§ 25 T-KK Aufenthaltsdauer

T-KK - Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Die wöchentliche Aufenthaltsdauer eines Kindes in einer Kinderbetreuungseinrichtung darf jenen Zeitraum nicht übersteigen, der erforderlich ist, um eine Vollbeschäftigung beider Eltern im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche zu ermöglichen.

(2) Der Erhalter hat mit den Eltern zu vereinbaren, dass ihr Kind insgesamt mindestens fünf Wochen pro Kinderbetreuungsjahr, davon mindestens zwei Wochen durchgehend, außerhalb der Kinderbetreuungseinrichtung betreut wird.

(3) Die Leitung (§ 30) hat für jedes Kind Aufzeichnungen über die An- und Abwesenheit in bzw. von der Kinderbetreuungseinrichtung zu führen.

In Kraft seit 01.09.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25 T-KK


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 T-KK selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25 T-KK


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25 T-KK


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25 T-KK eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 24 T-KK
§ 26 T-KK