Gesamte Rechtsvorschrift T-KK

Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler

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Stand der Gesetzesgebung: 18.03.2023
Gesetz vom 30. Juni 2010 über die Kinderbetreuung in Tirol (Tiroler
Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz)

StF: LGBl. Nr. 48/2010 - Landtagsmaterialien: 258/10

§ 1 T-KK Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt

a)

die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern in Kinderbetreuungseinrichtungen,

b)

die Organisation, den Besuch, die Anforderungen an das Personal und den Personaleinsatz sowie die Finanzierung von Kinderbetreuungseinrichtungen,

c)

die Aufsicht über Kinderbetreuungseinrichtungen,

d)

die fachlichen Anstellungserfordernisse der in Kinderbetreuungseinrichtungen und in öffentlichen Schülerheimen eingesetzten pädagogischen Fachkräfte und

e)

die Tagesbetreuung von Kindern sowie die Förderung von Kinderspielgruppen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

a)

Übungskrippen, Übungskindergärten und Übungshorte, die einer öffentlichen Schule bzw. einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht für lehrplanmäßig vorgesehene Übungen eingegliedert sind,

b)

den Schulbetrieb einschließlich des Betreuungsteils ganztägiger Schulen,

c)

Schülerheime, mit Ausnahme der in diesem Gesetz geregelten Anstellungserfordernisse für pädagogische Fachkräfte an öffentlichen Schülerheimen,

d)

Lehrlingsheime,

e)

die Betreuung von Gruppen von Kindern in der außerschulischen Jugenderziehung,

f)

die Betreuung von Kindern, wenn diese nur stundenweise und nicht organisiert erfolgt,

g)

die Betreuung von einzelnen oder mehreren Kindern durch bis zum dritten Grad Verwandte oder Verschwägerte, Wahleltern, die nach § 187 ABGB mit der Obsorge betrauten Personen oder andere mit der Pflege oder Erziehung betraute Personen.

§ 2 T-KK Begriffsbestimmungen


(1) Kinderbetreuungseinrichtungen sind in einer räumlichen Einheit betriebene Einrichtungen, die zumindest während des Kindergartenjahres geöffnet sind und in denen Kinder in Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppen (Kinderbetreuungsgruppen) betreut werden. Wenn der Erhalter eine Gebietskörperschaft ist, handelt es sich um eine öffentliche, sonst um eine private Kinderbetreuungseinrichtung.

(2) Kinderkrippengruppen sind erste außerfamiliäre, elementarpädagogische Einrichtungen, die zur Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern durch pädagogisches Fachpersonal bestimmt sind, und in denen grundsätzlich Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr gefördert und betreut werden.

(3) Kindergartengruppen sind elementarpädagogische Einrichtungen, die zur Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern durch pädagogisches Fachpersonal bestimmt sind, und in denen grundsätzlich Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Besuch einer Schule gefördert und betreut werden.

(4) Hortgruppen sind pädagogische Bildungseinrichtungen, in denen schulpflichtige Kinder familienunterstützend und familienergänzend von pädagogischem Fachpersonal gefördert und betreut werden.

(5) Inklusive Kinderbetreuung ist eine Form der Betreuung, die es ermöglicht, die Vielfalt der Kinder in einer Kinderbetreuungsgruppe zu berücksichtigen und die jeweils erforderlichen Stützmaßnahmen zur Verfügung zu stellen.

(6) Integrationsgruppen sind Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppen, in denen auch Kinder mit erhöhtem Förderbedarf oder Kinder, denen Leistungen nach dem Tiroler Teilhabegesetz, LGBl. Nr. 32/2018, in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden, betreut werden.

(7) Alterserweiterte Kinderbetreuungsgruppen sind Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppen, in denen außer Kindern der nach Abs. 2, 3 und 4 grundsätzlich vorgesehenen Altersgruppen auch Kinder anderer Altersgruppen, und zwar ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Ende der allgemeinen Schulpflicht, gefördert und betreut werden. Der Anteil der alterserweitert geführten Plätze muss dabei unter der Hälfte der insgesamt genehmigten Plätze der Gruppe liegen.

(8) Gemeindeübergreifende Kinderbetreuungsgruppen sind Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppen, in denen Kinder aus mehreren Gemeinden gefördert und betreut werden.

(9) Kinderspielgruppen sind nicht zwingend während des gesamten Kindergartenjahres geöffnete Einrichtungen mit einer Öffnungszeit von weniger als 20 Stunden pro Woche, in denen es Kindern, die überwiegend von ihren Eltern selbst betreut werden, ermöglicht werden soll, Gruppenerfahrungen mit anderen Kindern zu machen, wobei die Betreuung nicht verpflichtend durch pädagogisches Fachpersonal erfolgt.

(10) Bedarfsorientierte Mittagsbetreuung ist die Betreuung schulpflichtiger Kinder vom Ende der täglichen Unterrichtszeit bis 14.00 Uhr samt dem Angebot eines Mittagessens.

(11) Tagesbetreuung ist die für einen Teil des Tages erfolgende Übernahme eines Kindes bis zum vollendeten 16. Lebensjahr zur regelmäßigen und gewerbsmäßigen Betreuung außerhalb einer Kinderbetreuungseinrichtung oder des Schulbetriebes durch andere als bis zum dritten Grad Verwandte oder Verschwägerte, Wahleltern, die nach § 187 ABGB mit der Obsorge betrauten Personen oder andere mit der Pflege und Erziehung betraute Personen. Die Tagesbetreuung kann im Haushalt einer geeigneten Person (Tagesmutter, Tagesvater), in geeigneten Räumlichkeiten in Betrieben (Betriebstagesmutter, Betriebstagesvater) oder in anderen geeigneten Räumlichkeiten erfolgen.

(12) Ganztägiges und ganzjähriges Angebot ist das Vorhandensein einer für die Eltern in einer angemessenen Entfernung zum Wohnsitz oder Arbeitsplatz erreichbaren Kinderbetreuungsgruppe, die

a)

durchgängig während des gesamten Kinderbetreuungsjahres mit einer Unterbrechung von höchstens fünf Wochen,

b)

mindestens 45 Stunden in der Woche,

c)

werktags an vier Tagen von Montag bis Freitag jeweils mindestens 9 1/2 Stunden und

d)

mit dem Angebot eines Mittagessens

geführt wird.

(13) Erhalter ist eine natürliche oder juristische Person, die für

a)

die Bereitstellung und Instandhaltung der für den Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung, einer Kinderspielgruppe oder der für die Tagesbetreuung notwendigen Gebäude, Räume und Liegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung,

b)

die Beistellung des für die Betreuung der Kinder erforderlichen Fachpersonals sowie des für die Betreuung der Gebäude, Räume und Liegenschaften erforderlichen Hilfspersonals,

c)

die Bereitstellung und Instandhaltung des Beschäftigungs- und Spielmaterials und

d)

die Deckung des sonstigen Sachaufwandes

verantwortlich ist.

(14) Errichtung einer Kinderbetreuungseinrichtung ist ihre Gründung in einer bestimmten Organisationsform einschließlich der Festsetzung ihrer örtlichen Lage.

(15) Stilllegung einer Kinderbetreuungseinrichtung ist die Einstellung des Kinderbetreuungsbetriebes.

(16) Kinderbetreuungsjahr ist der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August des nächstfolgenden Kalenderjahres.

(17) Kindergartenjahr ist der Zeitraum des Unterrichtsjahres im Sinn des § 109 Abs. 3 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der jeweils geltenden Fassung. Ausgenommen sind die schulfreien Tage nach § 110 Abs. 2, 3 und 7 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991. Werden die Öffnungszeiten im Sinn des § 110 Abs. 7 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 festgelegt, so sind dabei die Interessen der betroffenen Eltern zu berücksichtigen.

(18) Betreuungspersonen sind pädagogische Fachkräfte, Assistenzkräfte und Stützkräfte.

(19) Pädagogische Fachkräfte sind Personen, die die Anstellungserfordernisse nach den §§ 31 und 32 erfüllen.

(20) Assistenzkräfte sind Personen, die pädagogische Fachkräfte bei ihren pädagogischen und betreuenden Aufgaben unterstützen und die Anstellungserfordernisse nach den §§ 31 und 32 nicht erfüllen müssen.

(21) Stützkräfte sind Assistenzkräfte, die zusätzlich zu den Aufgaben nach Abs. 20 auch zur Unterstützung der pädagogischen Fachkräfte bei der Förderung und Betreuung von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf oder erhöhtem Unterstützungsbedarf eingesetzt werden.

(22) Eltern sind Vater, Mutter oder sonstige mit der Pflege und Erziehung eines Kindes betraute Personen.

(23) Teilen von Kinderbetreuungsplätzen ist die Berechnung der jeweils zulässigen Gruppenhöchstzahlen nicht auf Basis der Anzahl aller angemeldeten Kinder, sondern auf Basis der Anzahl der für einen bestimmten Tag angemeldeten und anwesenden Kinder.

(24) Bedarfsorientierte Ferienbetreuung ist die Betreuung schulpflichtiger Kinder von Montag bis Freitag während der Herbst-, Weihnachts-, Semester-, Oster- und Sommerferien und an sonstigen schulfreien Tagen.

§ 3 T-KK Ziele


(1) Ziele dieses Gesetzes sind:

a)

die besondere Förderung und Unterstützung der körperlichen, seelischen, geistigen, sittlichen und sozialen Entwicklung der Kinder,

b)

die Sicherstellung von optimalen Bildungsmöglichkeiten und der Chancengleichheit für alle Kinder unabhängig von ihrer sozioökonomischen und kulturellen Herkunft,

c)

die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern gemeinsam mit Kindern mit erhöhtem Förderbedarf und Kindern, denen Maßnahmen nach dem Tiroler Teilhabegesetz gewährt werden,

d)

die Sicherstellung hoher pädagogischer Bildungsqualität unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse und des bundesländerübergreifenden Bildungsrahmenplanes für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich,

e)

die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie und die Förderung der Beteiligung der Frauen am Erwerbsleben,

f)

die Unterstützung und Ergänzung der Familien in ihren Erziehungs- und Pflegeaufgaben.

(2) Die Gewährleistung dieser Ziele soll insbesondere erfolgen durch:

a)

die Akzeptanz jedes einzelnen Kindes als eigene Persönlichkeit sowie die Achtung und Förderung der Rechte, Würde, Freude und Neugier der Kinder,

b)

die Erziehung und die Bildung der Kinder nach erprobten ganzheitlichen Methoden der Pädagogik unter besonderer Berücksichtigung ihres jeweiligen Alters, ihrer individuellen Fähigkeiten und ihrer individuellen Bedürfnisse,

c)

die Förderung der Fort- und Weiterbildung des in der Kinderbetreuung tätigen Personals,

d)

die bedarfsorientierte Entwicklung, Schaffung und Förderung eines flächendeckenden ganztägigen und ganzjährigen Angebotes an Kinderbetreuungsplätzen für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schulbesuch sowie für schulpflichtige Kinder unter besonderer Berücksichtigung von alterserweiterten und gemeindeübergreifenden Lösungen.

§ 4 T-KK Grundsätze


(1) Die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern in Kinderbetreuungseinrichtungen erfolgt unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls familienunterstützend und familienergänzend in Zusammenarbeit zwischen Eltern, Betreuungspersonen, Erhaltern und dem Land Tirol.

(2) Kinderbetreuungseinrichtungen sind ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechts, der Herkunft, des Standes, der Sprache und des Bekenntnisses der Kinder allgemein zugänglich. Im Sinn eines inklusiven, rechtsstaatlichen und demokratischen Verständnisses ist insbesondere zu gewährleisten, dass in Kinderbetreuungseinrichtungen jedes Kind in seiner Individualität wahrgenommen wird und ihm in Erfüllung der Aufgaben nach § 8 die Entfaltung seiner Persönlichkeit auf allen Entwicklungsebenen ermöglicht wird.

(3) Die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung ist freiwillig, soweit nicht eine Besuchspflicht nach § 26 besteht.

§ 6 T-KK Organisationsform


(1) In einer Kinderbetreuungseinrichtung können Kinderkrippen-, Kindergarten- und Hortgruppen eingerichtet werden. Diese können nach Maßgabe der §§ 18 und 19 jeweils auch als Kinderbetreuungsgruppen mit erhöhtem Unterstützungsbedarf oder als Integrationsgruppen geführt werden.

