Norm
Aktiengesetz §75Anmerkung
Z48079Kopf
SZ 48/79
Spruch
Die in der von allen Aktionären beschlossenen Entlastung des Vorstandes gelegene Verzichtserklärung bzw. das darin gelegene Anerkenntnis des Nichtbestehens von Ersatzansprüchen kann sich nicht auf Ersatzansprüche aus Tatbeständen erstrecken, die den Aktionären bei sorgfältiger Prüfung aller ihnen offen gewesenen Unterlagen und ihnen erstatteter Berichte nicht erkennbar waren
Die Aktiengesellschaft trifft die Beweislast, daß ihr durch das Verhalten des gegen sie auftretenden Klägers als Vorstandsmitglied im Rahmen seiner Geschäftsführung Schaden entstanden ist. Nur im Falle eines Verstoßes gegen einen der in dem Katalog des § 84 Abs. 3 AktG 1965 aufgezählten Sondertatbeständen trifft das Vorstandsmitglied die Beweislast dafür, daß der Gesellschaft daraus kein Schaden entstanden istDie Aktiengesellschaft trifft die Beweislast, daß ihr durch das Verhalten des gegen sie auftretenden Klägers als Vorstandsmitglied im Rahmen seiner Geschäftsführung Schaden entstanden ist. Nur im Falle eines Verstoßes gegen einen der in dem Katalog des Paragraph 84, Absatz 3, AktG 1965 aufgezählten Sondertatbeständen trifft das Vorstandsmitglied die Beweislast dafür, daß der Gesellschaft daraus kein Schaden entstanden ist
Sowohl für die Bestellung des Vorstandes als auch für den Abschluß des der Bestellung zugrunde liegenden Dienstvertrages - und die Beschlußfassung darüber - ist ausschließlich der Aufsichtsrat zuständig; dieselbe Zuständigkeit ist auch für den Widerruf der Bestellung (Abberufung) des Vorstandes begrundet
Bedient sich der Aufsichtsrat eines anderen Vorstandsmitgliedes zur Übermittlung der Widerrufserklärung an das davon betroffene Vorstandsmitglied, dann kommt jenem nur die rechtliche Stellung eines unechten Stellvertreters, also eines Boten, zu
Erfolgt die Auflösung des Dienstverhältnisses mit dem Vorstandsmitglied nach seiner Abberufung, so ist dafür der Vorstand zuständig
OGH 3. Juli 1975, 2 Ob 356/74 (OLG Graz 1 R 55/74; LGZ Graz 7 Cg 388/71)
Text
Mit der am 16. Juli 1971 beim Erstgericht überreichten Klage begehrte der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.571.519 S samt stufenweise berechneten Verzugszinsen und die Feststellung, daß ihm ab 1. Juli 1971 auf Lebensdauer eine ihm von der Beklagten vierzehnmal jährlich zu zahlende Pension im Ausmaß von 50% seines Monatsgehaltes vom Juni 1966 in der Höhe von 36.638 S, d.
i. 18.319 S mit der Einschränkung zustehe, daß dieser Pensionsanspruch
a) durch allenfalls von ihm bezogene Unfallrenten, b) durch eine von ihm allenfalls bezogene Pension aus seiner Angestelltenversicherung,
c) durch an ihn allenfalls geleistete Krankenkassenvergütungen, d) durch an ihn allenfalls geleistete Zahlungen aus von der Beklagten für ihn abgeschlossenen Versicherung verkürzt wird; nach seinem Tod gehe dieser Pensionsanspruch mit 50% der am Todestag bezogenen Pension auf seine Witwe mit den unter lit. a bis lit. d ersichtlichen Einschränkungen über; diese Pensionen sind nach dem I/a Zellstoff-Inland-Preis am Tage des Ausscheidens des Klägers aus dem Unternehmen der Beklagten (30. Juni 1966), verglichen mit demselben Zellstoff-Inland-Preis am Tage der Auszahlung der jeweiligen monatlichen Pension, wertgesichert.c) durch an ihn allenfalls geleistete Krankenkassenvergütungen, d) durch an ihn allenfalls geleistete Zahlungen aus von der Beklagten für ihn abgeschlossenen Versicherung verkürzt wird; nach seinem Tod gehe dieser Pensionsanspruch mit 50% der am Todestag bezogenen Pension auf seine Witwe mit den unter Litera a bis Litera d, ersichtlichen Einschränkungen über; diese Pensionen sind nach dem I/a Zellstoff-Inland-Preis am Tage des Ausscheidens des Klägers aus dem Unternehmen der Beklagten (30. Juni 1966), verglichen mit demselben Zellstoff-Inland-Preis am Tage der Auszahlung der jeweiligen monatlichen Pension, wertgesichert.
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.
Das Erstgericht hat die Klage zur Gänze abgewiesen.
Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Nach der in dem Schreiben der Beklagten vom 9. Juli 1947 (Beilage B) festgehaltenen Vereinbarung der Parteien wurde der Kläger mit 1. August 1947 zum Vorstandsmitglied der Beklagten bestellt. Für seine Tätigkeit im Dienste der Beklagten sollte er ein Jahresgehalt von 30.000 S, zahlbar in monatlichen Raten von 2500 S, und überdies eine Remuneration erhalten, deren Höhe jeweils in der Hauptversammlung, in welcher über das Jahresergebnis Beschluß gefaßt wird, zu bestimmen ist und je zur Hälfte zum darauffolgenden Monatsschluß und zum darauffolgenden 1. Dezember ausbezahlt wird. Die Festsetzung der Remuneration sollte je nach dem Ergebnis der Jahresrechnung erfolgen und mindestens 6000 S, wenn jedoch wenigstens 4% Dividende zur Verteilung gelangen, mindestens 16.000 S erreichen. Alle diese Bezüge sollten Bruttobezüge sein, die gesetzlichen Abzüge, Steuern und sozialen Abgaben sollten zu Lasten des Klägers gehen. Es war ausdrückliche Absicht der Parteien, die Bezüge des Klägers ständig so zu bemessen, daß er jenes Realeinkommen bezieht, welches die vorstehend angeführten Bezüge am Tage des Vertragsschlusses gewähren. Dementsprechend sollten in Zukunft die Nominalbezüge des Klägers erhöht werden. Soweit nicht Sonderbestimmungen vereinbart wurden, sollten für das Dienstverhältnis der Streitteile die Bestimmungen des Angestelltengesetzes 1921 gelten.
Als Wertmaßstab für die Valorisierung der Bezüge des Klägers galt, obwohl dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde, das kollektivvertraglich höchste Gehalt eines Angestellten in der Papier-, Zellulose- und Pappenindustrie. Die letzte Gehaltsregulierung für den Kläger wurde von der Beklagten am 20. März 1957 mit Wirkung vom 1. März 1957 vorgenommen; ab diesem Zeitpunkt betrug das Gehalt des Klagers 20.500 S monatlich unverändert bis zu seinem Ausscheiden aus den Diensten der Beklagten im Juni 1966 und wurde in dieser Höhe bis zum 19. November 1965 mit dem Kläger abgerechnet.
