Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über die von ihr bestellten Berg- und Naturwächter eine Kartei zu führen, die den Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum, den Beruf, die Anschrift und die Nummer des Dienstabzeichens zu enthalten hat.
In Kraft seit 01.09.1977 bis 31.12.9999
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