(1) Der Landestag wählt 3 Rechnungsprüfer aus den Reihen der Berg- und Naturwächter auf die Dauer von 3 Jahren.
(2) Die Rechnungsprüfer haben die Gebarung der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht zu überprüfen. Die Prüfung ist mindestens von 2 Rechnungsprüfern gemeinsam durchzuführen. Über das Prüfungsergebnis haben sie jährlich dem Landestag zu berichten.
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