§ 38b T-KK Zusätzliche Förderungen

T-KK - Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Den Erhaltern von Kinderbetreuungseinrichtungen sind darüber hinaus Förderungen zu gewähren für:

a)

Öffnungszeiten außerhalb des Kindergartenjahres (Ferienöffnung);

b)

zusätzlich zum Mindestpersonaleinsatz nach § 29 als Inklusionsmaßnahmen vorgeschriebene Stützstunden; bei der Festsetzung der Höhe der Förderung ist die finanzielle Leistungskraft des Erhalters zu berücksichtigen;

c)

den organisatorischen Aufwand, wenn

1.

vom Erhalter einer Kinderbetreuungseinrichtung ein Mittagstisch angeboten wird oder

2.

Kinder aus anderen Gemeinden als der Standortgemeinde betreut werden.

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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