Das kollektivvertraglich festgesetzte Gehalt des höchstbezahlten Angestellten in der Papierindustrie (Verwendungsgruppe VI nach 5 Verwendungsgruppenjahren) betrug am 1. August 1958 5300 S monatlich und erhöhte sich am 1. Juni 1961 auf 6354 S, am 1. März 1963 auf 6990 S, am 1. April 1964 auf 7620 S, am 1. Mai 1965 auf 8400 S und am 1. Juli 1966 auf 9324 S. Mit inhaltlich gleichlautenden Schreiben vom 25. Feber 1954 (Beilage D) und vom 23. Mai 1956 (Beilage E) gewährte die Beklagte dem Kläger in Würdigung seiner Verdienste für das Unternehmen und in der Erwartung, daß er seine Arbeitskraft auf lange Sicht dem Unternehmen widmen werde, für den Fall seines Ausscheidens aus dem Unternehmen infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit, Unfalls, Krankheit, Alters oder Kündigung durch die Beklagte, sofern nicht durch sein Verhalten ein Kündigungsgrund gegeben ist, auf Lebensdauer Pensionsvergütung in der Höhe, daß sie einschließlich eventueller Unfallrenten, Pension aus seiner Angestelltenversicherung, Krankenkassenvergütungen oder Zahlungen aus von der Beklagten für ihn abgeschlossenen Versicherungen 50% seiner letzten Bezüge erreicht; im Falle seines Todes sollte seine Witwe auf Lebensdauer 50%, seine Kinder nach deren Tod bis zur Erreichung ihres 25. Lebensjahres oder Verheiratung vor diesem Alter je 25%, insgesamt jedoch nicht mehr als 50%, der Bezüge erhalten. Als Wertbasis für diese Pensionszahlungen sollte der I/a Zellstoff-Inlands-Preis am Tage des Ausscheidens des Klägers, verglichen mit demselben am Tage der Auszahlung der jeweiligen Pensionsbeträge, herangezogen werden.Das kollektivvertraglich festgesetzte Gehalt des höchstbezahlten Angestellten in der Papierindustrie (Verwendungsgruppe römisch sechs nach 5 Verwendungsgruppenjahren) betrug am 1. August 1958 5300 S monatlich und erhöhte sich am 1. Juni 1961 auf 6354 S, am 1. März 1963 auf 6990 S, am 1. April 1964 auf 7620 S, am 1. Mai 1965 auf 8400 S und am 1. Juli 1966 auf 9324 Sitzung Mit inhaltlich gleichlautenden Schreiben vom 25. Feber 1954 (Beilage D) und vom 23. Mai 1956 (Beilage E) gewährte die Beklagte dem Kläger in Würdigung seiner Verdienste für das Unternehmen und in der Erwartung, daß er seine Arbeitskraft auf lange Sicht dem Unternehmen widmen werde, für den Fall seines Ausscheidens aus dem Unternehmen infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit, Unfalls, Krankheit, Alters oder Kündigung durch die Beklagte, sofern nicht durch sein Verhalten ein Kündigungsgrund gegeben ist, auf Lebensdauer Pensionsvergütung in der Höhe, daß sie einschließlich eventueller Unfallrenten, Pension aus seiner Angestelltenversicherung, Krankenkassenvergütungen oder Zahlungen aus von der Beklagten für ihn abgeschlossenen Versicherungen 50% seiner letzten Bezüge erreicht; im Falle seines Todes sollte seine Witwe auf Lebensdauer 50%, seine Kinder nach deren Tod bis zur Erreichung ihres 25. Lebensjahres oder Verheiratung vor diesem Alter je 25%, insgesamt jedoch nicht mehr als 50%, der Bezüge erhalten. Als Wertbasis für diese Pensionszahlungen sollte der I/a Zellstoff-Inlands-Preis am Tage des Ausscheidens des Klägers, verglichen mit demselben am Tage der Auszahlung der jeweiligen Pensionsbeträge, herangezogen werden.
Die Inlandspreise für I/a Zellstoff betrugen ab 1. Jänner 1962 423 S
(ungebleicht) bzw. 500 S (gebleicht), ab 1. Juli 1968 415 S
(ungebleicht) bzw. 490 S (gebleicht), ab 1. Juli 1969 423 S
(ungebleicht) bzw. 500 S (gebleicht), ab 1. Juli 1970 489 S
(ungebleicht) bzw. 555 S (gebleicht), ab 1. Juli 1970 533 S
(ungebleicht) bzw. 594 S (gebleicht) und ab 1. Juli 1971 550 S (ungebleicht) bzw. 611 S (gebleicht).
Über das Vermögen der Beklagten wurde vom Erstgericht mit Beschluß vom 24. November 1965 zu 21 Sa. 28/65 das Ausgleichsverfahren eröffnet. In dem vom Kläger und den beiden weiteren damaligen Vorstandsmitgliedern der Beklagten unterfertigten Protokoll vom 30. Juni 1964 (Beilage C der Akten 7 Cg 328/70 des Erstgerichtes) wurde der Valorisierungsanspruch des Klägers mit 512.208 S festgestellt und vom Vorstand einstimmig erklärt, "daß er nach den vertraglichen Vereinbarungen diesen ... Gehaltsanspruch zum Stichtag 30. Juni 1964" gegenüber der Beklagten "zur Forderung erhebt, jedoch in Anbetracht der finanziellen Lage des Unternehmens derzeit von einer Liquidierung oder Gutschrift Abstand nimmt. Der Vorstand behält sich jedoch ausdrücklich das Recht vor, die Liquidierung der einzelnen Guthaben aus dem Titel 'Gehaltsregulierung" abzüglich der hierauf entfallenden Abgaben zu verlangen, falls sich die derzeitige finanzielle Situation der Gesellschaft durch Kapitalzufluß jeglicher Art verbessert". Dieses Vorstands-Sitzungsprotokoll war am 7. September 1964 Gegenstand der 58. Sitzung des Aufsichtsrates der Beklagten, bei welcher der Vorstand "eine einstimmige Willenserklärung dahingehend abgab, daß er sich bereit erklärt, auf diese Forderung zugunsten des Unternehmens zu verzichten, d. h. diese zurückzustellen, wenn das Unternehmen in inländischen Händen bleibt" (Beilage II der Akten 7 Cg 328/70 des Erstgerichtes).Über das Vermögen der Beklagten wurde vom Erstgericht mit Beschluß vom 24. November 1965 zu 21 Sa. 28/65 das Ausgleichsverfahren eröffnet. In dem vom Kläger und den beiden weiteren damaligen Vorstandsmitgliedern der Beklagten unterfertigten Protokoll vom 30. Juni 1964 (Beilage C der Akten 7 Cg 328/70 des Erstgerichtes) wurde der Valorisierungsanspruch des Klägers mit 512.208 S festgestellt und vom Vorstand einstimmig erklärt, "daß er nach den vertraglichen Vereinbarungen diesen ... Gehaltsanspruch zum Stichtag 30. Juni 1964" gegenüber der Beklagten "zur Forderung erhebt, jedoch in Anbetracht der finanziellen Lage des Unternehmens derzeit von einer Liquidierung oder Gutschrift Abstand nimmt. Der Vorstand behält sich jedoch ausdrücklich das Recht vor, die Liquidierung der einzelnen Guthaben aus dem Titel 'Gehaltsregulierung" abzüglich der hierauf entfallenden Abgaben zu verlangen, falls sich die derzeitige finanzielle Situation der Gesellschaft durch Kapitalzufluß jeglicher Art verbessert". Dieses Vorstands-Sitzungsprotokoll war am 7. September 1964 Gegenstand der 58. Sitzung des Aufsichtsrates der Beklagten, bei welcher der Vorstand "eine einstimmige Willenserklärung dahingehend abgab, daß er sich bereit erklärt, auf diese Forderung zugunsten des Unternehmens zu verzichten, d. h. diese zurückzustellen, wenn das Unternehmen in inländischen Händen bleibt" (Beilage römisch zwei der Akten 7 Cg 328/70 des Erstgerichtes).
