§ 39 T-KK Entgelt für die Kinderbetreuung, sonstige Entgelte

T-KK - Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Der Erhalter kann, ausgenommen im Rahmen der entgeltfreien Kindergartenjahre nach § 40, zur Kostendeckung von den Eltern ein angemessenes Entgelt für die Kinderbetreuung verlangen.

(2) In öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen darf das Entgelt für die Kinderbetreuung höchstens kostendeckend sein. Es ist gestaffelt nach Wochenöffnungszeiten tarifmäßig festzusetzen und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Eltern zu ermäßigen oder in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gänzlich nachzusehen.

(3) Darüber hinaus kann der Erhalter von den Eltern auch sonstige Entgelte, insbesondere für eine allfällige Verpflegung der Kinder und die Inanspruchnahme von Spezialangeboten, verlangen. In öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen dürfen diese Entgelte höchstens kostendeckend sein.

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 39 T-KK


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39 T-KK selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 39 T-KK


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 39 T-KK


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 39 T-KK eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 38d T-KK
§ 40 T-KK