Gesamte Rechtsvorschrift Stmk. BN 1977

Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz 1977

Stmk. BN 1977
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Gesetz vom 7. Juni 1977 über die Berg- und Naturwacht im Land Steiermark (Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz 1977)

Stammfassung: LGBl. Nr. 49/1977 (VIII. GPStLT EZ 504)

§ 1 Stmk. BN 1977 Zielsetzung und Aufgaben


(1) Zur Unterstützung der Behörden bei der Vollziehung landesgesetzlicher Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzes wird eine Körperschaft öffentlichen Rechtes mit der Bezeichnung „Steiermärkische Berg- und Naturwacht“ eingerichtet.

(2) Die Steiermärkische Berg- und Naturwacht hat im Sinne des Abs.1:

a)

in der Bevölkerung Verständnis für die Notwendigkeit des Schutzes der Natur und der Pflege der Landschaft durch Aufklärung zu wecken;

b)

die Natur als Lebensbereich von Menschen, Tieren und Pflanzen vor schädigenden Eingriffen zu schützen;

c)

die Einhaltung aller Gebote und Verbote auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften zum Schutze der Natur zu überwachen;

d)

die Landes- und Gemeindebehörden in allen Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes, der Pflege und Gestaltung der Landschaft sowie der Heimatpflege zu unterstützen;

e)

geeignete Personen mit den Rechten und Pflichten eines Berg- und Naturwächters und den einschlägigen Rechtsvorschriften und Fachkenntnissen vertraut zu machen, bei den Bezirksverwaltungsbehörden ihre Bestellung zum Berg- und Naturwächter zu beantragen und für ihre Fortbildung zu sorgen.

§ 2 Stmk. BN 1977 Mitgliedschaft und Sitz


(1) Mitglieder der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht sind die bestellten Berg- und Naturwächter.

(2) Die Steiermärkische Berg- und Naturwacht hat ihren Sitz in Graz.

(3) Die Steiermärkische Berg- und Naturwacht ist berechtigt, das Landeswappen zu führen.

§ 3 Stmk. BN 1977 Gliederung


(1) Die Tätigkeit der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht erstreckt sich auf das gesamte Landesgebiet, das in Bezirkseinsatzgebiete und Ortseinsatzgebiete gegliedert ist.

(2) Die Bezirkseinsatzgebiete umfassen jeweils das Gebiet eines politischen Bezirkes. Solange politische Exposituren der Bezirkshauptmannschaft Liezen bestehen, sind diese eigene Bezirkseinsatzgebiete. Die Ortseinsatzgebiete umfassen das Gebiet einer oder mehrerer Gemeinden.

(3) Die Bereiche der Ortseinsatzgbiete werden nach den örtlichen Gegebenheiten und Bedürfnissen von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksleiters durch Verordnung festgelegt und müssen lückenlos aneinander grenzen.

(4) Bei Zusammenführung von politischen Bezirken oder Auflassung von politischen Exposituren bleiben die dazugehörigen Bezirkseinsatzgebiete bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode der Bezirksleiter mit unverändertem örtlichem und sachlichem Wirkungsbereich bestehen. Zum Zweck der Vorbereitung der Neuwahl sind die Bezirkseinsatzgebiete als bereits zusammengeführt zu behandeln. Mit der Neuwahl sind die Bezirkseinsatzgebiete tatsächlich zusammengeführt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2011

§ 4 Stmk. BN 1977 Organe


Organe der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht sind:

a)

der Landestag,

b)

der Landesvorstand,

c)

der Landesleiter,

d)

die Rechnungsprüfer,

e)

der Bezirkstag,

f)

die Bezirksleiter,

g)

die Ortseinsatzleiter.

§ 5 Stmk. BN 1977 Der Landestag


(1) Der Landestag setzt sich aus dem Landesvorstand, den Bezirksleitern und deren Stellvertretern zusammen.

(2) Der Landestag ist vom Landesleiter oder von der Aufsichtsbehörde nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einzuberufen.

(3) Auf Antrag von mindestens 6 Bezirksleitern ist der Landestag vom Landesleiter ebenfalls einzuberufen.

