TE OGH 1990/1/31 2Ob81/89

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Veröffentlicht am 31.01.1990
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Hans Z***, Pensionist, Am

Josefgrund 57, 8043 Graz, vertreten durch Dr. Kurt Klein und Dr. Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei A*** H*** Gemeinnützige registrierte

Genossenschaft m.b.H., Klosterwiesgasse 32, 8010 Graz, vertreten durch Dr. Helmut Destaller, Rechtsanwalt in Graz, und die auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten 1. Ing. Kurt N***, Bezirksvorsteher i.R., 1120 Wien, Hohenfelsplatz 1,

2. Dr. Rene-Alfons H***, Generaldirektorstellvertreter, 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 13, 3. Dkfm. Gerhard W***, Bankdirektor, 1010 Wien, Am Hof 2, und 4. Oberamtsrat Gustav K***, Magistratsbeamter, 1160 Wien, Wilhelminenstraße 230/6, alle vertreten durch Dr. Wolf Dieter Arnold, Rechtsanwalt in Wien, wegen

S 2,984.960 s.A., infolge Revision und Rekurses der beklagten Partei gegen das Urteil und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 9. März 1989, GZ 5 R 15/89-61, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teilurteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 22. Oktober 1988, GZ 10 Cg 263/88-55, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

1. zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Endurteil vorbehalten.

2. den

B e s c h l u ß

gefaßt:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die vorliegende Rechtssache war bereits einmal beim Obersten Gerichtshof anhängig, sodaß bezüglich des Parteienvorbringens sowie der Sach- und Rechtslage im ersten Rechtsgang auf den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 12. Juli 1988, 2 Ob 655/87 (ON 48), verwiesen werden kann. Der Oberste Gerichtshof führte in dieser Entscheidung, mit welcher den Rekursen gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes vom 5. Juli 1985, GZ 5 R 80/85-41, nicht Folge gegeben wurde, unter anderem aus, es sei im vorliegenden Verfahren von der Unwiderruflichkeit der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung über die dem Kläger anstelle der Abfertigung gewährte Zusatzpension auszugehen. Der - auch vom Obersten Gerichtshof, wenngleich aus anderen rechtlichen Erwägungen, grundsätzlich bejahten - Forderung des Klägers habe die beklagte Partei laut ON 33 AS 150 f Schadenersatzforderungen in der Höhe von "über S 50 Mio." aufrechnungsweise gegenübergestellt, hiezu ein seitenlanges Vorbringen erstattet und zum Beweise hiefür die Einholung eines Sachverständigengutachtens, Einsicht in bereits im Strafakt erliegende Gutachten usw., beantragt. Damit habe die beklagte Partei die Gegenforderung hinlänglich behauptet. Schiene dem Berufungsgericht das diesbezügliche Vorbringen ergänzungsbedürftig, so hätte es im Sinne seiner insoweit zutreffenden Ausführungen über die erstgerichtliche Anleitungspflicht dem Erstgericht auftragen müssen, im fortgesetzten Verfahren auch auf die erforderliche Konkretisierung und Präzisierung der behaupteten Gegenforderung hinzuwirken. Zu dem für diese Gegenforderung von der beklagten Partei behaupteten Rechtsgrund des Schadenersatzes sei zu sagen, daß grundsätzlich ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied einer Genossenschaft die persönliche Schadenshaftung nach § 23 GenG. treffe. Es habe die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu führen und hafte für sein Verschulden bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgabe. Ob eine solche Haftung des Klägers vorliegendenfalls in Betracht und zum Tragen komme, bedürfe einer weiteren Erörterung vor dem Erstgericht und gegebenenfalls entsprechender Beweisaufnahmen. Die Rechtssache sei im Sinne der zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes mangels Vorliegens der erforderlichen Feststellungsgrundlage über die Höhe der Klagsforderung nicht spruchreif. Eine Zurückweisung des Vorbringens über die von der beklagten Partei behauptete Gegenforderung wegen Verschleppungsabsicht sei nicht erfolgt. Es bedürfe somit auch in diesem Punkte der Verfahrensergänzung.