(2) Die im Abs. 1 genannten Kinderbetreuungsgruppen können nach Maßgabe des § 21 jeweils auch in einer flexiblen Organisationsform geführt werden.

(3) Die Führung von Kinderbetreuungsgruppen unterschiedlicher Art innerhalb einer Kinderbetreuungseinrichtung ist zulässig.

§ 7 T-KK Bezeichnung


Kinderbetreuungseinrichtungen von privaten Erhaltern müssen hinsichtlich ihrer Bezeichnung durch die Verwendung des Zusatzes „Privat“ oder eines ähnlichen Zusatzes eindeutig von öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen unterschieden werden können.

§ 8 T-KK Aufgaben


(1) Kinderbetreuungseinrichtungen haben insbesondere die Aufgabe,

a)

jedes Kind seinem Entwicklungsstand entsprechend unter Berücksichtigung allgemein anerkannter Grundsätze der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege zu fördern und

b)

die Selbstkompetenz der Kinder zu stärken und zur Entwicklung der Sozial- und Sachkompetenz beizutragen.

(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben Kinderbetreuungseinrichtungen insbesondere

a)

auf die Entwicklung grundlegender ethischer, religiöser, demokratischer und rechtsstaatlicher Werte Bedacht zu nehmen,

b)

die Fähigkeiten des Erkennens und des Denkens zu fördern,

c)

die sprachlichen und schöpferischen Fähigkeiten der Kinder zur Entfaltung zu bringen,

d)

auf eine gesamtheitliche Gesundheitsförderung, insbesondere auch auf die gesunde Ernährung, der Kinder zu achten,

e)

die motorische Entwicklung der Kinder zu unterstützen und

f)

präventive Maßnahmen zur Verhütung von Fehlentwicklungen zu setzen.

(3) Kinderkrippengruppen haben insbesondere die Aufgabe, Prozesse der Primärsozialisation zu unterstützen, die Kinder in der aktiven Gestaltung ihrer Entwicklung zu begleiten sowie in intensiver Zusammenarbeit mit den Eltern die familiäre Bildung, Erziehung und Betreuung in der Bindungs-, Loslösungs- und Selbstfindungsphase zu ergänzen.

(4) Kindergartengruppen haben insbesondere die Aufgabe, nach elementarpädagogischen Prinzipien unter besonderer Beachtung des ganzheitlichen Lernens mit allen Sinnen und in intensiver Zusammenarbeit mit den Eltern den Übergang der Kinder in die Schule zu gestalten.

(5) Hortgruppen haben insbesondere die Aufgabe, die Erziehung der Kinder durch die Schule zu unterstützen und zu ergänzen. Die in Hortgruppen tätigen pädagogischen Fachkräfte haben nach Möglichkeit mit den Lehrkräften und den Eltern der Kinder zusammenzuarbeiten. Dabei ist Hilfe bei der Erfüllung schulischer Aufgaben unter Anwendung aktueller Lerntechniken anzubieten und eine sinnvolle Freizeitgestaltung zu ermöglichen.

§ 9 T-KK Versorgungsauftrag, Bedarfserhebung, Entwicklungskonzept


(1) Die Gemeinden haben zu gewährleisten, dass unter Berücksichtigung von gemeindeübergreifenden sowie von jenen privaten Kinderbetreuungseinrichtungen, deren Betrieb von der Gemeinde durch finanzielle Mittel oder durch Sachmittel unterstützt wird, ein ganztägiges und ganzjähriges Angebot an Betreuungsplätzen in einem solchen Ausmaß sichergestellt ist, dass eine Vereinbarkeit von Familie und Beruf möglich ist.

(2) Die Gemeinden haben mindestens alle drei Jahre den zukünftigen Bedarf an Betreuungsplätzen für

a)

Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr,

b)

Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Eintritt der Schulpflicht und

c)

schulpflichtige Kinder,

jeweils mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde, zu erheben.

(3) Die Landesregierung hat die Gemeinden zur Durchführung der Bedarfserhebung nach Abs. 2 aufzufordern und ihnen die hierfür erforderlichen statistischen Daten zur Wanderungsbilanz, zur Bevölkerungsprognose und zum Bestand an Kinderbetreuungsplätzen zur Verfügung zu stellen. Soweit für einzelne Gemeinden darüber hinausgehende für die Bedarfserhebung relevante statistische Daten vorliegen, kann die Landesregierung diese Daten der Gemeinde ebenfalls zur Verfügung stellen.

(4) Die Gemeinden haben die von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Daten unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten erforderlichenfalls zu ergänzen, eine Befragung der Eltern der im Abs. 2 genannten Kinder durchzuführen und sodann unter besonderer Berücksichtigung

a)

von Kooperationen mit anderen Gemeinden und privaten Kinderbetreuungseinrichtungen,

b)

der Auslastung der Kinderbetreuungseinrichtungen und

c)

des ganztägigen und ganzjährigen Betreuungsangebotes

den Bedarf an Betreuungsplätzen nach Abs. 2 in der Gemeinde zu erheben.

(5) Auf Grundlage der durchgeführten Bedarfserhebung hat die Gemeinde binnen sechs Monaten ein Entwicklungskonzept, in dem geeignete Maßnahmen zur Bedarfsdeckung dargestellt werden, zu erstellen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.

(6) Die aufsichtsbehördliche Genehmigung ist zu versagen, wenn die im Entwicklungskonzept vorgesehenen Maßnahmen nicht geeignet sind, der Verpflichtung der Gemeinde nach Abs. 1 nachzukommen.

(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen insbesondere über den Ablauf und den Umfang der Bedarfserhebung und die nähere Ausgestaltung des Entwicklungskonzeptes zu erlassen. Dabei ist insbesondere auch die Durchführung der Elternbefragung nach Abs. 4 näher zu regeln.

(8) Das Land Tirol hat als Träger von Privatrechten den Gemeinden einen finanziellen Beitrag zu dem ihnen durch die Besorgung der Aufgaben nach den Abs. 2, 4 und 5 entstehenden Verwaltungsaufwand zu leisten. Die Abwicklung der Beitragsleistungen ist durch Richtlinien der Landesregierung näher zu regeln. Diese haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Leistungsvoraussetzungen, die Höhe und die Geltendmachung des Beitrages sowie die Auszahlungsmodalitäten zu enthalten.

§ 10 T-KK Gruppengröße


(1) Die zulässige Zahl der Kinder beträgt, soweit in den Abs. 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist,

a)

in Kinderkrippengruppen mindestens acht und höchstens zwölf, abweichend davon jedoch höchstens sechs, wenn mindestens drei Kinder unter neun Monaten zu betreuen sind, und höchstens zehn, wenn mindestens zwei Kinder unter eineinhalb Jahren zu betreuen sind,

b)

in Kindergarten- und Hortgruppen mindestens zehn und höchstens 20,

c)

in Integrationskinderkrippengruppen mindestens sechs und höchstens zehn, darunter höchstens drei Kinder mit erhöhtem Förderbedarf oder Kinder, denen Leistungen nach dem Tiroler Teilhabegesetz gewährt werden,

d)

in Integrationskindergarten- und Integrationshortgruppen mindestens acht und höchstens 15, darunter höchstens drei Kinder mit erhöhtem Förderbedarf oder Kinder, denen Leistungen nach dem Tiroler Teilhabegesetz gewährt werden.

(2) Die Teilung von Kinderbetreuungsplätzen ist zulässig, soweit

a)

diese in Kindergartengruppen nur in den Zeiten nach 11.30 Uhr und in Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres erfolgt und

b)

in Hortgruppen dadurch die Zahl der angemeldeten Kinder 40 nicht übersteigt.

(3) Die in einer Kinderbetreuungseinrichtung betreuten Kinder sind auf möglichst gleich große Gruppen aufzuteilen.

(4) In Kinderbetreuungsgruppen ist vorübergehend eine geringfügige Überschreitung der zulässigen Kinderhöchstzahlen um höchstens ein Kind in Kinderkrippengruppen und höchstens zwei Kinder in Kindergarten- und Hortgruppen zulässig, wenn die bestehenden räumlichen Voraussetzungen eine Überschreitung zulassen und

a)

im Hinblick auf die räumlichen oder personellen Voraussetzungen der Kinderbetreuungseinrichtung die Führung einer weiteren Kinderbetreuungsgruppe aufgrund eines nachweislich kurzfristigen Mehrbedarfs nicht in Betracht kommt oder

b)

der Erhalter dadurch die Möglichkeit hat, die räumlichen Voraussetzungen zur Deckung des Mehrbedarfs an Kinderbetreuung zu erweitern.

(5) Der Erhalter hat der Landesregierung eine geplante Überschreitung der Kinderhöchstzahl im Vorhinein für jedes Kinderbetreuungsjahr gesondert anzuzeigen und gleichzeitig die Gründe sowie die voraussichtliche Dauer der Überschreitung bekannt zu geben. Die Landesregierung hat die beabsichtigte Überschreitung der Kinderhöchstzahl binnen zweier Monate nach dem vollständigen Vorliegen der Anzeige zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass die Voraussetzungen nach Abs. 4 nicht vorliegen, so ist die Überschreitung zu untersagen.

(6) Erfolgt innerhalb der im Abs. 5 genannten Frist keine bescheidmäßige Erledigung der Anzeige oder stimmt die Landesregierung schriftlich ausdrücklich zu, so gilt die Überschreitung der Kinderhöchstzahl als genehmigt.

(7) Um eine möglichst wohnortnahe Kinderbetreuung zu ermöglichen, ist mit Genehmigung der Landesregierung die Führung einer Kleinkinderkrippengruppe mit mindestens fünf und höchstens sieben Kindern sowie einer Kleinkindergarten- oder Kleinkinderhortgruppe mit mindestens fünf und höchstens neun Kindern zulässig, wenn in einer für die Eltern angemessenen Entfernung zum Wohnsitz oder Arbeitsplatz keine geeignete Kinderbetreuungseinrichtung erreichbar ist.

§ 11 T-KK Öffnungszeiten


(1) Der Erhalter hat nach Maßgabe der Abs. 2, 3 und 4 für jede Kinderbetreuungsgruppe eine Tages-, Wochen- und Jahresöffnungszeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Mittagessens festzulegen. Bei der Festlegung dieser Öffnungszeiten ist auf die Bedürfnisse der Kinder und deren Eltern sowie auf die Dienstzeit des Personals Bedacht zu nehmen. Der Erhalter eines Kindergartens hat die Tagesöffnungszeiten überdies so festzulegen, dass besuchspflichtigen Kindern die Erfüllung der Besuchspflicht im Sinn des § 26 Abs. 2 möglich ist.

(2) Die Wochenöffnungszeit hat, soweit kein höherer zeitlicher Betreuungsbedarf in der jeweiligen Gemeinde besteht, in Kinderkrippen- und in Kindergartengruppen mindestens 20 Stunden, in Hortgruppen mindestens 15 Stunden zu betragen.

(3) Der Erhalter kann folgende Zeiträume innerhalb der Tagesöffnungszeit als Randzeit festlegen, wenn in diesen Zeiträumen regelmäßig nicht mehr als sechs Kinder, in Kinderkrippengruppen jedoch nicht mehr als drei Kinder, anwesend sind:

a)

bei einer Wochenöffnungszeit bis einschließlich 30 Stunden eine Stunde pro Tag,

b)

bei einer Wochenöffnungszeit von 31 bis 35 Stunden zwei Stunden pro Tag,

c)

bei einer Wochenöffnungszeit von 36 bis 45 Stunden drei Stunden pro Tag und

d)

bei einer Wochenöffnungszeit von über 45 Stunden vier Stunden pro Tag.

Die restliche Tagesöffnungszeit gilt als Kernzeit.

(4) Der Erhalter hat die Kinderbetreuungseinrichtung an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen geschlossen zu halten.

§ 12 T-KK Bauliche Gestaltung, Einrichtung


(1) Gebäude, Räume und Liegenschaften, die für Zwecke einer Kinderbetreuungseinrichtung verwendet werden, sind baulich so zu gestalten, dass im Interesse des Kindeswohls ein ordnungsgemäßer Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Pädagogik, gewährleistet ist.

