TE OGH 1984/11/8 7Ob685/84

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Veröffentlicht am 08.11.1984
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** Z*****, vertreten durch Dr. Helmut Rathgeb, Rechtsanwalt in Bad Hofgastein, wider die beklagte Partei M***** Z*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Schachinger, Rechtsanwalt in Badgastein, wegen Herabsetzung des Unterhalts (Streitwert 64.800 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 13. Juni 1984, GZ 32 R 160/84-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts St. Johann i.P. Vom 28. Februar 1984, GZ 3 C 28/83-15, bestätigt wurde in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auf die Kosten der Revision gleich weiteren Verfahrenskosten Bedacht zu nehmen haben wird.

Die Revisionsbeantwortung wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 29. 11. 1977, GZ 12 a Cg 493/77-4, aus dem Verschulden des Klägers – der im Scheidungsverfahren der Beklagte war – geschieden. Gleichfalls am 29. 11. 1977 haben die Streitteile einen Vergleich geschlossen, dessen Punkt 3 wie folgt lautet: „Der Beklagte verpflichtet sich weiters bei Exekution, zum Unterhalt der Klägerin wie folgt Beiträge zu leisten: Ab 1. 12. 1977 einen Betrag in der Höhe von 2.000 S, weiters fällig am Ersten der Folgemonate; ab Bezug der neuen Wohnung durch die Klägerin; einen Betrag in der Höhe der reinen Mietkosten und einen Betriebskostenzuschuss von 200 S, ebenfalls monatlich an jedem Ersten, dies alles bei Exekution.“

Mit der am 14. 10. 1983 eingelangten Klage begehrte der Kläger die Herabsetzung des von ihm zu zahlenden Unterhaltsbeitrags auf 200 S monatlich und brachte vor, er habe erfahren, dass die Beklagte die seinerzeitige Ehewohnung zwar noch unterhalte, tatsächlich aber nicht mehr benötige, weil sie von ihrem Dienstgeber, der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, eine Dienstwohnung erhalten habe und diese bewohne. Die Klägerin habe für die Dienstwohnung lediglich Betriebskosten in der Höhe von etwa 1.000 S monatlich zu entrichten. Der Beklagte habe der Klägerin entsprechend dem Vergleich vom 29. 11. 1977 daher nur einen Betriebskostenzuschuss von 200 S zu leisten. In der Tagsatzung vom 15. 12. 1983, ON 5, brachte der Kläger weiter vor, Punkt 3 des Vergleichs vom 29. 11. 1977 sei deshalb vereinbart worden, weil die Beklagte damals einer Halbtagsbeschäftigung mit einem Einkommen von 3.500 S nachgegangen sei und die Aussicht gehabt habe, eine billigere Wohnung zu bekommen. Derzeit jedoch sei die Klägerin bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten ganztags beschäftigt. Ihr Einkommen habe sich verdoppelt. Es Stünden ihr deshalb keine Unterhaltsleistungen zu. Die Klägerin könnte die Dienstwohnung, auch wenn sie diese aufgegeben habe, weiterhin benützen.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wendete in der Tagsatzung vom 27. 10. 1983, ON 3, ein, ihr sei von ihrem Dienstgeber eine Dienstwohnung, und zwar eine Garconniere, nur für die Dauer des Schulbesuchs ihres Sohnes zugewiesen worden. Da der Sohn der Streitteile die Lehre inzwischen abgeschlossen habe, habe die Beklagte die Wohnung, die wegen ihrer geringen Größe nur eine Übergangslösung dargestellt habe, aufgeben müssen und bewohne seit 1. 9. 1983 eine Mietwohnung, für die sie einen monatlichen Mietzins von 3.000 S zuzüglich 600 S an Betriebskosten bezahlen müsse. Der Kläger sei nach dem Vergleich zum Ersatz des Mietzinses verpflichtet. In der Tagsatzung vom 15. 12. 1983, ON 5, wendete die Beklagte zu dem vom Kläger in jener Tagsatzung erstatteten Vorbringen ein, in Punkt 3 des Vergleichs vom 29. 11. 1977 sei eine Mietzinszahlung des Klägers ohne Rücksicht auf das eigene Einkommen der Beklagten vereinbart worden. Der Kläger habe sich eines allfälligen Rechtes, eine Herabsetzung seiner Unterhaltszahlungen aus dem Titel geänderter Verhältnisse zu begehren, verschwiegen, weil er diese trotz Kenntnis, dass die Beklagte seit 1. 7. 1979 ganztägig beschäftigt sei, nicht schon vor dem 15. 12. 1983 begehrt habe. In der Tagsatzung vom 10. 2. 1984, ON 13, schließlich behauptete die Beklagte, der Kläger sei bei Vergleichsabschluss davon ausgegangen, dass die Beklagte ganztägig arbeiten müsse, um leben zu können (AS 30).

