Den Erhaltern von Kinderbetreuungseinrichtungen sind darüber hinaus Förderungen zu gewähren für:
a) | Öffnungszeiten außerhalb des Kindergartenjahres (Ferienöffnung); | |||||||||
b) | zusätzlich zum Mindestpersonaleinsatz nach § 29 als Inklusionsmaßnahmen vorgeschriebene Stützstunden; bei der Festsetzung der Höhe der Förderung ist die finanzielle Leistungskraft des Erhalters zu berücksichtigen; | |||||||||
c) | den organisatorischen Aufwand, wenn | |||||||||
1. | vom Erhalter einer Kinderbetreuungseinrichtung ein Mittagstisch angeboten wird oder | |||||||||
2. | Kinder aus anderen Gemeinden als der Standortgemeinde betreut werden. |
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