(2) Kinderbetreuungseinrichtungen haben folgende räumliche Mindestausstattung aufzuweisen:

a)

einen Gruppenraum für jede Kinderbetreuungsgruppe in der unter Bedachtnahme auf die voraussichtliche Kinderzahl erforderlichen Größe, wobei die Bodenfläche mindestens 2,5 m² für jedes Kind betragen muss,

b)

ausreichende Kleiderablagen außerhalb der Gruppenräume,

c)

eine Bewegungsfläche,

d)

bei mehrgruppigen Kinderbetreuungseinrichtungen einen geeigneten Raum als Büro,

e)

die erforderlichen sanitären Einrichtungen,

f)

die erforderlichen Nebenräume, darunter jedenfalls eine Küche.

(3) Für jede Kinderbetreuungseinrichtung ist bei Vorhandensein einer geeigneten Fläche ein Außenspielplatz zum Spielen und Turnen vorzusehen, der sich nach Möglichkeit in unmittelbarer Nähe des Gebäudes der Kinderbetreuungseinrichtung befindet.

(4) Die Landesregierung kann, soweit dies im Interesse des Kindeswohls zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs von Kinderbetreuungseinrichtungen erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Lage, die bauliche Gestaltung, die Größe, die Belichtung, die Lüftung, die Beheizung und die Einrichtung der Gebäude, Räume und Liegenschaften, die für Zwecke einer Kinderbetreuungseinrichtung verwendet werden, erlassen.

(5) Die Planunterlagen, die nach den baurechtlichen Vorschriften dem Ansuchen um die Erteilung der Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau oder eine sonstige Änderung von Gebäuden oder Räumen einer Kinderbetreuungseinrichtung anzuschließen sind, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das geplante Vorhaben den Erfordernissen nach den Abs. 1 bis 4 entspricht. Sie ist unter Bedingungen und/oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung dieser Erfordernisse notwendig ist. Die Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau oder eine sonstige Änderung von Gebäuden oder Räumen einer Kinderbetreuungseinrichtung darf erst nach Vorliegen der im ersten Satz vorgesehenen Genehmigung erteilt werden.

(6) Gebäude, Räume und Liegenschaften, die für Zwecke einer Kinderbetreuungseinrichtung verwendet werden, dürfen außerhalb der Betriebszeiten für andere Zwecke verwendet werden, wenn dadurch der ordnungsgemäße Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt für Gruppenräume mit der Maßgabe, dass die Verwendung im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern stehen muss. Vor der Erteilung der Zustimmung zur Verwendung der Gruppenräume für andere Zwecke hat der Erhalter die zuständige Leitung (§ 30) zu hören. Diese Einschränkungen der Mitverwendung gelten nicht in Katastrophenfällen.

§ 13 T-KK Errichtung


(1) Zur Errichtung einer Kinderbetreuungseinrichtung sind berechtigt:

a)

natürliche Personen, die voll handlungsfähig und verlässlich sind,

b)

juristische Personen, deren vertretungsbefugte Organe voll handlungsfähig und verlässlich sind,

c)

Körperschaften öffentlichen Rechts, gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften sowie deren Einrichtungen.

(2) Die Errichtung ist nur zulässig, wenn die nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen für den ordnungsgemäßen Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung vorgesehenen Voraussetzungen, insbesondere in pädagogischer, personeller, organisatorischer und räumlicher Hinsicht, vorliegen.

(3) Der Erhalter hat der Landesregierung die Errichtung spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme des Betriebs schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat alle zum Nachweis der Voraussetzungen nach den Abs. 1 und 2 erforderlichen Angaben bzw. Unterlagen, insbesondere auch ein Organisationskonzept und, sofern es sich beim Erhalter nicht um eine Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband handelt, weiters ein Finanzierungskonzept zu enthalten. Ergeben sich begründete Zweifel an der baurechtlichen Zulässigkeit der Nutzung der Räumlichkeiten als Kinderbetreuungseinrichtung, so hat die Behörde den Erhalter aufzufordern, die entsprechenden baurechtlichen Nachweise zu erbringen.

(4) Die Landesregierung hat die Errichtung binnen zwei Monaten nach dem Einlangen der vollständigen Anzeige zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 nicht vorliegen, so ist die Errichtung zu untersagen. Eine Untersagung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn die Einhaltung der Voraussetzungen nach Abs. 2 durch die Vorschreibung entsprechender Bedingungen und/oder Auflagen sichergestellt werden kann. In einem solchen Fall ist die Errichtung unter den erforderlichen Bedingungen und/oder Auflagen zu genehmigen.

(5) Erfolgt innerhalb der im Abs. 4 genannten Frist keine bescheidmäßige Erledigung der Anzeige, so gilt die Errichtung der Kinderbetreuungseinrichtung als genehmigt.

(6) Als nicht verlässlich im Sinn des Abs. 1 lit. a und b sind Personen anzusehen, die

a)

wegen der Begehung einer strafbaren Handlung, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, insbesondere wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung nach dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches (§§ 201 bis 220b StGB), BGBl. Nr. 60/1974, in der jeweils geltenden Fassung,

b)

wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung oder

c)

wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen

von einem Gericht verurteilt worden sind, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt.

(7) Zur Beurteilung der Verlässlichkeit sind der Anzeige Strafregisterbescheinigungen nach § 10 Abs. 1 und 1a des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968, in der jeweils geltenden Fassung, anzuschließen; diese dürfen nicht älter als drei Monate sein. Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis jenes Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, anzuschließen. Wird von diesem Staat ein solcher Nachweis nicht ausgestellt, so ist dem Antrag statt dessen eine eidesstattliche Erklärung des Antragstellers oder, wenn nach dem Recht dieses Staates die Abgabe eidesstattlicher Erklärungen nicht vorgesehen ist, eine feierliche Erklärung des Antragstellers anzuschließen, dass hinsichtlich seiner Person eine Verurteilung im Sinn des Abs. 6 nicht vorliegt. Diese Erklärung muss nach dem Recht dieses Staates vor einem zuständigen Gericht, einer zuständigen Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer entsprechend ermächtigten Berufsorganisation abgegeben worden und von dieser Einrichtung bzw. Urkundsperson bestätigt sein; ist dies aufgrund besonderer Umstände in jenem Staat, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt, nicht möglich, so muss die eidesstattliche Erklärung in Österreich abgegeben worden und notariell beglaubigt sein.

§ 14 T-KK Stilllegung


(1) Der Erhalter kann die Kinderbetreuungseinrichtung jederzeit stilllegen. Er hat die Stilllegung spätestens vier Monate im Voraus der Landesregierung schriftlich mitzuteilen.

(2) Der Erhalter hat die Kinderbetreuungseinrichtung stillzulegen, wenn eine der gesetzlich oder durch Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen für den ordnungsgemäßen Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung, insbesondere in pädagogischer, personeller, organisatorischer oder räumlicher Hinsicht, weggefallen ist. Der Erhalter hat die Stilllegung unverzüglich der Landesregierung schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Wiederaufnahme des Betriebs einer stillgelegten Kinderbetreuungseinrichtung bedarf einer neuerlichen Anzeige nach § 13 Abs. 3.

§ 15 T-KK Kinderbetreuungsversuche


(1) Zur Erprobung neuer Formen der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern können mit Genehmigung der Landesregierung Kinderbetreuungsgruppen unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten abweichend von einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes in Form eines Versuches geführt werden.

(2) Die Genehmigung ist vom Erhalter bei der Landesregierung zu beantragen. Der Antrag hat eine Versuchsbeschreibung zu enthalten. Vor der Einbringung des Antrages hat der Erhalter die Eltern über die beabsichtigte Durchführung des Versuchs in geeigneter Weise zu informieren.

(3) Die Landesregierung hat die Genehmigung befristet sowie erforderlichenfalls unter Bedingungen und/oder Auflagen zu erteilen, wenn

a)

die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen,

b)

die Versuchsbeschreibung von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur insoweit abweicht, als dies im Hinblick auf den Versuchszweck und das Versuchsziel unbedingt erforderlich ist und

c)

die Durchführung des Versuchs die Erfüllung der Aufgabe der Kinderbetreuungseinrichtung nicht gefährdet.

(4) Das Land Tirol kann Kinderbetreuungsversuche abweichend von den §§ 38, 38a und 38b unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Versuchs, etwa im Hinblick auf den Personalaufwand, die Anzahl der betreuten Kinder, die räumlichen Voraussetzungen oder die pädagogische Konzeption, fördern.

§ 16 T-KK Pädagogische Konzeption


(1) Zur Sicherung und Weiterentwicklung der pädagogischen Qualität ist von der Leitung (§ 30) in Zusammenarbeit mit dem Erhalter und den Betreuungspersonen eine pädagogische Konzeption zu erarbeiten, die unter Berücksichtigung geltender Bildungsstandards die pädagogischen Grundsätze der Tätigkeit in der Kinderbetreuungsgruppe beschreibt.

(2) Die pädagogische Konzeption hat zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität des Personals die regelmäßige Durchführung geeigneter Maßnahmen der Personal- und Teamentwicklung vorzusehen.

(3) Die pädagogische Konzeption hat in der Kinderbetreuungseinrichtung aufzuliegen. Den Eltern ist die pädagogische Konzeption zur Kenntnis zu bringen und auf Wunsch auszuhändigen.

§ 17 T-KK (weggefallen)


§ 17 T-KK (weggefallen) seit 01.09.2016 weggefallen.

§ 18 T-KK Inklusionsmaßnahmen bei erhöhtem Unterstützungsbedarf in einer Kinderbetreuungsgruppe


(1) Um die Inklusion aller in einer Gruppe betreuten Kinder zu sichern, ist der Personalstand in Kinderbetreuungsgruppen durch das jeweils erforderliche Ausmaß an Stützstunden zu verstärken, wenn

a)

eine schriftliche Situationsanalyse der Landesregierung vorliegt,

b)

eine außergewöhnlich belastende Gruppenkonstellation vorliegt oder die soziale Integration aller in der Gruppe betreuten Kinder nur mit Hilfe von Stützstunden möglich ist und der Bildungs- und Erziehungsauftrag sonst nicht erfüllbar ist und

c)

keine anderen Maßnahmen ergriffen werden können, die die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages ermöglichen.

(2) Der Erhalter hat der Landesregierung die Einrichtung einer Kinderbetreuungsgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf unverzüglich und für jedes Kinderbetreuungsjahr gesondert schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat alle zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 1 erforderlichen Angaben zu enthalten.

(3) Die Landesregierung hat die Einrichtung einer Kinderbetreuungsgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf binnen vier Wochen nach dem vollständigen Vorliegen der Anzeige zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, so ist die Einrichtung zu untersagen.

(4) Erfolgt innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist keine bescheidmäßige Erledigung der Anzeige oder stimmt die Landesregierung schriftlich ausdrücklich zu, so gilt die Einrichtung der Kinderbetreuungsgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf als genehmigt.

§ 19 T-KK Integrationsgruppen


Integrationsgruppen haben zusätzlich zu den Aufgaben nach § 8 insbesondere die Aufgabe, durch die gemeinsame Erziehung, Betreuung, Bildung und Pflege von Kindern mit Kindern mit erhöhtem Förderbedarf bzw. Kindern, denen Leistungen nach dem Tiroler Teilhabegesetz gewährt werden, nach erprobten wissenschaftlichen Grundsätzen, insbesondere auf dem Gebiet der Inklusion und der Integration, zwischen den Kindern soziale Kontakte anzubahnen und weiterzuentwickeln sowie das gegenseitige Verständnis zu fördern.

 

§ 20 T-KK (weggefallen)


§ 20 T-KK (weggefallen) seit 01.09.2016 weggefallen.

§ 21 T-KK Alterserweiterte und gemeindeübergreifende Kinderbetreuungsgruppen


(1) Die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern, insbesondere am Nachmittag und außerhalb des Kindergartenjahres, kann durch Kinderbetreuungsgruppen erfolgen, die alterserweitert geführt werden.

(2) Für alterserweiterte Kinderbetreuungsgruppen gelten, soweit in den Abs. 3 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen für Kinderkrippen-, Kindergarten- und Hortgruppen sinngemäß.

(3) In alterserweiterten Kinderbetreuungsgruppen sind – abhängig davon, in welchem Ausmaß eine Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppe alterserweitert geführt wird – nach Möglichkeit zusätzlich zu erfüllen:

a)

hinsichtlich der Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr die Aufgaben der Kinderkrippengruppe,

b)

hinsichtlich der Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Besuch einer Schule die Aufgaben der Kindergartengruppe und

c)

hinsichtlich der Kinder im schulpflichtigen Alter die Aufgaben der Hortgruppe.

