§ 508a ZPO

ZPO - Zivilprozessordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.12.2024

(1) Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs. 2 Z 3 nicht gebunden.

(2) Findet das Revisionsgericht nicht schon bei der ersten Prüfung, daß eine außerordentliche Revision (§ 505 Abs. 4) mangels der Voraussetzungen nach § 502 Abs. 1 zurückzuweisen ist, so hat es dem Revisionsgegner mitzuteilen, daß ihm die Beantwortung der Revision (§§ 507, 507a) freistehe. Eine vor der Zustellung dieser Mitteilung erstattete Revisionsbeantwortung gilt im Fall der Verwerfung der Revision nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig.

(3) Von einer Mitteilung nach Abs. 2 sind auch das Prozeßgericht erster Instanz, das Berufungsgericht und der Revisionswerber zu verständigen. Das Berufungsgericht hat nach dem Einlangen dieser Verständigung dem Revisionsgericht die diesen Rechtsstreit betreffenden berufungsgerichtlichen Akten vorzulegen.

In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 508a ZPO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 508a ZPO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1729 Entscheidungen zu § 508a ZPO


Entscheidungen zu § 508a ZPO


Entscheidungen zu § 508a Abs. 1 ZPO

173

Entscheidungen zu § 508a Abs. 1EO ZPO


Entscheidungen zu § 508a Abs. 1ZPO ZPO


Entscheidungen zu § 508a Abs. 2 ZPO

155

Entscheidungen zu § 508a Abs. 2JN ZPO


Entscheidungen zu § 508a Abs. 2VBG ZPO


Entscheidungen zu § 508a Abs. 2UrlG ZPO


Entscheidungen zu § 508a Abs. 2ABGB ZPO


Entscheidungen zu § 508a Abs. 2ZPO ZPO


Entscheidungen zu § 508a Abs. 2Au ZPO


Entscheidungen zu § 508a Abs. 3 ZPO

41

Entscheidungen zu § 508a Abs. 4 ZPO

33

Entscheidungen zu § 508a Abs. 5 ZPO


Entscheidungen zu § 508a Abs. 7 ZPO


Entscheidungen zu § 508a Abs. 8 ZPO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 508a ZPO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 508a ZPO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ZPO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 508 ZPO
§ 509 ZPO