Im zweiten Rechtsgang sprach das Erstgericht mit Teilurteil das Zurechtbestehen der Klagsforderung mit S 2,984.960 s.A. aus und verurteilte die beklagte Partei zur Bezahlung dieses Betrages an den Kläger. Die Entscheidung über die Gegenforderung der beklagten Partei behielt es der Endentscheidung vor. Das Erstgericht führte aus, Gegenstand des Rechtsstreites sei nach wie vor die Forderung des Klägers auf Zahlung eines Pensionszuschusses sowie einer Urlaubsentschädigung für 108 Werktage. Während im ersten Rechtsgang der Zuspruch von S 1,545.219,48 resultierend aus 37 Pensionsraten (März 1983 bis September 1985) zu je S 32.090,30 begehrt worden sei, habe der Kläger die Pensionszuschußforderung im zweiten Rechtsgang mit S 7,101.896 (brutto) kapitalisiert, während er den Anspruch auf Urlaubsentschädigung unverändert mit S 360.505 beziffert habe. Auf der Basis einer Gesamtforderung von S 7,462.491 verlange er nunmehr unter Bezugnahme auf den zwischen der beklagten Partei und ihren Gläubigern im Insolvenzverfahren 21 Sa 2/84 vereinbarten Ausgleich eine Quote von 40 % und begehre die Zuerkennung des aus dem Urteilsspruch ersichtlichen Betrages im Wege eines Teilurteiles. Die beklagte Partei bestreite auch im zweiten Rechtsgang die Voraussetzungen für die Zahlung eines Pensionszuschusses sowie einer Urlaubsentschädigung und begegne den Ansprüchen des Klägers mit der Einrede der Verjährung sowie mit dem Hinweis auf § 84 Abs. 3 des Aktiengesetzes 1965. Nach dem vom Obersten Gerichtshof bestätigten Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes bestehe der Anspruch auf Pensionszuschuß dem Grunde nach zu Recht, sei aber hinsichtlich seines genauen Ausmaßes noch klärungsbedürftig, während der Anspruch auf Urlaubsentschädigung wegen Unterlassung der Erstattung eines ausreichenden Tatsachenvorbringens im ersten Rechtsgang sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zur Gänze auf seine Stichhältigkeit zu prüfen sei. Das Gericht habe die Klagsänderung durch Kapitalisierung des Anspruches auf Pensionszuschuß gemäß § 235 Abs. 3 ZPO zugelassen und mit Beziehung auf die Gegenforderung der beklagten Partei gemäß § 188 ZPO eine getrennte Verhandlung angeordnet. Das Verfahren im zweiten Rechtsgang beschränke sich somit vorerst auf die Prüfung der modifizierten Klagsforderung.

Der Erstrichter traf im zweiten Rechtsgang folgende ergänzende Feststellungen:

Die Prüfung der gegen den Kläger in anonymen Schreiben erhobenen Vorwürfe durch die Staatsanwaltschaft Graz ergab, daß die Anschuldigungen nicht stichhältig sind. Die Anklagebehörde teilte dem Kläger am 7. August 1987 mit, daß sie die gegen ihn am 25. November 1982 wegen Untreue, fahrlässiger Krida und Veruntreuung erstattete Anzeige geprüft, jedoch keine genügenden Gründe zur Veranlassung eines Strafverfahrens gefunden und deshalb die Anzeige gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückgelegt habe. Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten hatte dem Kläger mit Bescheid vom 22. Juni 1983 eine Berufsunfähigkeitspension mit Wirkung vom 31. Jänner 1983 zuerkannt. Zum Zeitpunkt der Zuerkennung betrug die monatliche Bruttopension S 12.133,40 (zuzüglich S 650 Kinderzuschuß). Als Bemessungsgrundlage für den im Pensionsvertrag vom 18. November 1975 fixierten Pensionszuschuß ergab sich mit Ende des Jahres 1982 eine Quote von 67 % des Monatsbezuges plus Kinderzulage. Auf der Basis eines monatlichen Bruttobezuges von S 74.390 errechnet sich solcherart ein Bruttopensionszuschuß (I) von S 49.841,30. Ziehe man hievon 67 % der damaligen Höchstbeitragsgrundlage für die gesetzliche Pensionsversicherung (S 26.000), somit einen Betrag von S 17.822 ab, so errechne sich eine Differenz (Bruttopensionszuschuß II) von S 32.019,30 (ursprüngliches Klagebegehren sowie Ausgangsbasis der im ersten Rechtsgang erfolgten Klagsausdehnung). Ziehe man von dem Bruttopensionszuschuß (I) von S 49.841,30 hingegen bloß die bescheidmäßig zuerkannte Berufsunfähigkeitspension von S 12.133,40 brutto ab, so errechne sich eine Differenz (Bruttopensionszuschuß II) von S 37.707,90 brutto pro Monat. Da der Kläger jedoch nach wie vor nur einen Pensionszuschuß von S 32.019,30 pro Monat begehre und diesen auch zum Ausgangspunkt der kapitalisierten Pensionszuschußforderung genommen habe, sei bei der Prüfung des Anspruches des Klägers im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nur von einem Betrag von S 32.019,30 auszugehen. Die Kapitalisierung dieses Betrages auf versicherungsmathematischer Basis ergebe einen Barwert des Bruttopensionszuschusses (II) von S 7,107.896. Errechne man hieraus eine Quote von 40 %, so ergebe sich ein Betrag von S 2,840.758,40.