(4) Die Einrichtung einer alterserweiterten Kinderbetreuungsgruppe ist zulässig, wenn

a)

eine der Form und dem Ausmaß der Alterserweiterung entsprechende Aufgabenerfüllung (Abs. 3) sichergestellt ist,

b)

die räumlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen und

c)

gewährleistet ist, dass in dem Zeitausmaß, das der Kernzeit (§ 11 Abs. 3) entspricht, in der alterserweiterten Kinderbetreuungsgruppe außer der pädagogischen Fachkraft zumindest eine zweite Betreuungsperson herangezogen wird.

(5) Der Erhalter hat der Landesregierung die Einrichtung einer alterserweiterten Kinderbetreuungsgruppe spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme der Betreuungstätigkeit und für jedes Kinderbetreuungsjahr gesondert schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat alle zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 4 erforderlichen Angaben, insbesondere eine pädagogische Beschreibung sowie Angaben zur Anzahl und zum Alter der in die altersübergreifende Kindergruppe aufzunehmenden Kinder, zu enthalten.

(6) Die Landesregierung hat die beabsichtigte Einrichtung binnen zweier Monate nach dem vollständigen Vorliegen der Anzeige zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass die Voraussetzungen nach Abs. 4 nicht vorliegen, so ist die Einrichtung zu untersagen. Soweit dies zur Erfüllung pädagogischer Erfordernisse notwendig ist, hat die Landesregierung die Genehmigung unter der Auflage zu erteilen, dass eine zusätzliche Assistenzkraft herangezogen wird.

(7) Erfolgt innerhalb der im Abs. 6 genannten Frist keine bescheidmäßige Erledigung der Anzeige oder stimmt die Landesregierung schriftlich ausdrücklich zu, so gilt die Einrichtung der alterserweiterten Kinderbetreuungsgruppe für das betreffende Kinderbetreuungsjahr als genehmigt.

(8) Die Einrichtung einer gemeindeübergreifenden Kinderbetreuungsgruppe ist nach Maßgabe der nach diesem Gesetz für Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppen vorgesehenen Voraussetzungen ohne weitere Genehmigung zulässig.

§ 22 T-KK Aufnahme, Widerruf der Aufnahme


(1) Die Aufnahme in eine Kinderbetreuungseinrichtung bedarf der Anmeldung des Kindes durch die Eltern.

(2) Wird nichts anderes vereinbart, so gilt die Aufnahme für die gesamte Öffnungszeit. Der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung kann mit Zustimmung des Erhalters auch nur für einen Teil der Öffnungszeit erfolgen, wenn dadurch das Ausmaß der Besuchspflicht (§ 26) nicht unterschritten wird.

(3) Der Erhalter darf die Aufnahme eines Kindes, mit Ausnahme besuchspflichtiger Kinder (§ 26), nur verweigern oder widerrufen, wenn

a)

die vorhandenen Gruppenräume oder die festgesetzte Höchstzahl der Kinder in den einzelnen Kinderbetreuungsgruppen die Betreuung eines weiteren Kindes nicht zulassen,

b)

die Eltern eine ihnen obliegende Verpflichtung trotz vorheriger schriftlicher Mahnung nicht erfüllen oder

c)

aufgrund ärztlicher oder psychologischer Gesichtspunkte eine andere Form der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege den Bedürfnissen des Kindes nachweislich besser gerecht wird.

(4) Können nach Maßgabe des Abs. 3 lit. a nicht alle für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung angemeldeten Kinder aufgenommen werden, so sind der Reihe nach aufzunehmen:

a)

besuchspflichtige Kinder (§ 26) mit Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde der Kinderbetreuungseinrichtung,

b)

Kinder, die die Kinderbetreuungseinrichtung bereits besuchen,

c)

Kinder mit Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde der Kinderbetreuungseinrichtung,

d)

Kinder, deren Eltern berufstätig sind,

e)

Kinder, deren Eltern nachweislich arbeitssuchend sind oder sich in Ausbildung befinden,

f)

Kinder, die nach ihrem Alter dem Schuleintritt am nächsten stehen,

g)

Kinder, deren Geschwisterkind die Kinderbetreuungseinrichtung bereits besucht.

Auf Betriebskinderbetreuungseinrichtungen sind die lit. a und c mit der Maßgabe anzuwenden, dass nicht auf den Hauptwohnsitz des Kindes, sondern auf die Betriebszugehörigkeit eines Elternteils abzustellen ist.

(5) Wird die Aufnahme eines Kindes verweigert oder widerrufen, so hat der Erhalter dies auf Verlangen der Eltern schriftlich zu begründen und diese Begründung der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

§ 23 T-KK Kinderbetreuungseinrichtungsordnung


Der Erhalter kann in einer Kinderbetreuungseinrichtungsordnung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Gesetzes nähere Regelungen für den Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung treffen. Diese ist den Eltern bei der Anmeldung eines Kindes zur Kenntnis zu bringen und auf Wunsch auszuhändigen.

§ 24 T-KK Suspendierung


(1) Der Erhalter kann nach Rücksprache mit der Leitung (§ 30) schriftlich die Suspendierung eines Kindes vom Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung für jenen Zeitraum aussprechen, in dem eine Eigen- oder Fremdgefährdung dieses Kindes oder anderer sich regelmäßig in der Kinderbetreuungseinrichtung aufhaltender Personen vorliegt.

(2) Der Erhalter hat die Suspendierung auf Verlangen der Eltern schriftlich zu begründen und diese Begründung der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

§ 25 T-KK Aufenthaltsdauer


(1) Die wöchentliche Aufenthaltsdauer eines Kindes in einer Kinderbetreuungseinrichtung darf jenen Zeitraum nicht übersteigen, der erforderlich ist, um eine Vollbeschäftigung beider Eltern im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche zu ermöglichen.

(2) Der Erhalter hat mit den Eltern zu vereinbaren, dass ihr Kind insgesamt mindestens fünf Wochen pro Kinderbetreuungsjahr, davon mindestens zwei Wochen durchgehend, außerhalb der Kinderbetreuungseinrichtung betreut wird.

(3) Die Leitung (§ 30) hat für jedes Kind Aufzeichnungen über die An- und Abwesenheit in bzw. von der Kinderbetreuungseinrichtung zu führen.

§ 26 T-KK Pflicht zum Besuch einer Kindergartengruppe


(1) Die Eltern haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder mit Hauptwohnsitz in Tirol, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres das fünfte Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden, im Ausmaß des Abs. 2 eine Kindergartengruppe besuchen.

(2) Die Besuchspflicht besteht im Ausmaß von 20 Stunden an mindestens vier Werktagen pro Woche. Die Besuchspflicht gilt während des Kindergartenjahres, ausgenommen bei einer allfälligen Unbenützbarkeit des Gebäudes sowie bei Vorliegen der sonstigen im § 8 Abs. 8 des Schulzeitgesetzes 1985 angeführten Gründe.

(3) Die Gemeinde hat die Eltern der in Betracht kommenden Kinder spätestens im Dezember vor dem Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres schriftlich über die Besuchspflicht zu informieren.

(4) Nach Anzeige durch die Eltern können Kinder von der Besuchspflicht nach Abs. 1 ausgenommen werden, wenn

a)

ihnen aus medizinischen Gründen, aufgrund eines besonderen sonderpädagogischen Förderbedarfs, aufgrund schwieriger Wegverhältnisse oder aufgrund der Entfernung zwischen ihrem Wohnort und der nächstgelegenen Kindergartengruppe der Besuch nicht zugemutet werden kann,

b)

sie vorzeitig die Schule besuchen,

c)

sie einen Übungskindergarten im Sinn des § 1 Abs. 2 lit. a besuchen,

d)

sie eine sonstige Kinderbetreuungsgruppe besuchen und sichergestellt ist, dass die Bildungsaufgaben im Sinn des § 5 Abs. 1 und 2 dort entsprechend wahrgenommen werden,

e)

sie häuslich erzogen oder im Rahmen einer Tagesbetreuung betreut werden und die Eltern schriftlich erklären, dass die Erfüllung der Bildungsaufgaben sowie die Werteerziehung gewährleistet sind und die Kinder keiner Förderung in der Bildungssprache Deutsch bedürfen.

(5) Eine Anzeige nach Abs. 4 ist bis spätestens Ende Februar vor dem Beginn des Kindergartenjahres bei der Gemeinde, in der das Kind seinen Hauptwohnsitz hat, schriftlich einzubringen. Die Anzeige ist zu begründen; weiters sind die zur Beurteilung der Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Besuchspflicht erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Einer Anzeige nach Abs. 4 lit. e ist jedenfalls der Sprachstandsnachweis nach § 5a Abs. 3 anzuschließen.

(6) Die Wohnsitzgemeinde hat die Anzeige unverzüglich an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Liegen die Voraussetzungen für eine Ausnahme nicht vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Eltern binnen sechs Wochen ab dem Einlangen der vollständigen Anzeige die Ausnahme von der Besuchspflicht zu versagen. Der Versagungsbescheid ist der Wohnsitzgemeinde und der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Lässt die Bezirksverwaltungsbehörde die genannte Frist verstreichen, so gilt die Ausnahme von der Besuchspflicht als genehmigt.

(7) Besuchspflichtige Kinder dürfen der Kindergartengruppe nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung fernbleiben. Eine solche liegt insbesondere bei einer Erkrankung des Kindes oder der Eltern, bei Urlaub im Ausmaß von höchstens drei Wochen innerhalb des Kindergartenjahres sowie bei außergewöhnlichen Ereignissen vor.

(8) Der Erhalter hat für die besuchspflichtigen Kinder festzulegen, zu welchen Zeiten sie die Kindergartengruppe jedenfalls besuchen müssen; dabei ist auf die Bedürfnisse der Kinder und deren Eltern sowie auf die Dienstzeit des Personals Bedacht zu nehmen. Die festgelegten Zeiten sind gesondert bekannt zu machen.

§ 26a T-KK (weggefallen)


§ 26a T-KK seit 24.05.2019 weggefallen.

§ 27 T-KK Mitwirkung der Eltern


(1) Jede gruppenführende pädagogische Fachkraft (§ 29 Abs. 2) hat mindestens zwei Mal im Jahr Elternversammlungen für die von ihr geführte Kinderbetreuungsgruppe durchzuführen. Der Termin der Elternversammlung ist den Eltern zumindest zwei Wochen im Voraus anzukündigen und dem Erhalter mitzuteilen. Die erste Elternversammlung ist innerhalb der ersten vier Wochen des Kindergartenjahres durchzuführen.

(2) Die Eltern sind in den Elternversammlungen berechtigt, ihre Vorstellungen hinsichtlich der Festlegung der Öffnungszeiten, der Ferienzeiten und in sonstigen organisatorischen und pädagogischen Fragen einzubringen.

(3) Die Hälfte der Eltern jener Kinder, die eine Kinderbetreuungsgruppe besuchen, hat das Recht, die Einberufung einer Elternversammlung binnen 14 Tagen zu verlangen.

(4) Ein Elternbeirat ist einzusetzen, wenn sich die Mehrheit der bei der Elternversammlung anwesenden Eltern dafür ausspricht. Zu diesem Zweck haben die Eltern aus ihrer Mitte drei Vertreter in den Elternbeirat zu wählen. Für jedes Mitglied des Elternbeirates kann in gleicher Weise ein Ersatzmitglied gewählt werden.

(5) Der Elternbeirat kann der gruppenführenden pädagogischen Fachkraft Vorschläge, Wünsche und Beschwerden mitteilen. Diese hat das Vorbringen zu prüfen, mit den Mitgliedern des Elternbeirats zu besprechen und anschließend den Erhalter zu informieren.

§ 28 T-KK Pflichten der Eltern


(1) Die Eltern haben mit dem Erhalter und den pädagogischen Fachkräften zusammenzuarbeiten sowie die bei der Aufnahme des Kindes und gegebenenfalls in der Kinderbetreuungseinrichtungsordnung festgelegten Pflichten einzuhalten.

(2) Die Eltern haben für eine entsprechende Körperpflege und Kleidung ihrer Kinder zu sorgen.