Anschließend hält dieses Protokoll noch fest: "Der Herr Vorsitzer-Stellvertreter führt hiezu wie folgt aus: Es besteht kein Zweifel, daß die Finanzabteilung die Pflicht hat, nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung diese Forderung zu erfassen, wenn sie auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen als berechtigt anzusehen ist. Als Vorsitzer-Stellvertreter des Aufsichtsrates verweist Herr Dr. A auf § 78 des AktG, erklärt aber, daß er zur rechtlichen Beurteilung dieser Sache keine Stellung nehmen möchte. Der Herr Vorsitzer-Stellvertreter stellt nach Umfrage fest, daß mit Rücksicht auf die schwebenden Sanierungsverhandlungen diese Angelegenheit derzeit noch nicht spruchreif ist und auch keine Notwendigkeit besteht, heute schon darüber einen Beschluß zu fassen. Dies wird einstimmig zur Kenntnis genommen." In einer Aktennotiz mit dem Datum 26. Jänner 1965 (Beilage D der Akten 7 Cg 328/70 des Erstgerichtes) und einer unleserlichen Unterschrift ist auf Firmenpapier der Beklagten folgendes festgehalten worden: "Auf Grund der vorliegenden Dienstverträge mit den einzelnen Vorstandsmitgliedern und in Ergänzung des Vorstandsprotokolls vom 30. Juni 1964 bestehen zum Stichtag 31. Dezember 1964 folgende Ansprüche aus dem Titel der Gehaltsvalorisierung:Anschließend hält dieses Protokoll noch fest: "Der Herr Vorsitzer-Stellvertreter führt hiezu wie folgt aus: Es besteht kein Zweifel, daß die Finanzabteilung die Pflicht hat, nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung diese Forderung zu erfassen, wenn sie auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen als berechtigt anzusehen ist. Als Vorsitzer-Stellvertreter des Aufsichtsrates verweist Herr Dr. A auf Paragraph 78, des AktG, erklärt aber, daß er zur rechtlichen Beurteilung dieser Sache keine Stellung nehmen möchte. Der Herr Vorsitzer-Stellvertreter stellt nach Umfrage fest, daß mit Rücksicht auf die schwebenden Sanierungsverhandlungen diese Angelegenheit derzeit noch nicht spruchreif ist und auch keine Notwendigkeit besteht, heute schon darüber einen Beschluß zu fassen. Dies wird einstimmig zur Kenntnis genommen." In einer Aktennotiz mit dem Datum 26. Jänner 1965 (Beilage D der Akten 7 Cg 328/70 des Erstgerichtes) und einer unleserlichen Unterschrift ist auf Firmenpapier der Beklagten folgendes festgehalten worden: "Auf Grund der vorliegenden Dienstverträge mit den einzelnen Vorstandsmitgliedern und in Ergänzung des Vorstandsprotokolls vom 30. Juni 1964 bestehen zum Stichtag 31. Dezember 1964 folgende Ansprüche aus dem Titel der Gehaltsvalorisierung:
Frau Generaldirektor I 601.360 S, Herr Zentraldirektor W (Kläger)Frau Generaldirektor römisch eins 601.360 S, Herr Zentraldirektor W (Kläger)
601.360 S, Herr Direktor X 366.691 S; insgesamt 1.569.411 S. Der vorstehend angeführte Endbetrag ist zum vorangeführten Stichtag buchmäßig erfaßt und erscheint in der Bilanz zum 31. Dezember 1964 unter der Position sonstiger Verbindlichkeiten ausgewiesen."601.360 S, Herr Direktor römisch zehn 366.691 S; insgesamt 1.569.411 Sitzung Der vorstehend angeführte Endbetrag ist zum vorangeführten Stichtag buchmäßig erfaßt und erscheint in der Bilanz zum 31. Dezember 1964 unter der Position sonstiger Verbindlichkeiten ausgewiesen."
Am 19. November 1965 - 5 Tage vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens - richtete die Beklagte ein Schreiben an den Kläger (Beilage F), in welchem ihm bescheinigt wird, daß ihm aus dem Titel Valorisierung bis Oktober 1965 ein Nachzahlungsanspruch von 765.270 S abzüglich 126.027.87 S für von der Beklagten für ihn geleistete Zahlungen und erbrachte Leistungen abzüglich weiterer 37.304.40 S für von ihm für verschiedene Reisen behobene Barbeträge zusteht, womit sich die Forderung aus dem Titel "Valorisierungsanspruch" auf 601.937.43 S stellt.
Im Protokoll über die am 9. Feber 1966 abgehaltene 64. Sitzung des Aufsichtsrates der Beklagten (Beilage 2 der Akten 7 Cg 328/70 des Erstgerichtes) ist u. a. festgehalten:
"2. Die Vorstandsmitglieder W (Kläger) und Direktor X werden mit deren ausdrücklichem Einverständnis abberufen."2. Die Vorstandsmitglieder W (Kläger) und Direktor römisch zehn werden mit deren ausdrücklichem Einverständnis abberufen.
Die Dienstverträge der beiden genannten Vorstandsmitglieder werden zum 30. Juni 1966 einvernehmlich gekundigt, wobei Herrn W seine bisherigen Vorstandsbezüge in Höhe von 20.500 S und Herrn X seine bisherigen vollen Vorstandsbezüge in Höhe von 12.500 S für die Monate Jänner bis Juni 1966 einschließlich aliquoter Urlaubs- und Weihnachtsgelder einvernehmlich zugestanden werden.Die Dienstverträge der beiden genannten Vorstandsmitglieder werden zum 30. Juni 1966 einvernehmlich gekundigt, wobei Herrn W seine bisherigen Vorstandsbezüge in Höhe von 20.500 S und Herrn römisch zehn seine bisherigen vollen Vorstandsbezüge in Höhe von 12.500 S für die Monate Jänner bis Juni 1966 einschließlich aliquoter Urlaubs- und Weihnachtsgelder einvernehmlich zugestanden werden.
Der damit verbundene Verzicht der beiden genannten Vorstandsmitglieder auf die Auswirkungen der Wertsicherungsklausel für diese Zeit hat nicht als Verzicht für die Bemessungsgrundlage der Pensionsansprüche und sonstiger Ansprüche zu gelten, auch bleiben die nach Dienstvertrag zustehenden Pensionsansprüche durch diese Regelung unberührt.
Ebenso bleibt es Herrn W unbenommen, die ihm laut Angestelltengesetz zustehenden gesetzlichen Abfertigungsansprüche geltend zu machen bzw. bleibt es Herrn X unbenommen, die dienstvertraglich festgelegte einjährige Abfertigung zu verlangen.Ebenso bleibt es Herrn W unbenommen, die ihm laut Angestelltengesetz zustehenden gesetzlichen Abfertigungsansprüche geltend zu machen bzw. bleibt es Herrn römisch zehn unbenommen, die dienstvertraglich festgelegte einjährige Abfertigung zu verlangen.
3. Zum Vorstand bestellt wird Herr Dr. H, Wien ..."
Unter HRB 78 des Handelsregister beim Erstgericht wurde am 17. Feber 1966 eingetragen, daß W nicht mehr Vorstandsmitglied ist und Dr. H Vorstandsmitglied wird.
