§ 9 T-KK Versorgungsauftrag, Bedarfserhebung, Entwicklungskonzept

Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinden haben zu gewährleisten, dass unter Berücksichtigung von gemeindeübergreifenden undsowie von jenen privaten EinrichtungenKinderbetreuungseinrichtungen, deren Betrieb von der Gemeinde durch finanzielle Mittel oder durch Sachmittel unterstützt wird, ein ganztägiges und ganzjähriges Angebot an Betreuungsplätzen in einem solchen Ausmaß sichergestellt ist, dass eine Vereinbarkeit von BerufFamilie und FamilieBeruf möglich ist.

(2) Die Landesregierung hat ausgehend vom Bestand an Kinderbetreuungsplätzen, die in der Gemeinde zur Verfügung stehen, aufgrund statistischer Daten für jede GemeindeGemeinden haben mindestens alle drei Jahre den zukünftigen Bedarf an Betreuungsplätzen für

a)

Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr,

b)

Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Eintritt der Schulpflicht und

c)

schulpflichtige Kinder,

jeweils mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde, zu erheben.

(3) Im RahmenDie Landesregierung hat die Gemeinden zur Durchführung der Erhebung nach Abs. 2 sind jedenfalls zu berücksichtigen:

a)

die Art und die jeweilige Anzahl der Betreuungsplätze in bestehenden Kinderbetreuungseinrichtungen,

b)

die Öffnungszeiten der bestehenden Kinderbetreuungseinrichtungen,

c)

sonstige Betreuungsangebote, insbesondere im Rahmen einer Tagesbetreuung, von Kinderspielgruppen und von schulischen Einrichtungen,

d)

die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere die Bevölkerungsstruktur, die Wanderungs- und Geburtenbilanz, die Entwicklung des Siedlungsraums und die Entwicklung der Beschäftigungszahlen unter besonderer Berücksichtigung der Frauenerwerbsquote.

(4) Eine Bedarfserhebung nach Abs. 2 ist mindestens alle drei Jahre durchzuführenaufzufordern und ihnen die hierfür erforderlichen statistischen Daten zur Wanderungsbilanz, zur Bevölkerungsprognose und zum Bestand an Kinderbetreuungsplätzen zur Verfügung zu stellen. Treten jedoch in einer Gemeinde Änderungen derSoweit für einzelne Gemeinden darüber hinausgehende für die Kinderbetreuung wesentlichen Umstände einBedarfserhebung relevante statistische Daten vorliegen, so ist schonkann die Landesregierung diese Daten der Gemeinde ebenfalls zur Verfügung stellen.

(4) Die Gemeinden haben die von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Daten unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten erforderlichenfalls zu einem früheren Zeitpunkt für diese Gemeindeergänzen, eine neuerliche BedarfserhebungBefragung der Eltern der im Abs. 2 genannten Kinder durchzuführen. und sodann unter besonderer Berücksichtigung

a)

von Kooperationen mit anderen Gemeinden und privaten Kinderbetreuungseinrichtungen,

b)

der Auslastung der Kinderbetreuungseinrichtungen und

c)

des ganztägigen und ganzjährigen Betreuungsangebotes

den Bedarf an Betreuungsplätzen nach Abs. 2 in der Gemeinde zu erheben.

(5) Das ErgebnisAuf Grundlage der durchgeführten Bedarfserhebung ist derhat die Gemeinde mitzuteilen. Reicht danach das vorhandene Angebot in der Gemeinde nicht aus, so hat diese binnen eines Jahressechs Monaten ein Entwicklungskonzept zu erstellen und im Gemeinderat zu beschließen.

(6) Das Entwicklungskonzept hat, in dem geeignete Maßnahmen zur Bedarfsdeckung darzustellendargestellt werden, zu erstellen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.

(6) Die aufsichtsbehördliche Genehmigung ist zu versagen, wenn die im Entwicklungskonzept vorgesehenen Maßnahmen nicht geeignet sind, der Verpflichtung der Gemeinde nach Abs. Bei seiner Erstellung sind1 nachzukommen.

(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen insbesondere über den Ablauf und den Umfang der Bedarfserhebung und die nähere Ausgestaltung des Entwicklungskonzeptes zu erlassen. Dabei ist insbesondere auch die MöglichkeitenDurchführung der Zusammenarbeit zwischen benachbartenElternbefragung nach Abs. 4 näher zu regeln.

(8) Das Land Tirol hat als Träger von Privatrechten den Gemeinden einen finanziellen Beitrag zu dem ihnen durch die Besorgung der Aufgaben nach § 21 den Abs. 2, 4 und 5 entstehenden Verwaltungsaufwand zu berücksichtigenleisten. Die Landesregierung hat in Zusammenarbeit mit den in den Kinderbetreuungseinrichtungen inAbwicklung der Gemeinde mit der Leitung betrauten pädagogischen Fachkräften (§ 30) bei der Erstellung beratend mitzuwirken.

(7) Das EntwicklungskonzeptBeitragsleistungen ist durch Richtlinien der Landesregierung näher zu regeln. Diese haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Leistungsvoraussetzungen, den Nachbargemeinden, den Erhaltern der Kinderbetreuungseinrichtungen in der Gemeindedie Höhe und die Geltendmachung des Beitrages sowie den dort mit der Leitung betrauten pädagogischen Fachkräftendie Auszahlungsmodalitäten zu enthalten.

a)

vor der Beschlussfassung zur Stellungnahme und

b)

nach der Beschlussfassung zur Kenntnisnahme

zu übermitteln.