(4) Dem Landestag obliegt die Beratung und Beschlußfassung über

a)

die Satzung,

b)

die Wahl des Landesleiters,

c)

die Wahl der übrigen Mitglieder des Landesvorstandes,

d)

die Wahl der Rechnungsprüfer,

e)

den Tätigkeitsbericht,

f)

den Rechnungsabschluß,

g)

Beiträge und Umlagen,

h)

das Arbeitsprogramm mit dem Voranschlag,

i)

den Antrag an die Aufsichtsbehörde auf Enthebung des Landesleiters oder eines anderen Mitgliedes des Landesvorstandes (§ 13 Abs.6),

j)

die Ernennung von Ehrenmitgliedern der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht.

§ 6 Stmk. BN 1977 Der Landesvorstand


(1) Der Landesvorstand setzt sich aus dem Landesleiter und 7 weiteren Mitgliedern zusammen. Der Landesleiter und 4 Mitglieder werden vom Landestag gewählt. Die übrigen 3 Mitglieder werden vom Landesvorstand auf Grund von Dreiervorschlägen des Landesausschusses Steiermark des Verbandes Alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) aus dem Kreis der Berg- und Naturwächter in den Landesvorstand mit Sitz und Stimme kooptiert. Die Funktionsperiode des Landesvorstandes dauert 3 Jahre.

(2) Der Landesvorstand wählt aus seiner Mitte den Stellvertreter des Landesleiters.

(3) Der Landesvorstand hat die laufenden Geschäfte zu führen, das Vermögen zu verwalten, den jährlichen Rechnungsabschluß zu erstellen und einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.

§ 7 Stmk. BN 1977 Der Landesleiter


(1) Der Landesleiter vertritt die Steiermärkische Berg- und Naturwacht nach außen.

(2) Der Landesleiter beruft den Landestag und den Landesvorstand ein und führt den Vorsitz in diesen Organen.

(3) Im Falle der Verhinderung des Landesleiters führt sein Stellvertreter die Geschäfte gemäß Abs.1 und 2.

§ 8 Stmk. BN 1977 Die Rechnungsprüfer


(1) Der Landestag wählt 3 Rechnungsprüfer aus den Reihen der Berg- und Naturwächter auf die Dauer von 3 Jahren.

(2) Die Rechnungsprüfer haben die Gebarung der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht zu überprüfen. Die Prüfung ist mindestens von 2 Rechnungsprüfern gemeinsam durchzuführen. Über das Prüfungsergebnis haben sie jährlich dem Landestag zu berichten.

§ 9 Stmk. BN 1977 Der Bezirkstag


(1) Der Bezirkstag setzt sich aus der Gesamtheit der in einem politischen Bezirk bestellten Berg- und Naturwächter zusammen.

(2) Der Bezirkstag ist vom Bezirksleiter mindestens einmal im Jahr oder, wenn ein Drittel der Ortseinsatzleiter dies verlangt, binnen einer Woche einzuberufen.

(3) Dem Bezirkstag obliegt die Beratung und Beschlußfassung über

a)

die Wahl des Bezirksleiters (Stellvertreters) aus dem Kreis der in diesem Bezirk bestellten Berg- und Naturwächter,

b)

den Tätigkeitsbericht der Ortseinsatzstellen,

c)

den Tätigkeitsbericht und Rechnungsabschluß des Bezirksleiters,

d)

das Arbeitsprogramm,

e)

den Antrag an die Aufsichtsbehörde auf Enthebung des Bezirksleiters (Stellvertreters) oder eines Ortseinsatzleiters (Stellvertreters) (§ 13 Abs.7).

§ 10 Stmk. BN 1977 Der Bezirksleiter


(1) Der Bezirksleiter und für jeden Gerichtsbezirk ein Stellvertreter werden von den Ortseinsatzleitern auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

(2) Die Aufgaben des Bezirksleiters sind:

a)

Koordinierung der Tätigkeit der Ortseinsatzleiter,

b)

Durchführung des Arbeitsprogrammes,

c)

Erstattung des Tätigkeitsberichtes und des Rechnungsabschlusses im Wege des Bezirkstages an den Landesvorstand.

§ 11 Stmk. BN 1977 Der Ortseinsatzleiter


(1) Der Ortseinsatzleiter und sein Stellvertreter werden von den Berg- und Naturwächtern eines Ortseinsatzgebietes gewählt.

