§ 29a T-KK Fortbildung der Betreuungspersonen, Kurs in Erster Hilfe

T-KK - Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Betreuungspersonen sind verpflichtet,

a)

mindestens alle vier Jahre einen Kurs in Erster Hilfe zu absolvieren und

b)

regelmäßig, zumindest jedoch im Ausmaß von 15 Stunden pro Jahr, an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.

(2) Fortbildungsveranstaltungen im Sinn des Abs. 1 lit. b haben der Beratung, Weiterbildung und dem Erfahrungsaustausch zu dienen. Dabei sind insbesondere die jeweiligen berufsspezifischen Anforderungen zu thematisieren.

(3) Der Erhalter der Kinderbetreuungseinrichtung ist verpflichtet, Betreuungspersonen die Teilnahme an den im Abs. 1 genannten Kursen und Fortbildungsveranstaltungen zu ermöglichen.

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 29a T-KK


Fortbildung für Kindergartenassistenz von KIGASS zum § 29a T-KK

  • 5,0 bei 1 Bewertung

Sehr geehrte Damen und Herren! Ich arbeite seit 4 Jahren in einem städtischen Kindergarten als Assistentin. Künftig haben wir Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 15 Stunden pro Jahr zu besuchen. Wenn diese Kurse außerhalb der Dienstzeit (hauptsächlich Wochenende) absolviert werden, ist daf... mehr lesen...

§ 29a T-KK | 0 Antworten | 1131 Aufrufe | 15.11.17

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