§ 48 T-KK Strafbestimmungen

T-KK - Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.10.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

als Erhalter einer privaten Kinderbetreuungseinrichtung keine dem § 7 entsprechende Bezeichnung führt,

b)

als Erhalter

1.

ohne Anzeige nach § 10 Abs. 5, vor dem Ablauf der im § 10 Abs. 5 vorgesehenen Frist oder trotz Untersagung die zulässige Kinderhöchstzahl nach § 10 Abs. 1 überschreitet,

2.

die Kindermindestzahl nach § 10 Abs. 1 unterschreitet,

3.

die für Kleinkinderkrippen-, Kleinkindergarten- oder Kleinhortgruppen nach § 10 Abs. 7 vorgesehene Kindermindestzahl unterschreitet,

4.

die für Kleinkinderkrippen-, Kleinkindergarten- oder Kleinhortgruppen nach § 10 Abs. 7 vorgesehene Kinderhöchstzahl überschreitet,

c)

als Erhalter die Wochenmindestöffnungszeit nach § 11 Abs. 2 unterschreitet,

d)

eine Kinderbetreuungseinrichtung ohne Anzeige nach § 13 Abs. 3, vor dem Ablauf der im § 13 Abs. 4 vorgesehenen Frist oder trotz Untersagung der Errichtung betreibt,

e)

als Erhalter eine Kinderbetreuungseinrichtung nach der Stilllegung (§ 14 Abs. 1), entgegen der Verpflichtung zur Stilllegung (§ 14 Abs. 2) oder trotz des Entzuges der Genehmigung (§ 42 Abs. 3) weiter betreibt,

f)

als Erhalter der Verpflichtung zur Mitteilung der Stilllegung an die Landesregierung (§ 14 Abs. 1 und 2) nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

g)

als Erhalter einen Kinderbetreuungsversuch ohne Genehmigung nach § 15 Abs. 3 durchführt oder trotz Entzugs der Genehmigung (§ 42 Abs. 4) weiter durchführt,

h)

als Erhalter eine Kinderbetreuungsgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf ohne Anzeige nach § 18 Abs. 2, vor dem Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 3 oder trotz Untersagung der Einrichtung führt,

i)

als Erhalter eine alterserweiterte Kinderbetreuungsgruppe ohne Anzeige nach § 21 Abs. 5, vor dem Ablauf der Frist nach § 21 Abs. 6 oder trotz Untersagung der Einrichtung führt,

j)

als Erhalter entgegen § 41 Abs. 4 den mit der Aufsicht betrauten Organen den Zutritt zu den Gebäuden, Räumen und Liegenschaften der Kinderbetreuungseinrichtung verweigert, die erforderlichen Ermittlungen durch diese Organe behindert oder die Einsicht in die Aufzeichnungen oder die Erteilung von Auskünften verweigert,

k)

als Erhalter

1.

einem Mängelbehebungsauftrag nach § 42 Abs. 1 nicht fristgerecht entspricht oder

2.

die Kinderbetreuungseinrichtung trotz Untersagung nach § 42 Abs. 2 weiter betreibt,

l)

eine Tagesbetreuung ohne Genehmigung nach § 43 Abs. 1 ausübt,

m)

entgegen § 43 Abs. 3 in Verbindung mit § 41 Abs. 4 den mit der Aufsicht betrauten Organen den Zutritt zu den für die Tagesbetreuung bestimmten Räumen verweigert, die erforderlichen Ermittlungen durch diese Organe behindert oder die Einsicht in Aufzeichnungen oder die Erteilung von Auskünften verweigert,

n)

als Erhalter der Verpflichtung zur Datenübermittlung nach § 46 Abs. 5 nicht nachkommt,

o)

als Elternteil gegen die Verpflichtung nach „§ 28 Abs. 4 letzter Satz verstößt,

p)

als Elternteil gegen die Verpflichtung nach § 28 Abs. 6 verstößt,

q)

als Elternteil nach einer dokumentierten Ermahnung durch die Leitung einer Kinderkrippe oder eines Kindergartens nach § 28 Abs. 8 nicht dafür Sorge trägt, dass sein Kind keine weltanschaulich oder religiös geprägte Bekleidung, die mit der Verhüllung des Hauptes verbunden ist, trägt,

r)

die Verschwiegenheitspflicht nach § 36 Abs. 3 verletzt.

(2) Von der Bezirksverwaltungsbehörde sind mit einer Geldstrafe zu bestrafen:

a)

Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a bis n mit einer Geldstrafe bis zu 700,- Euro,

b)

Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. o mit einer Geldstrafe bis zu 440,- Euro,

c)

Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. p und r mit einer Geldstrafe bis zu 200,- Euro und

d)

Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. q mit einer Geldstrafe bis zu 110,- Euro.

In Kraft seit 25.05.2019 bis 31.12.9999
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