Das Erstgericht wies die Klage ab. Es traf folgende Feststellungen:

Zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses am 29. 11. 1977 verdiente der Kläger monatlich etwa 5.000 S netto bei freier Station, die Beklagte dagegen 3.351 S netto. Die Beklagte ist seit 1979 ganztags beschäftigt, was dem Beklagten bekannt war.

Bei Abschluss des Vergleichs war seitens der Beklagten die Rede davon, dass sie in Kürze eine billigere Gemeindewohnung bekäme. Die Ehewohnung der Streitteile war in A*****, Gemeinde B*****, und zwar etwa 3 km vom Rehabilitationszentrum der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten entfernt, gelegen. Die Beklagte hat die ihr versprochene billigere Gemeindewohnung nie bekommen. Der Kläger ging bei Vergleichsabschluss davon aus, dass die Beklagte ganztägig arbeiten gehen werde.

Die von der Beklagten ab dem 1. 8. 1980 benütze Dienst-Garconniere im Personalhaus der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, bestehend aus einem Wohn-Schlafzimmer, einer kleinen Küche (Kochnische), Bad und WC sowie Balkon im Gesamtausmaß von etwa 45 m², stellte nur eine Zwischenlösung dar. Die Zuweisung an die Beklagte erfolgte vor allem deshalb, weil sie der Generaldirektion glaubhaft versichern konnte, dass ihr ehelicher Sohn A***** in B***** die Schule besuche und vom Wohnsitz in A***** sehr weit in den Ort habe, und dass außerdem infolge ihres geteilten Arbeitsdienstes die Versorgung ihres Sohnes auf Schwierigkeiten gestoßen wäre. Bei der Zuweisung dieser Garconniere erklärte der Verwalter, die Beklagte könne mit ihrem Sohn so lange darin wohnen, wie dieser in die Schule gehe, die Garconniere sei aber für auswärtige Bedienstete vorgesehen, die Beklagte müsse ihre Wohnung in A***** daher unbedingt behalten. Die Beklagte hätte in der Garconniere, die sie bis Ende August 1983 benütze, „an sich“ noch bleiben können. Die Benützung der Garconniere war für die Beklagte nicht kostenlos; sie musste für sie zuletzt monatlich 946 S bezahlen.

Die Beklagte behielt die Wohnung in A***** bis zum September 1983 und schlief anfangs auch noch öfter in dieser Wohnung. Die Wohnung hatte allerdings verschiedene Nachteile und Unannehmlichkeiten. So schlossen die Türen und Fenster schlecht, das Kinderzimmer war fensterlos. Der Hausherr drehte im Winter die Heizung ab und verbaute der Beklagten die Fenster. Einmal, als die Beklagte im Krankenhaus war, brach der Hausherr die Wohnung auf und band die Türen nachher nur notdürftig mit einer Schnur zu. Die Beklagte, die ihre Wohnungseinrichtung nicht in die Garconniere mitgenommen hatte, hatte den Eindruck, dass sie der Hausherr aus der Wohnung hinausekeln wollte.

Der am 19. 8. 1968 geborene eheliche Sohn A***** ist Koch- und Kellnerlehrling. Er verdient derzeit 2.740 S an Lehrlingsentschädigung und wohnt bei seiner Mutter.

Im September 1983 gab die Beklagte die Wohnung in A***** auf. Sie bewohnt seither eine Mietwohnung in B*****, die ein Ausmaß von etwa 90 m² aufweist und in der Nähe ihres Arbeitsplatzes gelegen ist. Diese Wohnung besteht aus Küche, Speis, Wohnzimmer, Kinderzimmer, Schlafzimmer, Vorraum, Bad und WC. Die Beklagte hat für diese Wohnung einen Mietzins von 3.000 S und Betriebskosten von 600 S zu bezahlen; außerdem muss die Beklagte für die Heizkosten dieser Wohnung aufkommen.

Der Kläger ist im Hotel A***** in B***** ganztägig als Hausmeister beschäftigt und erhält einen monatlichen Nettolohn von 7.000 S bei freier Kost und Station und überdies eine Jahresremuneration in der Höhe von 220 % des Monatsbezugs; das durchschnittliche Monatsnettoeinkommen des Klägers beträgt 8.166,66 S. Der Kläger erhält keine Überstundenentlohnung.

Die Beklagte hatte im Jahre 1983 ohne Familienbeihilfe einschließlich aller Überstunden und Zulagen sowie Sonderzahlungen ein Nettoeinkommen von 116.986,30 S; dies entspricht einem durchschnittlichen Monatseinkommen von netto 9.748,85 S.

