TE OGH 1990/9/13 8Ob569/90

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Veröffentlicht am 13.09.1990
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Graf und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*** L*** AG, Am Hof 2, 1010 Wien, vertreten durch

Dr. Wilhelm Grünauer, Dr. Wolfgang Putz und Dr. Wolfgang Boesch, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei R*** & W*** Engineering Gesellschaft mbH & Co KG, Oberhart 61, 4600 Wels, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Rechtsanwalt in Wels, wegen Erteilung einer Zustimmung (Streitwert S 829.616,01 sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 10. Jänner 1990, GZ 3 R 268/89-30, womit infolge der Berufungen der klagenden und beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 17. August 1989, GZ 6 Cg 81/88-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 18.208,80 (einschließlich S 3.034,80 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die beklagte Partei lieferte der Dipl.Ing. R*** Bruck/Mur Baugesellschaft mbH (in der Folge R*** GmbH) im Sommer 1985 die Bestandteile von sechs Fahrbahnübergängen für Straßenbrücken und verrechnete hiefür mit Rechnungen vom 7. 8., 23. 8. und 4. 10. 1985 ingesamt S 978.000,- sowie S 84.000,- für Montagearbeiten. Dem Rechtsgeschäft lagen die Lieferbedingungen der beklagten Partei zugrunde, die unter anderem folgende Bestimmungen enthalten:

"Eine Weiterveräußerung der gelieferten Ware oder des aus der Verarbeitung oder Verbindung neu entstandenen Gegenstandes vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises ist dem Besteller widerruflich im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes gestattet. Der Besteller tritt dem Lieferer schon jetzt alle ihm mit der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer zustehenden Forderungen zur Sicherung der Ansprüche des Lieferers ab. Der Besteller hat vor Weiterveräußerung mitzuteilen, an wen er beabsichtigt, die Ware zu veräußern, und nach der Weiterveräußerung, welche Forderungen ihm diesbezüglich gegen seinen Abnehmer zustehen.

Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware oder über die an den Lieferer abgetretenen Forderungen ist der Besteller nicht befugt. Er hat dem Lieferer jede Beeinträchtigung der Rechte an der im Eigentum des Lieferers stehenden Ware unverzüglich mitzuteilen."

Die R*** GmbH war Subunternehmer der "A*** Betondeckensanierung B 116 Bruck" (in der Folge A*** genannt) und verkaufte die Bestandteile der Fahrbahnübergänge im Rahmen des Subunternehmerauftrages ohne Eigentumsvorbehalt weiter. Die Lieferung und Montage dieser Teile an die A*** sind in der dritten Teilrechnung der R*** GmbH Nr. 2/1978 vom 31. 8. 1985 enthalten. Die Abtretung ihrer Entgeltforderung an die beklagte Partei macht die R*** GmbH in keiner Weise publik. Sie brachte insbesondere keinen Buchvermerk an und verständigte die A*** auch nicht von der Forderungsabtretung.

Am 5. 9. 1985 trat die R*** GmbH ihre Forderung aus der Rechnung Nr. 2/1978 von S 2,163.220,19 an die klagende Partei ab. Diese nahm die Abtretung an und verständigte die A*** am 6. 9. 1985 davon. Mit Schreiben vom 3. 10. 1985 erklärte die A*** gegenüber der klagenden Partei, daß sie eine Forderung von S 829.616,01 als richtig anerkenne; sie verpflichtete sich, Zahlungen auf diese Forderungen nur an die klagende Partei zu leisten.

Über das Vermögen der R*** GmbH wurde am 18. 10. 1985 der Ausgleich und am 25. 11. 1985 der Anschlußkonkurs eröffnet. Nach Abrechnung der Gesamtleistungen errechnete die A*** eine noch offene Forderung der R*** GmbH von S 1,059.605,60. Da außer der klagenden Partei auch die beklagte Partei und der Masseverwalter Anspruch auf diese Forderung erhoben, erlegte die A*** diesen Betrag am 8. 9. 1986 zu 1 Nc 507/86 des Bezirksgerichtes Bruck/Mur gemäß § 1425 ABGB.