Am 9. März 1966 meldete der Kläger im Ausgleichsverfahren der Beklagten seine Valorisierungsansprüche bis 31. Oktober 1965 im Ausmaß von 601.937.43 S, seine Pensionsansprüche ab 1. Juli 1966 im kapitalisierten Betrag von 3.446.636 S als Ausgleichsforderungen und seine valorisierten Gehaltsforderungen für die Zeit vom 1. November 1965 bis 28. Feber 1966 im Betrage von 95.090 S als bevorrechtete Forderungen an (ON 31).
Mit Schreiben vom 21. Juni 1966 (Beilage H 1) teilte der damalige Vorstand der Beklagten, Dr. H, dem Kläger mit:
"Sehr geehrter Herr ProfessorÜ
Ich sehe mich leider veranlaßt, auf Grund der schon teilweise abgeschlossenen Erhebungen, gemäß § 27 insbesondere Absatz 1 des Angestellten-Gesetzes, Ihre Entlassung mit sofortiger Wirkung auszusprechen. Die Ermächtigung des Ausgleichsverwalters zu diesem Vorgang im Sinne des § 8 Absatz 2 der Ausgleichsordnung liegt vor."Ich sehe mich leider veranlaßt, auf Grund der schon teilweise abgeschlossenen Erhebungen, gemäß Paragraph 27, insbesondere Absatz 1 des Angestellten-Gesetzes, Ihre Entlassung mit sofortiger Wirkung auszusprechen. Die Ermächtigung des Ausgleichsverwalters zu diesem Vorgang im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2 der Ausgleichsordnung liegt vor."
In dem Antwortschreiben vom 23. Juni 1966 (Beilage H 2) erhebt der Klagevertreter namens des Klägers "gegen diese ungerechtfertigte Maßnahme energisch Protest" und erklärt im Auftrage des Klägers, sich "alle weiteren Schritte in dieser Angelegenheit" vorzubehalten. Die Entlassung, heißt es darin weiter, sei "völlig ungerechtfertigt" und der Kläger habe insbesondere keinen Tatbestand gesetzt, "der unter die Bestimmung des § 27 Abs. 1 des Angestelltengesetzes zu subsumieren wäre.In dem Antwortschreiben vom 23. Juni 1966 (Beilage H 2) erhebt der Klagevertreter namens des Klägers "gegen diese ungerechtfertigte Maßnahme energisch Protest" und erklärt im Auftrage des Klägers, sich "alle weiteren Schritte in dieser Angelegenheit" vorzubehalten. Die Entlassung, heißt es darin weiter, sei "völlig ungerechtfertigt" und der Kläger habe insbesondere keinen Tatbestand gesetzt, "der unter die Bestimmung des Paragraph 27, Absatz eins, des Angestelltengesetzes zu subsumieren wäre.
Die vom Kläger im Ausgleich angemeldeten Forderungen wurden von der
Beklagten bestritten, doch haben dessen ungeachtet beide Parteien
immer wieder eine gütliche Einigung darüber angestrebt und eine
gerichtliche Feststellung der Forderungen des Klägers gescheut. Am
12. Mai 1969 richtete der Vertreter des Klägers ein Schreiben an den
Ausgleichsverwalter Dr. K, in dem es u. a. heißt: " ... Die
Forderung des Herrn W wurde seinerzeit im Ausgleichsverfahren
bestritten ... Ich müßte bis 21. Juni die Klage einbringen, weil
ansonsten die Ansprüche des Herrn W verjähren würden. Eine solche Klage könnte nur vermieden werden, wenn von Seiten der (Beklagten) die verbindliche Erklärung abgegeben wird, daß auf den Einwand der Verjährung bei allfälligen zukünftigen Auseinandersetzungen verzichtet wird. Ich bitte Sie, daß Sie mir eine solche Erklärung bis spätestens 5. Juni 1966 zukommen lassen. Im übrigen erkläre ich namens meines Mandanten, daß dieser zu jedem möglichen Entgegenkommen der (Beklagten) gegenüber bereit ist; sofern die Verjährungsverzichtserklärung abgegeben wird, wird mein Mandant der von Ihnen gewünschten Rückstehungserklärung zustimmen, d. h. er wird seine Quotenforderung bis 31. Dezember 1971 stunden" ...
In dem Antwortschreiben vom 16. Mai 1969 (Beilage K 9) teilte der Ausgleichsverwalter u. a. mit:
" ... Ich habe die Frage Ihres Schreibens vom 12. Mai den Sachwaltern vorgelegt und werde Ihnen Ende Mai mitteilen können, ob auf die Einrede der Verjährung für den Fall verzichtet wird, daß W zunächst einmal mir die Rückstehungserklärung hergibt, denn ich brauche ja vorläufig nur diese, und wenn wir die Gläubiger bis 1.200.000 S erledigt haben, werden wir sofort mit den restlichen zehn Gläubigern, darunter mit Herrn W, zu einem Arrangement zu gelangen versuchen. Ich bitte Sie also, mir irgend möglich, die von W abgegebene Rückstehungserklärung zu treuen Händen zu übermitteln, mit dem, daß ich davon erst Gebrauch machen darf, wenn meinerseits der gewünschte Verzicht abgegeben wurde. Ich erwarte Ihre Stellungnahme bis 23. Mai 1969 ..."
Nach Austausch der genannten Rückstehungserklärung richtete der Ausgleichsverwalter am 28. Mai 1969 ein weiteres Schreiben an den Vertreter des Klägers, in welchem es u. a. heißt:
" ... In dieser Sache gebe ich nach Befragung des Sachwalterkollegiums die Erklärung ab, daß auf die Erhebung der Einrede der Verjährung für den Fall der Notwendigkeit einer Klage Ihres Mandanten zur Feststellung seiner bestrittenen Forderung verzichtet wird. Ich hoffe aber, daß diese Notwendigkeit nicht eintreten wird und eine Einigung möglich sein wird, sobald wir mit der Sanierung weiter fortgeschritten sind ..."
Der Kläger, dem diese Verzichtserklärung des Ausgleichsverwalters nicht genügte, erwirkte auch vom damaligen Vorstand der Beklagten ein mit 12. Juni 1969 datiertes Schreiben ähnlichen Inhaltes (Beilage J).
Als sich die fortgesetzten Vergleichsverhandlungen mit der nunmehrigen Inhaberin der Aktienmehrheit als erfolglos abzeichneten, überreichte der Kläger die vorliegende Klage beim Erstgericht.
Rechtlich kam das Erstgericht im wesentlichen zu folgenden Schlüssen:
Von einem Anerkenntnis des Anspruches des Klägers auf Valorisierung seines Gehaltes ab 1. August 1958 durch die beklagte Partei könne keine Rede sein, da ein Anerkenntnis nur durch den Aufsichtsrat hätte erfolgen können. Vielmehr liege ein konkludentes Einverständnis der Vertragsteile auf Auszahlung nicht valorisierter Vorstandsgehälter vor. Der Aufsichtsrat habe zumindestens konkludent von seinem Recht auf Herabsetzung der Vorstandsgehälter im Sinne des § 78 Abs. 2 AktG 1937 Gebrauch gemacht, indem er gegen die Valorisierung der Gehälter Einwände erhob.Von einem Anerkenntnis des Anspruches des Klägers auf Valorisierung seines Gehaltes ab 1. August 1958 durch die beklagte Partei könne keine Rede sein, da ein Anerkenntnis nur durch den Aufsichtsrat hätte erfolgen können. Vielmehr liege ein konkludentes Einverständnis der Vertragsteile auf Auszahlung nicht valorisierter Vorstandsgehälter vor. Der Aufsichtsrat habe zumindestens konkludent von seinem Recht auf Herabsetzung der Vorstandsgehälter im Sinne des Paragraph 78, Absatz 2, AktG 1937 Gebrauch gemacht, indem er gegen die Valorisierung der Gehälter Einwände erhob.