(3) Die Eltern haben Kinder im noch nicht schulpflichtigen Alter in die Kinderbetreuungseinrichtung zu bringen und von dort rechtzeitig abzuholen oder dafür zu sorgen, dass die Kinder auf dem Weg zur und von der Kinderbetreuungseinrichtung von einer geeigneten Person begleitet werden.

(4) Die Eltern haben dafür zu sorgen, dass der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung durch ihre Kinder entsprechend den festgesetzten bzw. vereinbarten Öffnungszeiten erfolgt. Ist ein Kind verhindert, die Kinderbetreuungseinrichtung zu besuchen, so haben die Eltern die Leitung hievon ehestmöglich zu benachrichtigen. Die Eltern von besuchspflichtigen Kindern (§ 26) haben dafür zu sorgen, dass ihre Kinder der Besuchspflicht nachkommen.

(5) Die Eltern haben den vom Erhalter festgesetzten Beitrag für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung unter den von diesem festgesetzten Bedingungen regelmäßig zu entrichten.

(6) Die Eltern haben die Leitung über anzeigepflichtige Krankheiten des Kindes oder von Personen, die im selben Haushalt mit dem Kind leben, unverzüglich zu verständigen. In einem solchen Fall ist das Kind so lange vom Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung fernzuhalten, bis keine Gefahr der Ansteckung anderer Kinder und des Personals mehr besteht.

(7) In Kinderkrippen und Kindergärten ist Kindern das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung, die mit der Verhüllung des Hauptes verbunden ist, verboten.

(8) Nimmt die Leitung der Kinderkrippe oder des Kindergartens eine Missachtung des Verbots nach Abs. 7 wahr, so hat sie den Eltern des Kindes ein klärendes Gespräch anzubieten und dies zu dokumentieren. Wird dieses Gesprächsanbot nicht angenommen oder nimmt die Leitung nach einem entsprechenden Gespräch eine weitere Missachtung dieses Verbots wahr, so hat sie die Eltern zu ermahnen und dies zu dokumentieren. Im Fall einer nochmaligen Missachtung dieses Verbotes hat die Leitung den Erhalter des Kindergartens bzw. der Kinderkrippe zu informieren, der den gesamten Vorgang der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen hat.

§ 29a T-KK Fortbildung der Betreuungspersonen, Kurs in Erster Hilfe


(1) Die Betreuungspersonen sind verpflichtet,

a)

mindestens alle vier Jahre einen Kurs in Erster Hilfe zu absolvieren und

b)

regelmäßig, zumindest jedoch im Ausmaß von 15 Stunden pro Jahr, an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.

(2) Fortbildungsveranstaltungen im Sinn des Abs. 1 lit. b haben der Beratung, Weiterbildung und dem Erfahrungsaustausch zu dienen. Dabei sind insbesondere die jeweiligen berufsspezifischen Anforderungen zu thematisieren.

(3) Der Erhalter der Kinderbetreuungseinrichtung ist verpflichtet, Betreuungspersonen die Teilnahme an den im Abs. 1 genannten Kursen und Fortbildungsveranstaltungen zu ermöglichen.

§ 30 T-KK Leitung


(1) Der Erhalter hat für jede Art der in einer Kinderbetreuungseinrichtung geführten Kinderbetreuungsgruppen eine gruppenführende pädagogische Fachkraft (§ 29 Abs. 2), die die Zusatzerfordernisse nach § 33 erfüllt, mit deren Leitung zu betrauen. Abweichend davon kann auch eine Person mit der Leitung verschiedenartiger Kinderbetreuungsgruppen eines Erhalters betraut werden, sofern sich diese im selben Gebäude befinden. Die Leitung besteht in pädagogischer und administrativer Hinsicht und umfasst insbesondere auch das Qualitätsmanagement und die Personalentwicklung. Erfüllt der Erhalter alle entsprechenden Anstellungs- und Zusatzerfordernisse, so kann er die Leitung selbst wahrnehmen.

(2) Die mit der Leitung betraute Person sowie jeder Wechsel in dieser Funktion sind der Landesregierung unverzüglich bekannt zu geben.

§ 31 T-KK


(1) Fachliche Anstellungserfordernisse sind:

a)

für pädagogische Fachkräfte in Kinderkrippengruppen die erfolgreiche Ablegung

1.

der Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten,

2.

der Diplomprüfung für Kindergartenpädagogik,

3.

der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bzw. für Kindergärten oder

4.

der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten,

jeweils mit der Zusatzausbildung in Früherziehung;

b)

für pädagogische Fachkräfte in Kindergartengruppen die erfolgreiche Ablegung

1.

der Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten,

2.

der Diplomprüfung für Kindergartenpädagogik,

3.

der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bzw. für Kindergärten oder

4.

der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten;

c)

für pädagogische Fachkräfte in Hortgruppen und an öffentlichen Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen mit Ausnahme von Sonderschulen bestimmt sind, die erfolgreiche Ablegung

1.

der Reife- und Diplomprüfung für Horte,

2.

der Diplomprüfung für Sozialpädagogik,

3.

der Reife- oder Befähigungsprüfung für Erzieher oder

4.

einer Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung;

d)

für pädagogische Fachkräfte in Integrationskinderkrippen- und Integrationskindergartengruppen die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung;

e)

für pädagogische Fachkräfte in Integrationshortgruppen sowie an öffentlichen Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Sonderschulen bestimmt sind, die erfolgreiche Ablegung

1.

der Diplomprüfung für Sondererzieher an Horten oder

2.

einer Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung für Sonderschulen.

(2) Die im Abs. 1 genannten Qualifikationen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die aufgrund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.

(3) Von anderen Staaten ausgestellte Zeugnisse sind, sofern sie sich nicht auf eine nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, LGBl. Nr. 86/2015, anzuerkennende Ausbildung beziehen, als Nachweis der Erfüllung des jeweiligen Anstellungserfordernisses nach Abs. 1 nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind.

§ 31a T-KK


Personen, die keine pädagogischen Fachkräfte sind und im Bereich der frühen sprachlichen Förderung eingesetzt werden, haben nachzuweisen:

  1. a)

§ 32 T-KK Zeitlich befristete Verwendung, Verwendung in bestimmten Zeiten


(1) Stehen entsprechend qualifizierte Bewerber (§ 31 Abs. 1) nachweislich nicht zur Verfügung, so dürfen im Rahmen von kündbaren Dienstverhältnissen, die keinen Rechtsanspruch des Dienstnehmers auf Umwandlung in ein unkündbares Dienstverhältnis begründen, auch verwendet werden:

a)

als pädagogische Fachkräfte in Kinderkrippen- und Kindergartengruppen Personen, die über eine mindestens einjährige Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Kleinkindern verfügen,

b)

als pädagogische Fachkräfte in Hortgruppen und an öffentlichen Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen mit Ausnahme von Sonderschulen bestimmt sind, Personen, die

1.

über eine hinreichende Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von schulpflichtigen Kindern verfügen oder

2.

eine höhere oder eine mindestens dreijährige mittlere Schule mit Erfolg abgeschlossen haben;

dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass zumindest eine pädagogische Fachkraft in der betreffenden Kinderbetreuungseinrichtung oder im betreffenden öffentlichen Schülerheim das Anstellungserfordernis nach § 31 Abs. 1 lit. c erfüllt,

c)

als pädagogische Fachkräfte in Integrationskinderkrippen- und Integrationskindergartengruppen Personen, die die Anstellungserfordernisse nach § 31 Abs. 1 lit. a und b erfüllen,

d)

als pädagogische Fachkräfte in Integrationshortgruppen sowie an öffentlichen Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Sonderschulen bestimmt sind,

1.

Personen, die die Anstellungserfordernisse nach § 31 Abs. 1 lit. c erfüllen, oder,

2.

wenn ein entsprechend qualifizierter Bewerber nachweislich nicht zur Verfügung steht, auch Personen, die die Anstellungserfordernisse nach § 31 Abs. 1 lit. a und b erfüllen.

(2) Sobald entsprechend qualifizierte Bewerber (§ 31 Abs. 1) zur Verfügung stehen, dürfen pädagogische Fachkräfte, die nur die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a bis d erfüllen, in der betreffenden Funktion nicht mehr weiterverwendet werden.

(3) Pädagogische Fachkräfte, die nur die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a bis d erfüllen, dürfen weiters verwendet werden:

a)

in Kinderkrippen- und Kindergartengruppen in Zeiten nach 14.00 Uhr und in Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres,

b)

in Hortgruppen in Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres.

In diesen Fällen gelten die im Abs. 1 einleitend festgelegten Voraussetzungen und Beschränkungen sowie Abs. 2 nicht.

§ 32a T-KK Qualifizierungslehrgang für Assistenzkräfte


(1) Betreuungspersonen in Kinderbetreuungseinrichtungen, die die Anstellungserfordernisse nach § 31 Abs. 1 nicht erfüllen, haben innerhalb von drei Jahren nach der Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Qualifizierungslehrgang zu absolvieren und einen Ausbildungsnachweis darüber vorzulegen.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen insbesondere über den Ablauf, den Inhalt und den Umfang des Qualifizierungslehrganges sowie über die Ausstellung des Ausbildungsnachweises zu erlassen. Die Ausbildung hat insbesondere die sechs Bildungsbereiche entsprechend dem bundesländerübergreifenden Bildungsrahmenplan, die zwölf Prinzipien für elementare Bildung und das Bild des Kindes sowie die gesetzlichen Grundlagen für die Ausübung der Tätigkeit zu enthalten; sie hat mindestens 300 Unterrichtsstunden zu umfassen.

(3) Kann die im Abs. 1 genannte Frist nicht eingehalten werden, so hat der Erhalter dies der Landesregierung vor dem Ablauf der Frist schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind die Gründe für das Überschreiten der Frist darzulegen. Die Landesregierung kann die Frist nach Abs. 1 verlängern, wenn im Einzelfall besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

§ 33 T-KK Zusatzerfordernisse für leitende pädagogische Fachkräfte


(1) Als leitende pädagogische Fachkräfte (§ 30) dürfen nur Personen verwendet werden, die zusätzlich zu den Anstellungserfordernissen nach § 31 Abs. 1 im Hinblick auf die jeweilige Leitungsfunktion eine mindestens dreijährige Tätigkeit als pädagogische Fachkraft in einer entsprechenden Kinderbetreuungsgruppe oder einem entsprechenden Schülerheim ausgeübt haben.

(2) Leitende pädagogische Fachkräfte haben innerhalb von fünf Jahren nach der Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Lehrgang in Führungsmanagement in Kinderbetreuungseinrichtungen zu absolvieren.

(3) Stehen Bewerber mit einer entsprechenden dreijährigen Praxis trotz einer erfolgten Ausschreibung nachweislich nicht zur Verfügung, so können mit der Leitung auch Personen betraut werden, die nur die jeweiligen Anstellungserfordernisse nach § 31 Abs. 1 erfüllen.

(4) Kann die im Abs. 2 genannte Frist nicht eingehalten werden, so hat der Erhalter dies der Landesregierung vor dem Ablauf der Frist schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind die Gründe für das Überschreiten der Frist darzulegen. Die Landesregierung kann die Frist nach Abs. 2 verlängern, wenn im Einzelfall besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

§ 34 T-KK


(1) Für die diesem Gesetz unterliegenden Berufe gilt der 3. Abschnitt des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes mit Ausnahme von dessen § 10 sinngemäß auch für in anderen als den in dessen § 7 Abs. 1 lit. a genannten Staaten absolvierte Ausbildungen und entsprechende berufliche Tätigkeiten.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, ob und inwieweit eine im Inland erfolgreich absolvierte Ausbildung allein oder in Verbindung mit einer Berufspraxis sowie gegebenenfalls in Verbindung mit der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Ergänzungsprüfung in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 3. Abschnittes des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes dem jeweiligen Anstellungserfordernis nach § 31 Abs. 1 oder dem Qualifizierungslehrgang nach § 32a gleichwertig ist.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung weiters nähere Bestimmungen darüber erlassen, ob und inwieweit bestimmte Ausbildungen im Sinn des § 7 Abs. 1 oder 2 lit. b des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes allein oder in Verbindung mit einer Berufspraxis sowie gegebenenfalls in Verbindung mit der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Ergänzungsprüfung in sinngemäßer Anwendung des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes dem jeweiligen Anstellungserfordernis nach § 31 Abs. 1 oder dem Qualifizierungslehrgang nach § 32a gleichwertig sind.

