§ 8 Stmk. BN 1977 Die Rechnungsprüfer

Stmk. BN 1977 - Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Der Landestag wählt 3 Rechnungsprüfer aus den Reihen der Berg- und Naturwächter auf die Dauer von 3 Jahren.

(2) Die Rechnungsprüfer haben die Gebarung der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht zu überprüfen. Die Prüfung ist mindestens von 2 Rechnungsprüfern gemeinsam durchzuführen. Über das Prüfungsergebnis haben sie jährlich dem Landestag zu berichten.

In Kraft seit 01.09.1977 bis 31.12.9999
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