§ 38a T-KK

Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Förderung des gesetzlich vorgeschriebenen Personalaufwands im Kindergartenjahr besteht aus einem
    1. a)Litera a für jede Kinderbetreuungsgruppe zu gewährenden Beitrag zum Personalaufwand,
    2. b)Litera b Beitrag zum Personalaufwand für die Doppelbesetzung nach § 29, Beitrag zum Personalaufwand für die Doppelbesetzung nach Paragraph 29,,
    3. c)Litera cfür jede Kinderbetreuungseinrichtung zu gewährenden Beitrag zur Leitungstätigkeit nach § 30.für jede Kinderbetreuungseinrichtung zu gewährenden Beitrag zur Leitungstätigkeit nach Paragraph 30,
  2. (2)Absatz 2Die Höhe der Beiträge nach Abs. 1 lit. a ist im Verhältnis zur Wochenöffnungszeit zu staffeln. Dabei ist für die erste Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung ein höherer Beitrag zu gewähren als für die zweite Gruppe, für die zweite Gruppe ein höherer Beitrag als für die dritte Gruppe und für die dritte Gruppe ein höherer Beitrag als für jede weitere Gruppe. Werden verschiedene Arten von Kinderbetreuungsgruppen geführt, so gebührt der Beitrag in der für die erste, die zweite, die dritte und jede weitere Gruppe vorgesehenen Höhe nicht nur einmalig, sondern für die jeweils erste, zweite, dritte und jede weitere Gruppe der jeweiligen Gruppenart (Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppen). Abweichend davon gebührt für Integrationsgruppen der Beitrag immer in der sonst nur für die erste Gruppe vorgesehenen Höhe.Die Höhe der Beiträge nach Absatz eins, Litera a, ist im Verhältnis zur Wochenöffnungszeit zu staffeln. Dabei ist für die erste Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung ein höherer Beitrag zu gewähren als für die zweite Gruppe, für die zweite Gruppe ein höherer Beitrag als für die dritte Gruppe und für die dritte Gruppe ein höherer Beitrag als für jede weitere Gruppe. Werden verschiedene Arten von Kinderbetreuungsgruppen geführt, so gebührt der Beitrag in der für die erste, die zweite, die dritte und jede weitere Gruppe vorgesehenen Höhe nicht nur einmalig, sondern für die jeweils erste, zweite, dritte und jede weitere Gruppe der jeweiligen Gruppenart (Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppen). Abweichend davon gebührt für Integrationsgruppen der Beitrag immer in der sonst nur für die erste Gruppe vorgesehenen Höhe.
  3. (3)Absatz 3Die Förderungen nach Abs. 1 bemessen sich in einem anteiligen Verhältnis zum Referenzbetrag. Als Referenzbetrag ist das Monatsentgelt eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsstufe 6 der Entlohnungsgruppe ki2 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012, LGBl. Nr. 119/2011, in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen.Die Förderungen nach Absatz eins, bemessen sich in einem anteiligen Verhältnis zum Referenzbetrag. Als Referenzbetrag ist das Monatsentgelt eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsstufe 6 der Entlohnungsgruppe ki2 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012, Landesgesetzblatt Nr. 119 aus 2011,, in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen.
  4. (4)Absatz 4Die Höhe der Beiträge beträgt jeweils den folgenden Anteil zum Referenzbetrag nach Abs. 3Die Höhe der Beiträge beträgt jeweils den folgenden Anteil zum Referenzbetrag nach Absatz 3,
    1. a)Litera aBeiträge nach Abs. 1 lit. a:Beiträge nach Absatz eins, Litera a, :,

(1) Die Förderung des gesetzlich vorgeschriebenen Personalaufwands im Kindergartenjahr besteht aus

a)

einem für jede Kinderbetreuungsgruppe zu gewährenden Beitrag zum Personalaufwand für den Einsatz von pädagogischen Fachkräften während des Kindergartenjahres im Ausmaß des Mindestpersonaleinsatzes nach § 29 und

b)

einem Beitrag zum Personalaufwand für den Einsatz von Assistenzkräften im Ausmaß des Mindestpersonaleinsatzes nach § 29.

(2) Die Höhe der Förderung ist im Verhältnis zur Wochenöffnungszeit zu staffeln. Für die erste Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung ist ein höherer Beitrag zu gewähren als für die weiteren Gruppen. Werden verschiedene Arten von Kinderbetreuungsgruppen geführt, so gebührt der Beitrag in der für die erste Gruppe vorgesehenen Höhe nicht nur einmalig, sondern für die jeweils erste Gruppe der jeweiligen Gruppenart (Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppen). Abweichend davon gebührt für Integrationsgruppen der Beitrag immer in der sonst nur für die erste Gruppe vorgesehenen Höhe.

