RS OGH 2017/6/7 8Ob196/70, 4Ob25/74, 6Ob181/74, 5Ob36/75, 5Ob543/76 (5Ob692/76), 7Ob604/79, 1Ob560/7

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1970
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Norm

ZPO §503 Z4 E2a
ZPO §562 E
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 562 heute
  2. ZPO § 562 gültig ab 01.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  3. ZPO § 562 gültig von 01.05.1983 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Wurde in der - hier gemäß § 502 Abs 4 ZPO - zulässigen Revision unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht, so hat der OGH den festgestellten Sachverhalt nach allen Richtungen hin zu untersuchen und bei der Revisionserledigung auf alle in Betracht kommenden Rechtsfragen einzugehen, auch wenn sie im bisherigen Verfahren nicht aufgerollt wurden. Dies gilt bei Beurteilung von Einwendungen, die sich auf den Mieterschutz stützen, auch für den Kündigungsprozess.Wurde in der - hier gemäß Paragraph 502, Absatz 4, ZPO - zulässigen Revision unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht, so hat der OGH den festgestellten Sachverhalt nach allen Richtungen hin zu untersuchen und bei der Revisionserledigung auf alle in Betracht kommenden Rechtsfragen einzugehen, auch wenn sie im bisherigen Verfahren nicht aufgerollt wurden. Dies gilt bei Beurteilung von Einwendungen, die sich auf den Mieterschutz stützen, auch für den Kündigungsprozess.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0043326

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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