(2) Dem Ortseinsatzleiter obliegt:

a)

die Koordinierung der Tätigkeit der Berg- und Naturwächter eines Ortseinsatzgebietes,

b)

die Vorlage eines Tätigkeitsberichtes und Rechnungsabschlusses an den Bezirksleiter.

(3) Der Ortseinsatzleiter ist an die Weisungen des Bezirksleiters gebunden.

§ 12 Stmk. BN 1977 Satzungen


(1) Die Steiermärkische Berg- und Naturwacht hat sich innerhalb eines Jahres ab dem Tag der Verlautbarung dieses Gesetzes Satzungen zu geben.

(2) Die Satzungen haben den Aufgabenbereich der Organe und die Wahl der Organe näher zu regeln.

(3) Die Satzungen haben Bestimmungen über die Errichtung einer Geschäftsstelle und die Anstellung von Personal zu enthalten.

(4) Die Satzungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzungen gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nicht gewährleisten.

§ 13 Stmk. BN 1977 Aufsichtsbehörde


(1) Die Tätigkeit des Landesleiters, des Landestages, des Landesvorstandes und der Rechnungsprüfer unterliegt der Aufsicht der Landesregierung.

(2) Die Tätigkeit der Bezirksleiter, des Bezirkstages und der Ortseinsatzleiter sowie der einzelnen Berg- und Naturwächter unterliegt der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde.

(3) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Organe einzuladen.

(4) Die Aufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Beschlüsse oder Verfügungen der Organe der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht aufzuheben.

(5) Das Ergebnis durchgeführter Wahlen ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Aufsichtsbehörde hat Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens als ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluß war.

(6) Im Wege des Aufsichtsrechtes kann die Landesregierung auf Antrag des Landestages oder des Landesvorstandes oder von Amts wegen den Landesleiter oder ein anderes Mitglied des Landesvorstandes wegen gröblicher Pflichtverletzung abberufen.

(7) Im Wege des Aufsichtsrechtes kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bezirkstages oder von Amts wegen den Bezirksleiter (Stellvertreter) oder einen Ortseinsatzleiter (Stellvertreter) wegen gröblicher Pflichtverletzung abberufen.

§ 14 Stmk. BN 1977 Aufwand


(1) Soweit der Aufwand der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht nicht durch Eigenmittel gedeckt werden kann, hat die Landesregierung für die Bereitstellung der zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Mittel zu sorgen.

(2) Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen.

§ 15 Stmk. BN 1977 Voraussetzung für die Bestellung


(1) Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Berg- und Naturwächter sind:

a)

österreichische Staatsbürgerschaft,

b)

Volljährigkeit,

c)

körperliche und geistige Eignung,

d)

Vertauenswürdigkeit und

e)

Ableistung einer einjährigen Anwartschaft.

(2) Als vertrauenswürdig gilt nicht, wer

a)

wegen Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde,

b)

wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen, gegen die Sittlichkeit oder gemeingefährlicher strafbarer Handlungen zu einer wenigstens einmonatigen Freiheitsstrafe oder einer entsprechenden Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist,

c)

mindestens zweimal wegen Übertretungen verwaltungsrechtlicher Bestimmungen, deren Übertretung mit der Tätigkeit des künftigen Berg- und Naturwächters unvereinbar erscheint, mit einer Geldstrafe von mehr als 65 Euro oder mit einer Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde.

(3) Zur Feststellung der Voraussetzung des Abs.1 lit.c haben die Bewerber während der Anwartschaft bewährte Berg- und Naturwächter bei deren Einsatztätigkeit zu begleiten, Schulungen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht zu besuchen und die für ihre Tätigkeit als Berg- und Naturwächter erforderlichen Kenntnisse anläßlich einer Befragung von der Bezirksverwaltungsbehörde nachzuweisen.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhören der Bezirksleiter für Bewerber, die die Voraussetzungen nach Abs.1 lit.a bis d erfüllen und durch ihre berufliche Tätigkeit oder einschlägige fachliche Kenntnisse für die Tätigkeit als Berg- und Naturwächter besonders geeignet erscheinen, die einjährige Anwartschaft teilweise oder zur Gänze nachsehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2001