Der Kläger konnte wegen des großen Arbeitseinsatzes, den ihm sein Wirken im Rahmen der beklagten Partei seinerzeit abverlangte, die längste Zeit nicht auf Urlaub gehen. Sein Urlaubsanspruch betrug 6 Wochen pro Jahr. Im Jahr 1979 verfügte er bereits über ein Urlaubsguthaben von 3 1/2 Monaten, sodaß dieser Umstand zum Anlaß für eine Diskussion des Problems in einer Sitzung von Vorstand und Aufsichtsrat genommen wurde, ohne daß jedoch ein Beschluß betreffend eine Lösung dieser Frage erfolgte. Letztmalig war der Kläger im Jahr 1979 auf Urlaub, verbrauchte in diesem Jahr jedoch nur Urlaube, die in den früheren Jahren angefallen waren. Die ihm für die Jahre 1980, 1981 und 1982 gebührenden Urlaube konnte er im Hinblick auf seine in den Jahren 1981 und 1982 erfolgten Erkrankungen (Herzinfarkte) sowie wegen der Beendigung des Dienstverhältnisses mit Jahresende 1982 nicht verbrauchen. Er hatte seinerzeit sogar den für 8 Wochen veranschlagten Aufenthalt im Rahabilitationszentrum Bad Tatzmannsdorf auf vier Wochen gekürzt. Über die Urlaubsansprüche und den Urlaubsverbrauch gab es seinerzeit in der Verwaltung der beklagten Partei eine eigene Urlaubskartei, die von einem Sachbearbeiter namens Erwin K*** geführt wurde. Der Antritt von Urlauben mußte jeweils vom damaligen Obmann SR Dr. H***, genehmigt werden. Dem Kläger stand zuletzt (Jahr 1981) ein monatliches Bruttogehalt von S 74.390 zu.

Nach dem am 17. Dezember 1984 im Insolvenzverfahren 21 Sa 2/87 des Landesgerichts für ZRS Graz zwischen der beklagten Partei und ihren Gläubigern geschlossen sowie gerichtlich bestätigten Ausgleich erhalten die nicht bevorrechteten Gläubiger eine vierzigprozentige Quote, zahlbar binnen 12 Monaten vom Tag der Annahme des Ausgleichsvorschlags an.

Zur Rechtsfrage führte der Erstrichter aus, auf der Basis des im zweiten Rechtsgang durchgeführten Beweisverfahrens sei hinsichtlich der Verhandlung über den Klagsanspruch Entscheidungsreife eingetreten. Die Fällung eines Teilurteils über die Klagsforderung sei daher gemäß § 391 Abs. 3 ZPO zulässig, weil ein rechtlicher Zusammenhang zwischen der Klagsforderung (Entgeltansprüche aus einem vormaligen Arbeitsverhältnis) und der Gegenforderung (Schadenersatzanspruch) zu verneinen sei. Der Begriff des rechtlichen Zusammenhangs sei auf der Basis des Schutzzwecks des § 293 Abs. 3 EO (Kompensation einer Schadenersatzforderung aus einem Dienstverhältnis gegen eine Entgeltforderung aus diesem) eng auszulegen und sei in einem Fall wie dem vorliegenden nicht gegeben. Auf Grund der vom Obersten Gerichtshof gebilligten Rechtsansicht des Berufungsgerichtes im Aufhebungsbeschluß sei davon auszugehen, daß der Anspruch des Klägers auf Pensionszuschuß dem Grunde nach zu Recht bestehe. Auf der Basis des seinerzeitigen Bruttogehalts des Klägers einerseits sowie der ihm von der Sozialversicherungsanstalt zuerkannten Pension andererseits ergäbe sich für das Jahr 1983 ein monatlicher Pensionszuschuß von rund S 37.700, welcher in den folgenden Jahren eine Valorisierung mit dem vom Bundesminister für Arbeit und Soziales gemäß § 108 f ASVG für gesetzliche Pensionsansprüche festzusetzenden Aufwertungsfaktor zu erfahren hätte. Daraus ergebe sich, daß dem Kläger aber jedenfalls ein Pensionszuschuß von S 32.019,30 gebühre. Im Hinblick auf § 405 ZPO sei daher von diesem Betrag auszugehen. Die Kapitalisierung dieser monatlichen Pensionsleistung ergebe einen Betrag von S 7,101.896. Von diesem Betrag gebühre dem Kläger auf Grund des (von Amts wegen zu berücksichtigenden) Ausgleiches eine Quote von 40 %, somit ein Betrag von S 2,840.758.

Auf der Basis des ergänzend festgestellten Sachverhaltes sei auf Grund der einschlägigen urlaubsrechtlichen Vorschriften der Anspruch des Klägers auf Urlaubsentschädigung zu bejahen. Gehe man davon aus, daß dem Kläger ein Urlaub von 6 Wochen pro Jahr gebührte und daß der Kläger 3 Jahresurlaube nicht verbrauchen konnte, so ergebe sich als Basis für die Urlaubsentschädigung ein Zeitraum von 108 Tagen. Vom Bruttogehalt des Klägers von S 74.390 errechne sich für diesen Zeitraum eine Urlaubsentschädigung von S 360.505. Hiervon gebühre dem Kläger im Hinblick auf den (von Amts wegen zu berücksichtigenden) Ausgleich eine Quote von vierzig Prozent, somit ein Betrag von S 144.202.