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.08.2016

(1) Die Gemeinden haben zu gewährleisten, dass unter Berücksichtigung von gemeindeübergreifenden undsowie von jenen privaten EinrichtungenKinderbetreuungseinrichtungen, deren Betrieb von der Gemeinde durch finanzielle Mittel oder durch Sachmittel unterstützt wird, ein ganztägiges und ganzjähriges Angebot an Betreuungsplätzen in einem solchen Ausmaß sichergestellt ist, dass eine Vereinbarkeit von BerufFamilie und FamilieBeruf möglich ist.

(2) Die Landesregierung hat ausgehend vom Bestand an Kinderbetreuungsplätzen, die in der Gemeinde zur Verfügung stehen, aufgrund statistischer Daten für jede GemeindeGemeinden haben mindestens alle drei Jahre den zukünftigen Bedarf an Betreuungsplätzen für

a)

Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr,

b)

Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Eintritt der Schulpflicht und

c)

schulpflichtige Kinder,

jeweils mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde, zu erheben.

(3) Im RahmenDie Landesregierung hat die Gemeinden zur Durchführung der Erhebung nach Abs. 2 sind jedenfalls zu berücksichtigen:

a)

die Art und die jeweilige Anzahl der Betreuungsplätze in bestehenden Kinderbetreuungseinrichtungen,

b)

die Öffnungszeiten der bestehenden Kinderbetreuungseinrichtungen,

c)

sonstige Betreuungsangebote, insbesondere im Rahmen einer Tagesbetreuung, von Kinderspielgruppen und von schulischen Einrichtungen,

d)

die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere die Bevölkerungsstruktur, die Wanderungs- und Geburtenbilanz, die Entwicklung des Siedlungsraums und die Entwicklung der Beschäftigungszahlen unter besonderer Berücksichtigung der Frauenerwerbsquote.

(4) Eine Bedarfserhebung nach Abs. 2 ist mindestens alle drei Jahre durchzuführenaufzufordern und ihnen die hierfür erforderlichen statistischen Daten zur Wanderungsbilanz, zur Bevölkerungsprognose und zum Bestand an Kinderbetreuungsplätzen zur Verfügung zu stellen. Treten jedoch in einer Gemeinde Änderungen derSoweit für einzelne Gemeinden darüber hinausgehende für die Kinderbetreuung wesentlichen Umstände einBedarfserhebung relevante statistische Daten vorliegen, so ist schonkann die Landesregierung diese Daten der Gemeinde ebenfalls zur Verfügung stellen.

(4) Die Gemeinden haben die von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Daten unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten erforderlichenfalls zu einem früheren Zeitpunkt für diese Gemeindeergänzen, eine neuerliche BedarfserhebungBefragung der Eltern der im Abs. 2 genannten Kinder durchzuführen. und sodann unter besonderer Berücksichtigung

a)

von Kooperationen mit anderen Gemeinden und privaten Kinderbetreuungseinrichtungen,

b)

der Auslastung der Kinderbetreuungseinrichtungen und

c)

des ganztägigen und ganzjährigen Betreuungsangebotes

den Bedarf an Betreuungsplätzen nach Abs. 2 in der Gemeinde zu erheben.

(5) Das ErgebnisAuf Grundlage der durchgeführten Bedarfserhebung ist derhat die Gemeinde mitzuteilen. Reicht danach das vorhandene Angebot in der Gemeinde nicht aus, so hat diese binnen eines Jahressechs Monaten ein Entwicklungskonzept zu erstellen und im Gemeinderat zu beschließen.

(6) Das Entwicklungskonzept hat, in dem geeignete Maßnahmen zur Bedarfsdeckung darzustellendargestellt werden, zu erstellen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.

(6) Die aufsichtsbehördliche Genehmigung ist zu versagen, wenn die im Entwicklungskonzept vorgesehenen Maßnahmen nicht geeignet sind, der Verpflichtung der Gemeinde nach Abs. Bei seiner Erstellung sind1 nachzukommen.

(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen insbesondere über den Ablauf und den Umfang der Bedarfserhebung und die nähere Ausgestaltung des Entwicklungskonzeptes zu erlassen. Dabei ist insbesondere auch die MöglichkeitenDurchführung der Zusammenarbeit zwischen benachbartenElternbefragung nach Abs. 4 näher zu regeln.

(8) Das Land Tirol hat als Träger von Privatrechten den Gemeinden einen finanziellen Beitrag zu dem ihnen durch die Besorgung der Aufgaben nach § 21 den Abs. 2, 4 und 5 entstehenden Verwaltungsaufwand zu berücksichtigenleisten. Die Landesregierung hat in Zusammenarbeit mit den in den Kinderbetreuungseinrichtungen inAbwicklung der Gemeinde mit der Leitung betrauten pädagogischen Fachkräften (§ 30) bei der Erstellung beratend mitzuwirken.

(7) Das EntwicklungskonzeptBeitragsleistungen ist durch Richtlinien der Landesregierung näher zu regeln. Diese haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Leistungsvoraussetzungen, den Nachbargemeinden, den Erhaltern der Kinderbetreuungseinrichtungen in der Gemeindedie Höhe und die Geltendmachung des Beitrages sowie den dort mit der Leitung betrauten pädagogischen Fachkräftendie Auszahlungsmodalitäten zu enthalten.

a)

vor der Beschlussfassung zur Stellungnahme und

b)

nach der Beschlussfassung zur Kenntnisnahme

zu übermitteln.

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