§ 34a T-KK Anerkennung von Fortbildungen


(1) Die Landesregierung hat auf Antrag einer Betreuungsperson die im Gebiet eines anderen Landes oder Staates durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen, an denen die betreffende Person teilgenommen hat, nach Maßgabe ihrer Gleichwertigkeit mit Fortbildungen im Sinn des § 29a Abs. 1 lit. b oder § 33 Abs. 2 mit schriftlichem Bescheid ganz oder teilweise anzuerkennen.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, ob und inwieweit bestimmte Fortbildungen jenen nach § 29a Abs. 1 lit. b oder § 33 Abs. 2 gleichwertig sind.

§ 35 T-KK


Auf pädagogische Fachkräfte findet der Vorwarnmechanismus nach § 22 des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes Anwendung.

§ 36 T-KK Aufsichts-, Melde- und Verschwiegenheitspflicht


(1) Die Betreuungspersonen haben die Kinder während des Besuchs der Kinderbetreuungseinrichtung zu beaufsichtigen. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme des Kindes. Sie endet bei nicht schulpflichtigen Kindern mit der Übergabe an die Eltern oder an Personen, die von den Eltern zur Übernahme des Kindes bevollmächtigt wurden. Bei schulpflichtigen Kindern endet die Aufsichtspflicht nach Verlassen der Kinderbetreuungseinrichtung.

(2) Die Betreuungspersonen haben dem Kinder- und Jugendhilfeträger den Verdacht der Vernachlässigung, der Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs von Kindern, die in der Kinderbetreuungseinrichtung betreut werden, unverzüglich zu melden.

(3) Im Übrigen sind, soweit keine besonderen gesetzlichen Auskunftspflichten bestehen, die Betreuungspersonen zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse einer Person besteht, verpflichtet. Weitergehende Verschwiegenheitspflichten aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften werden dadurch nicht berührt.

§ 37 T-KK Hospitieren, Praktizieren


(1) Der Erhalter hat

a)

Schülern von Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik bzw. des Kollegs für Sozialpädagogik,

b)

mit Genehmigung der Landesregierung auch Schülern von anderen Bildungseinrichtungen,

das Hospitieren und Praktizieren in der Kinderbetreuungseinrichtung zu gestatten, wenn dadurch der ordnungsgemäße Betrieb nicht gestört wird.

(2) Die im Abs. 1 genannten Bildungseinrichtungen haben vor der Auswahl der für das Hospitieren und Praktizieren in Betracht kommenden Kinderbetreuungseinrichtungen das Einvernehmen mit der Landesregierung herzustellen.

(3) Das Hospitieren und Praktizieren hat unter der Aufsicht einer pädagogischen Fachkraft zu erfolgen.

§ 38 T-KK


(1) Das Land Tirol hat Erhalter von in Tirol betriebenen Kinderbetreuungseinrichtungen nach Maßgabe der §§ 38a und 38b zu fördern.

(2) Für Kinderbetreuungseinrichtungen, die vom Bund oder vom Land Tirol erhalten werden, dürfen Förderungen nach Abs. 1 nicht gewährt werden.

(3) Förderungen nach Abs. 1 dürfen nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass

a)

die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Gruppengröße und den Mindestpersonaleinsatz eingehalten werden,

b)

die Kinderbetreuungseinrichtung nicht in Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und

c)

die Kinderbetreuungseinrichtung zumindest während des gesamten Kindergartenjahres geöffnet ist.

(4) Förderungen können zum Teil oder zur Gänze einbehalten oder rückgefordert werden, wenn

a)

eine der Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht mehr vorliegt,

b)

einem Mängelbehebungsauftrag der Landesregierung nicht fristgerecht entsprochen wird,

c)

den Zielen, Grundsätzen und Aufgaben im Sinn der §§ 3, 4 und 8 zuwider gehandelt wird,

d)

den Aufgaben nach § 9 Abs. 1, 2, 4 und 5 nicht nachgekommen wird oder

e)

die für die Gewährung der Förderung erforderlichen Daten innerhalb der von der Landesregierung gesetzten Frist nicht, nicht vollständig oder nicht richtig bekannt gegeben werden.

(5) Laufende Förderungen können während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte in der Höhe, die bei einem regulären Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung gewährt würde, weiter gewährt werden, wenn aufgrund dieser behördlichen Einschränkungen der reguläre Betrieb nicht möglich ist bzw. den Vorgaben des Abs. 3 lit. a und c nicht entsprochen werden kann.

§ 38a T-KK


(1) Die Förderung des gesetzlich vorgeschriebenen Personalaufwands im Kindergartenjahr besteht aus

a)

einem für jede Kinderbetreuungsgruppe zu gewährenden Beitrag zum Personalaufwand für den Einsatz von pädagogischen Fachkräften während des Kindergartenjahres im Ausmaß des Mindestpersonaleinsatzes nach § 29 und

b)

einem Beitrag zum Personalaufwand für den Einsatz von Assistenzkräften im Ausmaß des Mindestpersonaleinsatzes nach § 29.

(2) Die Höhe der Förderung ist im Verhältnis zur Wochenöffnungszeit zu staffeln. Für die erste Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung ist ein höherer Beitrag zu gewähren als für die weiteren Gruppen. Werden verschiedene Arten von Kinderbetreuungsgruppen geführt, so gebührt der Beitrag in der für die erste Gruppe vorgesehenen Höhe nicht nur einmalig, sondern für die jeweils erste Gruppe der jeweiligen Gruppenart (Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppen). Abweichend davon gebührt für Integrationsgruppen der Beitrag immer in der sonst nur für die erste Gruppe vorgesehenen Höhe.

(3) Die Auszahlung der Förderung hat ratenweise am Beginn des Kindergartenjahres, im Frühjahr und nach Beendigung des Kindergartenjahres zu erfolgen.

(4) Die Höhe der Förderung beträgt in Euro

a)

nach Abs. 1 lit. a:

Wochenöffnungszeit

erste Gruppe

jede weitere Gruppe

60h

58.700

38.200

55h

54.300

33.800

50h

49.900

29.400

45h

45.500

25.000

40h

41.100

20.600

35h

36.700

16.200

30h

32.300

11.700

29h

31.400

10.900

28h

30.500

10.000

27h

29.700

9.100

26h

28.800

8.200

25h

27.900

7.300

24h

27.000

6.500

23h

26.100

5.600

22h

25.300

4.700

21h

24.400

3.800

20h

23.500

2.900

19h

22.600

2.600

18h

21.700

2.300

17h

20.900

2.100

16h

20.000

1.800

15h

19.100

1.500

b)

nach Abs. 1 lit. b:

Einsatz Assistenzkräfte

Stunden / Gruppe / Woche

Fördersatz

60

19.100

59

18.800

58

18.500

57

18.200

56

17.900

55

17.600

54

17.300

53

17.000

52

16.700

51

16.400

50

16.200

49

15.900

48

15.600

47

15.300

46

15.000

45

14.700

44

14.400

43

14.100

42

13.800

41

13.500

40

13.200

39

12.900

38

12.600

37

12.300

36

12.000

35

11.700

34

11.500

33

11.200

32

10.900

31

10.600

30

10.300

29

10.000

28

9.700

27

9.400

26

9.100

25

8.800

24

8.500

23

8.200

22

7.900

21

7.600

20

7.300

19

7.000

18

6.800

17

6.500

16

6.200

15

5.900

14

5.600

13

5.300

12

5.000

11

4.700

10

4.400

(5) Die Beiträge nach Abs. 4 erhöhen sich laufend verhältnismäßig in jenem Ausmaß, in dem sich der besoldungsrechtliche Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 ändert. Die Landesregierung hat die jeweils geänderten Beiträge mit Verordnung zu bestimmen.

§ 38b T-KK Zusätzliche Förderungen


Den Erhaltern von Kinderbetreuungseinrichtungen sind darüber hinaus Förderungen zu gewähren für:

a)

Öffnungszeiten außerhalb des Kindergartenjahres (Ferienöffnung);

b)

zusätzlich zum Mindestpersonaleinsatz nach § 29 als Inklusionsmaßnahmen vorgeschriebene Stützstunden; bei der Festsetzung der Höhe der Förderung ist die finanzielle Leistungskraft des Erhalters zu berücksichtigen;

c)

den organisatorischen Aufwand, wenn

1.

vom Erhalter einer Kinderbetreuungseinrichtung ein Mittagstisch angeboten wird oder

2.

Kinder aus anderen Gemeinden als der Standortgemeinde betreut werden.

§ 38c T-KK (weggefallen)


§ 38c T-KK seit 31.08.2022 weggefallen.

§ 38d T-KK (weggefallen)


§ 38d T-KK seit 31.08.2022 weggefallen.

§ 39 T-KK Entgelt für die Kinderbetreuung, sonstige Entgelte


(1) Der Erhalter kann, ausgenommen im Rahmen der entgeltfreien Kindergartenjahre nach § 40, zur Kostendeckung von den Eltern ein angemessenes Entgelt für die Kinderbetreuung verlangen.

(2) In öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen darf das Entgelt für die Kinderbetreuung höchstens kostendeckend sein. Es ist gestaffelt nach Wochenöffnungszeiten tarifmäßig festzusetzen und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Eltern zu ermäßigen oder in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gänzlich nachzusehen.

(3) Darüber hinaus kann der Erhalter von den Eltern auch sonstige Entgelte, insbesondere für eine allfällige Verpflegung der Kinder und die Inanspruchnahme von Spezialangeboten, verlangen. In öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen dürfen diese Entgelte höchstens kostendeckend sein.

§ 40 T-KK Entgeltfreie Kindergartenjahre


(1) Der Besuch einer Kindergartengruppe ist für Kinder, die am 31. August vor dem Beginn des Kindergartenjahres ihr viertes Lebensjahr vollendet haben, im Ausmaß der Besuchspflicht (§ 26 Abs. 2) entgeltfrei. Entgelte für die Betreuung außerhalb der besuchspflichtigen Zeiten und außerhalb des Kindergartenjahres sowie Entgelte nach § 39 Abs. 3 sind jedoch zulässig.

(2) Das Land Tirol hat einem Erhalter, der in seiner Kinderbetreuungseinrichtung eine Kindergartengruppe führt, in pauschalierter Form aufgrund der Entgeltfreiheit nach Abs. 1 entgangene Entgelte der Eltern für die Kinderbetreuung zu ersetzen.

§ 41 T-KK Rechtliche und pädagogische Aufsicht


(1) Der Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung unterliegt der Aufsicht durch die Landesregierung.

(2) Die Landesregierung hat die Aufsicht dahingehend auszuüben, dass

a)

die Erhalter die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erfüllen und die gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kinderbetreuung einhalten (rechtliche Aufsicht) und

b)

die Betreuungspersonen die Bildung, Betreuung, Erziehung und Pflege der Kinder in den Kinderbetreuungseinrichtungen entsprechend den gesetzlich vorgesehenen pädagogischen Grundsätzen erfüllen (pädagogische Aufsicht); zur pädagogischen Aufsicht gehören insbesondere auch die Beratung des pädagogischen Fachpersonals und die regelmäßige Überprüfung der pädagogischen Tätigkeit.

(3) Die Landesregierung hat für die Ausübung der pädagogischen Aufsicht entsprechend qualifizierte Organe mit ausreichender praktischer Erfahrung in der Kinderbetreuung heranzuziehen.

(4) Die Erhalter und das Personal haben die Ausübung der Aufsicht durch die Landesregierung zu ermöglichen. Insbesondere haben sie den Aufsichtsorganen und sonstigen Beauftragten der Landesregierung

a)

alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen,

b)

die erforderliche Einsicht in Unterlagen und elektronisch geführte Aufzeichnungen zu gewähren,

c)

den Zutritt zu den Gebäuden, Räumen und Liegenschaften der Kinderbetreuungseinrichtung zu gewähren,

d)

die Beobachtung des Betriebs zu ermöglichen; dies schließt insbesondere auch Gespräche mit den Kindern, den Eltern und den Betreuungspersonen mit ein.

§ 42 T-KK Mängelbehebung, Entzug der Genehmigung


(1) Stellt die Landesregierung behebbare Mängel fest, so hat sie dem Erhalter die Behebung dieser Mängel innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.

(2) Wird durch einen solchen Mangel das Kindeswohl erheblich und unmittelbar gefährdet, so ist zudem der weitere Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung bis zur Behebung dieses Mangels zu untersagen.