Die Forderungen des Klägers errechneten sich deshalb wie folgt:

Pensionszuschuß                      S 2,840.758

Urlaubsentschädigung                 S   144.202

Summe                                S 2,984.960.

Infolge Berufung der beklagten Partei bestätigte das Gericht zweiter Instanz mit Teilurteil das Urteil des Erstgerichts hinsichtlich des Zuspruchs von S 144.202 s.A.; im übrigen, nämlich hinsichtlich des Zuspruchs von S 2,840.758 s.A., wurde die Entscheidung des Erstgerichts unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehalts aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung zurückverwiesen. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision hinsichtlich des bestätigenden Teils gemäß § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig sei.

In der Begründung der Entscheidung führte die zweite Instanz aus, das über die beklagte Partei am 2. Mai 1984 zu 21 Sa 2/84 des Landesgerichts für ZRS Graz eröffnete Ausgleichsverfahren sei mit Beschluß vom 1. Juli 1985 nach rechtskräftiger Bestätigung des am 17. Dezember 1984 angenommenen Ausgleichs aufgehoben (und gleichzeitig die Überwachung der Ausgleichserfüllung durch einen Sachwalter angeordnet) worden. Die nichtbevorrechteten Gläubiger erhielten eine 40 %ige Quote, zahlbar binnen 12 Monaten vom Tag der Annahme des Ausgleichsvorschlags. Auf Grund der im ersten Rechtsgang im Instanzenzug ergangenen Entscheidungen sei davon auszugehen, daß das Dienstverhältnis des Klägers mit der Beklagten per 31. Dezember 1982 einvernehmlich aufgelöst worden sei und der Klagsanspruch dem Grunde nach zu Recht bestehe.

Bezüglich der Verjährungseinrede habe sich der Erstrichter mit deren Protokollierung begnügt, ohne auf eine nähere Darlegung zu dringen, sodaß er sich im Teilurteil auf substanzlose Ausführungen beschränken habe müssen. Da nicht festgestellt worden sei, ob der Kläger die streitverfangene Forderung im Ausgleichsverfahren angemeldet habe, könne nicht von der Hemmung der Verjährung gemäß § 9 AO ausgegangen werden. Aber auch ohne Verjährungshemmung sei der an sich nach drei Jahren ab Fälligkeit verjährende, noch vor Ablauf der Frist gerichtlich geltend gemachte Klagsanspruch nicht verjährt. Gemäß § 15 Abs. 2 AO verwandle sich eine Forderung auf wiederkehrende Leistungen von unbestimmter Dauer mit der Ausgleichseröffnung in einen ihrem Wert entsprechenden Kapitalsbetrag, und zwar nach dem Schätzwert zur Zeit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens. Diese Gesetzesstelle normiere also eine materiellrechtliche Umwandlung des Rentenanspruchs in einen Abfindungsanspruch, dessen Fälligkeit sich nach den im Ausgleich vereinbarten Zahlungsfristen richte und nicht nach dem Zeitpunkt der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens. Diese zunächst nur für das Ausgleichsverfahren wirksame Verwandlung der Rente in eine Kapitalsforderung bleibe auch nach Aufhebung des Verfahrens aufrecht, sofern der Ausgleich einen Nachlaß für die Gläubiger festsetze. Da die Ausgleichsquote erst mit 17. Dezember 1985 fällig geworden sei, sei die Verjährungsfrist des § 1486 ABGB bei Änderung des Klagebegehrens (4. Oktober 1988) noch nicht abgelaufen gewesen. Der Umstand, daß der Kläger den Kapitalwert seiner Pensionsansprüche per 1. Mai 1984 geltend mache, bedeute nach den obigen Ausführungen nicht, daß die Pensionsansprüche für den Zeitraum Februar 1983 bis einschließlich April 1984 fallengelassen worden seien; dieser Stichtag sei wegen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen der beklagten Partei mit 2. Mai 1984 im Hinblick auf die Bestimmung des § 15 Abs. 2 AO maßgebend. Aus diesem Grunde sei auch die Klagsänderung zuzulassen gewesen.

