§ 31 T-KK

Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.07.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFachliche Anstellungserfordernisse sind:
    1. a)Litera afür pädagogische Fachkräfte in Kinderkrippengruppen die erfolgreiche Ablegung bzw. Absolvierung
      1. 1.Ziffer einsder Reife- und Diplomprüfung oder der Diplomprüfung für Elementarpädagogik,
      2. 2.Ziffer 2der Reife- und Diplomprüfung oder der Diplomprüfung für Kindergärten,
      3. 3.Ziffer 3der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bzw. Kindergärtner oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten,
      4. 4.Ziffer 4des Hochschullehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 60 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule oder
      5. 5.Ziffer 5des Hochschullehrgangs „Quereinstieg Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule,
    jeweils mit der Zusatzausbildung in Früherziehung;
    1. b)Litera bfür pädagogische Fachkräfte in Kindergartengruppen die erfolgreiche Ablegung bzw. Absolvierung
      1. 1.Ziffer einsder Reife- und Diplomprüfung oder der Diplomprüfung für Elementarpädagogik,
      2. 2.Ziffer 2der Reife- und Diplomprüfung oder der Diplomprüfung für Kindergärten,
      3. 3.Ziffer 3der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bzw. Kindergärtner oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten,
      4. 4.Ziffer 4des Hochschullehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 60 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule oder
      5. 5.Ziffer 5des Hochschullehrgangs „Quereinstieg Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule;
    2. c)Litera cfür pädagogische Fachkräfte in Hortgruppen und an öffentlichen Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen mit Ausnahme von Sonderschulen bestimmt sind, die erfolgreiche Ablegung
      1. 1.Ziffer einsder Befähigungsprüfung für Erzieher oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher,
      2. 2.Ziffer 2der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte,
      3. 3.Ziffer 3einer Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung oder
      4. 4.Ziffer 4der Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik mit der Zusatzausbildung Hortpädagogik;
    3. d)Litera dfür pädagogische Fachkräfte in Integrationskinderkrippen- und Integrationskindergartengruppen die erfolgreiche Ablegung
      1. 1.Ziffer einsder Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung,
      2. 2.Ziffer 2der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung,
      3. 3.Ziffer 3der Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik oder
      4. 4.Ziffer 4des Hochschullehrgangs „Inklusive Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 90 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule;
    4. e)Litera efür pädagogische Fachkräfte in Integrationshortgruppen sowie an öffentlichen Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Sonderschulen bestimmt sind, die erfolgreiche Ablegung
      1. 1.Ziffer einsder Befähigungsprüfung für Sondererzieher oder
      2. 2.Ziffer 2der Lehramtsprüfung für Sonderschulen.
  2. (2)Absatz 2Die im Abs. 1 genannten Qualifikationen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die aufgrund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.Die im Absatz eins, genannten Qualifikationen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die aufgrund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.
  3. (3)Absatz 3Von anderen Staaten ausgestellte Zeugnisse sind, sofern sie sich nicht auf eine nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, LGBl. Nr. 86/2015, anzuerkennende Ausbildung beziehen, als Nachweis der Erfüllung des jeweiligen Anstellungserfordernisses nach Abs. 1 nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind.Von anderen Staaten ausgestellte Zeugnisse sind, sofern sie sich nicht auf eine nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2015,, anzuerkennende Ausbildung beziehen, als Nachweis der Erfüllung des jeweiligen Anstellungserfordernisses nach Absatz eins, nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind.

(1) Fachliche Anstellungserfordernisse sind:

a)

für pädagogische Fachkräfte in Kinderkrippengruppen die erfolgreiche Ablegung

1.

der Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten,

2.

der Diplomprüfung für Kindergartenpädagogik,

3.

der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bzw. für Kindergärten oder

4.

der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten,

jeweils mit der Zusatzausbildung in Früherziehung;

b)

für pädagogische Fachkräfte in Kindergartengruppen die erfolgreiche Ablegung

1.

der Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten,

2.

der Diplomprüfung für Kindergartenpädagogik,

3.

der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bzw. für Kindergärten oder

4.

der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten;

c)

für pädagogische Fachkräfte in Hortgruppen und an öffentlichen Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen mit Ausnahme von Sonderschulen bestimmt sind, die erfolgreiche Ablegung

1.

der Reife- und Diplomprüfung für Horte,

2.

der Diplomprüfung für Sozialpädagogik,

3.

der Reife- oder Befähigungsprüfung für Erzieher oder

4.

einer Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung;

d)

für pädagogische Fachkräfte in Integrationskinderkrippen- und Integrationskindergartengruppen die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung;

e)

für pädagogische Fachkräfte in Integrationshortgruppen sowie an öffentlichen Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Sonderschulen bestimmt sind, die erfolgreiche Ablegung

1.

der Diplomprüfung für Sondererzieher an Horten oder

2.

einer Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung für Sonderschulen.

(2) Die im Abs. 1 genannten Qualifikationen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die aufgrund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.

(3) Von anderen Staaten ausgestellte Zeugnisse sind, sofern sie sich nicht auf eine nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, LGBl. Nr. 86/2015, anzuerkennende Ausbildung beziehen, als Nachweis der Erfüllung des jeweiligen Anstellungserfordernisses nach Abs. 1 nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind.