(3) Die Landesregierung hat die Genehmigung zur Errichtung einer Kinderbetreuungseinrichtung zu entziehen, wenn

a)

1.

eine der Voraussetzungen für die Errichtung nachträglich weggefallen ist und

2.

der Erhalter seiner Verpflichtung zur Stilllegung nach § 14 Abs. 2 nicht unverzüglich nachgekommen ist oder

b)

die Ausübung der Aufsicht durch die Landesregierung wiederholt nicht ermöglicht wurde oder

c)

der Erhalter einem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachkommt und die Mängel so erheblich sind, dass ein gesetzeskonformer Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung nicht gewährleistet oder das Kindeswohl gefährdet ist oder

d)

unbehebbare Mängel festgestellt werden, durch die das Kindeswohl erheblich und unmittelbar gefährdet wird.

Mit dem Entzug der Genehmigung gilt die Kinderbetreuungseinrichtung als stillgelegt.

(4) Für den Entzug der Genehmigung eines Kinderbetreuungsversuchs nach § 15 gilt Abs. 3 lit. a Z 1, b, c und d sinngemäß.

§ 43 T-KK Genehmigung der Tagesbetreuung


(1) Die Tagesbetreuung von Kindern bedarf einer Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn aufgrund der Eignung der betreuenden Personen und der Beschaffenheit der für die Unterbringung der Kinder bestimmten Räume eine ordnungsgemäße Betreuung gewährleistet ist. Sie ist unter Bedingungen und/oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung dieser Erfordernisse notwendig ist.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die im Interesse einer ordnungsgemäßen Betreuung und des Kindeswohls erforderlichen Voraussetzungen für die Tagesbetreuung von Kindern zu erlassen. Die Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über die Lage und die Ausstattung der für die Unterbringung der Kinder bestimmten Räume sowie über die persönlichen und fachlichen Anforderungen an die Tagesmütter bzw. Tagesväter zu enthalten. Auf Antrag kann die Landesregierung mit Bescheid eine Nachsicht von diesen Anforderungen erteilen, wenn deren Erfüllung den Tagesmüttern, Tagesvätern bzw. dem Erhalter wirtschaftlich nicht zumutbar ist und das Kindeswohl dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Die Tagesbetreuung von Kindern unterliegt der Aufsicht durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat regelmäßig zu überprüfen, ob die Tagesbetreuung entsprechend der Genehmigung ausgeübt wird. § 41 Abs. 4 und § 42 Abs. 1, 2 und 3 lit. a Z 1, b, c und d gelten sinngemäß.

(4) Die Genehmigung nach Abs. 1 erlischt, wenn die Tagesbetreuung mindestens fünf Jahre nicht mehr ausgeübt wurde.

§ 44 T-KK Förderung der Tagesbetreuung


(1) Das Land Tirol hat die Tagesbetreuung von Kindern zu fördern.

(2) Die Förderung darf nur gewährt werden, wenn von den Eltern der betreuten Kinder ein finanzieller Beitrag für die Betreuung (Elternbeitrag) eingehoben wird. Bei der Gewährung der Förderung ist zudem darauf Bedacht zu nehmen, ob und in welchem Ausmaß Förderungen durch andere Stellen erfolgen.

(3) Die Abwicklung der Förderung ist durch Richtlinien der Landesregierung näher zu regeln. Diese haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Fördervoraussetzungen, die Höhe und die Geltendmachung der Förderung einschließlich der Vorlage erforderlicher Unterlagen, das Verfahren, die Auszahlungsmodalitäten sowie die Rückabwicklung und den Widerruf der Förderung im Fall der Nichteinhaltung der Fördervoraussetzungen zu enthalten. In den Richtlinien ist weiters die Höhe des verpflichtend einzuhebenden Elternbeitrags festzulegen.

(4) Die Gemeinden haben dem Land Tirol jährlich einen Beitrag zum diesem entstehenden Aufwand für die Förderung der Tagesbetreuung von Kindern nach Abs. 1 in der Höhe von 35 v. H. zu leisten. Dieser Beitrag ist von der Landesregierung auf die Gemeinden aufzuteilen. Hierzu ist zunächst der von allen Gemeinden zu leistende Gesamtbetrag in der Höhe von 35 v. H. des dem Land Tirol im betreffenden Kalenderjahr entstandenen Aufwands durch die Gesamtanzahl der Stunden, in denen Kinder im betreffenden Kalenderjahr in Tirol im Rahmen der Tagesbetreuung betreut wurden, zu dividieren. Der von der einzelnen Gemeinde zu leistende Beitrag ergibt sich durch Multiplikation des so errechneten Betrages mit der Anzahl der Stunden, die Kinder mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde im betreffenden Kalenderjahr im Rahmen der Tagesbetreuung betreut wurden.

§ 45 T-KK Förderung von Kinderspielgruppen


Das Land Tirol kann die Einrichtung von Kinderspielgruppen fördern. Die Abwicklung der Förderung ist durch Richtlinien der Landesregierung näher zu regeln. Diese haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Fördervoraussetzungen, die Höhe und die Geltendmachung der Förderung einschließlich der Vorlage erforderlicher Unterlagen, das Verfahren, die Auszahlungsmodalitäten sowie die Rückabwicklung und den Widerruf des Beitrags im Fall der Nichteinhaltung der Fördervoraussetzungen zu enthalten.

§ 45a T-KK Förderung der bedarfsorientierten Mittagsbetreuung


Das Land Tirol kann die bedarfsorientierte Mittagsbetreuung fördern. Die Abwicklung der Förderung ist durch Richtlinien der Landesregierung näher zu regeln. Diese haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Fördervoraussetzungen, die Höhe und die Geltendmachung der Förderung einschließlich der Vorlage erforderlicher Unterlagen, das Verfahren, die Auszahlungsmodalitäten sowie die Rückabwicklung und den Widerruf des Beitrags im Fall der Nichteinhaltung der Fördervoraussetzungen zu enthalten.

§ 45b T-KK Förderung der bedarfsorientierten Ferienbetreuung


Das Land Tirol kann die bedarfsorientierte Ferienbetreuung von schulpflichtigen Kindern fördern. Die Abwicklung der Förderung ist durch Richtlinien der Landesregierung näher zu regeln. Diese haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Fördervoraussetzungen, die Höhe und die Geltendmachung der Förderung einschließlich der Vorlage erforderlicher Unterlagen, das Verfahren, die Auszahlungsmodalitäten sowie die Rückabwicklung und den Widerruf des Beitrags im Fall der Nichteinhaltung der Fördervoraussetzungen zu enthalten.

§ 46 T-KK Verarbeitung personenbezogener Daten


(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

(2) Die Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen sind im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Verpflichtungen Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. c Z 4 des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, in der jeweils geltenden Fassung, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.

(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(4) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung hinsichtlich der Durchführung der Bedarfserhebung und der Erstellung des Entwicklungskonzeptes nach § 9.

(5) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen die im Abs. 7, genannten Daten zum Zweck

a)

der Durchführung der Sprachförderung,

b)

der Durchführung von Verfahren und sonstigen behördlichen Aufgaben nach den §§ 9, 10, 12, 13, 15, 18, 21, 32a, 33 und 42,

c)

der Durchführung von integrativen Maßnahmen,

d)

der Gewährleistung der Besuchspflicht,

e)

der Kontrolle des Personaleinsatzes und der Anstellungserfordernisse,

f)

der Durchführung des Hospitierens und des Praktizierens,

g)

der Gewährleistung der entgeltfreien Kindergartenjahre,

h)

der Abwicklung der finanziellen Förderungen,

i)

der rechtlichen und pädagogischen Aufsicht über die Kinderbetreuungseinrichtungen,

j)

der Genehmigung und Förderung der Tagesbetreuung,

k)

der Förderung der Kinderspielgruppen,

l)

der Statistik,

m)

der Überprüfung der Verlässlichkeit,

n)

der Förderung der bedarfsorientierten Mittagsbetreuung und

o)

der Förderung der bedarfsorientierten Ferienbetreuung.

verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben jeweils erforderlich sind.

(6) Der nach Abs. 3 Verantwortliche darf die im Abs. 7 genannten Daten zum Zweck

a)

der Genehmigung der Tagesbetreuung,

b)

der Aufsicht über die Tagesbetreuung und

c)

der Durchführung von Verfahren betreffend Ausnahmen von der Pflicht zum Besuch einer Kindergartengruppe

verarbeiten, sofern diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.

(7) Folgende Daten dürfen für die in den Abs. 5 und 6 genannten Zwecke verarbeitet werden:

a)

von Kindern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Geschlecht, Nationalität, Muttersprache, Kenntnisse der deutschen Sprache, erhöhter Förderbedarf, Name des Erhalters, Art der Betreuung und Anwesenheitsdauer in der Kinderbetreuungseinrichtung, Gesundheitsdaten, Daten über gewährte Maßnahmen nach dem Tiroler Teilhabegesetz, Daten über die Verwandtschaftsverhältnisse von Geschwistern,

b)

von Eltern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Berufstätigkeit, Höhe der geforderten und geleisteten Entgelte und Elternbeiträge,

c)

von Ansprechpersonen (Leitern, pädagogischen Fachkräften, Hospitanten, Praktikanten, Assistenzkräften, Tagesmüttern, Tagesvätern, Stützkräften, Betreuern in Kinderspielgruppen): Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Muttersprache, Staatsangehörigkeit, Ausbildung, Berufspraxis, Beschäftigungsausmaß, Fortbildung, Strafregisterauskunft bzw. –bescheinigung,

d)

von Erhaltern, sofern sie natürliche Personen sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Daten zur Berechtigung nach § 13, Daten zur Stilllegung nach § 14, Daten zu Genehmigungen nach diesem Gesetz, Daten über Verwaltungsstrafen, Daten zu finanziellen Förderungen, Personalkosten der Betreuungspersonen und Entgelten für die Kinderbetreuung, Daten über die Finanzierung der Einrichtung, die Verfügbarkeit von Kinderbetreuungsplätzen, Strafregisterbescheinigung,

e)

von Erhaltern, sofern sie juristische Personen sind: Nachweis der Rechtsform (Gesellschaftsvertrag, Satzungen), der vertretungsbefugten Organe und des Sitzes, Daten zur Berechtigung nach § 13, Daten zur Stilllegung nach § 14, Daten zu Genehmigungen nach diesem Gesetz, Daten über Verwaltungsstrafen, Daten zu finanziellen Förderungen, Personalkosten der Betreuungspersonen und Entgelten für die Kinderbetreuung, Daten über die Finanzierung der Einrichtung, die Verfügbarkeit von Kinderbetreuungsplätzen, Strafregisterbescheinigung,

f)

von Betrieben, in deren Räumlichkeiten eine Tagesbetreuung erfolgt: Name des Betriebes, Betriebsstandort.

(8) Die nach Abs. 4 Verantwortlichen dürfen die im Abs. 7 lit. a, b, d und e genannten Daten zum Zweck der Durchführung der Bedarfserhebung und der Erstellung des Entwicklungskonzeptes nach § 9 verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.

(9) Die nach den Abs. 1 und 3 Verantwortlichen dürfen auf begründetes Ersuchen in Einzelfällen Daten nach Abs. 5 an die Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie an die Gerichte übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Organen bzw. Einrichtungen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

(10) Die Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen haben dem Amt der Landesregierung über Aufforderung für Zwecke nach Abs. 5 die im Abs. 7 aufgezählten Daten zu übermitteln. Die Auskunftserteilung hat in der vom Land Tirol vorgegebenen Form zu erfolgen.

(11) Personenbezogene Daten nach Abs. 7 lit. a und b sind längstens drei Jahre nach dem Ende der Betreuung des Kindes in einer Kinderbetreuungseinrichtung, durch Tagesbetreuung oder in einer Kinderspielgruppe, jene nach Abs. 7 lit. c längstens drei Jahre nach Beendigung der Tätigkeit in einer Kinderbetreuungseinrichtung, als Tagesmutter bzw. Tagesvater oder in einer Kinderspielgruppe, jene nach Abs. 7 lit. d und e längstens drei Jahre nach dem Verlust der Erhaltereigenschaft zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden. Strafregisterauskünfte bzw. -bescheinigungen nach Abs. 7 lit. c, d und e sind unverzüglich nach ihrer Überprüfung zu löschen.