Jedenfalls seien aber die Valorisierungsansprüche des Klägers für die Zeit vor dem 9. März 1963 verjährt und konnten durch einen allenfalls von der Beklagten später abgegebenen Verzicht auf die Verjährungseinrede nicht wieder aufleben.
Da die Entlassung des Klägers aus dem Dienstverhältnis mit der Beklagten nach seiner Abberufung als Vorstandsmitglied ausgesprochen wurde, bedurfte sie nicht der Zustimmung des Aufsichtsrates. Die Entlassung sei wirksam geworden, weil der Kläger sie nicht angefochten habe. Nach dem Pensionsvertrag der Parteien stehe ihm deshalb kein Pensionsanspruch zu.
§ 34 AngG (§ 1162d ABGB) komme nicht zur Anwendung, weil sich diese Bestimmung nicht auf Ruhegenußansprüche beziehe.Paragraph 34, AngG (Paragraph 1162 d, ABGB) komme nicht zur Anwendung, weil sich diese Bestimmung nicht auf Ruhegenußansprüche beziehe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, hob das angefochtene Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache mit dem Vorbehalt der Rechtskraft zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurück.
Das Berufungsgericht erachtete die vom Kläger gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens als nicht gegeben und übernahm in Erledigung der Anfechtungsgrunde der unrichtigen Beweiswürdigung und unrichtigen Tatsachenfeststellungen den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt mit Ausnahme der Feststellung, daß sich der Kläger in der Zeit vom 1. August 1958 bis 30. Juni 1966 mit dem gleichbleibenden Gehalt von monatlich 20.500 S zufrieden gegeben habe, sofern damit das Erstgericht zum Ausdruck bringen wollte, daß der Kläger auf eine Valorisierung seiner Bezüge verzichtet habe.
Zur Rechtsrüge sprach das Berufungsgericht die nachstehenden Rechtsansichten aus:
Der Dienstvertrag der Parteien enthalte zwar keine Bestimmung, welcher Wertmaßstab der Valorisierung der Bezüge des Klägers zugrunde zu legen ist, es sei aber der Schluß des Erstgerichtes gerechtfertigt, daß der von der Beklagten als Valorisierungsmaßstab für die Aktivbezüge ihrer Vorstandsmitglieder herangezogene Kollektivvertrag des höchstbezahlten Angestellten in der Papier-, Zellulose- und Pappenindustrie auf die Aufwertung des Aktivbezugs des Klägers zu gelten habe. Die Richtigkeit dieser Schlußfolgerungen ergebe sich auch aus dem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 19. November 1965, in dem davon die Rede sei, daß sie allfällige Gehaltserhöhungen oder Gehaltssenkungen für die Angestellten der Papier-, Zellulose-, Holzschliff- und Papierindustrie in Hinkunft auch auf die Bezüge der Vorstandsmitglieder in der Weise auswirkten, daß als Basis das Gehalt des nach dem Schema höchstbezahlten Angestellten heranzuziehen sei; maßgebend hiefür seien die kollektivvertraglichen Gehaltsregulierungen nach der Verwendungsgruppe VI nach 5 Verwendungsgruppenjahren. Wenngleich im Dienstvertrag die Valorisierungsklausel unbestimmt sei, erweise sich diese doch als wirksam, denn die jüngere Rechtsprechung halte die seinerzeit vertretene strengere Auslegung von Wertsicherungsklauseln nicht aufrecht. Maßgebend für die Rechtswirksamkeit einer Wertsicherungsklausel sei, daß der Wille der Vertragsteile auf eine Wertsicherung gerichtet war. Diese Voraussetzung treffe im vorliegenden Fall zu, denn die Beklagte habe selbst der Valorisierung einen bestimmten Valorisierungsmaßstab zugrunde gelegt, wie sich aus dem erwähnten Schreiben vom 19. November 1965 ergebe. Es sei daher davon auszugehen, daß der Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf Valorisierung seiner Aktivbezüge habe und daß dabei der vom Erstgericht festgestellte Maßstab heranzuziehen sei.Der Dienstvertrag der Parteien enthalte zwar keine Bestimmung, welcher Wertmaßstab der Valorisierung der Bezüge des Klägers zugrunde zu legen ist, es sei aber der Schluß des Erstgerichtes gerechtfertigt, daß der von der Beklagten als Valorisierungsmaßstab für die Aktivbezüge ihrer Vorstandsmitglieder herangezogene Kollektivvertrag des höchstbezahlten Angestellten in der Papier-, Zellulose- und Pappenindustrie auf die Aufwertung des Aktivbezugs des Klägers zu gelten habe. Die Richtigkeit dieser Schlußfolgerungen ergebe sich auch aus dem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 19. November 1965, in dem davon die Rede sei, daß sie allfällige Gehaltserhöhungen oder Gehaltssenkungen für die Angestellten der Papier-, Zellulose-, Holzschliff- und Papierindustrie in Hinkunft auch auf die Bezüge der Vorstandsmitglieder in der Weise auswirkten, daß als Basis das Gehalt des nach dem Schema höchstbezahlten Angestellten heranzuziehen sei; maßgebend hiefür seien die kollektivvertraglichen Gehaltsregulierungen nach der Verwendungsgruppe römisch sechs nach 5 Verwendungsgruppenjahren. Wenngleich im Dienstvertrag die Valorisierungsklausel unbestimmt sei, erweise sich diese doch als wirksam, denn die jüngere Rechtsprechung halte die seinerzeit vertretene strengere Auslegung von Wertsicherungsklauseln nicht aufrecht. Maßgebend für die Rechtswirksamkeit einer Wertsicherungsklausel sei, daß der Wille der Vertragsteile auf eine Wertsicherung gerichtet war. Diese Voraussetzung treffe im vorliegenden Fall zu, denn die Beklagte habe selbst der Valorisierung einen bestimmten Valorisierungsmaßstab zugrunde gelegt, wie sich aus dem erwähnten Schreiben vom 19. November 1965 ergebe. Es sei daher davon auszugehen, daß der Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf Valorisierung seiner Aktivbezüge habe und daß dabei der vom Erstgericht festgestellte Maßstab heranzuziehen sei.
Ein Verzicht des Klägers auf Valorisierung seiner Bezüge liege nicht vor. Daraus, daß der Kläger bis 1964 die Valorisierungsansprüche gegenüber der Beklagten nicht geltend machte, könne nicht auf einen Verzicht auf diese Ansprüche geschlossen werden. Im Protokoll über die Vorstandssitzung vom 30. Juni 1964 sei von den Vorstandsmitgliedern darunter der Kläger - festgehalten worden, daß sie die Valorisierungsansprüche zum Stichtag 30. Juni 1964 gegenüber der Beklagten zur Forderung erheben, derzeit jedoch von einer Liquidierung dieser Forderung in Anbetracht der finanziellen Lage der Beklagten Abstand nehmen. Bei der Sitzung des Aufsichtsrates am 7. September 1964 haben der Kläger und die übrigen Vorstandsmitglieder erklärt, auf diese Forderung zugunsten der Beklagten zu verzichten, d. h. diese zurückzustellen, wenn das Unternehmen in inländischen Händen bleibe. Es sei unbestritten, daß das Unternehmen der Beklagten in ausländische Hände übergegangen und daß somit die vom Kläger gesetzte Bedingung für einen Verzicht auf die Valorisierungsansprüche nicht eingetreten sei. Bei dieser Sachlage könne von einem ausdrücklichen Verzicht des Klägers nicht gesprochen werden, und es seien auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, aus denen auf einen solchen Verzicht durch konkludente Handlungen geschlossen werden könne.