Gemäß § 391 Abs. 3 ZPO könne über den Klagsanspruch durch Teilurteil erkannt werden, wenn der Beklagte mittels Einrede eine Gegenforderung geltend mache, welche mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht im rechtlichen Zusammenhang stehe, und nur die Verhandlung über den Klagsanspruch zur Entscheidung reif sei. Der rechtliche Zusammenhang zwischen den Entgeltansprüchen des Dienstnehmers und einer eingewendeten Schadenersatzforderung des Dienstgebers aus einem Verhalten bei Erbringung von dessen Dienstleistungen werde von einem Teil der Rechtsprechung, der sich das Berufungsgericht anschließe, verneint. Berechtigt sei aber der Einwand der beklagten Partei gegen die Feststellung der Höhe der kapitalisierten Pensionsansprüche. Das Erstgericht stütze seine Feststellungen über den Kapitalwert des klägerischen Pensionsanspruchs ausschließlich auf das im Auftrag des Klagsvertreters erstattete versicherungsmathematische Gutachten des Dr. Franz K***, dessen Richtigkeit bestritten worden sei. Privatgutachten von Sachverständigen, die für eine oder beide Parteien erstattet wurden, könnten nicht als Sachverständigenbeweis im Sinne der §§ 351 ff ZPO herangezogen werden. Sie nähmen allenfalls den Rang von Privaturkunden ein. Privaturkunden begründeten gemäß § 294 ZPO unter den dort angeführten Voraussetzungen aber nur vollen Beweis dafür, daß die in denselben enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern herrühren. Der vom Erstrichter beigemessene Beweiswert von Gutachten komme nur den unter den verfahrensmäßigen Garantien der Unparteilichkeit zustandegekommenen Gutachten zu. Die Vorgangsweise des Erstgerichts begründe daher eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Der Berufungswerberin sei auch beizupflichten, daß bei der Schätzung des Kapitalwerts des Pensionsanspruchs des Klägers die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müßten, sodaß es nicht ausreiche, bloß von der allgemeinen durchschnittlichen Lebenserwartung des Pensionsberechtigten auszugehen. Wie im ersten Rechtsgang festgestellt, sei der Kläger bereits in den Jahren 1977 und 1978 wegen Infarktverdachts in Spitalsbehandlung gestanden; er habe im Jahr 1981 einen Vorderwandinfarkt erlitten und 1982 neuerdings eine Herzstörung gehabt, sodaß seine Arbeitsfähigkeit in Zweifel gezogen worden sei. Bei dieser Sachlage sei es angezeigt, außer einem sachverständigen Versicherungsmathematiker auch einen sachverständigen Mediziner zur Ermittlung der Lebenserwartung des Klägers und der höhe des kapitalisierten Pensionsanspruchs heranzuziehen. Umstände, die auch die Beiziehung eines Nationalökonomen zweckmäßig erscheinen ließe, seien allerdings nicht aktenkundig.

Die Feststellungen des Erstgerichtes jedoch, wonach der Kläger den gesamten Urlaub für die drei letzten Arbeitsjahre (1980 bis 1982) im Ausmaß von 108 Arbeitstagen nicht verbracuht und im Jahr 1981 einen Monatsbezug von S 74.390 brutto hatte, seien unbekämpft geblieben, ebenso die Höhe des daraus dem Kläger zustehenden Anspruchs auf Urlaubsentschädigung (S 144.202), was auch im Eventualantrag der Berufung zum Ausdruck komme. Der diesbezüglich erhobene Verjährungseinwand sei nicht berechtigt. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 5 UrlG gebühre dem Arbeitnehmer eine Entschädigung in der Höhe des noch ausstehenden Urlaubsentgelts, wenn das Arbeitsverhältnis nach Entstehung des Urlaubsanspruchs, aber noch vor Verbrauch des Urlaubs durch einvernehmliche Lösung ende und bereits mehr als die Hälfte des Urlaubsjahrs verstrichen sei. Gemäß § 4 Abs. 5 UrlG verjähre zwar der Urlaubsanspruch nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahrs, in dem er entstanden sei. Das Urlaubsjahr decke sich nicht mit dem Kalenderjahr und beginne auch dann mit dem Tag des tatsächlichen Eintritts, wenn für die Bemessung des Urlaubsausmaßes Vordienstzeiten zu berücksichtigen seien. Diese Frist habe für den Urlaubsanspruch aus dem Urlaubsjahr 1980 (14.November 1979 bis 13. November 1980) mit 14.November 1980 begonnen und sei im Zeitpunkt der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses (31. Februar 1982) bereits abgelaufen gewesen. Die besondere Verjährungsbestimmung des § 4 Abs. 5 UrlG beziehe sich aber nur auf den Urlaubsanspruch selbst, nicht aber auf die Ansprüche für nicht verbrauchten Urlaub. Der Entschädigungsanspruch selbst verjähre in drei Jahren; diese Frist sei bei Geltendmachung der Urlaubsentschädigung für die letzten drei Urlaubsjahre (8. Oktober 1985) noch nicht verstrichen gewesen.