§ 16 Stmk. BN 1977 Bestellung und Angelobung


(1) Auf Antrag der Bezirkseinsatzstelle wird der Anwärter bei Vorliegen der im § 15 geforderten Voraussetzungen von der nach dem ordentlichen Wohnsitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zum Berg- und Naturwächter bestellt; sodann ist seine Angelobung vorzunehmen und ihm nach Rechtskraft der Bestellungein mit einem Lichtbild versehener Ausweis (Anlage 1) sowie ein Dienstabzeichen (Anlage 2) auszufolgen. Das Dienstabzeichen ist an der rechten Brustseite zu tragen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzuweisen. Der Verlust des Dienstausweises oder des Dienstabzeichens ist umgehend der Aufsichtsbehörde zu melden.

(2) Der Berg- und Naturwächter hat zu geloben, daß er die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft erfüllen wird.

(3) Der Berg- und Naturwächter ist Organ jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich er jeweils tätig ist. Er unterliegt den Weisungen der demnach in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

§ 17 Stmk. BN 1977 Der Einsatzbereich


(1) Der Einsatzbereich eines Organs der Berg- und Naturwacht erstreckt sich auf das Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, von der es bestellt wurde. Im Gebiet eines Nationalparks dürfen Organe der Berg- und Naturwacht nur tätig werden, wenn sie nach dem Steiermärkischen Nationalparkorganegesetz bestellt sind. In diesem Fall schreiten sie nach Maßgabe des Steiermärkischen Nationalparkorganegesetzes ein.

(2) Berg- und Naturwächter können auch in anderen Bezirkseinsatzgebieten tätig werden, wenn sie von der für den Einsatzbereich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich ermächtigt wurden.

(3) Mit der Bestellung oder Ermächtigung ist die Zuteilung zu einer bestimmten Ortseinsatzstelle auszusprechen. Der Bezirkseinsatzleiter des Bezirkes, für den die Ermächtigung gilt, ist davon zu benachrichtigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2003, LGBl. Nr. 102/2011

§ 18 Stmk. BN 1977 Kartei


Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über die von ihr bestellten Berg- und Naturwächter eine Kartei zu führen, die den Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum, den Beruf, die Anschrift und die Nummer des Dienstabzeichens zu enthalten hat.

§ 19 Stmk. BN 1977 Pflichten und Rechte


(1) Berg- und Naturwächter haben die Einhaltung der vom Land Steiermark erlassenen Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Natur- und Landschaftsschutzes zu überwachen sowie durch regelmäßige Begehungen und Ermahnungen Übertretungen dieser Rechtsvorschriften vorzubeugen. Sie haben alles zu unterlassen, was gegen die Interessen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht gerichtet ist oder ihr Ansehen schädigen könnte. Zur bestmöglichen Erfüllung ihrer Aufgaben haben sich Berg- und Naturwächter laufend fortzubilden.

(2) Berg- und Naturwächter sind berechtigt, Personen, die sich einer im Abs.1 genannten strafbaren Handlung verdächtig oder schuldig gemacht haben, anzuhalten, abzumahnen, nötigenfalls zur Ausweisleistung zu verhalten oder auf sonst geeignete Weise ihre Identität festzustellen und gegen sie die Anzeige zu erstatten.

(3) Die Berg- und Naturwächter sind weiters berechtigt, bei Betreten von Personen auf frischer Tat oder bei Vorliegen eines begründeten Verdachtes einer Verwaltungsübertretung im Sinne des Abs.1, bei Gefahr im Verzuge private Grundstücke, ausgenommen die sich darauf befindenden Gebäude, zu betreten. Sie sind insbesondere berechtigt, in Gepäckstücken oder anderen Behältnissen sowie Fahrzeugen nach Gegenständen, die sich Personen verbotswidrig angeeignet haben, zu suchen, soweit deren Besitz als Tatbestand einer Verwaltungsübertretung in Betracht kommt. Unter Anwendung der Bestimmungen des § 39 Abs.2 und 4 VStG.1950 können sie eine vorläufige Beschlagnahme durchführen.