Der Ansicht des Erstgerichtes, der Aufsichtsrat habe zumindestens konkludent und mit konkludentem Einverständnis der Vorstandsmitglieder von seinem in § 78 Abs. 2 AktG 1937 normierten Recht auf Herabsetzung der Vorstandsgehälter Gebrauch gemacht, indem er gegen die Valorisierung Einwände erhob, könne das Berufungsgericht nicht zustimmen. Aus § 78 Abs. 2 AktG 1937 ergebe sich zunächst nur, daß der Aufsichtsrat die Bezüge der Vorstandsmitglieder nicht für die Vergangenheit, sondern lediglich für die Zukunft herabsetzen könne, so daß für die dieser Aufsichtsratsitzung vorangegangene Zeit (also vor dem 7. September 1964) keinesfalls gesagt werden könne, der Aufsichtsrat habe die Bezüge des Klägers herabgesetzt. Davon abgesehen, könne nach dem Inhalt des Protokolls über diese Aufsichtsratsitzung eine konkludente Herabsetzung des Bezuges des Klägers nicht angenommen werden, weil der Aufsichtsrat es ausdrücklich abgelehnt habe, einen diesbezüglichen Beschluß zu fassen, und weitere Erklärungen des Aufsichtsrates darüber nicht vorliegen. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, daß die Bezüge des Klägers nach dieser Sitzung des Aufsichtsrates weiterhin nur monatlich in der Höhe von 20.500 S ausbezahlt worden seien. In diesem Zusammenhange müsse auf die Ausführungen der Beklagten in der Klagebeantwortung verwiesen werden, wonach der Aufsichtsrat verpflichtet gewesen wäre, eine angemessene Herabsetzung des Gehaltes des Klägers zu verfügen, und wenn sich der Aufsichtsrat zu dieser Maßnahme nicht veranlaßt gesehen habe, so könne nur angenommen werden, daß die Berichte des Vorstandes den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft widersprochen hätten. Die Beklagte habe damit selbst zugegeben, daß eine Herabsetzung der Vorstandsbezüge im Sinne des § 78 Abs. 2 AktG 1937 nicht stattgefunden habe. Es müsse ferner auf das Protokoll über die Sitzung des Aufsichtsrates vom 9. Feber 1966 hingewiesen werden. Darin sei festgehalten, daß der Kläger auf die Valorisierungsansprüche für die Zeit vom Jänner 1966 bis einschließlich Juni 1966 verzichtet habe, daß aber dieser Verzicht nicht auch als Verzicht für die Bemessungsgrundlage der Pensionsansprüche und sonstigen Ansprüche zu gelten habe. Es wäre widerspruchsvoll und unsinnig, einen Verzicht auf die Valorisierungsansprüche für die Zeit vom Jänner bis Juni 1966 zu vereinbaren und ausdrücklich im Protokoll festzuhalten, wenn der Aufsichtsrat schon vorher eine Herabsetzung der Bezüge im Sinne des § 87 Abs. 2 (richtig wohl: § 78 Abs. 2) AktG 1937 beschlossen hätte.Der Ansicht des Erstgerichtes, der Aufsichtsrat habe zumindestens konkludent und mit konkludentem Einverständnis der Vorstandsmitglieder von seinem in Paragraph 78, Absatz 2, AktG 1937 normierten Recht auf Herabsetzung der Vorstandsgehälter Gebrauch gemacht, indem er gegen die Valorisierung Einwände erhob, könne das Berufungsgericht nicht zustimmen. Aus Paragraph 78, Absatz 2, AktG 1937 ergebe sich zunächst nur, daß der Aufsichtsrat die Bezüge der Vorstandsmitglieder nicht für die Vergangenheit, sondern lediglich für die Zukunft herabsetzen könne, so daß für die dieser Aufsichtsratsitzung vorangegangene Zeit (also vor dem 7. September 1964) keinesfalls gesagt werden könne, der Aufsichtsrat habe die Bezüge des Klägers herabgesetzt. Davon abgesehen, könne nach dem Inhalt des Protokolls über diese Aufsichtsratsitzung eine konkludente Herabsetzung des Bezuges des Klägers nicht angenommen werden, weil der Aufsichtsrat es ausdrücklich abgelehnt habe, einen diesbezüglichen Beschluß zu fassen, und weitere Erklärungen des Aufsichtsrates darüber nicht vorliegen. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, daß die Bezüge des Klägers nach dieser Sitzung des Aufsichtsrates weiterhin nur monatlich in der Höhe von 20.500 S ausbezahlt worden seien. In diesem Zusammenhange müsse auf die Ausführungen der Beklagten in der Klagebeantwortung verwiesen werden, wonach der Aufsichtsrat verpflichtet gewesen wäre, eine angemessene Herabsetzung des Gehaltes des Klägers zu verfügen, und wenn sich der Aufsichtsrat zu dieser Maßnahme nicht veranlaßt gesehen habe, so könne nur angenommen werden, daß die Berichte des Vorstandes den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft widersprochen hätten. Die Beklagte habe damit selbst zugegeben, daß eine Herabsetzung der Vorstandsbezüge im Sinne des Paragraph 78, Absatz 2, AktG 1937 nicht stattgefunden habe. Es müsse ferner auf das Protokoll über die Sitzung des Aufsichtsrates vom 9. Feber 1966 hingewiesen werden. Darin sei festgehalten, daß der Kläger auf die Valorisierungsansprüche für die Zeit vom Jänner 1966 bis einschließlich Juni 1966 verzichtet habe, daß aber dieser Verzicht nicht auch als Verzicht für die Bemessungsgrundlage der Pensionsansprüche und sonstigen Ansprüche zu gelten habe. Es wäre widerspruchsvoll und unsinnig, einen Verzicht auf die Valorisierungsansprüche für die Zeit vom Jänner bis Juni 1966 zu vereinbaren und ausdrücklich im Protokoll festzuhalten, wenn der Aufsichtsrat schon vorher eine Herabsetzung der Bezüge im Sinne des Paragraph 87, Absatz 2, (richtig wohl: Paragraph 78, Absatz 2,) AktG 1937 beschlossen hätte.