Die klagende Partei begehrte die Verurteilung der beklagten Partei, der Ausfolgung von S 829.616,01 samt Zinsen seit 15. 11. 1985 aus dem Erlag zuzustimmen. Sie berief sich auf die an sie erfolgte Abtretung der Forderung und brachte vor, daß die beklagte Partei eine allenfalls bessere Rechtsposition nicht nachgewiesen habe.

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren, beantragte Klageabweisung und wendete ein, ihr Eigentumsvorbehalt sei durch die Weiterlieferung an die A*** nicht untergegangen. Es sei überhaupt keine Forderung der R*** GmbH gegen die A*** entstanden, die hätte abgetreten werden können, weil die Vorübernahme der von der beklagten Partei gelieferten Konstruktionen erst im Sommer 1986 erfolgt sei. Die A*** habe erst danach den strittigen Betrag erlegt, woraus sich klar ergebe, daß er sich ausschließlich auf Lieferungen und Leistungen der beklagten Partei beziehe. Eine wirksame Forderungsabtretung an die klagende Partei sei nicht erfolgt, zumal die R*** GmbH ohne Zustimmung der beklagten Partei die Forderung nicht habe abtreten dürfen. Außerdem habe die R*** GmbH eine allfällige Forderung aus der Weiterveräußerung an die beklagte Partei abgetreten und dies sei der klagenden Partei bekannt gewesen oder hätte ihr bekannt sein müssen. Diese Abtretung gehe einer allfälligen Zession an die klagende Partei vor. Sollte der klagenden Partei dennoch ein Anspruch zustehen, dann nur im Verhältnis des hinterlegten Betrages zum Gesamtanspruch der R*** GmbH gegen die A***.

Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei zur Zustimmung zur Ausfolgung von S 829.616,01 und wies ein Zinsenmehrbegehren ab; diese Abweisung ist inzwischen in Rechtskraft erwachsen. Gegen das Ersturteil erhoben beide Teile Berufung.

Das Berufungsgericht gab ihnen nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,- übersteige. Die Revision an den Obersten Gerichtshof ließ es zu, weil die entscheidungswesentliche Rechtsfrage, ob ein Abtretungsverbot, das eine Forderung gegen einen Dritten betrifft, relative oder absolute Wirkung habe, von grundsätzlicher Bedeutung sei und eine oberstgerichtliche Rechtsprechung hiezu fehle.

Zur Rechtsrüge der beklagten Partei meinte es, es sei richtig, daß ein zwischen Schuldner und Gläubiger vereinbartes Abtretungsverbot nach herrschender Rechtsprechung absolute Wirkung habe und auch gegen Dritte wirke. Dies gelte aber nicht für ein Zessionsverbot, das eine Forderung des Schuldners gegen einen Dritten betreffe. Ein solches Verbot habe nur relative Wirkung. Das zwischen der beklagten Partei und der R*** GmbH vereinbarte Abtretungsverbot sei daher der Abtretung der Forderung der R*** GmbH gegen die A*** an die klagende Partei nicht im Wege gestanden. Zutreffend habe schon das Erstgericht dargelegt, daß die zuvor erfolgte Sicherungszession an die beklagte Partei mangels entsprechender Publizitätsakte nicht wirksam geworden sei. Entgegen der Ansicht der beklagten Partei bestünden auch keine Bedenken dagegen, daß der Erlag den von der A*** gegenüber der Klägerin anerkannten Betrag von S 829.616,01 betreffe.

