Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.12.2025
(1)Absatz einsDie Aufnahme in eine Kinderbetreuungseinrichtung bedarf der Anmeldung des Kindes für jedes Kinderbetreuungsjahr durch die Eltern. Die Anmeldung hat unter Angabe der gewünschten Tages- und Wochenbetreuungszeiten
a)Litera adigital über die Vermittlungsplattform (§ 22c),digital über die Vermittlungsplattform (Paragraph 22 c,),
b)Litera bschriftlich bei der Gemeinde, in der sich der Hauptwohnsitz des Kindes befindet, oder
c)Litera cschriftlich bei einem privaten Erhalter einer Kinderbetreuungseinrichtung
zu erfolgen; in den Fällen der lit. b und c haben die Gemeinde bzw. der Erhalter die Anmeldungen in die Vermittlungsplattform zu übertragen. Besteht bereits ein aufrechter Betreuungsvertrag mit einem Erhalter, so bedarf es keiner weiteren Anmeldung für das kommende Kinderbetreuungsjahr. Lediglich die beabsichtigte Beendigung des Betreuungsverhältnisses oder eine beabsichtigte Änderung des Betreuungsausmaßes im kommenden Kinderbetreuungsjahr sind zu melden (Änderungs- bzw. Abmeldung).zu erfolgen; in den Fällen der Litera b und c haben die Gemeinde bzw. der Erhalter die Anmeldungen in die Vermittlungsplattform zu übertragen. Besteht bereits ein aufrechter Betreuungsvertrag mit einem Erhalter, so bedarf es keiner weiteren Anmeldung für das kommende Kinderbetreuungsjahr. Lediglich die beabsichtigte Beendigung des Betreuungsverhältnisses oder eine beabsichtigte Änderung des Betreuungsausmaßes im kommenden Kinderbetreuungsjahr sind zu melden (Änderungs- bzw. Abmeldung).
(2)Absatz 2Eine Anmeldung oder eine Änderungs- bzw. Abmeldung nach Abs. 1 hat jeweils für das kommende Kinderbetreuungsjahr in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. Jänner des vorangehenden Kinderbetreuungsjahres zu erfolgen.Eine Anmeldung oder eine Änderungs- bzw. Abmeldung nach Absatz eins, hat jeweils für das kommende Kinderbetreuungsjahr in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. Jänner des vorangehenden Kinderbetreuungsjahres zu erfolgen.
(3)Absatz 3Eine Anmeldung oder eine Änderungs- bzw. Abmeldung nach Abs. 1 im laufenden Kinderbetreuungsjahr ist auch außerhalb der im Abs. 2 genannten Frist zulässig.Eine Anmeldung oder eine Änderungs- bzw. Abmeldung nach Absatz eins, im laufenden Kinderbetreuungsjahr ist auch außerhalb der im Absatz 2, genannten Frist zulässig.
(4)Absatz 4Die Gemeinden sind berechtigt, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 22a Abs. 1 durch Abfrage des Hauptwohnsitzes eines nach Abs. 1 angemeldeten Kindes im Zentralen Melderegister (ZMR) zu überprüfen, soweit die Rechtsvorschriften betreffend dieses Register hierzu ermächtigen.Die Gemeinden sind berechtigt, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 22 a, Absatz eins, durch Abfrage des Hauptwohnsitzes eines nach Absatz eins, angemeldeten Kindes im Zentralen Melderegister (ZMR) zu überprüfen, soweit die Rechtsvorschriften betreffend dieses Register hierzu ermächtigen.
In Kraft seit 01.12.2025 bis 31.12.9999
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