Mangels Vorliegens eines Verzichtes des Klägers auf die Valorisierungsansprüche müsse geprüft werden, ob die Einrede der Beklagten, die Ansprüche des Klägers seien verjährt, berechtigt sei. Die vom Kläger geltend gemachte Forderung (auf Valorisierung) erstrecke sich auf die Zeit vom 1. August 1958 bis 31. Dezember 1965. Der Kläger habe seine Valorisierungsansprüche im Ausgleichsverfahren der Beklagten am 9. März 1966 für die Zeit vom 1. August 1958 bis 31. Oktober 1965 in der Höhe von 601.938 S angemeldet. Dadurch sei die Verjährung der geltend gemachten Forderung, die nach § 1486 Z. 5 ABGB beurteilt werden müsse, gemäß § 9 AO ab 9. März 1963 gehemmt gewesen. Da nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes auch noch nach Ablauf der Verjährungsfrist zwischen dem Kläger und der Beklagten sowie dem Ausgleichsverwalter im Ausgleich der Beklagten Vergleichsverhandlungen über die Forderung des Klägers stattfanden und sowohl der Ausgleichsverwalter als auch der Vorstand der Beklagten erklärten, auf die Einrede der Verjährung für den Fall der Notwendigkeit einer Klageführung zur Feststellung der bestrittenen Forderung des Klägers zu verzichten, und der Kläger innerhalb angemessener Frist nach Scheitern der Vergleichsverhandlungen die Klage erhoben habe, sei im Sinn der jüngsten Rechtsprechung des OGH in Übereinstimmung mit der Lehre (ZVR 1962/306; JBl. 1967, 144; JBl. 1969, 442; EvBl. 1971/20 u. a. sowie Klang[2] VI, 604 und Koziol - Welser, Grundriß[3] I, 140) die Verjährung der Forderung des Klägers gehemmt gewesen und die Einrede der Verjährung, soweit sie sich auf die Zeit ab 9. März 1963 erstrecke, nicht gerechtfertigt.Mangels Vorliegens eines Verzichtes des Klägers auf die Valorisierungsansprüche müsse geprüft werden, ob die Einrede der Beklagten, die Ansprüche des Klägers seien verjährt, berechtigt sei. Die vom Kläger geltend gemachte Forderung (auf Valorisierung) erstrecke sich auf die Zeit vom 1. August 1958 bis 31. Dezember 1965. Der Kläger habe seine Valorisierungsansprüche im Ausgleichsverfahren der Beklagten am 9. März 1966 für die Zeit vom 1. August 1958 bis 31. Oktober 1965 in der Höhe von 601.938 S angemeldet. Dadurch sei die Verjährung der geltend gemachten Forderung, die nach Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB beurteilt werden müsse, gemäß Paragraph 9, AO ab 9. März 1963 gehemmt gewesen. Da nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes auch noch nach Ablauf der Verjährungsfrist zwischen dem Kläger und der Beklagten sowie dem Ausgleichsverwalter im Ausgleich der Beklagten Vergleichsverhandlungen über die Forderung des Klägers stattfanden und sowohl der Ausgleichsverwalter als auch der Vorstand der Beklagten erklärten, auf die Einrede der Verjährung für den Fall der Notwendigkeit einer Klageführung zur Feststellung der bestrittenen Forderung des Klägers zu verzichten, und der Kläger innerhalb angemessener Frist nach Scheitern der Vergleichsverhandlungen die Klage erhoben habe, sei im Sinn der jüngsten Rechtsprechung des OGH in Übereinstimmung mit der Lehre (ZVR 1962/306; JBl. 1967, 144; JBl. 1969, 442; EvBl. 1971/20 u. a. sowie Klang[2] römisch sechs, 604 und Koziol - Welser, Grundriß[3] römisch eins, 140) die Verjährung der Forderung des Klägers gehemmt gewesen und die Einrede der Verjährung, soweit sie sich auf die Zeit ab 9. März 1963 erstrecke, nicht gerechtfertigt.
Nach Ansicht des Berufungsgerichtes werde aber auch die Forderung des Klägers für die vorangegangene Zeit (vom 1. August 1958 bis 9. März 1963) durch den Verzicht der Beklagten auf die Verjährungseinrede erfaßt, da sie Gegenstand der Vergleichsverhandlungen gewesen sei. Gerade bei bereits verjährten Forderungen sei im Sinne des § 1502 ABGB ein gültiger Einredeverzicht möglich. Wollte man dieser Ansicht nicht folgen, müsse allerdings geprüft werden, ob die Beklagte die Ansprüche des Klägers für die Zeit vor dem 9. März 1963 anerkannt habe, wodurch eine Unterbrechung der Verjährung eingetreten wäre. Um diese Frage verläßlich beantworten zu können, müsse jedoch im ergänzenden Verfahren geprüft werden, von wem die Aktennotiz vom 26. Jänner 1965 (Beilage D) stammt und von wem das Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 19. November 1965 (Beilage F) verfaßt und unterschrieben wurde, ferner ob und inwieweit die Forderungen des Klägers in den Bilanzen Niederschlag fanden und ob diese vom Aufsichtsrat genehmigt worden sind.Nach Ansicht des Berufungsgerichtes werde aber auch die Forderung des Klägers für die vorangegangene Zeit (vom 1. August 1958 bis 9. März 1963) durch den Verzicht der Beklagten auf die Verjährungseinrede erfaßt, da sie Gegenstand der Vergleichsverhandlungen gewesen sei. Gerade bei bereits verjährten Forderungen sei im Sinne des Paragraph 1502, ABGB ein gültiger Einredeverzicht möglich. Wollte man dieser Ansicht nicht folgen, müsse allerdings geprüft werden, ob die Beklagte die Ansprüche des Klägers für die Zeit vor dem 9. März 1963 anerkannt habe, wodurch eine Unterbrechung der Verjährung eingetreten wäre. Um diese Frage verläßlich beantworten zu können, müsse jedoch im ergänzenden Verfahren geprüft werden, von wem die Aktennotiz vom 26. Jänner 1965 (Beilage D) stammt und von wem das Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 19. November 1965 (Beilage F) verfaßt und unterschrieben wurde, ferner ob und inwieweit die Forderungen des Klägers in den Bilanzen Niederschlag fanden und ob diese vom Aufsichtsrat genehmigt worden sind.
Das Berufungsgericht komme somit zu dem Ergebnis, daß die vom Kläger geltend gemachten Valorisierungsansprüche für die Zeit vom 1. August 1958 bis zum 31. Dezember 1965 und die Ansprüche aus dem Titel der Pension nicht verjährt seien.
Der Ansicht des Erstgerichtes, daß die Pensionsansprüche des Klägers am 1. Juli 1966 deshalb nicht gerechtfertigt seien, weil die von der Beklagten mit dem Schreiben vom 21. Juni 1966 ausgesprochene fristlose Entlassung vom Kläger nicht bekämpft wurde und deshalb wirksam geworden sei, könne das Berufungsgericht nicht folgen. Dem Erstgericht könne lediglich darin beigepflichtet werden, daß die Entlassung von einem zuständigen Organ ausgesprochen worden sei, denn der Kläger sei im Zeitpunkt der Entlassung nicht mehr Vorstandsmitglied gewesen, so daß für den Ausspruch der Entlassung der Vorstand und nicht der Aufsichtsrat zuständig gewesen sei. Die Rechtswirkung der Entlassung sei aber davon abhängig, ob tatsächlich ein Entlassungsgrund vorhanden war, sonst könne die Beklagte durch eine nicht gerechtfertigte Entlassung des Klägers dessen Pensionsansprüche jederzeit zunichte machen. Der Kläger habe die Entlassung nicht widerspruchslos hingenommen, wie sich aus seinem Antwortschreiben (Beilage H 2) ergebe. Weitere Schritte des Klägers seien nicht erforderlich gewesen. Für das Vorliegen eines Entlassungsgrundes sei die Beklagte behauptungs- und beweispflichtig, und es sei Sache des Erstgerichtes, darauf zu dringen (§ 182 ZPO), daß die zur Lösung dieser Frage erheblichen tatsächlichen Angaben von der Beklagten gemacht und die dafür erforderlichen Beweismittel bezeichnet werden.Der Ansicht des Erstgerichtes, daß die Pensionsansprüche des Klägers am 1. Juli 1966 deshalb nicht gerechtfertigt seien, weil die von der Beklagten mit dem Schreiben vom 21. Juni 1966 ausgesprochene fristlose Entlassung vom Kläger nicht bekämpft wurde und deshalb wirksam geworden sei, könne das Berufungsgericht nicht folgen. Dem Erstgericht könne lediglich darin beigepflichtet werden, daß die Entlassung von einem zuständigen Organ ausgesprochen worden sei, denn der Kläger sei im Zeitpunkt der Entlassung nicht mehr Vorstandsmitglied gewesen, so daß für den Ausspruch der Entlassung der Vorstand und nicht der Aufsichtsrat zuständig gewesen sei. Die Rechtswirkung der Entlassung sei aber davon abhängig, ob tatsächlich ein Entlassungsgrund vorhanden war, sonst könne die Beklagte durch eine nicht gerechtfertigte Entlassung des Klägers dessen Pensionsansprüche jederzeit zunichte machen. Der Kläger habe die Entlassung nicht widerspruchslos hingenommen, wie sich aus seinem Antwortschreiben (Beilage H 2) ergebe. Weitere Schritte des Klägers seien nicht erforderlich gewesen. Für das Vorliegen eines Entlassungsgrundes sei die Beklagte behauptungs- und beweispflichtig, und es sei Sache des Erstgerichtes, darauf zu dringen (Paragraph 182, ZPO), daß die zur Lösung dieser Frage erheblichen tatsächlichen Angaben von der Beklagten gemacht und die dafür erforderlichen Beweismittel bezeichnet werden.