Im fortzusetzenden Verfahren werde das Erstgericht nach Erörterung der für die Lebenserwartung des Klägers wesentlichen Umstände die einschlägigen Gutachten einzuholen haben, um verläßliche Grundlagen für die Beurteilung der Höhe des Klagsanspruchs zu schaffen.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts wendet sich das als "Revision" bezeichnete Rechtsmittel der beklagten Partei, das hinsichtlich der Bekämpfung des Teilurteils als Revision, hinsichtlich der Bekämpfung des Aufhebungsbeschlusses jedoch als Rekurs zu beurteilen ist, aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Aufhebung und Rückverweisung an das Berufungsgericht oder an das Erstgericht; hilfsweise wird "im Umfang des Aufhebungsbeschlusses Abänderung dahin, daß dem Kläger lediglich ein Betrag von S 144.202 s.A. zugesprochen und das darüber hinausgehende Begehren von S 2,840.758 s. A. abgewiesen werde", beantragt.

Der Kläger beantragt in seiner "Revisionsbeantwortung" (richtig: Revisionsbeantwortung und Rekursbeantwortung), den Rechtsmitteln der beklagten Partei nicht Folge zu geben.

Die Revision und der Rekurs sind zulässig (§ 502 Abs. 4 Z 1 ZPO), aber nicht berechtigt.

Die beklagte Partei erachtet sich dadurch beschwert, daß das Berufungsgericht

a) die Fällung eines Teilurteils als zulässig erachtet und somit den Zuspruch eines Betrags von S 144.202 s.A. bestätigt hat;

b) die Rechtsmeinung vertreten hat, die geltend gemachten kapitalisierten Pensionsansprüche in Höhe von S 2,840.758 s.A. seien nicht verjährt und somit dem Erstgericht aufgetragen hat, über diesen Anspruch neuerlich zu entscheiden;

c) darüber hinaus auch die Rechtsmeinung vertreten hat, der Kläger hätte anläßlich der Verhandlung am 4. Oktober 1988 keine Klagsänderung vorgenommen und die Pensionsansprüche für Feber 1983 bis April 1984 nicht fallengelassen.

1.) Zur Revision:

