- RS0105944">3 Ob 2202/96m
Entscheidungstext OGH 10.09.1996 3 Ob 2202/96m
- RS0105944">1 Ob 281/98z
Ähnlich; Beisatz: Hier: Kindesunterhalt. (T1)
- RS0105944">5 Ob 289/01p
Auch; nur: Jeder Unterhaltsverpflichtung wohnt die Umstandsklausel inne. (T2)
- RS0105944">6 Ob 180/03v
Auch; nur: Das seinerzeitige Verhältnis zwischen Unterhalt und Einkommen des Unterhaltspflichtigen spielt für eine Neubemessung allerdings dann keine Rolle, wenn die Änderung der Umstände nicht oder nicht nur in einer Änderung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen besteht. (T3)
- RS0105944">5 Ob 258/05k
Auch; nur T3
- RS0105944">10 Ob 8/06h
nur T3
- RS0105944">2 Ob 253/08g
Auch; Beisatz: Ändern sich mehrere Bemessungsparameter, ist regelmäßig mit einer von den Vergleichsrelationen losgelösten Neubemessung des Unterhalts vorzugehen. (T4); Beisatz: Aber auch in solchen Fällen kann im Wege der (ergänzenden) Vertragsauslegung das Ergebnis erzielt werden, dass die im Vergleich festgelegte Relation zwischen Einkommen und Unterhaltshöhe nicht vernachlässigt werden soll. (T5)
- RS0105944">2 Ob 90/09p
Auch; nur T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 2009/171
- RS0105944">9 Ob 28/10y
Vgl aber; Beisatz: Auch bei einer Änderung anderer oder mehrerer Bemessungsparameter als bei einer Änderung der Einkommensverhältnisse kann die (ergänzende) Vertragsauslegung zum Ergebnis führen, dass die im Vergleich festgelegte Relation zwischen Einkommen und Unterhaltshöhe nicht vernachlässigt werden darf. (T6)
- RS0105944">5 Ob 159/11k
Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 159/11k
Vgl auch
- RS0105944">7 Ob 32/12z
Entscheidungstext OGH 25.04.2012 7 Ob 32/12z
Vgl auch
- RS0105944">2 Ob 58/13p
Entscheidungstext OGH 19.09.2013 2 Ob 58/13p
Auch; nur: Jeder Unterhaltsverpflichtung wohnt die Umstandsklausel inne, soweit deren Beachtung von den Parteien nicht gültig ausgeschlossen wurde. Beschränkt sich die Änderung der Verhältnisse auf das Einkommen als Unterhaltsbemessungsgrundlage, ist in ergänzender Vertragsauslegung anzunehmen, die Parteien hätten bei Bedachtnahme auf die später geänderten Umstände einen Unterhalt vereinbart, der der sich aus dem Vergleich ergebenden Relation zwischen Einkommen und Unterhalt entspricht. (T7)
- RS0105944">4 Ob 50/14b
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 50/14b
Auch; nur T3
- RS0105944">2 Ob 145/13g
Entscheidungstext OGH 22.05.2014 2 Ob 145/13g
Auch; nur: Beschränkt sich die Änderung der Verhältnisse auf das Einkommen als Unterhaltsbemessungsgrundlage, ist in ergänzender Vertragsauslegung anzunehmen, die Parteien hätten bei Bedachtnahme auf die später geänderten Umstände einen Unterhalt vereinbart, der der sich aus dem Vergleich ergebenden Relation zwischen Einkommen und Unterhalt entspricht. (T8)
Beis wie T4
- RS0105944">3 Ob 256/16t
Entscheidungstext OGH 26.01.2017 3 Ob 256/16t
nur: Jeder Unterhaltsverpflichtung wohnt die Umstandsklausel inne, soweit deren Beachtung von den Parteien nicht gültig ausgeschlossen wurde. (T9)
- RS0105944">5 Ob 113/17d
Vgl auch
- RS0105944">6 Ob 6/20f
nur T2
- RS0105944">9 Ob 30/23m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 9 Ob 30/23m
vgl; nur T3; Beisatz wie T4; nur T8