§ 34a T-KK Anerkennung von Fortbildungen

T-KK - Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.10.2024

(1) Die Landesregierung hat auf Antrag einer Betreuungsperson die im Gebiet eines anderen Landes oder Staates durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen, an denen die betreffende Person teilgenommen hat, nach Maßgabe ihrer Gleichwertigkeit mit Fortbildungen im Sinn des § 29a Abs. 1 lit. b oder § 33 Abs. 2 mit schriftlichem Bescheid ganz oder teilweise anzuerkennen.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, ob und inwieweit bestimmte Fortbildungen jenen nach § 29a Abs. 1 lit. b oder § 33 Abs. 2 gleichwertig sind.

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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