Lediglich Punkt a) der Anfechtungserklärung betrifft das Teilurteil des Berufungsgerichts, mit welchem das Ersturteil hinsichtlich des Zuspruchs eines Betrags von S 144.202 s.A. an Urlaubsentschädigung an den Kläger bestätigt wurde. Die beklagte Partei führt hiezu aus, das Berufungsgericht hätte bei der gegebenen Sachlage kein Teilurteil fällen dürfen, weil ein rechtlicher Zusammenhang zwischen den Forderungen des Klägers auf Bezahlung des Abfindungsbetrags und auf Bezahlung von Urlaubsentschädigung mit den aufrechnungsweise geltend gemachten Schadenersatzforderungen bestehe. Der Oberste Gerichtshof habe in der Vergangenheit bereits mehrfach die Zulässigkeit eines Teilurteils verneint, wenn dasselbe Dienstverhältnis den wechselseitigen Forderungen zugrunde gelegen sei. Da auch § 7 DienstnehmerhaftpflichtG nach Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mehr Anwendung zu finden habe, sei auch deshalb eine Aufrechnung der Schadenersatzansprüche mit den Ansprüchen des Klägers grundsätzlich möglich. Daß der Abfindungsanspruch, den der Kläger geltend mache, der Lohnexekution entzogen sein könnte, habe der Kläger weder behauptet noch bewiesen noch seien darüber Feststellungen getroffen worden. Es liege auch auf der Hand, daß der gesamte Abfindungsanspruch des Klägers der Pfändung unterliege, zumal er ja darüber hinaus auch noch die ASVG-Pension ungekürzt ausbezahlt erhalte. Es lägen daher keinesfalls die Voraussetzungen des § 391 Abs. 3 ZPO vor, die es dem Gericht ermöglicht hätten, ein Teilurteil zu fällen. Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß die Frage der Anwendbarkeit des § 391 Abs. 3 ZPO einerseits davon abhängt, ob die Verhandlung über den Klagsanspruch zur Entscheidung reif war und andererseits davon, ob zwischen der Klagsforderung und der Gegenforderung ein rechtlicher Zusammenhang bestand oder nicht. In beiden Fällen handelt es sich um materiellrechtliche, demnach der rechtlichen Beurteilung unterliegende Fragen, deren Lösung trotz übereinstimmender Rechtsauffassung beider Vorinstanzen auch noch im Revisionsverfahren überprüft werden kann (JBl. 1980, 33; GesRZ 1982, 164 ua). Ein rechtlicher Zusammenhang zwischen Klagsforderung und Gegenforderung im Sinn des § 391 Abs. 3 ZPO besteht im vorliegenden Fall entgegen den Revisionsausführungen nicht. Ein solcher Zusammenhang zwischen Forderung und Gegenforderung wird angenommen, wenn beide aus einem einheitlichen Vertrag, einer einzigen gesetzlichen Vorschrift, einem einheitlichen Rechtsverhältnis oder einem einheitlichen, unter einem gleichen rechtlichen Gesichtspunkt zu beurteilenden Lebenssachverhalt hergeleitet werden (Fasching Kommentar III 582 f; SZ 42/162; EZ 1977/14; SZ 52/90 uva) oder wenn beide Ansprüche einander bedingten (Gschnitzer in Klang2 VI 497; RZ 1960, 21, IndS 1976 H 5/1003). Das Merkmal der Ableitbarkeit der Forderung und der Gegenforderung aus demselben Vertrag (Rechtsverhältnis) wurde in der Lehre (Weinzierl, Der Lohnschutz und die Zulässigkeit der Aufrechnung gegen den der Exekution entzogenen Teil des Lohnes, DRdA 1963, 153 ff Ä159Ü; Heller-Berger-Stix, 2103) und in der älteren Rechtsprechung (SZ 7/70; Arb. 6780) für Forderungen und Gegenforderungen aus Arbeitsverhältnissen dahin verstanden, daß alle sich aus demselben Arbeitsverhältnis ergebenden Forderungen und Gegenforderungen, insbesondere also Lohnforderungen des Arbeitnehmers und Ersatzforderungen des Arbeitgebers für Schäden, die ihm der Arbeitnehmer bei Erbringung seiner Arbeitsleistung zugefügt hat, unbeschränkt gegeneinander aufrechenbar seien. Wie der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen EvBl. 1983/94 und JBl. 1984, 157, erkannte, wird das von dieser älteren Rechtsprechung als Merkmal des "rechtlichen Zusammenhangs" herausgearbeitete Kriterium des "einheitlichen Vertrages" bzw. des "einheitlichen Rechtsverhältnisses" durch das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses allein nicht immer verwirklicht, weil ein Arbeitsverhältnis ein Dauerschuldverhältnis ist, das sich oft über lange Zeiträume erstreckt und eine ganze Fülle von beiderseitigen Einzelansprüchen nach sich zieht, deren verbindendes Tatbestandselement oft nur mehr das Bestehen des Arbeitsverhältnisses ist. Der Konnex zwischen diesen oft verschiedene Zeiträume betreffenden Einzelansprüchen ist daher nicht so eng wie bei Ansprüchen aus Zielschuldverhältnissen. Daher wurde etwa auch ein rechtlicher Zusammenhang zwischen Forderung und Gegenforderung aus einem Arbeitsverhältnis, die sich auf verschiedene Zeitperioden dieses Arbeitsverhältnisses bezogen, abgelehnt (Fasching III 583 unter Berufung auf 4 Ob 12/57; 4 Ob 72/78). Der Oberste Gerichtshof gelangte daher in den Entscheidungen EvBl. 1983/94 und JBl. 1984, 157 ebenso wie schon früher in den Entscheidungen 4 Ob 72/78 und IndS 1976 H 5/1003 zum Ergebnis, daß zwischen Entgeltansprüchen des Arbeitnehmers und einer eingewendeten Schadenersatzforderung des Arbeitgebers aus einem Verhalten des Arbeitnehmers bei Erbringung seiner Arbeitsleistungen kein rechtlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher rechtlicher Zusammenhang wurde auch zwischen Abfertigungsansprüchen und Schadenersatzansprüchen aus Handlungen und Unterlassungen des Arbeitnehmers während des aufrechten Arbeitsverhältnisses abgelehnt (4 Ob 146/84 ua). Diese Grundsätze sind nach Auffassung des erkennenden Senates auch im vorliegenden Fall auf die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Urlaubsentschädigung und Pensionszuschuß, welche als Entgeltansprüche aus einem vormals bestandenen Dienstverhältnis zu beurteilen sind, anzuwenden, sodaß in der Auffassung des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen für die Erlassung eines Teilurteils seien gegeben gewesen, keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden kann.

Zur Frage der Verjährung des Anspruchs auf Urlaubsentschädigung enthält die Revision kein Vorbringen, sodaß diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen werden kann.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 392 Abs. 2

ZPO.

2.) Zum Rekurs:

