§ 27 T-KK Mitwirkung der Eltern

T-KK - Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.10.2024

(1) Jede gruppenführende pädagogische Fachkraft (§ 29 Abs. 2) hat mindestens zwei Mal im Jahr Elternversammlungen für die von ihr geführte Kinderbetreuungsgruppe durchzuführen. Der Termin der Elternversammlung ist den Eltern zumindest zwei Wochen im Voraus anzukündigen und dem Erhalter mitzuteilen. Die erste Elternversammlung ist innerhalb der ersten vier Wochen des Kindergartenjahres durchzuführen.

(2) Die Eltern sind in den Elternversammlungen berechtigt, ihre Vorstellungen hinsichtlich der Festlegung der Öffnungszeiten, der Ferienzeiten und in sonstigen organisatorischen und pädagogischen Fragen einzubringen.

(3) Die Hälfte der Eltern jener Kinder, die eine Kinderbetreuungsgruppe besuchen, hat das Recht, die Einberufung einer Elternversammlung binnen 14 Tagen zu verlangen.

(4) Ein Elternbeirat ist einzusetzen, wenn sich die Mehrheit der bei der Elternversammlung anwesenden Eltern dafür ausspricht. Zu diesem Zweck haben die Eltern aus ihrer Mitte drei Vertreter in den Elternbeirat zu wählen. Für jedes Mitglied des Elternbeirates kann in gleicher Weise ein Ersatzmitglied gewählt werden.

(5) Der Elternbeirat kann der gruppenführenden pädagogischen Fachkraft Vorschläge, Wünsche und Beschwerden mitteilen. Diese hat das Vorbringen zu prüfen, mit den Mitgliedern des Elternbeirats zu besprechen und anschließend den Erhalter zu informieren.

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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