§ 38a T-KK Förderung des gesetzlich vorgeschriebenen Personalaufwandes

T-KK - Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.10.2025
  1. (1)Absatz einsDie Förderung des gesetzlich vorgeschriebenen Personalaufwands im Kindergartenjahr besteht aus einem
    1. a)Litera a für jede Kinderbetreuungsgruppe zu gewährenden Beitrag zum Personalaufwand,
    2. b)Litera b Beitrag zum Personalaufwand für die Doppelbesetzung nach § 29, Beitrag zum Personalaufwand für die Doppelbesetzung nach Paragraph 29,,
    3. c)Litera cfür jede Kinderbetreuungseinrichtung zu gewährenden Beitrag zur Leitungstätigkeit nach § 30.für jede Kinderbetreuungseinrichtung zu gewährenden Beitrag zur Leitungstätigkeit nach Paragraph 30,
  2. (2)Absatz 2Die Höhe der Beiträge nach Abs. 1 lit. a ist im Verhältnis zur Wochenöffnungszeit zu staffeln. Dabei ist für die erste Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung ein höherer Beitrag zu gewähren als für die zweite Gruppe, für die zweite Gruppe ein höherer Beitrag als für die dritte Gruppe und für die dritte Gruppe ein höherer Beitrag als für jede weitere Gruppe. Werden verschiedene Arten von Kinderbetreuungsgruppen geführt, so gebührt der Beitrag in der für die erste, die zweite, die dritte und jede weitere Gruppe vorgesehenen Höhe nicht nur einmalig, sondern für die jeweils erste, zweite, dritte und jede weitere Gruppe der jeweiligen Gruppenart (Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppen). Abweichend davon gebührt für Integrationsgruppen der Beitrag immer in der sonst nur für die erste Gruppe vorgesehenen Höhe.Die Höhe der Beiträge nach Absatz eins, Litera a, ist im Verhältnis zur Wochenöffnungszeit zu staffeln. Dabei ist für die erste Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung ein höherer Beitrag zu gewähren als für die zweite Gruppe, für die zweite Gruppe ein höherer Beitrag als für die dritte Gruppe und für die dritte Gruppe ein höherer Beitrag als für jede weitere Gruppe. Werden verschiedene Arten von Kinderbetreuungsgruppen geführt, so gebührt der Beitrag in der für die erste, die zweite, die dritte und jede weitere Gruppe vorgesehenen Höhe nicht nur einmalig, sondern für die jeweils erste, zweite, dritte und jede weitere Gruppe der jeweiligen Gruppenart (Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppen). Abweichend davon gebührt für Integrationsgruppen der Beitrag immer in der sonst nur für die erste Gruppe vorgesehenen Höhe.
  3. (3)Absatz 3Die Förderungen nach Abs. 1 bemessen sich in einem anteiligen Verhältnis zum Referenzbetrag. Als Referenzbetrag ist das Monatsentgelt eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsstufe 6 der Entlohnungsgruppe ki2 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012, LGBl. Nr. 119/2011, in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen.Die Förderungen nach Absatz eins, bemessen sich in einem anteiligen Verhältnis zum Referenzbetrag. Als Referenzbetrag ist das Monatsentgelt eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsstufe 6 der Entlohnungsgruppe ki2 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012, Landesgesetzblatt Nr. 119 aus 2011,, in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen.
  4. (4)Absatz 4Die Höhe der Beiträge beträgt jeweils den folgenden Anteil zum Referenzbetrag nach Abs. 3Die Höhe der Beiträge beträgt jeweils den folgenden Anteil zum Referenzbetrag nach Absatz 3,
    1. a)Litera aBeiträge nach Abs. 1 lit. a:Beiträge nach Absatz eins, Litera a, :,

Wochenöffnungszeit

in Stunden

erste Gruppe

zweite Gruppe

dritte Gruppe

jede weitere
Gruppe

Anteiliges Verhältnis zum Referenzbetrag nach Abs. 3Anteiliges Verhältnis zum Referenzbetrag nach Absatz 3,

(Angaben in v.H.)

60

200

142

136

130

59

197

139

133

127

58

194

136

130

124

57

191

133

127

121

56

188

130

124

118

55

185

127

121

115

54

182

124

118

112

53

179

121

115

109

52

176

118

112

106

51

173

115

109

103

50

170

112

106

100

49

167

109

103

97

48

164

106

100

94

47

161

103

97

91

46

158

100

94

88

45

155

97

91

85

44

152

94

88

82

43

149

91

85

79

42

146

88

82

76

41

143

85

79

73

40

140

82

76

70

39

137

79

73

67

38

134

76

70

64

37

131

73

67

61

36

128

70

64

58

35

125

67

61

55

34

122

64

58

52

33

119

61

55

49

32

116

58

52

46

31

113

55

49

43

30

110

52

46

40

29

107

49

43

37

28

104

46

40

34

27

101

43

37

31

26

98

40

34

28

25

95

37

31

25

24

92

34

28

22

23

89

31

25

19

22

86

28

22

16

21

83

25

19

13

20

80

22

16

10

19

79

21

15

9

18

78

20

14

8

17

77

19

13

7

16

76

18

12

6

15

75

17

11

5

  1. b)Litera b
    1. (5)Absatz 5Die Förderung des gesetzlich vorgeschriebenen Personalaufwands außerhalb des Kindergartenjahres beträgt für jede Gruppe und jede geöffnete Stunde zusätzlich 0,09 v.H. des Referenzbetrages nach Abs. 3.Die Förderung des gesetzlich vorgeschriebenen Personalaufwands außerhalb des Kindergartenjahres beträgt für jede Gruppe und jede geöffnete Stunde zusätzlich 0,09 v.H. des Referenzbetrages nach Absatz 3,
    2. (6)Absatz 6Die Auszahlung der Förderung hat ratenweise am Beginn des Kinderbetreuungsjahres, im Frühjahr und nach Beendigung des Kinderbetreuungsjahres zu erfolgen.

In Kraft seit 01.09.2022 bis 31.12.2026
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