In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, der Kläger habe sich dadurch, dass er trotz Kenntnis der Ganztagsbeschäftigung der Beklagten seit 1979 weiterhin den vereinbarten Unterhalt gezahlt habe, nicht des Rechtes verschwiegen, aus diesem Grund eine Unterhalsherabsetzung zu begehren. Zwar wohne der Unterhaltsvereinbarung vom 29. 11. 1977 die Umstandsklausel inne, und es verdiene der Kläger derzeit – unter Berücksichtigung der Indexsteigerung – nur um 1.568,15 S monatlich mehr, die Beklagte dagegen 5.116,58 S. Im Vergleich vom 29. 11. 1977 aber sei die darin abgestufte Unterhaltsverpflichtung des Klägers nicht mit der Einkommenshöhe der Beklagten in Relation gesetzt worden und der Kläger habe überdies bereits bei Vergleichsabschluss mit einer Ganztagsbeschäftigung der Beklagten gerechnet. Auch der Umstand, dass die Streitteile bei Vergleichsabschluss damit rechneten, dass die Beklagte in Kürze eine billigere Wohnung erlangen werde, berechtige den Kläger nicht zur Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung. Die von der Beklagten durch einige Jahre benützte Dienstwohnung habe nur eine Übergangslösung dargestellt.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts. Es sprach aus, dass der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstands, über den es entschieden hat, 60.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt und dass die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht zulässig sei. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichts und teilte dessen rechtliche Beurteilung. Nicht nur die nachträglich objektiv feststellbaren, für die Unterhaltsbemessung bestimmenden Umstände seien als Ausgangsbasis für die Beurteilung einer Änderung der Verhältnisse und des Ausmaßes einer solchen Änderung heranzuziehen, sondern auch die von den Parteien übereinstimmend vorausgesetzten oder zugrunde gelegten Bemessungsgrundlagen. Das aber seien nach den Feststellungen die in Aussicht genommene ganztägige Beschäftigung der Beklagten und ein von ihr beabsichtigter Wohnungswechsel, sowie die weitere Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber seinem ehelichen Sohn gewesen. Darin, dass die Beklagte nach Vergleichsabschluss eine Ganztagsbeschäftigung aufgenommen habe und weiterhin ausübe, sei daher eine wesentliche Änderung der Verhältnisse nicht zu erblicken. Es sei für den Kläger voraussehbar gewesen, dass die Beklagte durch ihre Ganztagsbeschäftigung ein höheres Einkommen als zur Zeit des Vergleichsabschlusses haben werde. Seine ursprüngliche Klagsbehauptung, der Beklagten stehe ein Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Unterhaltsbetrags nicht mehr zu, weil sie eine Dienstwohnung benütze, für die sie nur Betriebskosten zu zahlen habe, habe der Kläger in der Berufung nicht mehr aufrecht erhalten. Eine derartige Behauptung finde auch in den Feststellungen keine Stütze. Die Revision sei nicht zuzulassen gewesen, weil der Auslegung des Vergleichs vom 29. 11. 1977 keine im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO erhebliche Bedeutung zukomme und diese Auslegung überdies weitgehend von der Würdigung der Aussagen der Parteien abhänge, die mit Revision nicht bekämpft werden könne.

Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichts mit außerordentlicher Revision aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es aufzuheben und an ein Untergericht zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Die Revision sei zulässig, weil die Lösung des Rechtsstreits vor allem von der Anwendung der Umstandsklausel abhänge und die angefochtene Entscheidung hiebei von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen sei, bzw diese Rechtsprechung erheblich fehlinterpretiert habe.

Die Beklagte, der die Beantwortung der Revision freigestellt wurde (§ 508a Abs 2, § 507 Abs 2 ZPO), hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, diese jedoch entgegen der Bestimmung des § 508a Abs 2 ZPO nicht beim Revisionsgericht, sondern beim Erstgericht eingebracht. Zur Zeit des Einlangens beim Obersten Gerichtshof war die für die Überreichung der Revisionsbeantwortung offenstehende Frist von 4 Wochen bereits verstrichen (Zustellung der Revision: 20. 9. 1984, Einlangen beim Erstgericht: 18. 10. 1984, Einlangen beim Revisionsgericht: 22. 10. 1984). Die Revisionsbeantwortung war daher als verspätet zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und auch berechtigt.