(12) Der Erhalter eines Kindergartens hat der Volksschule, bei der das Kind zum Besuch angemeldet ist, auf deren Ersuchen Daten zur Sprachstandsfeststellung und zur erfolgten Sprachförderung zu übermitteln, wenn das Ergebnis der Sprachstandsfeststellung gemäß § 5a Abs. 2 oder 3 einen Sprachförderbedarf ergeben hat und die Eltern des Kindes ihrer Verpflichtung nach § 6 Abs. 1a des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der jeweils geltenden Fassung zur Vorlage dieser Unterlagen nicht nachkommen. Die Daten zur Sprachstandsfeststellung und zur erfolgten Sprachförderung sind vom Erhalter des Kindergartens nach der Beendigung des Betreuungsverhältnisses ein Jahr lang aufzubewahren und nach dem Ablauf dieser Frist zu vernichten oder zu löschen.

(13) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat im Bereich der Kinderbildung- und Betreuung sicherzustellen, dass

a)

der Zugriff auf jene Daten eingeschränkt wird, die zur Erfüllung der Aufgaben der Organe mit Zugriffsrecht und zur Erreichung der Zwecke nach den Abs. 5 und 6 jeweils erforderlich sind, und

b)

von Organen mit Zugriffsrecht nur auf einen für sie eingerichteten Bereich zugegriffen werden kann.

(14) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(15) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

§ 47 T-KK Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde


Die Gemeinde hat die ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, mit Ausnahme der Aufgaben nach § 26 Abs. 3 und 6 und im Fall von Kindergärten, die von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband erhalten werden, weiters der Aufgaben nach § 5a Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 8 und § 46 Abs. 12, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 48 T-KK Strafbestimmungen


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

als Erhalter einer privaten Kinderbetreuungseinrichtung keine dem § 7 entsprechende Bezeichnung führt,

b)

als Erhalter

1.

ohne Anzeige nach § 10 Abs. 5, vor dem Ablauf der im § 10 Abs. 5 vorgesehenen Frist oder trotz Untersagung die zulässige Kinderhöchstzahl nach § 10 Abs. 1 überschreitet,

2.

die Kindermindestzahl nach § 10 Abs. 1 unterschreitet,

3.

die für Kleinkinderkrippen-, Kleinkindergarten- oder Kleinhortgruppen nach § 10 Abs. 7 vorgesehene Kindermindestzahl unterschreitet,

4.

die für Kleinkinderkrippen-, Kleinkindergarten- oder Kleinhortgruppen nach § 10 Abs. 7 vorgesehene Kinderhöchstzahl überschreitet,

c)

als Erhalter die Wochenmindestöffnungszeit nach § 11 Abs. 2 unterschreitet,

d)

eine Kinderbetreuungseinrichtung ohne Anzeige nach § 13 Abs. 3, vor dem Ablauf der im § 13 Abs. 4 vorgesehenen Frist oder trotz Untersagung der Errichtung betreibt,

e)

als Erhalter eine Kinderbetreuungseinrichtung nach der Stilllegung (§ 14 Abs. 1), entgegen der Verpflichtung zur Stilllegung (§ 14 Abs. 2) oder trotz des Entzuges der Genehmigung (§ 42 Abs. 3) weiter betreibt,

f)

als Erhalter der Verpflichtung zur Mitteilung der Stilllegung an die Landesregierung (§ 14 Abs. 1 und 2) nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

g)

als Erhalter einen Kinderbetreuungsversuch ohne Genehmigung nach § 15 Abs. 3 durchführt oder trotz Entzugs der Genehmigung (§ 42 Abs. 4) weiter durchführt,

h)

als Erhalter eine Kinderbetreuungsgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf ohne Anzeige nach § 18 Abs. 2, vor dem Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 3 oder trotz Untersagung der Einrichtung führt,

i)

als Erhalter eine alterserweiterte Kinderbetreuungsgruppe ohne Anzeige nach § 21 Abs. 5, vor dem Ablauf der Frist nach § 21 Abs. 6 oder trotz Untersagung der Einrichtung führt,

j)

als Erhalter entgegen § 41 Abs. 4 den mit der Aufsicht betrauten Organen den Zutritt zu den Gebäuden, Räumen und Liegenschaften der Kinderbetreuungseinrichtung verweigert, die erforderlichen Ermittlungen durch diese Organe behindert oder die Einsicht in die Aufzeichnungen oder die Erteilung von Auskünften verweigert,

k)

als Erhalter

1.

einem Mängelbehebungsauftrag nach § 42 Abs. 1 nicht fristgerecht entspricht oder

2.

die Kinderbetreuungseinrichtung trotz Untersagung nach § 42 Abs. 2 weiter betreibt,

l)

eine Tagesbetreuung ohne Genehmigung nach § 43 Abs. 1 ausübt,

m)

entgegen § 43 Abs. 3 in Verbindung mit § 41 Abs. 4 den mit der Aufsicht betrauten Organen den Zutritt zu den für die Tagesbetreuung bestimmten Räumen verweigert, die erforderlichen Ermittlungen durch diese Organe behindert oder die Einsicht in Aufzeichnungen oder die Erteilung von Auskünften verweigert,

n)

als Erhalter der Verpflichtung zur Datenübermittlung nach § 46 Abs. 5 nicht nachkommt,

o)

als Elternteil gegen die Verpflichtung nach „§ 28 Abs. 4 letzter Satz verstößt,

p)

als Elternteil gegen die Verpflichtung nach § 28 Abs. 6 verstößt,

q)

als Elternteil nach einer dokumentierten Ermahnung durch die Leitung einer Kinderkrippe oder eines Kindergartens nach § 28 Abs. 8 nicht dafür Sorge trägt, dass sein Kind keine weltanschaulich oder religiös geprägte Bekleidung, die mit der Verhüllung des Hauptes verbunden ist, trägt,

r)

die Verschwiegenheitspflicht nach § 36 Abs. 3 verletzt.

(2) Von der Bezirksverwaltungsbehörde sind mit einer Geldstrafe zu bestrafen:

a)

Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a bis n mit einer Geldstrafe bis zu 700,- Euro,

b)

Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. o mit einer Geldstrafe bis zu 440,- Euro,

c)

Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. p und r mit einer Geldstrafe bis zu 200,- Euro und

d)

Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. q mit einer Geldstrafe bis zu 110,- Euro.

§ 50 T-KK Umsetzung von Unionsrecht


Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1.

Richtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. 2004 Nr. L 16, S. 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. 2011 Nr. L 132, S. 1,

2.

Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. 2004 Nr. L 229, S. 35,

3.

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. 2005 Nr. L 255, S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. 2013 Nr. L 354, S. 132,

4.

Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. 2006 Nr. L 376, S. 35,

5.

Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337, S. 9,

6.

Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. 2011 Nr. L 343, S. 1,

7.

Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. 2014 Nr. L 128, S. 8,

8.

Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, ABl. 2016 Nr. L 132, S. 21.

§ 51 T-KK In- und Außerkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. September 2010 in Kraft.

(2) § 38b und § 44 Abs. 4 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(3) Das Tiroler Kindergarten- und Hortgesetz, LGBl. Nr. 14/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 28/2010, tritt, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des 31. August 2010 außer Kraft.

(4) § 45, § 45a sowie § 45b Abs. 5 und, soweit dieser die Beiträge des Landes betrifft, Abs. 6 des Tiroler Kindergarten- und Hortgesetzes ist im Hinblick auf Gemeinden als Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 weiter anzuwenden.

(5) Das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen und für Erzieher an Horten und an Schülerheimen, LGBl. Nr. 58/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2007, tritt mit dem Ablauf des 31. August 2010 außer Kraft.

Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler (T-KK) Fundstelle


Gesetz vom 30. Juni 2010 über die Kinderbetreuung in Tirol (Tiroler
Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz)
LGBl. Nr. 48/2010

Änderung

STF: LGBl. Nr. 48/2010 - Landtagsmaterialien: 258/10

LGBl. Nr. 100/2010 - Landtagsmaterialien: 499/10

LGBl. Nr. 30/2011 - Landtagsmaterialien: 4/11

LGBl. Nr. 110/2011 - Landtagsmaterialien: 496/11

LGBl. Nr. 150/2012 - Landtagsmaterialien: 559/12

LGBl. Nr. 130/2013 - Landtagsmaterialien: 388/13

LGBl. Nr. 87/2015 - Landtagsmaterialien: 247/15

LGBl. Nr. 88/2016 - Landtagsmaterialien: 336/16

LGBl. Nr. 26/2017 - Landtagsmaterialien: 624/16

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 3

Ziele

§ 4

Grundsätze

§ 5

Bildungsauftrag, Sprachförderung

2. Abschnitt
Organisation von Kinderbetreuungseinrichtungen

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 6

Organisationsform

§ 7

Bezeichnung

§ 8

Aufgaben

§ 9

Versorgungsauftrag, Bedarfserhebung, Entwicklungskonzept

§ 10

Gruppengröße

§ 11

Öffnungszeiten

§ 12

Bauliche Gestaltung, Einrichtung

§ 13

Errichtung

§ 14

Stilllegung

§ 15

Kinderbetreuungsversuche

§ 16

Pädagogische Konzeption

2. Unterabschnitt
Integrative und inklusive Kinderbetreuung

§ 18

Inklusionsmaßnahmen bei erhöhtem Unterstützungsbedarf in einer Kinderbetreuungsgruppe

§ 19

Integrationsgruppen

3. Unterabschnitt
Flexible Organisationsformen

§ 21

Alterserweiterte und gemeindeübergreifende Kinderbetreuungsgruppen

3. Abschnitt
Besuch von Kinderbetreuungseinrichtungen

§ 22

Aufnahme, Widerruf der Aufnahme

§ 23

Kinderbetreuungseinrichtungsordnung

§ 24

Suspendierung

§ 25

Aufenthaltsdauer

§ 26

Pflicht zum Besuch einer Kindergartengruppe

§ 26a

Elterngespräch

§ 27

Mitwirkung der Eltern

§ 28

Pflichten der Eltern

4. Abschnitt
Personal von Kinderbetreuungseinrichtungen

§ 29

Mindestpersonaleinsatz

§ 29a

Fortbildung der Betreuungspersonen, Kurs in Erster Hilfe

§ 30

Leitung

§ 31

Anstellungserfordernisse für pädagogische Fachkräfte

§ 32

Zeitlich befristete Verwendung, Verwendung in bestimmten Zeiten

§ 32a

Qualifizierungslehrgang für Assistenzkräfte (§ 32a eingefügt mit Wirkung vom 1.1.2017; siehe LGBl. Nr. 88/2016, Art. I Z. 55 und Art. II Abs. 2)

§ 33

Zusatzerfordernisse für leitende pädagogische Fachkräfte

§ 34

Anerkennung bzw. Gleichwertigkeit von Ausbildungen

§ 34a

Anerkennung von Fortbildungen

§ 35

Vorwarnmechanismus

§ 36

Aufsichts-, Melde- und Verschwiegenheitspflicht

§ 37

Hospitieren, Praktizieren

5. Abschnitt
Finanzierung von Kinderbetreuungseinrichtungen

§ 38

Förderungen durch das Land Tirol

§ 38a

Förderung des gesetzlich vorgeschriebenen Personalaufwands im Kindergartenjahr

§ 38b

Zusätzliche Förderungen

§ 38c

Förderrichtlinien

§ 38d

Ausgleichszahlung

§ 39

Entgelt für die Kinderbetreuung, sonstige Entgelte

§ 40

Entgeltfreie Kindergartenjahre

6. Abschnitt
Aufsicht über Kinderbetreuungseinrichtungen

§ 41

Rechtliche und pädagogische Aufsicht

§ 42

Mängelbehebung, Entzug der Genehmigung

7. Abschnitt
Tagesbetreuung, Kinderspielgruppen, bedarfsorientierte Mittagsbetreuung

§ 43

Genehmigung der Tagesbetreuung

§ 44

Förderung der Tagesbetreuung

§ 45

Förderung von Kinderspielgruppen

§ 45a

Förderung der bedarfsorientierten Mittagsbetreuung

8. Abschnitt
Übergangs-, Straf- und Schlussbestimmungen

§ 46

Verwendung personenbezogener Daten

§ 47

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 48

Strafbestimmungen

§ 49

Übergangsbestimmungen

§ 50

Umsetzung von Unionsrecht

§ 51

In- und Außerkrafttreten

Der Landtag hat beschlossen:

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