§ 22a T-KK Vermittlung von Kinderbetreuungsplätzen

T-KK - Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.12.2025
  1. (1)Absatz einsDie Gemeinden haben für jedes nach § 22d Abs. 1 und 2 angemeldete Kind, das den Hauptwohnsitz in der Gemeinde hat und spätestens im kommenden Kinderbetreuungsjahr das zweite Lebensjahr vollendet, einen Kinderbetreuungsplatz zu vermitteln (Vermittlungsauftrag).Die Gemeinden haben für jedes nach Paragraph 22 d, Absatz eins und 2 angemeldete Kind, das den Hauptwohnsitz in der Gemeinde hat und spätestens im kommenden Kinderbetreuungsjahr das zweite Lebensjahr vollendet, einen Kinderbetreuungsplatz zu vermitteln (Vermittlungsauftrag).
  2. (2)Absatz 2Der Vermittlungsauftrag gilt dann als erfüllt, wenn für die im Abs. 1 genannten Kinder ein Platz in einer Kinderbetreuungseinrichtung vermittelt wurde, derDer Vermittlungsauftrag gilt dann als erfüllt, wenn für die im Absatz eins, genannten Kinder ein Platz in einer Kinderbetreuungseinrichtung vermittelt wurde, der
    1. a)Litera ain der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes oder in einer angemessenen Entfernung zu dieser liegt, oder
    2. b)Litera bmit Zustimmung der Eltern weiter vom Hauptwohnsitz des Kindes entfernt liegt.
    Dies gilt für die Vermittlung eines sonstigen Betreuungsplatzes oder eines Betreuungsplatzes in einem Waldkindergarten nur dann, wenn die Eltern des zu betreuenden Kindes der jeweiligen Betreuungsform zustimmen.
  3. (3)Absatz 3Kann der Vermittlungsauftrag nach Abs. 1 in einem konkreten Fall weder durch das Angebot an Betreuungsplätzen in der Gemeinde noch durch Kooperationen mit anderen Gemeinden bzw. privaten Erhaltern erfüllt werden, so ist die Koordinierungsstelle (§ 22b) unverzüglich, jedoch spätestens bis zum Ablauf der im § 22e Abs. 3 festgelegten Frist, zu informieren.Kann der Vermittlungsauftrag nach Absatz eins, in einem konkreten Fall weder durch das Angebot an Betreuungsplätzen in der Gemeinde noch durch Kooperationen mit anderen Gemeinden bzw. privaten Erhaltern erfüllt werden, so ist die Koordinierungsstelle (Paragraph 22 b,) unverzüglich, jedoch spätestens bis zum Ablauf der im Paragraph 22 e, Absatz 3, festgelegten Frist, zu informieren.
In Kraft seit 01.12.2025 bis 31.12.9999
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