Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2025
(1)Absatz einsDie Betreuungspersonen haben die Kinder während des Besuchs der Kinderbetreuungseinrichtung zu beaufsichtigen. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme des Kindes. Sie endet bei nicht schulpflichtigen Kindern mit der Übergabe an die Eltern oder an Personen, die von den Eltern zur Übernahme des Kindes bevollmächtigt wurden. Bei schulpflichtigen Kindern endet die Aufsichtspflicht nach Verlassen der Kinderbetreuungseinrichtung.
(2)Absatz 2Die Betreuungspersonen haben dem Kinder- und Jugendhilfeträger den Verdacht der Vernachlässigung, der Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs von Kindern, die in der Kinderbetreuungseinrichtung betreut werden, unverzüglich zu melden.
(3)Absatz 3Im Übrigen sind die Betreuungspersonen zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen einer Person, erforderlich und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Weitergehende Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflichten aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen werden dadurch nicht berührt.Im Übrigen sind die Betreuungspersonen zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen einer Person, erforderlich und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Weitergehende Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflichten aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen werden dadurch nicht berührt.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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