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung gelten Unterhaltsvereinbarungen regelmäßig als unter der Umstandsklausel (clausula rebus sic stantibus) abgeschlossen (Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 8a zu § 901). Dies hat zur Folge, dass eine nicht unbedeutende Änderung der für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Verhältnisse – Bedürfnisse des Berechtigten und Leistungsfähigkeit des Verpflichteten – eine Neubemessung des Unterhaltsanspruchs ermöglicht, dass aber bis zu einer derartigen Änderung der Verhältnisse ein solcher Unterhaltsvergleich einer neuerlichen Unterhaltsfestsetzung entgegensteht (EFSlg 35.237). Nicht nur die nachträglich objektiv feststellbaren, für die Unterhaltsbemessung bestimmenden Umstände sind als Augangsbasis für die Beurteilung einer Änderung der Verhältnisse und des Ausmaßes einer solchen Änderung heranzuziehen, sondern auch die von den Parteien übereinstimmend vorausgesetzten oder zugrundegelegten einzelenen Bemessungsgrundlagen (EFSlg 37.610). Eine Berufung auf die Umstandsklausel ist nur dann ausgeschlossen, wenn entweder diese Klausel in dem Vergleich ausgeschlossen wurde oder wenn bei Vergleichsabschluss beider Vertragschließenden von der Erwartung ausgegangen sind, dass die Änderung, die nun zur Bekämpfung der Wirksamkeit des Vergleichs geltend gemacht wird, eintreten werde (EvBl 1976/139). Haben die Parteien nur mit dem allenfalls möglichen Eintritt der Änderung gerechnet, schließt dies die Anwendung der Umstandsklausel nicht aus (Rummel aaO, SZ 35/61). Wird von den Parteien eine Änderung der Umstände vorausgesehen, so ist die Umstandsklausel nur im Umfang der Erwartung der Parteien ausgeschlossen. Auch wenn deshalb ein späterer eigener Verdienst der aus dem Unterhaltsvergleich berechtigten Frau vorhergesehen wird, so ist doch nicht anzunehmen, dass die Parteien damit gerechnet haben, sie würde durch eigenes Einkommen und Unterhalt besser gestellt sein als der Unterhaltsschuldner (JBl 1968, 152).

Nach dem festgestellten Sachverhalt ist der Kläger bei Vergleichsabschluss davon ausgegangen, dass die Beklagte – die zur Zeit des Vergleichsabschlusses nur halbtagsbeschäftigt war – ganztägig arbeiten gehen werde. Es kann für die Entscheidung des Revisionsgerichts dahingestellt bleiben, ob der Kläger eine ganztägige Berufstätigkeit der Beklagten nur als möglich angesehen, oder ob er – was nach dem Wortlaut der Feststellung eher anzunehmen ist – es als sicher erwartet hat, dass die Beklagte in Zukunft einer ganztägigen Beschäftigung nachgehen werde. Denn keinesfalls kann allein wegen der genannten Feststellung angenommen werden, die Umstandsklausel habe auf jeden Fall, ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens der Beklagten, ausgeschlossen werden sollen. Eine solche Ausschlussvereinbarung hätte die Beklagte beweisen müssen; die Beklagte aber hat eine derartige Vereinbarung nicht einmal behauptet. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass nach der Absicht der Parteien bei Abschluss des Vergleichs auch im Falle der Ausübung einer Ganztagsbeschäftigung die Höhe des eigenen Einkommens der Beklagten nicht gleichgültig für die Höhe des Unterhalts sein sollte. Die Beklagte bezieht allein durch ihre Ganztagsbeschäftigung bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten – ohne Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen des Klägers – ein deutlich höheres Nettoeinkommen als der Kläger, dies allerdings ohne Berücksichtigung der freien Station, die dem Kläger gewährt wird. Die Anwendung der Umstandsklausel ist deshalb entgegen der Ansicht der Vorinstanzen bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden keineswegs ausgeschlossen.

Die Revision erweist sich damit als zulässig, da in der angefochtenen Entscheidung die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Anwendung der Umstandsklausel ausgeschlossen ist, entgegen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gelöst wurde. Es handelt sich hiebei um eine erhebliche Rechtsfrage, der keineswegs nur eine über den gegenständlichen Rechtsstreit nicht hinausreichende Bedeutung zukommt.

Dem Obersten Gerichtshof ist eine Entscheidung über die Grundlage für die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts verwehrt (SZ 50/108, EvBl 1964/425; vgl Fasching IV 268 und Fasching, Lehrbuch, Rdz 1864). Die Rechtssache war deshalb an das Berufungsgericht zur neuen Entscheidung unter Abstandnahme von der im angefochtenen Urteil zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht zurückzuverweisen. Sache des Berufungsgerichts wird dabei auch die Beurteilung der Frage sein, ob die vorliegenden Verfahrensergebnisse zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch ausreichen.

Der Revision war deshalb Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Der Kostenvorbehalt hinsichtlich der Revisionskosten erfolgte nach § 52 ZPO.

Textnummer

E122526

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB00685.840.1108.000

Im RIS seit

30.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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