RS OGH 2019/6/26 2Ob81/89, 3Ob63/19i

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Veröffentlicht am 31.01.1990
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Norm

AO §15 Abs2
  1. AO § 15 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 15 Abs 2 AO betrifft nur Einzelleistungen, die zur Zeit der Verfahrenseröffnung zwar geschuldet, aber noch nicht fällig waren, somit nicht Rentenleistungen, die zur Zeit der Verfahrenseröffnung bereits fällig waren.Die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, AO betrifft nur Einzelleistungen, die zur Zeit der Verfahrenseröffnung zwar geschuldet, aber noch nicht fällig waren, somit nicht Rentenleistungen, die zur Zeit der Verfahrenseröffnung bereits fällig waren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051508

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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