§ 2 T-KK Begriffsbestimmungen

T-KK - Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.05.2024

(1) Kinderbetreuungseinrichtungen sind in einer räumlichen Einheit betriebene Einrichtungen, die zumindest während des Kindergartenjahres geöffnet sind und in denen Kinder in Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppen (Kinderbetreuungsgruppen) betreut werden. Wenn der Erhalter eine Gebietskörperschaft ist, handelt es sich um eine öffentliche, sonst um eine private Kinderbetreuungseinrichtung.

(2) Kinderkrippengruppen sind erste außerfamiliäre, elementarpädagogische Einrichtungen, die zur Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern durch pädagogisches Fachpersonal bestimmt sind, und in denen grundsätzlich Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr gefördert und betreut werden.

(3) Kindergartengruppen sind elementarpädagogische Einrichtungen, die zur Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern durch pädagogisches Fachpersonal bestimmt sind, und in denen grundsätzlich Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Besuch einer Schule gefördert und betreut werden.

(4) Hortgruppen sind pädagogische Bildungseinrichtungen, in denen schulpflichtige Kinder familienunterstützend und familienergänzend von pädagogischem Fachpersonal gefördert und betreut werden.

(5) Inklusive Kinderbetreuung ist eine Form der Betreuung, die es ermöglicht, die Vielfalt der Kinder in einer Kinderbetreuungsgruppe zu berücksichtigen und die jeweils erforderlichen Stützmaßnahmen zur Verfügung zu stellen.

(6) Integrationsgruppen sind Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppen, in denen auch Kinder mit erhöhtem Förderbedarf oder Kinder, denen Leistungen nach dem Tiroler Teilhabegesetz, LGBl. Nr. 32/2018, in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden, betreut werden.

(7) Alterserweiterte Kinderbetreuungsgruppen sind Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppen, in denen außer Kindern der nach Abs. 2, 3 und 4 grundsätzlich vorgesehenen Altersgruppen auch Kinder anderer Altersgruppen, und zwar ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Ende der allgemeinen Schulpflicht, gefördert und betreut werden. Der Anteil der alterserweitert geführten Plätze muss dabei unter der Hälfte der insgesamt genehmigten Plätze der Gruppe liegen.

(8) Gemeindeübergreifende Kinderbetreuungsgruppen sind Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppen, in denen Kinder aus mehreren Gemeinden gefördert und betreut werden.

(9) Kinderspielgruppen sind nicht zwingend während des gesamten Kindergartenjahres geöffnete Einrichtungen mit einer Öffnungszeit von weniger als 20 Stunden pro Woche, in denen es Kindern, die überwiegend von ihren Eltern selbst betreut werden, ermöglicht werden soll, Gruppenerfahrungen mit anderen Kindern zu machen, wobei die Betreuung nicht verpflichtend durch pädagogisches Fachpersonal erfolgt.

(10) Bedarfsorientierte Mittagsbetreuung ist die Betreuung schulpflichtiger Kinder vom Ende der täglichen Unterrichtszeit bis 14.00 Uhr samt dem Angebot eines Mittagessens.

(11) Tagesbetreuung ist die für einen Teil des Tages erfolgende Übernahme eines Kindes bis zum vollendeten 16. Lebensjahr zur regelmäßigen und gewerbsmäßigen Betreuung außerhalb einer Kinderbetreuungseinrichtung oder des Schulbetriebes durch andere als bis zum dritten Grad Verwandte oder Verschwägerte, Wahleltern, die nach § 187 ABGB mit der Obsorge betrauten Personen oder andere mit der Pflege und Erziehung betraute Personen. Die Tagesbetreuung kann im Haushalt einer geeigneten Person (Tagesmutter, Tagesvater), in geeigneten Räumlichkeiten in Betrieben (Betriebstagesmutter, Betriebstagesvater) oder in anderen geeigneten Räumlichkeiten erfolgen.

(12) Ganztägiges und ganzjähriges Angebot ist das Vorhandensein einer für die Eltern in einer angemessenen Entfernung zum Wohnsitz oder Arbeitsplatz erreichbaren Kinderbetreuungsgruppe, die

a)

durchgängig während des gesamten Kinderbetreuungsjahres mit einer Unterbrechung von höchstens fünf Wochen,

b)

mindestens 45 Stunden in der Woche,

c)

werktags an vier Tagen von Montag bis Freitag jeweils mindestens 9 1/2 Stunden und

d)

mit dem Angebot eines Mittagessens

geführt wird.

(13) Erhalter ist eine natürliche oder juristische Person, die für

a)

die Bereitstellung und Instandhaltung der für den Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung, einer Kinderspielgruppe oder der für die Tagesbetreuung notwendigen Gebäude, Räume und Liegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung,

b)

die Beistellung des für die Betreuung der Kinder erforderlichen Fachpersonals sowie des für die Betreuung der Gebäude, Räume und Liegenschaften erforderlichen Hilfspersonals,

c)

die Bereitstellung und Instandhaltung des Beschäftigungs- und Spielmaterials und

d)

die Deckung des sonstigen Sachaufwandes

verantwortlich ist.

(14) Errichtung einer Kinderbetreuungseinrichtung ist ihre Gründung in einer bestimmten Organisationsform einschließlich der Festsetzung ihrer örtlichen Lage.

(15) Stilllegung einer Kinderbetreuungseinrichtung ist die Einstellung des Kinderbetreuungsbetriebes.

(16) Kinderbetreuungsjahr ist der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August des nächstfolgenden Kalenderjahres.

(17) Kindergartenjahr ist der Zeitraum des Unterrichtsjahres im Sinn des § 109 Abs. 3 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der jeweils geltenden Fassung. Ausgenommen sind die schulfreien Tage nach § 110 Abs. 2, 3 und 7 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991. Werden die Öffnungszeiten im Sinn des § 110 Abs. 7 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 festgelegt, so sind dabei die Interessen der betroffenen Eltern zu berücksichtigen.

(18) Betreuungspersonen sind pädagogische Fachkräfte, Assistenzkräfte und Stützkräfte.

(19) Pädagogische Fachkräfte sind Personen, die die Anstellungserfordernisse nach den §§ 31 und 32 erfüllen.

(20) Assistenzkräfte sind Personen, die pädagogische Fachkräfte bei ihren pädagogischen und betreuenden Aufgaben unterstützen und die Anstellungserfordernisse nach den §§ 31 und 32 nicht erfüllen müssen.

(21) Stützkräfte sind Assistenzkräfte, die zusätzlich zu den Aufgaben nach Abs. 20 auch zur Unterstützung der pädagogischen Fachkräfte bei der Förderung und Betreuung von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf oder erhöhtem Unterstützungsbedarf eingesetzt werden.

(22) Eltern sind Vater, Mutter oder sonstige mit der Pflege und Erziehung eines Kindes betraute Personen.

(23) Teilen von Kinderbetreuungsplätzen ist die Berechnung der jeweils zulässigen Gruppenhöchstzahlen nicht auf Basis der Anzahl aller angemeldeten Kinder, sondern auf Basis der Anzahl der für einen bestimmten Tag angemeldeten und anwesenden Kinder.

(24) Bedarfsorientierte Ferienbetreuung ist die Betreuung schulpflichtiger Kinder von Montag bis Freitag während der Herbst-, Weihnachts-, Semester-, Oster- und Sommerferien und an sonstigen schulfreien Tagen.

In Kraft seit 25.05.2019 bis 31.12.9999
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