RS OGH 2025/5/28 5Ob164/61; 3Ob32/62; 6Ob118/70; 1Ob651/83; 7Ob594/84; 7Ob685/84; 10Ob506/87; 3Ob150

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Veröffentlicht am 17.05.1961
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Norm

ABGB §137 Abs2
ABGB §140 Ad
ABGB §141 IC
ABGB §144
ABGB §936 VIIc
  1. ABGB § 137 heute
  2. ABGB § 137 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 137 gültig von 01.01.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  4. ABGB § 137 gültig von 01.01.1978 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 141 heute
  2. ABGB § 141 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 141 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 141 gültig von 01.01.1978 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977
  1. ABGB § 144 heute
  2. ABGB § 144 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2023
  3. ABGB § 144 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/2022
  4. ABGB § 144 gültig von 01.02.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  5. ABGB § 144 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  6. ABGB § 144 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Unterhaltsvergleiche werden regelmäßig unter der clausula rebus sic stantibus geschlossen. Die Umstandsklausel umfasst jede Änderung der Sachlage; sie ist bei Unterhaltsvereinbarungen nicht nur auf die Veränderung vermögensrechtlicher Verhältnisse beider Vertragsteile und die Sorgepflichten des Unterhaltspflichtigen beschränkt. Bei Unterhaltsvergleichen, in denen sich ein in dürftigen Verhältnissen lebender Vater zu einer Unterhaltsleistung verpflichtet, die seine wirtschaftlichen Kräfte bis an die äußerste Grenze in Anspruch nimmt, ist anzunehmen, dass diese Unterhaltsleistung nur erbracht wird, wenn auch das Kind seinerseits der Verpflichtung zur Ehrfurcht gegenüber dem Vater nachkommt. Besonders krasse Verletzungen dieser sittlichen Pflicht (§ 137 ABGB) durch das Kind berechtigten Vater, die Herabsetzung des Unterhaltes jedenfalls auf das gesetzliche Ausmaß (§ 140 ABGB) zu verlangen.Unterhaltsvergleiche werden regelmäßig unter der clausula rebus sic stantibus geschlossen. Die Umstandsklausel umfasst jede Änderung der Sachlage; sie ist bei Unterhaltsvereinbarungen nicht nur auf die Veränderung vermögensrechtlicher Verhältnisse beider Vertragsteile und die Sorgepflichten des Unterhaltspflichtigen beschränkt. Bei Unterhaltsvergleichen, in denen sich ein in dürftigen Verhältnissen lebender Vater zu einer Unterhaltsleistung verpflichtet, die seine wirtschaftlichen Kräfte bis an die äußerste Grenze in Anspruch nimmt, ist anzunehmen, dass diese Unterhaltsleistung nur erbracht wird, wenn auch das Kind seinerseits der Verpflichtung zur Ehrfurcht gegenüber dem Vater nachkommt. Besonders krasse Verletzungen dieser sittlichen Pflicht (Paragraph 137, ABGB) durch das Kind berechtigten Vater, die Herabsetzung des Unterhaltes jedenfalls auf das gesetzliche Ausmaß (Paragraph 140, ABGB) zu verlangen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0009636

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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