Der behauptete Verfahrensmangel durch angebliche Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch das Berufungsgericht liegt nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§§ 510 Abs. 3, 528 a ZPO). Die beklagte Partei führt weiter aus, das Berufungsgericht hätte zu dem Ergebnis kommen müssen, daß die Forderung des Klägers auf Bezahlung einer Abfindung für seine Pensionsansprüche verjährt sei. Erst am 4. Oktober 1988 habe der Kläger erstmals die Bezahlung von 40 % des Kapitalwerts seiner Pensionsansprüche per 1. Mai 1984 gefordert. Der Anspruch auf Bezahlung des Kapitalwerts der Pensionsansprüche sei dem Kläger ex lege mit dem Tag der Ausgleichseröffnung, sohin spätestens am 2. Mai 1984, zugestanden. Der Kläger habe diesen Anspruch jedoch erstmals am 4. Oktober 1988, sohin 4 Jahre und 5 Monate nach der Ausgleichseröffnung erhoben. Auch auf Pensionsbezüge sei die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 Z 5 ABGB anzuwenden. Da sich die Ansprüche auf Pensionsbezug mit Ausgleichseröffnung gemäß § 15 Abs. 2 AO in einen zu kapitalisierenden Abfindungsanspruch umgewandelt hätten, habe auch auf diesen Anspruch die kurze, dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 ABGB Anwendung zu finden. Eine Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung käme nur dann in Betracht, wenn der Kläger seine Ansprüche im Ausgleichsverfahren angemeldet hätte. Feststellungen darüber seien weder vom Erstgericht noch vom Berufungsgericht getroffen worden, sodaß davon auszugehen sei, daß der Kläger seinen Abfindungsanspruch nicht innerhalb der drei Jahre ab Entstehen gerichtlich geltend gemacht habe, weshalb dieser Anspruch verjährt sei.

Auch diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden. Gleich dem Berufungsgericht geht auch die Revision zunächst zutreffend davon aus, daß im vorliegenden Fall die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 Z 5 ABGB zur Anwendung kommt. Für den Beginn des Laufes dieser Verjährungsfrist ist der Zeitpunkt entscheidend, zu dem bei Geltendmachung des Anspruchs kein rechtliches Hindernis (zB mangelnde Fälligkeit) mehr entgegensteht (vgl. JBl. 1985, 692 ua).

Gemäß § 15 Abs. 2 AO sind Forderungen auf Entrichtung von Renten, Ruhe- und Unterhaltsgeldern oder anderen wiederkehrenden Leistungen von unbestimmter Dauer nach ihrem Schätzwert zur Zeit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens geltend zu machen. Diese Bestimmung betrifft nur Einzelleistungen, die zur Zeit der Verfahrenseröffnung zwar geschuldet, aber noch nicht fällig waren, somit nicht Rentenleistungen, die zur Zeit der Verfahrenseröffnung bereits fällig waren (vgl. Bartsch-Pollak3 II, 195). Die vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens (im vorliegenden Fall 2. Mai 1984) bereits fällig gewordenen Leistungen an Pensionszuschuß wurden daher von der Bestimmung des § 15 Abs. 2 AO nicht berührt. Bezüglich dieser Leistungen, die bereits im ersten Rechtsgang geltend gemacht worden waren (Feber 1983 bis April 1984), kommt dem Verjährungseinwand schon deshalb keine Berechtigung zu, weil durch die Klagseinbringung (17. März 1983) bzw. die Klagsausdehnung (8. Oktober 1985) innerhalb der Verjährungsfrist gemäß § 1497 ABGB

Verjährung unterbrochen wurde und eine etwa nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens nicht einmal behauptet wurde. Die nach dem Zeitpunkt der Ausgleichseröffnung fällig werdenden Pensionszuschußleistungen wurden aber, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, in eine Kapitalforderung umgewandelt, deren Fälligkeit sich nach den im Ausgleich vereinbarten Zahlungsfristen richtet (vgl. SZ 11/66 ua). Da nach dem am 17. Dezember 1984 zwischen der beklagten Partei und ihren Gläubigern geschlossenen gerichtlich bestätigten Ausgleich die nichtbevorrechteten Gläubiger eine 40 %ige Quote, zahlbar binnen 12 Monaten vom Tag der Annahme des Ausgleichsvorschlags an, erhalten, die Ausgleichsquote somit erst am 17. Dezember 1985 fällig wurde, kann in der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 Z 5 ABGB zum Zeitpunkt der Änderung des Klagsbegehrens (4. Oktober 1988) noch nicht verstrichen und daher eine Verjährung der Forderung nicht eingetreten war, keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden. Ebenso hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision ohne Rechtsirrtum erkannt, daß aus der Geltendmachung des Kapitalwerts seiner Ansprüche auf Pensionszuschuß zum Zeitpunkt 1. Mai 1984 schon deshalb kein Verzicht des Klägers auf die Zuschußbeträge für die Zeit vom Feber 1983 bis einschließlich April 1984 abgeleitet werden kann, weil sich der Stichtag 1. Mai 1984 im Hinblick auf die Vorschrift des § 15 Abs. 2 AO und die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens mit 2. Mai 1984 ergibt.

Da das Berufungsgericht somit, ausgehend von einer zutreffenden Rechtsansicht, eine Ergänzung der Sachverhaltsgrundlage für erforderlich erachtete, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, den vom Berufungsgericht im Aufhebungsbeschluß dem Erstgericht erteilten Aufträgen nicht entgegentreten. Es war somit auch dem Rekurs der beklagten Partei ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 52 ZPO.

Anmerkung

E19985

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0020OB00081.89.0131.000

Dokumentnummer

JJT_19900131_OGH0002_0020OB00081_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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