Zu dem Einwand der Beklagten, das Klagebegehren sei in seiner Gesamtheit sittenwidrig und ein Rechtsschutzanspruch des Klägers sei schon deshalb nicht gegeben, weil es gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze verstoße, wenn ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft, das für den Ausgleich der Gesellschaft verantwortlich sei, von diesem Unternehmen eine lebenslängliche Pension erhalten soll, habe das Erstgericht keine Feststellungen getroffen. Ohne Prüfung der dafür maßgeblichen Umstände könne aber nicht beurteilt werden, ob diesem Einwand der Beklagten rechtserhebliche Bedeutung beigemessen werden kann.
Sollte das weitere Verfahren ergeben, daß die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche ganz oder teilweise zu Recht bestehen, dann müsse auch auf die eingewendeten Gegenforderungen der Beklagten und die darauf bezüglichen Repliken des Klägers näher eingegangen werden.
Der Oberste Gerichtshof gab weder dem Rekurs des Klägers noch jenem der Beklagten Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
A. Zum Rekurs des Klägers:
Obwohl der Kläger mit seiner Berufung die begehrte Aufhebung des Urteiles des Erstgerichtes erwirkt hatte, steht ihm gegen den Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz das Rekursrecht insoweit zu, als er sich gegen die seinem Prozeßstandpunkt nicht entsprechenden Rechtsansichten wendet, von denen das Berufungsgericht in dem bekämpften Beschluß ausgegangen ist (Fasching IV, 414; SZ 40/109; ImmZ 1974, 239 f.; 4 Ob 343, 355/74 u. a.).Obwohl der Kläger mit seiner Berufung die begehrte Aufhebung des Urteiles des Erstgerichtes erwirkt hatte, steht ihm gegen den Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz das Rekursrecht insoweit zu, als er sich gegen die seinem Prozeßstandpunkt nicht entsprechenden Rechtsansichten wendet, von denen das Berufungsgericht in dem bekämpften Beschluß ausgegangen ist (Fasching römisch vier, 414; SZ 40/109; ImmZ 1974, 239 f.; 4 Ob 343, 355/74 u. a.).
Zunächst ist der Ansicht des Rekurswerbers entgegenzutreten, das Berufungsgericht hätte in Anbetracht der von ihm geäußerten Billigung des Klägerstandpunktes, es sei keine Herabsetzung der Vorstandsbezüge vom Aufsichtsrat gemäß § 78 Abs. 2 AktG 1937 vorgenommen worden, der Kläger habe auch nicht auf eine Valorisierung seiner Bezüge verzichtet und der Verjährungseinwand der Beklagten sei nicht berechtigt, zumindestens dem aus dem Titel der Wertsicherung erhobenem Klageteilbegehren mit Teilurteil stattgeben müssen.Zunächst ist der Ansicht des Rekurswerbers entgegenzutreten, das Berufungsgericht hätte in Anbetracht der von ihm geäußerten Billigung des Klägerstandpunktes, es sei keine Herabsetzung der Vorstandsbezüge vom Aufsichtsrat gemäß Paragraph 78, Absatz 2, AktG 1937 vorgenommen worden, der Kläger habe auch nicht auf eine Valorisierung seiner Bezüge verzichtet und der Verjährungseinwand der Beklagten sei nicht berechtigt, zumindestens dem aus dem Titel der Wertsicherung erhobenem Klageteilbegehren mit Teilurteil stattgeben müssen.
Die Lehrmeinung Faschings (III, 570), das Gesetz habe die Erlassung eines Teilurteiles (§ 391 Abs. 1 ZPO: arg. "kann") ins pflichtgemäße Ermessen des zur Sachentscheidung berufenen Gerichtes gestellt und es dürfe, ausgenommen den Fall, es wurden bei Bejahung der sonstigen Voraussetzungen von einem Untergericht rechtsirrig die Zulässigkeitsvoraussetzungen (§§ 391, 394 Abs. 2 ZPO) verneint, deshalb das im Instanzenzug übergeordnete Gericht grundsätzlich nicht einer Unterinstanz die Fällung eines Teilurteiles auftragen, kann hier außer Betrachtung bleiben, denn es muß in Ansehung des Klageanspruches auf Valorisierung der Dienstbezüge des Klägers die Zulässigkeit der Erlassung eines Teilurteiles verneint werden, weil die aus der angeblichen Pflichtverletzung des Klägers von der Beklagten behaupteten und einredeweise geltend gemachten Gegenforderungen insofern mit diesem Klageanspruch in einem rechtlichen Zusammenhange stehen (§ 391 Abs. 3 ZPO), als sie sich auf dasselbe Dienstverhältnis grunden.Die Lehrmeinung Faschings (römisch drei, 570), das Gesetz habe die Erlassung eines Teilurteiles (Paragraph 391, Absatz eins, ZPO: arg. "kann") ins pflichtgemäße Ermessen des zur Sachentscheidung berufenen Gerichtes gestellt und es dürfe, ausgenommen den Fall, es wurden bei Bejahung der sonstigen Voraussetzungen von einem Untergericht rechtsirrig die Zulässigkeitsvoraussetzungen (Paragraphen 391, 394, Absatz 2, ZPO) verneint, deshalb das im Instanzenzug übergeordnete Gericht grundsätzlich nicht einer Unterinstanz die Fällung eines Teilurteiles auftragen, kann hier außer Betrachtung bleiben, denn es muß in Ansehung des Klageanspruches auf Valorisierung der Dienstbezüge des Klägers die Zulässigkeit der Erlassung eines Teilurteiles verneint werden, weil die aus der angeblichen Pflichtverletzung des Klägers von der Beklagten behaupteten und einredeweise geltend gemachten Gegenforderungen insofern mit diesem Klageanspruch in einem rechtlichen Zusammenhange stehen (Paragraph 391, Absatz 3, ZPO), als sie sich auf dasselbe Dienstverhältnis grunden.
Dem Rekurswerber kann auch nicht in der Ansicht beigestimmt werden, fü