Die R*** GmbH habe den Gesamtbetrag der dritten Teilrechnung Nr. 2/1978 von S 2,163.220,19 an die klagende Partei abgetreten und diese habe ihn gegenüber der A*** geltend gemacht. Es könne nicht ernsthaft behauptet werden, die A*** habe nicht die gegenüber der klagenden Partei anerkannte Forderung der R*** GmbH erlegt, denn sie habe daraufhin S 829.616,01 anerkannt, einen höheren Betrag erlegt und als Antragsgegner unter anderem die klagende Partei bezeichnet. Daß die danach gelegte Schlußrechnung zu einem höheren Erlag geführt habe, vermöge nichts daran zu ändern. Zusammenfassend kam es daher zum Ergebnis, daß die von der klagenden Partei in Anspruch genommene erlegte Forderung von S 829.616,01 von der R*** GmbH wirksam an sie abgetreten worden und daß die Sicherungszession an die beklagte Partei unwirksam sei. Gegen den klagestattgebenden Teil des Berufungsurteils richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im voll klagsabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem bereits vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt. Es schadet dem Revisionswerber nicht, daß die Revision zu der vom Berufungsgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO keine zielführenden Ausführungen enthält, weil der Oberste Gerichtshof diese Frage bei der allseitigen Prüfung des Berufungsurteils auf Grund der in der zulässigen Revision gehörig ausgeführten Rechtsrüge von Amts wegen zu prüfen hat (Petrasch, ÖJZ 1983, 178).

Die beklagte Partei wollte als Verkäuferin in ihren Lieferbedingungen so weit wie möglich ihr Vorbehaltseigentum (Miteigentum bei Verarbeitung) zur Sicherung ihrer Kaufpreisforderung aufrechterhalten und suchte danach, durch die Vereinbarung eines sogenannten verlängerten Eigentumsvorbehalts an dessen Stelle eine möglichst gleichwertige andere Sicherheit zu erlangen. Damit versuchte sie, sich gegen die Gefahren abzusichern, die ihr aus der - bei der gegebenen Sachlage erkennbar - notwendigen Weiterveräußerung der gelieferten Sachen vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises durch ihre Schuldnerin (die R*** GmbH) drohten (vgl. Frotz, Aktuelle Probleme des Kreditsicherungsrechts, 214 ff). Zu diesem Zweck ließ sie sich bereits bei Vertragsabschluß alle ihrer Schuldnerin (der Erstkäuferin) aus der künftigen Weiterveräußerung gegen den Zweitkäufer zustehenden Forderungen sicherungsweise abtreten und verbot ihr gleichzeitig, über diese an sie abgetretenen Forderungen anderweitig zu verfügen. Eine solche Sicherungszession ist grundsätzlich zulässig; die künftige Forderung kann auch hinreichend bestimmt sein, wenn der künftige Schuldner noch nicht namentlich bekannt ist (EvBl 1964/121 ua; Frotz aaO 218; Ertl in Rummel ABGB Rz 4 zu 1392). Zu ihrer Wirksamkeit wird jedoch - wie die Vorinstanzen bereits zutreffend ausgeführt haben - die Einhaltung der für die Pfandrechtsbegründung geltenden erhöhten Publizitätsanforderungen (Drittschuldnerverständigung, Buchvermerk udgl.) verlangt (SZ 45/21; 46/24; 48/2; 51/121 ua; Frotz aaO 219, 231 ff, 256 ff; Ertl aaO Rz 3 zu § 1392); diese Erfordernisse wurden hier nicht eingehalten. Der beklagten Partei wurden daher die Forderungen der R*** GmbH gegen ihre Käuferin (A***) bis zum 5./6. 9. 1985 nicht wirksam sicherungsweise abgetreten.

Die R*** GmbH konnte deshalb zu diesem Zeitpunkt die ihr gegen ihre Käuferin (A***) zustehende Forderung wirksam an die klagende Partei abtreten, sofern in den zwischen der beklagten Partei und ihrer Schuldnerin (der R*** GmbH) vereinbarten Lieferbedingungen nicht auch ein absolut - gegen Dritte - wirksames Abtretungsverbot enthalten war.