(3) Die Auszahlung der Förderung hat ratenweise am Beginn des Kindergartenjahres, im Frühjahr und nach Beendigung des Kindergartenjahres zu erfolgen.

(4) Die Höhe der Förderung beträgt in Euro

a)

nach Abs. 1 lit. a:

Wochenöffnungszeit

in Stunden

erste Gruppe

zweitejede weitere Gruppe

dritte Gruppe jede weitere
Gruppe
Anteiliges Verhältnis zum Referenzbetrag nach Abs. 3Anteiliges Verhältnis zum Referenzbetrag nach Absatz 3,

(Angaben in v.H.)

6060h

20058.700

14238.200

136 130

55h

54.300

33.800

5950h

19749.900

13929.400

133 127

5845h

19445.500

13625.000

130 124

5740h

19141.100

13320.600

127 121

5635h

18836.700

13016.200

124 118

5530h

18532.300

12711.700

121 115

5429h

18231.400

12410.900

118 112

5328h

17930.500

12110.000

115 109

5227h

17629.700

1189.100

112 106

5126h

17328.800

1158.200

109 103

5025h

17027.900

1127.300

106 100

4924h

16727.000

1096.500

103 97

4823h

16426.100

1065.600

100 94

4722h

16125.300

1034.700

97 91

4621h

15824.400

1003.800

94 88

4520h

15523.500

972.900

91 85

4419h

15222.600

942.600

88 82

4318h

14921.700

912.300

85 79

4217h

14620.900

882.100

82 76

4116h

14320.000

851.800

79 73

4015h

14019.100

821.500

76 70
39 137 79 73 67
38 134 76 70 64
37 131 73 67 61
36 128 70 64 58
35 125 67 61 55
34 122 64 58 52
33 119 61 55 49
32 116 58 52 46
31 113 55 49 43
30 110 52 46 40
29 107 49 43 37
28 104 46 40 34
27 101 43 37 31
26 98 40 34 28
25 95 37 31 25
24 92 34 28 22
23 89 31 25 19
22 86 28 22 16
21 83 25 19 13
20 80 22 16 10
19 79 21 15 9
18 78 20 14 8
17 77 19 13 7
16 76 18 12 6
15 75 17 11 5

  1. b)Litera b
    1. (5)Absatz 5Die Förderung des gesetzlich vorgeschriebenen Personalaufwands außerhalb des Kindergartenjahres beträgt für jede Gruppe und jede geöffnete Stunde zusätzlich 0,09 v.H. des Referenzbetrages nach Abs. 3.Die Förderung des gesetzlich vorgeschriebenen Personalaufwands außerhalb des Kindergartenjahres beträgt für jede Gruppe und jede geöffnete Stunde zusätzlich 0,09 v.H. des Referenzbetrages nach Absatz 3,
    2. (6)Absatz 6Die Auszahlung der Förderung hat ratenweise am Beginn des Kinderbetreuungsjahres, im Frühjahr und nach Beendigung des Kinderbetreuungsjahres zu erfolgen.

b)

nach Abs. 1 lit. b:

Einsatz Assistenzkräfte

Stunden / Gruppe / Woche

Fördersatz

60

19.100

59

18.800

58

18.500

57

18.200

56

17.900

55

17.600

54

17.300

53

17.000

52

16.700

51

16.400

50

16.200

49

15.900

48

15.600

47

15.300

46

15.000

45

14.700

44

14.400

43

14.100

42

13.800

41

13.500

40

13.200

39

12.900

38

12.600

37

12.300

36

12.000

35

11.700

34

11.500

33

11.200

32

10.900

31

10.600

30

10.300

29

10.000

28

9.700

27

9.400

26

9.100

25

8.800

24

8.500

23

8.200

22

7.900

21

7.600

20

7.300

19

7.000

18

6.800

17

6.500

16

6.200

15

5.900

14

5.600

13

5.300

12

5.000

11

4.700

10

4.400

(5) Die Beiträge nach Abs. 4 erhöhen sich laufend verhältnismäßig in jenem Ausmaß, in dem sich der besoldungsrechtliche Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 ändert. Die Landesregierung hat die jeweils geänderten Beiträge mit Verordnung zu bestimmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.2026
  1. (1)Absatz einsDie Förderung des gesetzlich vorgeschriebenen Personalaufwands im Kindergartenjahr besteht aus einem
    1. a)Litera a für jede Kinderbetreuungsgruppe zu gewährenden Beitrag zum Personalaufwand,
    2. b)Litera b Beitrag zum Personalaufwand für die Doppelbesetzung nach § 29, Beitrag zum Personalaufwand für die Doppelbesetzung nach Paragraph 29,,
    3. c)Litera cfür jede Kinderbetreuungseinrichtung zu gewährenden Beitrag zur Leitungstätigkeit nach § 30.für jede Kinderbetreuungseinrichtung zu gewährenden Beitrag zur Leitungstätigkeit nach Paragraph 30,
  2. (2)Absatz 2Die Höhe der Beiträge nach Abs. 1 lit. a ist im Verhältnis zur Wochenöffnungszeit zu staffeln. Dabei ist für die erste Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung ein höherer Beitrag zu gewähren als für die zweite Gruppe, für die zweite Gruppe ein höherer Beitrag als für die dritte Gruppe und für die dritte Gruppe ein höherer Beitrag als für jede weitere Gruppe. Werden verschiedene Arten von Kinderbetreuungsgruppen geführt, so gebührt der Beitrag in der für die erste, die zweite, die dritte und jede weitere Gruppe vorgesehenen Höhe nicht nur einmalig, sondern für die jeweils erste, zweite, dritte und jede weitere Gruppe der jeweiligen Gruppenart (Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppen). Abweichend davon gebührt für Integrationsgruppen der Beitrag immer in der sonst nur für die erste Gruppe vorgesehenen Höhe.Die Höhe der Beiträge nach Absatz eins, Litera a, ist im Verhältnis zur Wochenöffnungszeit zu staffeln. Dabei ist für die erste Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung ein höherer Beitrag zu gewähren als für die zweite Gruppe, für die zweite Gruppe ein höherer Beitrag als für die dritte Gruppe und für die dritte Gruppe ein höherer Beitrag als für jede weitere Gruppe. Werden verschiedene Arten von Kinderbetreuungsgruppen geführt, so gebührt der Beitrag in der für die erste, die zweite, die dritte und jede weitere Gruppe vorgesehenen Höhe nicht nur einmalig, sondern für die jeweils erste, zweite, dritte und jede weitere Gruppe der jeweiligen Gruppenart (Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppen). Abweichend davon gebührt für Integrationsgruppen der Beitrag immer in der sonst nur für die erste Gruppe vorgesehenen Höhe.
  3. (3)Absatz 3Die Förderungen nach Abs. 1 bemessen sich in einem anteiligen Verhältnis zum Referenzbetrag. Als Referenzbetrag ist das Monatsentgelt eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsstufe 6 der Entlohnungsgruppe ki2 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012, LGBl. Nr. 119/2011, in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen.Die Förderungen nach Absatz eins, bemessen sich in einem anteiligen Verhältnis zum Referenzbetrag. Als Referenzbetrag ist das Monatsentgelt eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsstufe 6 der Entlohnungsgruppe ki2 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012, Landesgesetzblatt Nr. 119 aus 2011,, in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen.
  4. (4)Absatz 4Die Höhe der Beiträge beträgt jeweils den folgenden Anteil zum Referenzbetrag nach Abs. 3Die Höhe der Beiträge beträgt jeweils den folgenden Anteil zum Referenzbetrag nach Absatz 3,
    1. a)Litera aBeiträge nach Abs. 1 lit. a:Beiträge nach Absatz eins, Litera a, :,

(1) Die Förderung des gesetzlich vorgeschriebenen Personalaufwands im Kindergartenjahr besteht aus

a)

einem für jede Kinderbetreuungsgruppe zu gewährenden Beitrag zum Personalaufwand für den Einsatz von pädagogischen Fachkräften während des Kindergartenjahres im Ausmaß des Mindestpersonaleinsatzes nach § 29 und

b)

einem Beitrag zum Personalaufwand für den Einsatz von Assistenzkräften im Ausmaß des Mindestpersonaleinsatzes nach § 29.

(2) Die Höhe der Förderung ist im Verhältnis zur Wochenöffnungszeit zu staffeln. Für die erste Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung ist ein höherer Beitrag zu gewähren als für die weiteren Gruppen. Werden verschiedene Arten von Kinderbetreuungsgruppen geführt, so gebührt der Beitrag in der für die erste Gruppe vorgesehenen Höhe nicht nur einmalig, sondern für die jeweils erste Gruppe der jeweiligen Gruppenart (Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppen). Abweichend davon gebührt für Integrationsgruppen der Beitrag immer in der sonst nur für die erste Gruppe vorgesehenen Höhe.

