Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.10.2024
Den Erhaltern von Kinderbetreuungseinrichtungen sind darüber hinaus Förderungen zu gewähren für:
a)Litera azusätzlich zum Mindestpersonaleinsatz nach § 29 als Inklusionsmaßnahmen nach § 18 genehmigte Stützstunden; sofern der Erhalter eine Gemeinde ist, ist bei der Festsetzung der Höhe der Förderung die finanzielle Leistungskraft des Erhalters zu berücksichtigen;zusätzlich zum Mindestpersonaleinsatz nach Paragraph 29, als Inklusionsmaßnahmen nach Paragraph 18, genehmigte Stützstunden; sofern der Erhalter eine Gemeinde ist, ist bei der Festsetzung der Höhe der Förderung die finanzielle Leistungskraft des Erhalters zu berücksichtigen;
b)Litera bden organisatorischen Aufwand, wenn
1.Ziffer einsvom Erhalter einer Kinderbetreuungseinrichtung ein Mittagstisch angeboten wird oder
2.Ziffer 2Kinder aus anderen Gemeinden als der Standortgemeinde betreut werden.
In Kraft seit 01.09.2022 bis 09.07.2024
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