Stand vor dem 09.07.2024

In Kraft vom 01.09.2023 bis 09.07.2024
  1. (1)Absatz einsFachliche Anstellungserfordernisse sind:
    1. a)Litera afür pädagogische Fachkräfte in Kinderkrippengruppen die erfolgreiche Ablegung bzw. Absolvierung
      1. 1.Ziffer einsder Reife- und Diplomprüfung oder der Diplomprüfung für Elementarpädagogik,
      2. 2.Ziffer 2der Reife- und Diplomprüfung oder der Diplomprüfung für Kindergärten,
      3. 3.Ziffer 3der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bzw. Kindergärtner oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten,
      4. 4.Ziffer 4des Hochschullehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 60 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule oder
      5. 5.Ziffer 5des Hochschullehrgangs „Quereinstieg Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule,
    jeweils mit der Zusatzausbildung in Früherziehung;
    1. b)Litera bfür pädagogische Fachkräfte in Kindergartengruppen die erfolgreiche Ablegung bzw. Absolvierung
      1. 1.Ziffer einsder Reife- und Diplomprüfung oder der Diplomprüfung für Elementarpädagogik,
      2. 2.Ziffer 2der Reife- und Diplomprüfung oder der Diplomprüfung für Kindergärten,
      3. 3.Ziffer 3der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bzw. Kindergärtner oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten,
      4. 4.Ziffer 4des Hochschullehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 60 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule oder
      5. 5.Ziffer 5des Hochschullehrgangs „Quereinstieg Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule;
    2. c)Litera cfür pädagogische Fachkräfte in Hortgruppen und an öffentlichen Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen mit Ausnahme von Sonderschulen bestimmt sind, die erfolgreiche Ablegung
      1. 1.Ziffer einsder Befähigungsprüfung für Erzieher oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher,
      2. 2.Ziffer 2der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte,
      3. 3.Ziffer 3einer Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung oder
      4. 4.Ziffer 4der Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik mit der Zusatzausbildung Hortpädagogik;
    3. d)Litera dfür pädagogische Fachkräfte in Integrationskinderkrippen- und Integrationskindergartengruppen die erfolgreiche Ablegung
      1. 1.Ziffer einsder Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung,
      2. 2.Ziffer 2der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung,
      3. 3.Ziffer 3der Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik oder
      4. 4.Ziffer 4des Hochschullehrgangs „Inklusive Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 90 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule;
    4. e)Litera efür pädagogische Fachkräfte in Integrationshortgruppen sowie an öffentlichen Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Sonderschulen bestimmt sind, die erfolgreiche Ablegung
      1. 1.Ziffer einsder Befähigungsprüfung für Sondererzieher oder
      2. 2.Ziffer 2der Lehramtsprüfung für Sonderschulen.
  2. (2)Absatz 2Die im Abs. 1 genannten Qualifikationen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die aufgrund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.Die im Absatz eins, genannten Qualifikationen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die aufgrund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.
  3. (3)Absatz 3Von anderen Staaten ausgestellte Zeugnisse sind, sofern sie sich nicht auf eine nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, LGBl. Nr. 86/2015, anzuerkennende Ausbildung beziehen, als Nachweis der Erfüllung des jeweiligen Anstellungserfordernisses nach Abs. 1 nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind.Von anderen Staaten ausgestellte Zeugnisse sind, sofern sie sich nicht auf eine nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2015,, anzuerkennende Ausbildung beziehen, als Nachweis der Erfüllung des jeweiligen Anstellungserfordernisses nach Absatz eins, nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind.

(1) Fachliche Anstellungserfordernisse sind:

a)

für pädagogische Fachkräfte in Kinderkrippengruppen die erfolgreiche Ablegung

1.

der Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten,

2.

der Diplomprüfung für Kindergartenpädagogik,

3.

der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bzw. für Kindergärten oder

4.

der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten,

jeweils mit der Zusatzausbildung in Früherziehung;

b)

für pädagogische Fachkräfte in Kindergartengruppen die erfolgreiche Ablegung

1.

der Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten,

2.

der Diplomprüfung für Kindergartenpädagogik,

3.

der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bzw. für Kindergärten oder

4.

der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten;

c)

für pädagogische Fachkräfte in Hortgruppen und an öffentlichen Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen mit Ausnahme von Sonderschulen bestimmt sind, die erfolgreiche Ablegung

1.

der Reife- und Diplomprüfung für Horte,

2.

der Diplomprüfung für Sozialpädagogik,

3.

der Reife- oder Befähigungsprüfung für Erzieher oder

4.

einer Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung;

d)

für pädagogische Fachkräfte in Integrationskinderkrippen- und Integrationskindergartengruppen die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung;

e)

für pädagogische Fachkräfte in Integrationshortgruppen sowie an öffentlichen Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Sonderschulen bestimmt sind, die erfolgreiche Ablegung

1.

der Diplomprüfung für Sondererzieher an Horten oder

2.

einer Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung für Sonderschulen.

(2) Die im Abs. 1 genannten Qualifikationen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die aufgrund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.

(3) Von anderen Staaten ausgestellte Zeugnisse sind, sofern sie sich nicht auf eine nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, LGBl. Nr. 86/2015, anzuerkennende Ausbildung beziehen, als Nachweis der Erfüllung des jeweiligen Anstellungserfordernisses nach Abs. 1 nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind.

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