(3) Die Auszahlung der Förderung hat ratenweise am Beginn des Kindergartenjahres, im Frühjahr und nach Beendigung des Kindergartenjahres zu erfolgen.

(4) Die Höhe der Förderung beträgt in Euro

a)

nach Abs. 1 lit. a:

Wochenöffnungszeit

in Stunden

erste Gruppe

zweitejede weitere Gruppe

dritte Gruppe jede weitere
Gruppe
Anteiliges Verhältnis zum Referenzbetrag nach Abs. 3Anteiliges Verhältnis zum Referenzbetrag nach Absatz 3,

(Angaben in v.H.)

6060h

20058.700

14238.200

136 130

55h

54.300

33.800

5950h

19749.900

13929.400

133 127

5845h

19445.500

13625.000

130 124

5740h

19141.100

13320.600

127 121

5635h

18836.700

13016.200

124 118

5530h

18532.300

12711.700

121 115

5429h

18231.400

12410.900

118 112

5328h

17930.500

12110.000

115 109

5227h

17629.700

1189.100

112 106

5126h

17328.800

1158.200

109 103

5025h

17027.900

1127.300

106 100

4924h

16727.000

1096.500

103 97

4823h

16426.100

1065.600

100 94

4722h

16125.300

1034.700

97 91

4621h

15824.400

1003.800

94 88

4520h

15523.500

972.900

91 85

4419h

15222.600

942.600

88 82

4318h

14921.700

912.300

85 79

4217h

14620.900

882.100

82 76

4116h

14320.000

851.800

79 73

4015h

14019.100

821.500

76 70
39 137 79 73 67
38 134 76 70 64
37 131 73 67 61
36 128 70 64 58
35 125 67 61 55
34 122 64 58 52
33 119 61 55 49
32 116 58 52 46
31 113 55 49 43
30 110 52 46 40
29 107 49 43 37
28 104 46 40 34
27 101 43 37 31
26 98 40 34 28
25 95 37 31 25
24 92 34 28 22
23 89 31 25 19
22 86 28 22 16
21 83 25 19 13
20 80 22 16 10
19 79 21 15 9
18 78 20 14 8
17 77 19 13 7
16 76 18 12 6
15 75 17 11 5

  1. b)Litera b
    1. (5)Absatz 5Die Förderung des gesetzlich vorgeschriebenen Personalaufwands außerhalb des Kindergartenjahres beträgt für jede Gruppe und jede geöffnete Stunde zusätzlich 0,09 v.H. des Referenzbetrages nach Abs. 3.Die Förderung des gesetzlich vorgeschriebenen Personalaufwands außerhalb des Kindergartenjahres beträgt für jede Gruppe und jede geöffnete Stunde zusätzlich 0,09 v.H. des Referenzbetrages nach Absatz 3,
    2. (6)Absatz 6Die Auszahlung der Förderung hat ratenweise am Beginn des Kinderbetreuungsjahres, im Frühjahr und nach Beendigung des Kinderbetreuungsjahres zu erfolgen.

b)

nach Abs. 1 lit. b:

Einsatz Assistenzkräfte

Stunden / Gruppe / Woche

Fördersatz

60

19.100

59

18.800

58

18.500

57

18.200

56

17.900

55

17.600

54

17.300

53

17.000

52

16.700

51

16.400

50

16.200

49

15.900

48

15.600

47

15.300

46

15.000

45

14.700

44

14.400

43

14.100

42

13.800

41

13.500

40

13.200

39

12.900

38

12.600

37

12.300

36

12.000

35

11.700

34

11.500

33

11.200

32

10.900

31

10.600

30

10.300

29

10.000

28

9.700

27

9.400

26

9.100

25

8.800

24

8.500

23

8.200

22

7.900

21

7.600

20

7.300

19

7.000

18

6.800

17

6.500

16

6.200

15

5.900

14

5.600

13

5.300

12

5.000

11

4.700

10

4.400

(5) Die Beiträge nach Abs. 4 erhöhen sich laufend verhältnismäßig in jenem Ausmaß, in dem sich der besoldungsrechtliche Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 ändert. Die Landesregierung hat die jeweils geänderten Beiträge mit Verordnung zu bestimmen.

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