Norm
EheG §66Rechtssatz
Nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung wird deshalb, weil die Streitteile den der Beklagten - mit Rücksicht darauf, dass die Ehe aus dem überwiegenden Verschulden des Klägers geschieden wurde - gebührenden gesetzlichen Unterhalt anlässlich der Scheidung vergleichsweise geregelt haben, nichts daran geändert, dass der Unterhaltsanspruch der Beklagten auf dem Gesetz beruht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0042623Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021