§ 20 Stmk. BN 1977 Mitteilungspflicht im Vollziehungsbereich des Landes


Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, den zuständigen Bezirksleitern der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht rechtskräftige Entscheidungen, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzes erlassen werden, zur Kenntnis zu bringen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

§ 21 Stmk. BN 1977 Ehrenamtlichkeit und Kostenersatz


(1) Die Berg- und Naturwächter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(2) Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der im Rahmen eines Einsatzauftrages erwachsenden Barauslagen. Das gleiche gilt für die Teilnahme an Sitzungen von Organen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht sowie für die Teilnahme an Schulungen.

§ 22 Stmk. BN 1977 Enden der Zugehörigkeit


(1) Die Zugehörigkeit zur Steiermärkischen Berg- und Naturwacht endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Widerruf.

(2) Die nach § 16 Abs.1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung des Berg- und Naturwächters zu widerrufen, wenn

a)

eine der Voraussetzungen des § 15 Abs.1 wegfällt,

b)

er die Aufgaben und Pflichten eines Berg- und Naturwächters vorsätzlich oder fahrlässig nicht mehr ordnungsgemäß erfüllt.

(3) Bei Enden der Zugehörigkeit hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Dienstausweis und das Dienstabzeichen einzuziehen und die Landesregierung davon zu verständigen.

§ 23 Stmk. BN 1977 Strafen


a)

Wer sich bei Betreten auf frischer Tat weigert, seine Identität gemäß § 19 Abs.2 bekanntzugeben, oder

b)

eine Beweissicherung gemäß § 19 Abs.3 verhindert,

begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 727 Euro bestraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2001

§ 24 Stmk. BN 1977 Übergangsbestimmungen


(1) Die bisher nach dem Gesetz vom 24.Jänner 1953, LGBl.Nr.4, betreffend die Bergwacht im Bundesland Steiermark, vorgenommene Angelobung eines Bergwächters gilt als Bestellung im Sinne des § 16 Abs.1.

(2) Die vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung bestellten Bezirkseinsatzleiter sowie die Mitglieder des Arbeitsausschusses gelten bis zur Konstituierung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Organe als Organe der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht.

(3) Zur Konstituierung der Organe der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht hat die Landesregierung nach Anhörung der im Abs.2 angeführten Organe eine vorläufige Satzung zu erlassen, die unter sinngemäßer Anwendung dieses Gesetzes die ordnungsgemäße Konstituierung gewährleistet.

(4) Die konstituierende Versammlung hat spätestens 3 Monate nach Erlassung der vorläufigen Satzung zu erfolgen.

(5) Die bisher verwendeten Dienstabzeichen und Dientausweise mit der Bezeichnung „Bergwacht“ bleiben für die Dauer von 3 Jahren in Geltung.

§ 25 Stmk. BN 1977 Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 24.Jänner 1953, LGBl.Nr.4, betreffend die Bergwacht im Bundesland Steiermark, außer Kraft.

§ 26 Stmk. BN 1977 Inkrafttreten von Novellen


(1) Die Neufassung der §§ 15 Abs. 2 lit. c und 23 durch die Novelle LGBl. Nr. 71/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Die Neufassung des § 17 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 69/2003 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2003, in Kraft.

(3) Die Änderung der §§ 3 Abs. 2 und 17 Abs. 2 sowie die Einfügung des § 3 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 102/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. Dezember 2011, in Kraft.

(4) Die Änderung des § 16 Abs. 1 und des § 20 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2001, LGBl. Nr. 69/2003, LGBl. Nr. 102/2011, LGBl. Nr. 87/2013

Anlage

Anl. 1 Stmk. BN 1977


(Anm.: Der Dienstausweis ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 2 Stmk. BN 1977


(Anm.: Das Dienstabzeichen ist als PDF dokumentiert.)

Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz 1977 (Stmk. BN 1977) Fundstelle


Gesetz vom 7. Juni 1977 über die Berg- und Naturwacht im Land Steiermark (Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz 1977)

Stammfassung: LGBl. Nr. 49/1977 (VIII. GPStLT EZ 504)

Änderung

LGBl. Nr. 71/2001 (XIV. GPStLT RV EZ 387/1 AB EZ 387/3)

LGBl. Nr. 69/2003 (XIV. GPStLT AB EZ 1088/8)

LGBl. Nr. 102/2011 (XVI. GPStLT RV EZ 762/1 AB EZ 762/3)

LGBl. Nr. 87/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2008/1 AB EZ 2008/4)

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