Die beklagte Partei erkennt zwar, daß ein solches Verbot gar nicht ausdrücklich vereinbart war (in der zitierten Vereinbarung des verlängerten Eigentumsvorbehalts und der Sicherungsabtretung künftiger Forderungen liege "letztlich auch ein Zessionsverbot"), meint aber ohne nähere Begründung, diesem komme nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung ohne Rücksicht auf die Gutgläubigkeit des Erwerbers absolute Wirkung zu (Revision S 3). Selbst wenn man diese Vereinbarung als hinreichend deutlich vereinbartes Abtretungsverbot auffaßt, nützt dies nichts für den Standpunkt der beklagten Partei, denn sie verkennt das vom Berufungsgericht richtig aufgezeigte Problem: Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung des verstärkten Senates (SZ 57/8) nur darüber erkannt, daß der Vereinbarung des Schuldners mit seinem Gläubiger, dieser dürfe die ihm gegen den Schuldner zustehende Forderung nicht abtreten, absolute Wirkung auch gegen Dritte zukommt. Im vorliegenden Fall geht es aber um die Vereinbarung, daß dem Schuldner verboten werden soll, künftige Forderungen, die er gegen einen Dritten erwirbt, abzutreten. Es ist unzweifelhaft, daß eine solche Vereinbarung im Rahmen der Privatautonomie zwischen den Parteien zulässig ist. Fraglich und streitentscheidend ist aber, ob einer derartigen Vereinbarung auch absolute Wirkung zukommt. Soweit ersichtlich, hatte sich der Oberste Gerichtshof mit dieser - durchaus keinen Einzelfall betreffenden - Konstellation noch nicht zu befassen, und es sind auch die Stimmen in der Lehre spärlich: Ehrenzweig (Schuldrecht2 255 f) und Ertl (in Rummel ABGB II Rz 9 zu § 1393) billigen einem solchen mit einem Dritten vereinbarten bzw. die Forderung gegen einen Dritten betreffenden Zessionsverbot nur relative Wirkung zu. Der aufgezeigten Rechtsfrage muß deshalb erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zuerkannt werden.

Wie der Oberste Gerichtshof in SZ 57/8 dargelegt hat, bedarf in der vom Grundsatz der Privatautonomie getragenen österreichischen Privatrechtsordnung nicht etwa die Zulässigkeit einer derartigen Vereinbarung mit absoluter Wirkung, sondern deren Unzulässigkeit oder Einschränkung auf bestimmte Tatbestände einer besonderen Begründung. Dieser Frage braucht aber hier nicht abschließend nachgegangen zu werden (vgl. SZ 57/8 zur Rechtsscheinproblematik), denn die absolute Wirkung ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn - wie hier - das dem Schuldner (R*** GmbH) auferlegte Verbot, seine künftig gegen Dritte (hier A***) aus der Weiterveräußerung zu erwerbenden Forderungen abzutreten, nur zur Sicherung der Kaufpreisforderung der Gläubigerin (beklagten Partei) dient und auf diese Weise die mangels Einhaltung der Publizitätserfordernisse unwirksame Sicherungszession saniert werden soll. Erfolgt die Vereinbarung des Abtretungsverbotes nur zu Sicherungszwecken, muß ihr Wirksamkeit gegenüber Dritten jedenfalls versagt bleiben, wenn sie nicht die für Sicherungsabtretungen notwendigen Publizitätsmerkmale aufweist. Dies ist notwendig, um eine Umgehung der Vorschriften für die wirksame Begründung der Sicherungszession zu vermeiden, und es gelten dafür die gleichen Gründe, aus denen für die Sicherungszession die Einhaltung der Vorschriften für die Pfandrechtsbegründung gefordert wird. Hinsichtlich der übrigen in der Revision zulässigerweise (Petrasch, ÖJZ 1989, 747) mitaufgeworfenen Fragen, denen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, genügt es, auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes (insb 8 f) zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Zusammenfassend ergibt sich daher, daß die Sicherungszession an die beklagte Partei unwirksam ist, dem der R*** GmbH auferlegten Abtretungsverbot keine absolute Wirkung zukommt und die strittige Forderung wirksam an die klagende Partei abgetreten wurde, sodaß die beklagte Partei mit Recht schuldig erkannt wurde, der Ausfolgung des Klagebetrages zuzustimmen.

Auf den Umstand, daß der hinterlegte Betrag bereits mit Zustimmung der beklagten Partei ausgefolgt wurde, kann nicht Bedacht genommen werden, weil der Ausfolgeauftrag erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz erging.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E21981

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0080OB00569.9.0913.000

Dokumentnummer

JJT_19900913_OGH0002_0080OB00569_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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