Ressort gehörigen Geschäfte zu beaufsichtigen und die anderen Vorstandsmitglieder zu überwachen. Die Teilung der Geschäfte bedeute also in Wahrheit nur eine Teilung der Geschäftsführung in eine unmittelbar verwaltende und in eine beaufsichtigende Tätigkeit. Von der allgemeinen Sorgfaltspflicht zur ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführung könne ein Vorstandsmitglied durch die Teilung der Geschäfte nie befreit werden. Das einzelne Vorstandsmitglied müsse sich über die sachgemäße Tätigkeit der übrigen Mitglieder Gewissheit verschaffen; es habe entweder auf eine andere Geschäftsverteilung hinzuwirken oder notfalls den Aufsichtsrat anzurufen. Was dem einzelnen Mitglied zugemutet werden könne, werde immer eine Frage des konkreten Einzelfalles sein. Der Kläger sei daher verpflichtet gewesen, die Tätigkeit der übrigen Vorstandsmitglieder zu überwachen und rechtzeitig das Insolvenzverfahren anzumelden. Von seiner Ersatzpflicht werde der Kläger auch dadurch nicht befreit, dass er nach seinem Vorbringen kein Buchsachverständiger, kein Wirtschaftsprüfer und kein Finanzmann sei. Der Kläger habe sich durch die Annahme der Funktion eines Vorstandsmitgliedes zu diesem Amte bekannt und damit zum Ausdruck gebracht, dass er die zur Ausübung des Amtes erforderlichen Fähigkeiten besitze. Nach den Feststellungen sei die in dem unmittelbaren Aufgabenkreis des Klägers fallende Exportpolitik defizitär betrieben worden. Im Jahre 1965 seien die Ausgangsfrachten ins Ausland um 2,5 Mio Schilling (d. s. rund 23 %) gestiegen. Die Gläubiger der Beklagten hätten im Ausgleichsverfahren keine konkreten Forderungen, die dem Vorstand gegenüber bestanden haben, nachgelassen, sondern auf einen bestimmten Prozentsatz ihrer Forderungen verzichtet, damit aber keineswegs die der Gesellschaft ersatzpflichtigen Schuldner entlasten wollen. Auch die im Ausgleich nachgelassenen Beträge könnten nicht zur Vorteilsausgleichung herangezogen werden. Leistungen eines Dritten seien auf den Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegenüber dem Schädiger nur dann anzurechnen, wenn der Dritte dem Geschädigten die Leistungen auf Grund einer Rechtspflicht erbringe. Eine Pflicht der Gläubiger der Beklagten zum Verzicht auf einen Teil ihrer Forderungen habe nicht bestanden. Es könne auch nicht gesagt werden, dass die Beklagte durch den Erlass eines Teiles ihrer Schulden bereichert sei. Zwischen den Forderungen des Klägers und der Gegenforderung der Beklagten bestehe ein rechtlicher Zusammenhang, da beide Forderungen auf dem Dienstvertrag beruhten. Der Kläger sei ein Dienstnehmer besonderer Art und könne sich schon als seinerzeitiges Vorstandsmitglied nicht auf die Schutzbestimmungen des LohnpfändungsG berufen. Die Verjährungsfrist des § 84 Abs 6 AktG beginne nach der grundsätzlichen Regelung des § 1489 ABGB erst mit dem Zeitpunkt der Kenntnis des Geschädigten vom Schaden und der Person des Schädigers. Für die Beurteilung der Kompensationsfähigkeit