§ 22b T-KK Koordinierungsstelle

T-KK - Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.10.2025
  1. (1)Absatz einsBeim Amt der Tiroler Landesregierung ist zum Zweck der Unterstützung von Gemeinden bei der Vermittlung von Kinderbetreuungsplätzen nach § 22a eine Koordinierungsstelle einzurichten.Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist zum Zweck der Unterstützung von Gemeinden bei der Vermittlung von Kinderbetreuungsplätzen nach Paragraph 22 a, eine Koordinierungsstelle einzurichten.
  2. (2)Absatz 2Der Koordinierungsstelle obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. a)Litera adie regionale und überregionale Koordinierung und die Vermittlung von Betreuungsplätzen in den Fällen des § 22a Abs. 3 unter Heranziehung der Vermittlungsplattform (§ 22c),die regionale und überregionale Koordinierung und die Vermittlung von Betreuungsplätzen in den Fällen des Paragraph 22 a, Absatz 3, unter Heranziehung der Vermittlungsplattform (Paragraph 22 c,),
    2. b)Litera bdie laufende Koordinierung des Austausches zwischen den einzelnen Gemeinden, den Erhaltern privater Kinderbetreuungsangebote und den Anbietern sonstiger Betreuungsangebote,
    3. c)Litera cdie laufende Führung einer Evidenz der Kapazitäten in Kinderbetreuungseinrichtungen anhand der Vermittlungsplattform (§ 22c),die laufende Führung einer Evidenz der Kapazitäten in Kinderbetreuungseinrichtungen anhand der Vermittlungsplattform (Paragraph 22 c,),
    4. d)Litera ddie Beratung von Gemeinden.
In Kraft seit 14.10.2025 bis 31.12.9999
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