(1) Fachliche Anstellungserfordernisse sind:
a) | für pädagogische Fachkräfte in Kinderkrippengruppen die erfolgreiche Ablegung | |||||||||
1. | der Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten, | |||||||||
2. | der Diplomprüfung für Kindergartenpädagogik, | |||||||||
3. | der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bzw. für Kindergärten oder | |||||||||
4. | der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten, | |||||||||
jeweils mit der Zusatzausbildung in Früherziehung; | ||||||||||
b) | für pädagogische Fachkräfte in Kindergartengruppen die erfolgreiche Ablegung | |||||||||
1. | der Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten, | |||||||||
2. | der Diplomprüfung für Kindergartenpädagogik, | |||||||||
3. | der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bzw. für Kindergärten oder | |||||||||
4. | der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten; | |||||||||
c) | für pädagogische Fachkräfte in Hortgruppen und an öffentlichen Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen mit Ausnahme von Sonderschulen bestimmt sind, die erfolgreiche Ablegung | |||||||||
1. | der Reife- und Diplomprüfung für Horte, | |||||||||
2. | der Diplomprüfung für Sozialpädagogik, | |||||||||
3. | der Reife- oder Befähigungsprüfung für Erzieher oder | |||||||||
4. | einer Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung; | |||||||||
d) | für pädagogische Fachkräfte in Integrationskinderkrippen- und Integrationskindergartengruppen die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung; | |||||||||
e) | für pädagogische Fachkräfte in Integrationshortgruppen sowie an öffentlichen Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Sonderschulen bestimmt sind, die erfolgreiche Ablegung | |||||||||
1. | der Diplomprüfung für Sondererzieher an Horten oder | |||||||||
2. | einer Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung für Sonderschulen. |
(2) Die im Abs. 1 genannten Qualifikationen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die aufgrund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.
(3) Von anderen Staaten ausgestellte Zeugnisse sind, sofern sie sich nicht auf eine nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, LGBl. Nr. 86/2015, anzuerkennende Ausbildung beziehen, als Nachweis der Erfüllung des jeweiligen Anstellungserfordernisses nach Abs. 1 nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind.
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