Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.12.2025
(1)Absatz einsDer Erhalter kann die Kinderbetreuungseinrichtung jederzeit stilllegen. Er hat die Stilllegung spätestens vier Monate im Voraus der Landesregierung schriftlich mitzuteilen.
(2)Absatz 2Der Erhalter hat die Kinderbetreuungseinrichtung stillzulegen, wenn eine der gesetzlich oder durch Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen für den ordnungsgemäßen Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung, insbesondere in pädagogischer, personeller, organisatorischer oder räumlicher Hinsicht, weggefallen ist. Der Erhalter hat die Stilllegung unverzüglich der Landesregierung schriftlich mitzuteilen.
(3)Absatz 3Die Wiederaufnahme des Betriebs einer stillgelegten Kinderbetreuungseinrichtung bedarf einer neuerlichen Anzeige nach § 13 Abs. 3.Die Wiederaufnahme des Betriebs einer stillgelegten Kinderbetreuungseinrichtung bedarf einer neuerlichen Anzeige nach Paragraph 13, Absatz 3,
(4)Absatz 4Der Erhalter kann einzelne Kinderbetreuungsgruppen in einer Kinderbetreuungseinrichtung stilllegen. Der Erhalter hat dies der Landesregierung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Wiederaufnahme des Betriebes solcher Kinderbetreuungsgruppen ist der Landeregierung
a)Litera adrei Monate vor der Wiederaufnahme schriftlich mitzuteilen, sofern die Wiederaufnahme innerhalb von fünf Jahren nach der Stilllegung erfolgt, oder
b)Litera bunter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 2 und 3 schriftlich anzuzeigen, sofern die Wiederaufnahme erst nach dem Ablauf von fünf Jahren nach der Stilllegung erfolgt. § 13 Abs. 4 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 2 und 3 schriftlich anzuzeigen, sofern die Wiederaufnahme erst nach dem Ablauf von fünf Jahren nach der Stilllegung erfolgt. Paragraph 13, Absatz 4 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.12.2025 bis 31.12.9999
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