§ 1 Stmk. BN 1977 Zielsetzung und Aufgaben

Stmk. BN 1977 - Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Zur Unterstützung der Behörden bei der Vollziehung landesgesetzlicher Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzes wird eine Körperschaft öffentlichen Rechtes mit der Bezeichnung „Steiermärkische Berg- und Naturwacht“ eingerichtet.

(2) Die Steiermärkische Berg- und Naturwacht hat im Sinne des Abs.1:

a)

in der Bevölkerung Verständnis für die Notwendigkeit des Schutzes der Natur und der Pflege der Landschaft durch Aufklärung zu wecken;

b)

die Natur als Lebensbereich von Menschen, Tieren und Pflanzen vor schädigenden Eingriffen zu schützen;

c)

die Einhaltung aller Gebote und Verbote auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften zum Schutze der Natur zu überwachen;

d)

die Landes- und Gemeindebehörden in allen Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes, der Pflege und Gestaltung der Landschaft sowie der Heimatpflege zu unterstützen;

e)

geeignete Personen mit den Rechten und Pflichten eines Berg- und Naturwächters und den einschlägigen Rechtsvorschriften und Fachkenntnissen vertraut zu machen, bei den Bezirksverwaltungsbehörden ihre Bestellung zum Berg- und Naturwächter zu beantragen und für ihre Fortbildung zu sorgen.

In Kraft seit 01.09.1977 bis 31.12.9999
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