§ 512 ZPO

ZPO - Zivilprozessordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Findet das Revisionsgericht, dass die Revision muthwillig oder nur zur Verzögerung der Sache angebracht wurde, so ist gegen den Revisionswerber auf eine Muthwillensstrafe zu erkennen.

In Kraft seit 01.05.1983 bis 31.12.9999
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