(1) Die Zugehörigkeit zur Steiermärkischen Berg- und Naturwacht endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Widerruf.
(2) Die nach § 16 Abs.1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung des Berg- und Naturwächters zu widerrufen, wenn
a) | eine der Voraussetzungen des § 15 Abs.1 wegfällt, | |||||||||
b) | er die Aufgaben und Pflichten eines Berg- und Naturwächters vorsätzlich oder fahrlässig nicht mehr ordnungsgemäß erfüllt. |
(3) Bei Enden der Zugehörigkeit hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Dienstausweis und das Dienstabzeichen einzuziehen und die Landesregierung davon zu verständigen.
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