§ 9 T-KK Versorgungsauftrag, Bedarfserhebung, Entwicklungskonzept

T-KK - Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Gemeinden haben zu gewährleisten, dass unter Berücksichtigung von gemeindeübergreifenden sowie von jenen privaten Kinderbetreuungseinrichtungen, deren Betrieb von der Gemeinde durch finanzielle Mittel oder durch Sachmittel unterstützt wird, ein ganztägiges und ganzjähriges Angebot an Betreuungsplätzen in einem solchen Ausmaß sichergestellt ist, dass eine Vereinbarkeit von Familie und Beruf möglich ist.

(2) Die Gemeinden haben mindestens alle drei Jahre den zukünftigen Bedarf an Betreuungsplätzen für

a)

Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr,

b)

Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Eintritt der Schulpflicht und

c)

schulpflichtige Kinder,

jeweils mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde, zu erheben.

(3) Die Landesregierung hat die Gemeinden zur Durchführung der Bedarfserhebung nach Abs. 2 aufzufordern und ihnen die hierfür erforderlichen statistischen Daten zur Wanderungsbilanz, zur Bevölkerungsprognose und zum Bestand an Kinderbetreuungsplätzen zur Verfügung zu stellen. Soweit für einzelne Gemeinden darüber hinausgehende für die Bedarfserhebung relevante statistische Daten vorliegen, kann die Landesregierung diese Daten der Gemeinde ebenfalls zur Verfügung stellen.

(4) Die Gemeinden haben die von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Daten unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten erforderlichenfalls zu ergänzen, eine Befragung der Eltern der im Abs. 2 genannten Kinder durchzuführen und sodann unter besonderer Berücksichtigung

a)

von Kooperationen mit anderen Gemeinden und privaten Kinderbetreuungseinrichtungen,

b)

der Auslastung der Kinderbetreuungseinrichtungen und

c)

des ganztägigen und ganzjährigen Betreuungsangebotes

den Bedarf an Betreuungsplätzen nach Abs. 2 in der Gemeinde zu erheben.

(5) Auf Grundlage der durchgeführten Bedarfserhebung hat die Gemeinde binnen sechs Monaten ein Entwicklungskonzept, in dem geeignete Maßnahmen zur Bedarfsdeckung dargestellt werden, zu erstellen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.

(6) Die aufsichtsbehördliche Genehmigung ist zu versagen, wenn die im Entwicklungskonzept vorgesehenen Maßnahmen nicht geeignet sind, der Verpflichtung der Gemeinde nach Abs. 1 nachzukommen.

(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen insbesondere über den Ablauf und den Umfang der Bedarfserhebung und die nähere Ausgestaltung des Entwicklungskonzeptes zu erlassen. Dabei ist insbesondere auch die Durchführung der Elternbefragung nach Abs. 4 näher zu regeln.

(8) Das Land Tirol hat als Träger von Privatrechten den Gemeinden einen finanziellen Beitrag zu dem ihnen durch die Besorgung der Aufgaben nach den Abs. 2, 4 und 5 entstehenden Verwaltungsaufwand zu leisten. Die Abwicklung der Beitragsleistungen ist durch Richtlinien der Landesregierung näher zu regeln. Diese haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Leistungsvoraussetzungen, die Höhe und die Geltendmachung des Beitrages sowie die Auszahlungsmodalitäten zu enthalten.

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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